Belege Musterklauseln
Belege. Das maßgebliche Nettoeinkommen und die geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen (darunter fallen nicht Kosten der allgem. Lebensführung wie insbesondere Miete, Strom, Wasser, Telefon, Darlehenstilgungen für Haus oder Kfz) sind durch geeignete Belege nachzuweisen. Bei fehlenden Belegen muss der Schulgeldermäßigungsantrag abgelehnt werden.
Belege. Bei den in Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 21 Absatz 3 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Staates oder Mexikos angesehen werden können und die übrigen Vor- aussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln:
(a) unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewendeten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z. B. auf Grund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung;
(b) Belege über die Ursprungseigenschaft der zur Herstellung der betreffenden Waren verwendeten Vormaterialien, die in einem EFTA-Staat oder in Mexi- ko ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden internen Rechtsvorschriften verwendet werden;
(c) Belege über in einem EFTA-Staat oder in Mexiko an den betreffenden Vor- materialien vorgenommene Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in einem EFTA-Staat oder in Mexiko ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwendet werden; oder
(d) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der zur Herstellung verwende- ten Vormaterialien, die einem EFTA-Staat oder in Mexiko nach Massgabe dieses Anhangs ausgestellt oder ausgefertigt worden sind.
Belege. Bei den in Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 22 Absatz 5 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR- MED oder eine Ursprungserklärung oder eine Ursprungserklärung EUR-MED vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse des Vereinigten Königreichs, der Schweiz oder eines der anderen in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln:
(a) unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z.B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung;
(b) Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den internen Rechtsvorschriften verwendet werden;
(c) Belege über die im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den internen Rechtsvorschriften verwendet werden;
(d) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED oder Erklärungen auf der Rechnung oder Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz nach Massgabe dieses Protokolls oder in einem anderen der in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder aufgrund von Ursprungsregeln ausgestellt bzw. ausgefertigt worden sind, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen; oder
(e) geeignete Belege über die nach Artikel 12 ausserhalb des Vereinigten Königreich, der Schweiz oder der anderen in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder vorgenommenen Be- und Verarbeitungen zum Nachweis dafür, dass die Voraussetzungen des genannten Artikels erfüllt sind.
Belege. Bei den in Artikel 16 Absatz 8 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Er- zeugnisse, für die eine Ursprungserklärung vorliegt, tatsächlich als Ursprungs- erzeugnisse einer Vertragspartei angesehen werden können, und die übrigen Vor- aussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln:
(a) unmittelbarer Nachweis der vom Exporteur oder Lieferanten angewendeten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z. B. seine geprüften Bücher oder seine interne Buchführung;
(b) Belege über die Ursprungseigenschaft der zur Herstellung der betreffenden Waren verwendeten Vormaterialien, die in einer Vertragspartei ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden internen Rechtsvorschriften verwendet werden;
(c) Belege über in einer Vertragspartei an den betreffenden Vormaterialien vor- genommene Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in einer Ver- tragspartei ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwendet werden;
(d) Ursprungserklärung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der zur Herstellung verwendeten Vormaterialien, die in einer Vertragspartei nach Massgabe dieses Anhangs ausgestellt oder ausgefertigt worden sind; oder
(e) geeignete Beweise, welche belegen, dass die Bestimmungen des Artikels 13 betreffend die Be- und Verarbeitungen ausserhalb der Gebiete der Vertrags- parteien eingehalten wurden.
Belege. Bei den in Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 21 Absatz 3 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Staates oder Jordaniens oder, in Anwendung des Artikels 4 von Israel, Ägypten oder der Westbank und des Gaza-Streifens, angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, kann es sich unter ande- rem um folgende Unterlagen handeln:
a) unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewendeten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z. B. auf Grund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung;
b) Belege über die Ursprungseigenschaft der zur Herstellung der betreffenden Waren verwendeten Vormaterialien, die in einem EFTA-Staat oder in Jorda- nien ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort gelten- den internen Rechtsvorschriften verwendet werden; 15 SR 0.632.11
c) Belege über in einem EFTA-Staat oder in Jordanien an den betreffenden Vormaterialien vorgenommene Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Bele- ge in einem EFTA-Staat oder in Jordanien ausgestellt oder ausgefertigt wor- den sind, wo sie nach den dort geltenden internen Rechtsvorschriften ver- wendet werden;
d) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der zur Herstellung verwende- ten Vormaterialien, die einem EFTA-Staat oder in Jordanien oder, wenn Artikel 4 Anwendung findet, in Israel, Ägypten oder der Westbank oder dem Gaza-Streifen nach Massgabe dieses Protokolls ausgestellt oder ausgefertigt worden sind.
Belege. Wird Bildmaterial der Deutschen Fotothek in Druckerzeugnissen publiziert, hat der Besteller unaufgefordert und kostenlos ein Belegexemplar zu liefern. Die entsprechenden Abbildungen sind kenntlich zu machen. Die Deutsche Fotothek ist berechtigt, weitere Exemplare zum Vorzugspreis gemäß §26 des Gesetzes über das Verlagsrecht zu erwerben. Bei der Verwendung im Internet ist die URL der entsprechenden Stelle auf der Website an xxxxxxxx.xxxxxxxx@xxxx-xxxxxxx.xx zu melden.
Belege. Der Auftragnehmer liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg (nicht bei Fließsatzanzeigen), jedoch keine Seitenbelege. Als Anzeigenbeleg dient ein Andruck des erschienenen Motivs. Farbanzeigen werden in schwarz/weiß ausgegeben. Großformatige Anzeigen werden proportional verkleinert dargestellt. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Auftragneh- mers über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.
Belege. Es obliegt Ihnen, Ihren Entschädigungsantrag durch Dokumente zu belegen, aus denen der Sachverhalt hervorgeht. Wir weisen Sie darauf hin, dass wir uns das Recht vorbehalten, Ihren Antrag abzulehnen, wenn die gemeldeten Sachverhalte nicht die Auslösung des Versicherungsschutzes begründen.
Belege. Allgemeines Übergabe an den Karteninhaber Aufbewahrungspflicht Transaktionseinlieferung Einlieferungsfristen Einlieferungswährung Nacherfassung Vergütungsanspruch des Vertragspartners Konto für den Empfang der Vergütungen Vergütungswährung SEPA-Zahlungsverkehr Vergütungsanzeige und Pre-Notifikation
Belege. Kundenbelege werden dem Auftraggeber mit der Auflage verrechnet. Die Lieferung an mehrere Adressen ist kostenpflichtig.