Arbeitsgemeinschaften. Werden versicherte Veranstaltungen gemeinsam mit nicht versicherten Organisationen durchgeführt, so werden diese wie Arbeitsgemeinschaften behandelt. Für Haftpflichtansprüche aus der Teilnahme an Arbeitsge- meinschaften gelten, unbeschadet der sonstigen Vertrags- bedingungen (insbesondere der Deckungssummen), folgen- de Bestimmungen: 2.9.1 Die Ersatzpflicht der ARAG bleibt auf die Quote be- schränkt, welche der prozentualen Beteiligung der ver- sicherten Organisationen an der Arbeitsgemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheblich, welcher Organisa- tion die schadenverursachenden Personen oder Sachen angehören. 2.9.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Haft- pflichtansprüche wegen Schäden an den von den ein- zelnen Organisationen in die Arbeitsgemeinschaft ein- gebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft be- schafften Sachen, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden. 2.9.3 Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Arbeitsgemeinschaft untereinander sowie Ansprü- che der Arbeitsgemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt.
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Samples: Sportversicherung
Arbeitsgemeinschaften. Werden versicherte Veranstaltungen gemeinsam mit nicht versicherten ver- sicherten Organisationen durchgeführt, so werden diese wie Arbeitsgemeinschaften behandelt. Für Haftpflichtansprüche aus der Teilnahme an Arbeitsge- meinschaften Arbeitsgemein- schaften gelten, unbeschadet der sonstigen Vertrags- bedingungen Vertragsbedin- gungen (insbesondere der Deckungssummen), folgen- de folgende Bestimmungen:
2.9.1 Die Ersatzpflicht der ARAG bleibt auf die Quote be- schränkt, welche der prozentualen Beteiligung der ver- sicherten Organisationen an der Arbeitsgemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheblich, welcher Organisa- tion die schadenverursachenden Personen oder Sachen angehören.
2.9.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Haft- pflichtansprüche wegen Schäden an den von den ein- zelnen einzel- nen Organisationen in die Arbeitsgemeinschaft ein- gebrachten einge- brachten oder von der Arbeitsgemeinschaft be- schafften beschafften Sachen, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden.
2.9.3 Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Arbeitsgemeinschaft untereinander sowie Ansprü- che der Arbeitsgemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt.
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Samples: Sportversicherung
Arbeitsgemeinschaften. Werden versicherte Veranstaltungen gemeinsam mit nicht versicherten Organisationen durchgeführt, so werden diese wie Arbeitsgemeinschaften behandelt. Für Haftpflichtansprüche aus der Teilnahme an Arbeitsge- meinschaften gelten, unbeschadet der sonstigen Vertrags- bedingungen (insbesondere der Deckungssummen), folgen- de Bestimmungen:
2.9.1 Die Ersatzpflicht der ARAG bleibt auf die Quote be- schränkt, welche der prozentualen Beteiligung der ver- sicherten Organisationen an der Arbeitsgemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheblich, welcher Organisa- tion die schadenverursachenden Personen oder Sachen angehören.
2.9.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Haft- pflichtansprüche Haftpflichtansprüche wegen Schäden an den von den ein- zelnen einzelnen Organisationen in die Arbeitsgemeinschaft ein- gebrachten eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft be- schafften beschafften Sachen, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden.
2.9.3 Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Arbeitsgemeinschaft untereinander sowie Ansprü- che der Arbeitsgemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt.
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Samples: Sportversicherungsvertrag
Arbeitsgemeinschaften. Werden versicherte Veranstaltungen gemeinsam mit nicht versicherten Organisationen durchgeführt, so werden diese wie Arbeitsgemeinschaften behandelt. : Für Haftpflichtansprüche aus der Teilnahme an Arbeitsge- meinschaften Arbeitsgemeinschaften gelten, unbeschadet der sonstigen Vertrags- bedingungen Vertragsbedingungen (insbesondere der Deckungssummen), folgen- de folgende Bestimmungen:
2.9.1 Die Ersatzpflicht der ARAG des Versicherers bleibt auf die Quote be- schränktbeschränkt, welche der prozentualen Beteiligung der ver- sicherten Organisationen versicherten Organisation an der Arbeitsgemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheblich, welcher Organisa- tion Organisation die schadenverursachenden Personen oder Sachen angehören.
