Belege. Das maßgebliche Nettoeinkommen und die geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen (darunter fallen nicht Kosten der allgem. Lebensführung wie insbesondere Miete, Strom, Wasser, Telefon, Darlehenstilgungen für Haus oder Kfz) sind durch geeignete Belege nachzuweisen. Bei fehlenden Belegen muss der Schulgeldermäßigungsantrag abgelehnt werden.
Belege. Bei den in Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 21 Absatz 3 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Staates oder Mexikos angesehen werden können und die übrigen Vor- aussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln:
(a) unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewendeten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z. B. auf Grund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung;
(b) Belege über die Ursprungseigenschaft der zur Herstellung der betreffenden Waren verwendeten Vormaterialien, die in einem EFTA-Staat oder in Mexi- ko ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden internen Rechtsvorschriften verwendet werden;
(c) Belege über in einem EFTA-Staat oder in Mexiko an den betreffenden Vor- materialien vorgenommene Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in einem EFTA-Staat oder in Mexiko ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwendet werden; oder
(d) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der zur Herstellung verwende- ten Vormaterialien, die einem EFTA-Staat oder in Mexiko nach Massgabe dieses Anhangs ausgestellt oder ausgefertigt worden sind.
Belege. Bei den in Artikel 16 Absatz 3 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse mit Ursprungsnachweisen tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der EU-Vertragspartei oder Koreas angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln:
a) unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer, Lieferanten oder Hersteller angewandten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z. B. anhand seiner Bücher oder seiner internen Buchführung;
b) Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in einer Vertragspartei ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwendet werden;
c) Belege über die in einer Vertragspartei an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in einer Vertragspartei ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwendet werden;
d) Ursprungsnachweise über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in einer Vertragspartei nach Maßgabe dieses Protokolls ausgestellt oder ausgefertigt worden sind; und
e) geeignete Belege über die nach Artikel 12 außerhalb der Gebiete der Vertragsparteien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen zum Nachweis dafür, dass die Voraussetzungen des genannten Artikels erfüllt sind.
Belege. Bei den in Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 22 Absatz 5 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR- MED oder eine Ursprungserklärung oder eine Ursprungserklärung EUR-MED vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse des Vereinigten Königreichs, der Schweiz oder eines der anderen in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln:
(a) unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z.B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung;
(b) Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den internen Rechtsvorschriften verwendet werden;
(c) Belege über die im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den internen Rechtsvorschriften verwendet werden;
(d) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED oder Erklärungen auf der Rechnung oder Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz nach Massgabe dieses Protokolls oder in einem anderen der in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder aufgrund von Ursprungsregeln ausgestellt bzw. ausgefertigt worden sind, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen; oder
(e) geeignete Belege über die nach Artikel 12 ausserhalb des Vereinigten Königreich, der Schweiz oder der anderen in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder vorgenommenen Be- und Verarbeitungen zum Nachweis dafür, dass die Voraussetzungen des genannten Artikels erfüllt sind.
Belege. Bei den in Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 21 Absatz 3 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Staates oder Jordaniens oder, in Anwendung des Artikels 4 von Israel, Ägypten oder der Westbank und des Gaza-Streifens, angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, kann es sich unter ande- rem um folgende Unterlagen handeln:
a) unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewendeten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z. B. auf Grund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung;
b) Belege über die Ursprungseigenschaft der zur Herstellung der betreffenden Waren verwendeten Vormaterialien, die in einem EFTA-Staat oder in Jorda- nien ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort gelten- den internen Rechtsvorschriften verwendet werden; 15 SR 0.632.11
c) Belege über in einem EFTA-Staat oder in Jordanien an den betreffenden Vormaterialien vorgenommene Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Bele- ge in einem EFTA-Staat oder in Jordanien ausgestellt oder ausgefertigt wor- den sind, wo sie nach den dort geltenden internen Rechtsvorschriften ver- wendet werden;
d) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der zur Herstellung verwende- ten Vormaterialien, die einem EFTA-Staat oder in Jordanien oder, wenn Artikel 4 Anwendung findet, in Israel, Ägypten oder der Westbank oder dem Gaza-Streifen nach Massgabe dieses Protokolls ausgestellt oder ausgefertigt worden sind.
Belege. Bei den in Artikel 17 Absatz 2 und in Artikel 22 Absatz 2 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass &rzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung &UR.1 oder eine &rklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungser- zeugnisse der Gemeinschaft, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien oder eines der in den Artikeln 2 und 4 genannten anderen Länder und Gebiete angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, kann es sich unter anderem um die folgenden Unterlagen handeln:
Belege. Unterlagen, die Buchungen begründen.
Belege. Allgemeines Übergabe an den Karteninhaber Aufbewahrungspflicht Transaktionseinlieferung Einlieferungsfristen Einlieferungswährung Nacherfassung Vergütungsanspruch des Vertragspartners Konto für den Empfang der Vergütungen Vergütungswährung SEPA-Zahlungsverkehr Vergütungsanzeige und Pre-Notifikation
Belege. Es obliegt Ihnen, Ihren Entschädigungsantrag durch Dokumente zu belegen, aus denen der Sachverhalt hervorgeht. Wir weisen Sie darauf hin, dass wir uns das Recht vorbehalten, Ihren Antrag abzulehnen, wenn die gemeldeten Sachverhalte nicht die Auslösung des Versicherungsschutzes begründen.