Auditrechte. 15.1 CANCOM und der Hersteller haben das Recht einmal jährlich und/ oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einhaltung der vertraglichen Regelungen und die vertragliche Leistung zu kontrollieren. Die Auditierung wird jeweils nach den geltenden technischen Standards von CANCOM bzw. des Herstellers durchgeführt. Der Kunde verpflichtet sich, CANCOM jene Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Kontrolle der Einhaltung der in dieser Vereinbarung genannten Verpflichtungen notwendig sind. Dieses Kontrollrecht schließt auch die Möglichkeit für CANCOM und den Hersteller ein, sich jederzeit in den Geschäftsräumen des Kunden während der normalen Arbeitszeiten und ohne Störung der Betriebsabläufe selbst zu überzeugen. Diese Prüfung muss mindestens einen Monat im Voraus schriftlich angekündigt werden und darf drei Arbeitstage nicht überschreiten.
15.2 Werden im Zuge einer Kontrolle bzw. Auditierung Mängel festgestellt, so sind diese vom Kunden auf seine Kosten unverzüglich, längstens innerhalb der zwischen dem Kunden und CANCOM bzw. dem Hersteller festgesetzten Frist zu beheben. Die Kosten der Durchführung einer Auditierung werden grundsätzlich von CANCOM bzw. dem Hersteller getragen. Nicht umfasst von dieser Kostentragung sind Personalkosten. Diese werden von jeder Vertragspartei selbst getragen. Sollten jedoch im Zuge der Auditierung Mängel festgestellt werden, hat der Kunde die Kosten der Mangelbehebung sowie die Kosten, der durch die Mangelfeststellung und -behebung bedingten Folgeauditierungen zu tragen.
Auditrechte. 17.1 KBC und der Hersteller haben das Recht einmal jährlich und/ oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einhaltung der vertraglichen Regelungen und die vertragliche Leistung zu kontrollieren. Die Auditierung wird jeweils nach den geltenden technischen Standards von KBC bzw. des Herstellers durchgeführt. Der Kunde verpflichtet sich, KBC jene Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Kontrolle der Einhaltung der in dieser Vereinbarung genannten Verpflichtungen notwendig sind. Dieses Kontrollrecht schließt auch die Möglichkeit für KBC und den Hersteller ein, sich jederzeit in den Geschäftsräumen des Kunden während der normalen Arbeitszeiten und ohne Störung der Betriebsabläufe selbst zu überzeugen. Diese Prüfung muss mindestens einen Monat im Voraus schriftlich angekündigt werden und darf drei Arbeitstage nicht überschreiten.
17.2 Werden im Zuge einer Kontrolle bzw. Auditierung Mängel festgestellt, so sind diese vom Kunden auf seine Kosten unverzüglich, längstens innerhalb der zwischen dem Kunden und KBC bzw. dem Hersteller festgesetzten Frist zu beheben. Die Kosten der Durchführung einer Auditierung werden grundsätzlich von KBC bzw. dem Hersteller getragen. Nicht umfasst von dieser Kostentragung sind Personalkosten. Diese werden von jeder Vertragspartei selbst getragen. Sollten jedoch im Zuge der Auditierung Mängel festgestellt werden, hat der Kunde die Kosten der Mangelbehebung sowie die Kosten, der durch die Mangelfeststellung und -behebung bedingten Folgeauditierungen zu tragen.
Auditrechte. 4.1 Der Kunde hat Beta Systems jede Nutzung der vertragsgegenständlichen Software, die über den vertraglich vereinbarten Nutzungsumfang hinausgeht, im Voraus schriftlich anzuzeigen. Sie bedarf eines gesonderten Vertrages über den zusätzlichen Nutzungsumfang auf Basis des aktuell abgeschlossenen Einzelvertrages.
4.2 Beta Systems ist berechtigt, die Nutzung der vertragsgegenständlichen Software einmal jährlich durch Vermessung zu überprüfen. Vermessungen finden regelmäßig in der Form von Selbstauskünften unter Einsatz der von Beta Systems zur Verfügung gestellten Vermessungstools statt.
