Aufbewahrungspflicht. Die Förderungsnehmerin/ Der Förderungsnehmer verpflichtet sich, sämtliche das Projekt und seine Finanzierung betreffenden Unterlagen und Belege entsprechend Artikel 140 (1) der Verordnung (EU) Nr.1303/2013 10 Jahre entweder im Original oder in beglaubigter Abschrift auf allgemein üblichen Datenträgern sicher und geordnet aufzubewahren.
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Aufbewahrungspflicht. Der Förderungsnehmer/Die Förderungsnehmerin/ Der Förderungsnehmer Förderungsnehmerin verpflichtet sich, sämtliche das Projekt und seine Finanzierung betreffenden Unterlagen und Belege entsprechend Artikel 140 (1) der Verordnung (EU) Nr.1303/2013 Nr.1303/2014 10 Jahre entweder im Original oder in beglaubigter Abschrift auf allgemein üblichen Datenträgern sicher und geordnet aufzubewahren.
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