Aufbau und Gestaltung der Stände Musterklauseln

Aufbau und Gestaltung der Stände. Um bei hybriden Messen einen guten Gesamteindruck sicherzustellen, werden von der Messegesellschaft Richtlinien für Aufbau und Stand- gestaltung festgelegt, die verbindliche Auflagen enthalten. Sie werden den Ausstellern in den Technischen Richtlinien mitgeteilt. Die Messe Düsseldorf behält sich vor, notwendige Weisungen zu erteilen (z.B. Verlegung von Bodenbelägen; Aufstellung von Standbegrenzungs- wänden). Dem jeweiligen Standbau entsprechend können Mehrbeträge (siehe Beteiligungsentgelte) entstehen. Die Technischen Richtlinien für Aussteller und Standbauer sind Bestandteil des Vertrages. Sie stehen in der zurzeit gültigen Fassung auf Anfrage zur Verfügung und gelten insbesondere für hybride Messen. Spätere Änderungen bleiben vorbehalten und werden dann für die Veranstaltung bindend. Um den Besuchern einen guten optischen Gesamteindruck bieten zu können, ist jeder Aussteller dazu verpflichtet, auf seiner gesamten Standfläche einen Bodenbelag auszulegen. Ferner sind Standbegrenzungswände zu tapezieren. Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Verwaltungsvor- schriften sind für den Aussteller und seine Auftragnehmer verbindlich. Für die speditionelle Abwicklung innerhalb des Geländes, d. h. Auf- und Abladen inkl. Gestellung technischer Hilfsgeräte und Verbringen zum Stand sowie Zollabfertigung zur temporären bzw. definitiven Einfuhr, sind ausschließlich die Vertragsspediteure der Messe- gesellschaft zuständig.
Aufbau und Gestaltung der Stände. Der Aufbau der Stände muss entsprechend der bestätigten Standformvorgenommen werden. Die Gestaltung der Stände ist Sache des Ausstellers und hat in einer der Veranstaltung angemessenen Form zu erfolgen. Der Aussteller hat sich über die Belastbarkeit des Hallenbodens und die lichte Hallenhöhe zu informieren. Für die Standfläche ist nur das örtliche Aufmaß gültig. Aus Sicherheitsgründen müssen bei der Standplanung ausreichend große Zonen für aufkommende Warteschlangen im Standinneren berücksichtigt werden. Die Berücksichtigung von Wartezonen außerhalb der eigenen Standfläche ist unzulässig. Transparente und Firmenschilder dürfen nicht in die Gänge hineinragen. Traversen, die Hallengänge queren und auf denen stromführende Kabel verlegt sind, müssen mit einer Kabelwanne ausgestattet werden. Die business area der gamescom bleibt der Ort für den professionellen Austausch der Gamesbranche. Die Gestaltung des Standbaus muss dem Business Charakter der Veranstaltung entsprechen. Darüber hinaus gelten folgende Richtlinien: • Produktpräsentationen, Live-Vorführungen, Entertainment Content und ähnliche Elemente müssen vom Gang uneinsehbar sein. • Die Präsentation von Bewegtbild-Inhalten an den Standaußenwänden ist nicht gestattet. • Das Anbringen von Regalen und Lochplatten zur Produktplatzierung an der Standaußenwand ist ebenso nicht gestattet. • Der Einsatz von Xxxxx, Xxxxx, CO², Laser oder flüssigem Stickstoff ist nicht erlaubt. Bei einer geschlossenen Bauweise in der business area ist grundsätzlich ein Flucht- und Rettungswegeplan einzureichen und durch Koelnmesse zu genehmigen. Hier sind die Positionen der Notausgangsbeschilderung (gemäß ASR 1.3 und DGUV Vorschrift 9) und der Feuerlöscher einzutragen. Die Kennzeichnung der Flucht- und Rettungswege muss bis spätestens zum letzten Aufbautag um 09:00 Uhr erfolgt sein.
Aufbau und Gestaltung der Stände. 15.1 Easyfairs legt Richtlinien für Aufbau und Standgestaltung fest, die verbindliche Auflagen enthalten. Sie werden den Ausstellern in den «Technischen Richtlinien in My Easyfairs» zur Verfügung gestellt.
Aufbau und Gestaltung der Stände. (1) Standbau und Gestaltung müssen sämtlichen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere den allgemeinen und besonderen baurechtlichen Bestimmungen einschließlich etwaiger lokaler Vorschriften sowie den veranstaltungsspezifischen Regeln entsprechen. Das Standaufbaumaterial muss ebenfalls sämtlichen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere den bauaufsichtlichen und brandschutztechnischen Bestimmungen entsprechen. Die Stände müssen ferner so gestaltet und aufgebaut sein, dass keine Person oder Sache geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt werden kann.
Aufbau und Gestaltung der Stände. (1) Standbau und Gestaltung müssen sämtlichen gesetzlichen Vorschriften, insbesonde- re den allgemeinen und besonderen baurechtlichen Bestimmungen einschließlich etwai- ger lokaler Vorschriften sowie den veranstaltungsspezifischen Regeln entsprechen. Das Standaufbaumaterial muss ebenfalls sämtlichen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere den bauaufsichtlichen und brandschutztechnischen Bestimmungen entsprechen. Die Stände müssen ferner so gestaltet und aufgebaut sein, dass keine Person oder Sache geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt werden kann. Der Veranstalter kann eine optische Darstellung des Standkonzeptes ohne vorbringen von Gründen beim Standplatzbetreiber anfordern. Das Standplatzkonzept muss in diesem Fall auf www. xxxxxx-xxxxxxxxxxxx.xx/xxxxxxx im eigenen Kundenprofil per Upload im PDF Format dem Veranstalter zur Verfügung gestellt werden.