4.3 Soweit der Kunde die Selbstauskunft verweigert und/oder der begründete Verdacht einer Rechtsverletzung besteht, ist Beta Systems nach rechtzeitiger Vorankündigung von mindestens zwei Wochen berechtigt, die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Nutzungsbeschränkungen bei dem Kunden selbst oder durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten vor Ort oder Remote zu überprüfen. Ein solches Audit wird während der normalen Geschäftszeiten durchgeführt und darf den Geschäftsablauf des Kunden nicht unzumutbar beeinträchtigen.
4.4 Den Vertraulichkeitsinteressen des Kunden sowie dem Schutz seines Geschäftsbetriebs vor Beeinträchtigung wird in angemessener Weise Rechnung getragen. Der Kunde kooperiert bei der Durchführung des Audits in angemessener Weise, insbesondere, indem er dem Auditor Zugang zu seinen Systemen, Aufzeichnungen und Geschäftsprozessen gewährt, soweit dies für die ordnungsgemäße Überprüfung notwendig ist.
4.5 Jede Vertragspartei trägt ihre eigenen Kosten des Audits. Falls die zu wenig entrichteten Gebühren einen Betrag in Höhe von 5 % der vertraglich vereinbarten Lizenzgebühren übersteigen, trägt der Kunde die angemessenen Kosten des Audits.
4.6 Überschreitet der Nutzungsumfang den Umfang der erteilten Nutzungsrechte, schließen die Parteien einen Vertrag über die zusätzliche Nutzung.
4.7 Beta Systems ist zudem berechtigt, die zusätzlichen Lizenz- und Pflegegebühren auf Basis des aktuell abgeschlossenen Einzelvertrages rückwirkend zu berechnen. Die Geltendmachung von Schadensersatz und Verzugszinsen bleibt unberührt.
Auditrechte. 1. Der Datenverarbeiter gestattet dem Datenverantwortlichen oder einem von ihm beauftragten externen Prüfer, Prüfungen, Untersuchungen und Inspektionen zum Datenschutz und/oder zur Datensicherheit („Prüfung“) durchzuführen, um sicherzustellen, dass der Datenverarbeiter oder die Unterauftragsverarbeiter in der Lage sind, die Verpflichtungen aus dieser DPA und den geltenden Datenschutzgesetzen einzuhalten, und dass der Datenverarbeiter oder die Unterauftragsverarbeiter die erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben, um diese Einhaltung sicherzustellen.
2. Der Datenverarbeiter stellt alle Informationen zur Verfügung, die zum Nachweis der Einhaltung dieser DPA und der geltenden Datenschutzgesetze erforderlich sind, und unterstützt den Datenverantwortlichen bei der Durchführung von Prüfungen.
Auditrechte. Der Auftraggeber ist berechtigt, sich vor Beginn der Datenverarbeitung und sodann regelmäßig in angemessenen Umfang mit Zustimmung des Auftragnehmers, die nicht unbillig verweigert werden darf, von den beim Auftragnehmer getroffenen organisatorisch-technischen Maßnahmen (siehe Anhang 2), soweit erforderlich, zu überzeugen. Als zulässige Nachweise gelten dabei: (i) Durchführung eines Selbstaudits,
Auditrechte. PCS oder der jeweilige Hersteller ist berechtigt, während der gewöhnlichen Geschäftszeiten beim Kunden die Einhaltung der anzuwendenden Lizenzbestimmungen auch durch Fernabfrage (remote polling) zu überprüfen und dazu die entsprechenden Bücher, Aufzeichnungen und Accounts des Kunden einzusehen. Der Kunde wird bei diesem Audit mit PCS oder dem jeweiligen Hersteller unterstützend zusammenarbeiten und PCS oder dem jeweiligen Hersteller Zugang zu den maßgeblichen Unterlagen, Materialien und Anlagen gewähren. Soweit aufgrund eines Audit eine Abweichung von den Lizenzbestimmungen festgestellt wird, ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich ggf. anfallende Lizenzgebühren nachzuentrichten. Weitere Rechte der PCS oder dem jeweiligen Hersteller nach diesem Vertrag bleiben unberührt.
