Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitsunfähigkeit ist ohne schuldhaften Verzug anzuzeigen. Bei einer Arbeitsun- fähigkeit von mehr als drei Kalendertagen hat die Medizinische Fachangestell- te/Arzthelferin spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag eine ärztliche Be- scheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.
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Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitsunfähigkeit ist ohne schuldhaften Verzug anzuzeigen. Bei einer Arbeitsun- fähigkeit Arbeitsunfä- higkeit von mehr als drei Kalendertagen hat die Medizinische Fachangestell- teFachangestellte/Arzthelferin Arzthelfe- rin spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag eine ärztliche Be- scheinigung Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigtbe- rechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.
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Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitsunfähigkeit ist ohne schuldhaften Verzug anzuzeigen. Bei einer Arbeitsun- fähigkeit Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen hat die Medizinische Fachangestell- teFachangestellte/Arzthelferin spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag eine ärztliche Be- scheinigung Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.
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