2.9.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Haft- pflichtansprüche Haftpflichtansprüche wegen Schäden an den von den ein- zelnen einzelnen Organisationen in die Arbeitsgemeinschaft ein- gebrachten eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft be- schafften beschafften Sachen, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden.
2.9.3 Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Arbeitsgemeinschaft untereinander sowie Ansprü- che Ansprüche der Arbeitsgemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt.
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Samples: Versicherungsschutzvertrag
Arbeitsgemeinschaften. Werden versicherte Veranstaltungen gemeinsam mit nicht versicherten Organisationen Mitgliedsorganisationen durchgeführt, so werden wer- den diese wie Arbeitsgemeinschaften behandelt. Für Haftpflichtansprüche aus der Teilnahme an Arbeitsge- meinschaften gelten, unbeschadet der sonstigen Vertrags- bedingungen (insbesondere der DeckungssummenVersicherungssummen), folgen- de fol- gende Bestimmungen:
2.9.1 Die Ersatzpflicht der ARAG bleibt auf die Quote be- schränkt, welche der prozentualen Beteiligung der ver- sicherten Organisationen versicherten Mitgliedsorganisationen an der Arbeitsgemeinschaft Arbeits- gemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheblich, welcher Organisa- tion Organisation die schadenverursachenden Personen oder Sachen angehören.
2.9.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Haft- pflichtansprüche Haftpflichtansprüche wegen Schäden an den von den ein- zelnen einzelnen Organisationen in die Arbeitsgemeinschaft ein- gebrachten Arbeitsgemein- schaft eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft be- schafften Arbeitsgemein- schaft beschafften Sachen, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden.
2.9.3 Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner Part- ner der Arbeitsgemeinschaft untereinander sowie Ansprü- che An- sprüche der Arbeitsgemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt.
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Samples: Sportversicherung
Arbeitsgemeinschaften. Werden versicherte Veranstaltungen gemeinsam mit nicht versicherten Organisationen durchgeführt, so werden diese wie Arbeitsgemeinschaften behandelt. Für Haftpflichtansprüche aus der Teilnahme an Arbeitsge- meinschaften gelten, unbeschadet der sonstigen Vertrags- bedingungen (insbesondere der Deckungssummen), folgen- de Bestimmungen:
2.9.1 Die Ersatzpflicht der ARAG bleibt auf die Quote be- schränkt, welche der prozentualen Beteiligung der ver- sicherten Organisationen an der Arbeitsgemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheblich, welcher Organisa- tion die schadenverursachenden Personen oder Sachen angehören.
2.9.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Haft- pflichtansprüche wegen Schäden an den von den ein- zelnen Organisationen in die Arbeitsgemeinschaft ein- gebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft be- schafften Sachen, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden.
2.9.3 Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner Part-ner der Arbeitsgemeinschaft untereinander sowie Ansprü- An-sprü- che der Arbeitsgemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt.
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Samples: Sportversicherung
Arbeitsgemeinschaften. Werden versicherte Veranstaltungen gemeinsam mit nicht versicherten Organisationen durchgeführt, so werden diese wie Arbeitsgemeinschaften behandelt. Für Haftpflichtansprüche aus der Teilnahme an Arbeitsge- meinschaften Arbeits- gemeinschaften gelten, unbeschadet der sonstigen Vertrags- bedingungen (insbesondere der DeckungssummenVersicherungssummen), folgen- de fol- gende Bestimmungen:
2.9.1 Die Ersatzpflicht der ARAG bleibt auf die Quote be- schränkt, welche der prozentualen Beteiligung der ver- sicherten Organisationen an der Arbeitsgemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheblich, welcher Organisa- tion die schadenverursachenden Personen oder Sachen angehören.