Auditrechte. 15.1 KBC und der Hersteller haben das Recht einmal jährlich und/ oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einhaltung der vertraglichen Regelungen und die vertragliche Leistung zu kontrollieren. Die Auditierung wird jeweils nach den geltenden technischen Standards von KBC bzw. des Herstellers durchgeführt. Der Kunde verpflichtet sich, KBC jene Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Kontrolle der Einhaltung der in dieser Vereinbarung genannten Verpflichtungen notwendig sind. Dieses Kontrollrecht schließt auch die Möglichkeit für KBC und den Hersteller ein, sich jederzeit in den Geschäftsräumen des Kunden während der normalen Arbeitszeiten und ohne Störung der Betriebsabläufe selbst zu überzeugen. Diese Prüfung muss mindestens einen Monat im Voraus schriftlich angekündigt werden und darf drei Arbeitstage nicht überschreiten.
15.2 Werden im Zuge einer Kontrolle bzw. Auditierung Mängel festgestellt, so sind diese vom Kunden auf seine Kosten unverzüglich, längstens innerhalb der zwischen dem Kunden und KBC bzw. dem Hersteller festgesetzten Frist zu beheben. Die Kosten der Durchführung einer Auditierung werden grundsätzlich von KBC bzw. dem Hersteller getragen. Nicht umfasst von dieser Kostentragung sind Personalkosten.
Auditrechte. 1. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber das jederzeit auszuübende Recht ein, nach vorheriger Anmeldung sämtliche Daten zu Geschäftsvorfällen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer bei dem Auftragnehmer einzusehen und zu überprüfen sowie Maßnahmen der IT- und Datensicherheit zu überprüfen. Der Auftraggeber oder von ihm beauftragte Dritte dürfen hierzu die Räume des Auftragnehmers während der üblichen Geschäftszeiten betreten. Die Kosten der Überprüfung trägt der Auftragnehmer, wenn hierbei Verstöße gegen die Vereinbarungen der jeweiligen Beauftragung und/oder diese IT-AEB festgestellt werden, es sei denn, solche Verstöße beruhen nicht auf einem Verschulden des Auftragnehmers.
Auditrechte. Ximiq AG oder der CSP kann bei Bedarf einen unab- hängigen Auditor mandatieren, um die ordnungsge- mäße Nutzung der vertraglich vereinbarten Cloud Ser- vice durch den Kunden auditieren zu lassen. Der Kunde wird bei der Durchführung des Audits in angemessener Weise und ohne Vergütung unterstüt- zen. Das Auditrecht beinhaltet das Recht des Auditors auf Zugang zu den Geschäftsräumen und Zugriff auf die EDV-Systeme, in denen die relevanten Aufzeich- nungen vorgehalten werden, vorausgesetzt dass (i) sich der Auditor an die anwendbaren Regeln für Ge- sundheit und Arbeitssicherheit sowie allgemeine Si- cherheitsregeln für die Geschäftsräume halten (ein- schließlich der vom Reseller aufgestellten Richtlinien) und (ii) der Auditor eine angemessene Vertraulich- keitsverpflichtung übernehmen.
Auditrechte. HYBRID hat das Recht, nach angemessener Vorankündigung und auf eigene Kosten ein Audit durchzuführen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrages zu überprüfen. Ein solches Audit wird während der regulären Arbeitszeiten am Standort des Kunden durchgeführt und darf die Geschäftsaktivitäten des Kunden nicht unangemessen beeinträchtigen. Ergibt das Audit, dass die Nutzung der Software durch den Kunden die Beschränkungen (Kundensitz oder andere Beschränkungen) überschreitet, hat HYBRID das Recht, dem Kunden die entsprechenden angepassten Gebühren in Rechnung zu stellen, unbeschadet der sonstigen Rechte und Rechtsmittel von HYBRID.