Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. 1 Um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmenden zu schützen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle Massnahmen zu ergreifen, deren Notwendigkeit die Erfahrung aufgezeigt hat, welche den gegebenen Bedingungen ange- passt sind und die, vom Stand der Technik her, realisiert werden können.
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Samples: www.zpk-schreinergewerbe.ch, www.siko2000.ch
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. 1 39.1 Um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmenden Arbeitnehmer zu schützen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, verpflichtet alle Massnahmen zu ergreifen, deren Notwendigkeit die Erfahrung aufgezeigt hat, welche den gegebenen Bedingungen ange- passt sind angepasst und die, vom Stand der Technik her, realisiert werden könnendie technisch realisierbar sind.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag Für Das Gipsergewerbe Im Kanton Basel Stadt 2010 2013, Gesamtarbeitsvertrag Für Das Gipsergewerbe Im Kanton Basel Stadt 2010 2013
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. 1 40.1 Um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmenden Arbeitnehmer zu schützen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, verpflichtet alle Massnahmen zu ergreifen, deren Notwendigkeit die Erfahrung aufgezeigt hat, welche den gegebenen Bedingungen ange- passt sind angepasst und die, vom Stand der Technik her, realisiert werden könnendie technisch realisierbar sind.
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Samples: gav.arbeitsrechtler.ch