2.9.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Haft- pflichtansprüche wegen Schäden an den von den ein- zelnen Organisationen in die Arbeitsgemeinschaft ein- gebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft be- schafften Sachen, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden.
2.9.3 Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Arbeitsgemeinschaft untereinander sowie Ansprü- che der Arbeitsgemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt.
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Samples: Sportversicherung
Arbeitsgemeinschaften. Werden versicherte Veranstaltungen gemeinsam mit nicht versicherten Organisationen durchgeführt, so werden diese wie Arbeitsgemeinschaften behandelt. Für Haftpflichtansprüche aus der Teilnahme an Arbeitsge- meinschaften Ar- beitsgemeinschaften gelten, unbeschadet der sonstigen Vertrags- bedingungen Vertragsbedingungen (insbesondere der DeckungssummenDe- ckungssummen), folgen- de folgende Bestimmungen:
2.9.1 2.1 Die Ersatzpflicht der ARAG des Versicherers bleibt auf die Quote be- schränktbeschränkt, welche der prozentualen Beteiligung Betei- ligung der ver- sicherten versicherten Organisationen an der Arbeitsgemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheblichuner- heblich, welcher Organisa- tion Organisation die schadenverursachenden Personen oder Sachen angehören. Ist eine prozentuale Beteiligung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeitsgemeinschaft. Die vorstehende Beschränkung der Ersatzpflicht des Versicherers auf Quote bzw. Anteil gilt nicht, wenn die versicherte Organisation nach den gesetzlichen Vorschriften höher haftet.
2.9.2 2.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Haft- pflichtansprüche Haftpflichtansprüche wegen Schäden an den von den ein- zelnen einzelnen Organisationen in die Arbeitsgemeinschaft ein- gebrachten eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft be- schafften Arbeits- gemeinschaft beschafften Sachen, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden.
2.9.3 2.3 Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Arbeitsgemeinschaft untereinander sowie Ansprü- che Ansprüche der Arbeitsgemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt.
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Samples: Insurance Agreement
Arbeitsgemeinschaften. Werden versicherte Veranstaltungen gemeinsam mit nicht versicherten ver- sicherten Organisationen durchgeführt, so werden diese wie Arbeitsgemeinschaften behandelt. Für Haftpflichtansprüche aus der Teilnahme an Arbeitsge- meinschaften Arbeitsgemein- schaften gelten, unbeschadet der sonstigen Vertrags- bedingungen Vertragsbedingun- gen (insbesondere der DeckungssummenVersicherungssummen), folgen- de Bestimmungenfolgende Be- stimmungen:
2.9.1 Die Ersatzpflicht der ARAG bleibt auf die Quote be- schränkt, welche der prozentualen Beteiligung der ver- sicherten Organisationen an der Arbeitsgemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheblich, welcher Organisa- tion die schadenverursachenden Personen oder Sachen angehören.
2.9.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Haft- pflichtansprüche wegen Schäden an den von den ein- zelnen einzel- nen Organisationen in die Arbeitsgemeinschaft ein- gebrachten einge- brachten oder von der Arbeitsgemeinschaft be- schafften beschafften Sachen, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden.
2.9.3 Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Arbeitsgemeinschaft untereinander sowie Ansprü- che Ansprüche der Arbeitsgemeinschaft gegen die Partner und umgekehrtumge- kehrt.
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Samples: Sportversicherung
Arbeitsgemeinschaften. Werden versicherte Veranstaltungen gemeinsam mit nicht versicherten ver- sicherten Organisationen durchgeführt, so werden diese wie Arbeitsgemeinschaften behandelt. Für Haftpflichtansprüche aus der Teilnahme an Arbeitsge- meinschaften Arbeitsgemein- schaften gelten, unbeschadet der sonstigen Vertrags- bedingungen Vertragsbedin- gungen (insbesondere der DeckungssummenVersicherungssummen), folgen- de folgende Bestimmungen:
2.9.1 Die Ersatzpflicht der ARAG bleibt auf die Quote be- schränkt, welche der prozentualen Beteiligung der ver- sicherten Organisationen an der Arbeitsgemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheblich, welcher Organisa- tion die schadenverursachenden Personen oder Sachen angehören.