Aufbau und Gestaltung der Stände. Der Aufbau der Stände muss entsprechend der bestätigten Standform vorgenommen werden. Die Gestaltung der Stände ist Sache des Ausstellers und hat in einer der Veranstaltung angemessenen Form zu erfolgen. Der Aussteller hat sich über die Belastbarkeit des Hallenbodens und die lichte Hallenhöhe zu informieren. Für die Standfläche ist nur das örtliche Aufmaß gültig. Transparente und Firmenschilder dürfen nicht in die Gänge hineinragen. Zusätzlich bietet Koelnmesse ein komplettes Fertigstandsystem an. Die Bestellungen erfolgen über xxxxx://xxxxxxx.xxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxx/xxxxx.
Aufbau und Gestaltung der Stände a) Standbau und Gestaltung müssen sämtlichen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere den allgemeinen und besonderen baurechtlichen Bestimmungen einschließlich etwa- iger lokaler Vorschriften sowie den veranstaltungsspezifischen Regeln entsprechen. Das Standaufbaumaterial muss ebenfalls sämtlichen gesetzlichen Vorschriften, insbe- sondere den bauaufsichtlichen und brandschutztechnischen Bestimmungen ent- sprechen. Die Stände müssen ferner so gestaltet und aufgebaut sein, dass keine Person oder Sache geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt werden kann. b) Bauliche Veränderungen am Grund und Boden sind nicht zulässig. Eine Ausweitung der gebuchten Standfläche hat (soweit eine solche überhaupt möglich ist) eine Nachberechnung zur Folge. Beeinträchtigungen der Standfläche durch Vorsprünge, Pfeiler, Fahnen und Lichtmasten wirken sich nicht mindernd auf die Standmiete aus.
Aufbau und Gestaltung der Stände. Vom Veranstalter werden Richtlinien für Aufbau und Stand- gestaltung festgelegt, die verbindliche Auflagen enthalten. Sie werden den Ausstellern in den Technischen Richtlinien mitge- teilt. Die Technischen Richtlinien für Aussteller und Standbauer sind Bestandteil des Vertrages. Sie stehen in der zur Zeit gülti- gen Fassung auf Anfrage zur Verfügung. Spätere Änderungen bleiben vorbehalten und werden dann für die Veranstaltung bindend. Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Verwaltungsvorschriften sind für den Aussteller und seine Auf- tragnehmer verbindlich. Für die speditionelle Abwicklung inne- rhalb des Geländes, d.h. Abladen inkl. Gestellung technischer Hilfsgeräte und Verbringen zum Stand sowie Zollabfertigung zur temporären bzw. definitiven Einfuhr, sind ausschließlich die Vertragsspediteure des Veranstalters zuständig.
Aufbau und Gestaltung der Stände. Ist auf dem Anmeldeformular nicht ausdrücklich angeführt, dass der Aufbau der Kojenwände im Standmietpreis enthalten ist, so ist der Aussteller verpflichtet, Kojenwände entsprechend dem auf der Messe üblichen Standard auf seine Kosten zu errichten. (Reihenstand: 1 Rück-, 2 Seitenwände, Eck-Stand: 1 Rück-, 1 Seitenwand, Kopfstand: 1 Rückwand). Die Kojenwände sind nach Beendigung der Veranstaltung im ursprünglichen Zustand zu übergeben. Bei Beschädigung oder Verunreinigung werden die anfallenden Kosten dem Aussteller angelastet. Die Aufbauhöhe ist auf 250 cm beschränkt. Der Fußboden, die Hallenwände und Säulen sowie die festen Einbauten dürfen nicht dekoriert werden. Säulen und Xxxxxx gelten als in die Mietfläche einbezogen. Das verwendete Material muss schwer entflammbar sein. Elektro- und Wasserinstallationen dürfen nur von den vom Veranstalter zugelassenen Firmen durchgeführt werden. Die Auf- und Abbauzeiten laut der gesonderten Ausstellerinformation sind genauestens einzuhalten. Mit dem Aufbau der Standeinrichtung muss spätestens einen Tag vor Messebeginn um 12 Uhr begonnen werden. Ist die gemietete Fläche bis zu diesem Zeitpunkt nicht belegt, kann der Veranstalter ohne weitere Verständigung über die Fläche anderweitig verfügen, wobei jedoch die gesamte Standmiete verrechnet wird. Wird die Aufbauzeit überschritten, ist der Veranstalter berechtigt, dem Aussteller die dadurch entstandenen Kosten zu verrechnen. Der Aussteller hat seinen Messestand so zu gestalten, dass die Standgrenzen nicht überschritten werden und benachbarte Standflächen nicht durch Exponate, Werbeflächen usw. beeinträchtigt werden.
Aufbau und Gestaltung der Stände. Für den Aufbau und Gestaltung der begleitenden Ausstellung sind die Informationen zur Ausstellung verbindlich und Bestandteil des Vertrages. Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Verwaltungsvorschriften sind für den Aussteller ebenso verbindlich.