2.9.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Haft- pflichtansprüche wegen Schäden an den von den ein- zelnen einzel- nen Organisationen in die Arbeitsgemeinschaft ein- gebrachten einge- brachten oder von der Arbeitsgemeinschaft be- schafften beschafften Sachen, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden.
2.9.3 Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Arbeitsgemeinschaft untereinander sowie Ansprü- che Ansprüche der Arbeitsgemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt.
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Samples: Sportversicherung
Arbeitsgemeinschaften. Werden versicherte Veranstaltungen gemeinsam mit nicht versicherten Organisationen durchgeführt, so werden diese wie Arbeitsgemeinschaften behandelt. Für Haftpflichtansprüche aus der Teilnahme an Arbeitsge- meinschaften Arbeitsgemeinschaften gelten, unbeschadet der sonstigen Vertrags- bedingungen Vertragsbedingungen (insbesondere der Deckungssummen), folgen- de folgende Bestimmungen:
2.9.1 2.1. Die Ersatzpflicht der ARAG des Versicherers bleibt auf die Quote be- schränktbeschränkt, welche der prozentualen Beteiligung der ver- sicherten versicherten Organisationen an der Arbeitsgemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheblich, welcher Organisa- tion Organisation die schadenverursachenden Personen oder Sachen angehören. Ist eine prozentuale Beteiligung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeitsgemeinschaft. Die vorstehende Beschränkung der Ersatzpflicht des Versicherers auf Quote bzw. Anteil gilt nicht, wenn die versicherte Organisation nach den gesetzlichen Vorschriften höher haftet.
2.9.2 2.2. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Haft- pflichtansprüche Haftpflichtansprüche wegen Schäden an den von den ein- zelnen einzelnen Organisationen in die Arbeitsgemeinschaft ein- gebrachten eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft be- schafften beschafften Sachen, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden.
2.9.3 2.3. Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Arbeitsgemeinschaft untereinander sowie Ansprü- che Ansprüche der Arbeitsgemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt.
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Samples: Gruppenvertrag
Arbeitsgemeinschaften. Werden versicherte Veranstaltungen gemeinsam mit nicht versicherten Organisationen Organisatio nen durchgeführt, so werden diese wie Arbeitsgemeinschaften behandelt. Für Haftpflichtansprüche aus der Teilnahme an Arbeitsge- meinschaften Arbeitsgemeinschaften gelten, unbeschadet der sonstigen Vertrags- bedingungen Vertragsbedingungen (insbesondere der Deckungssummen), folgen- de folgende Bestimmungen:
2.9.1 2.1. Die Ersatzpflicht der ARAG des Versicherers bleibt auf die Quote be- schränktbeschränkt, welche der prozentualen Beteiligung der ver- sicherten versicherten Organisationen an der Arbeitsgemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheblich, welcher Organisa- tion Organisation die schadenverursachenden Personen oder Sachen angehören. Ist eine prozentuale Beteiligung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeitsgemeinschaft. Die vorstehende Beschränkung der Ersatzpflicht des Versicherers auf Quote bzw. Anteil gilt nicht, wenn die versicherte Organisation nach den gesetzlichen Vorschriften höher haftet.
2.9.2 2.2. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Haft- pflichtansprüche Haftpflichtansprüche wegen Schäden an den von den ein- zelnen einzelnen Organisationen in die Arbeitsgemeinschaft ein- gebrachten eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft be- schafften beschafften Sachen, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden.
2.9.3 2.3. Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Arbeitsgemeinschaft untereinander sowie Ansprü- che Ansprüche der Arbeitsgemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt.
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Samples: Rahmenvertrag