Aufbewahrungspflicht. Der Vertragspartner bewahrt alle Originale der Papierbelege und Kopien der elektronischen Belege, alle Transaktionsdaten und Tagesabschlüsse (inkl. Einzeltransaktionsdaten) sowie die dazugehörigen Auftragsdaten und -unterlagen mindestens während 36 Monaten ab dem Datum der Transaktion an einem sicheren Ort auf. Elektronische Daten sind verschlüsselt aufzubewahren und gegen unbe- rechtigten Zugriff zu schützen. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich der Vertragspartner zur Einhaltung der entsprechenden von SPS erlassenen Weisungen (gemäss Ziffer 14.3).
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Aufbewahrungspflicht. Der Vertragspartner bewahrt alle Originale der Papierbelege und Kopien der elektronischen Belege, alle Transaktionsdaten und Tagesabschlüsse (inkl. Einzeltransaktionsdaten) sowie die dazugehörigen Auftragsdaten und -unterlagen während der gesetzlich vorgeschriebenen Dauer, jedoch mindestens während 36 Monaten ab dem Datum der Transaktion Transaktion, an einem sicheren Ort auf. Elektronische Daten Kartendaten sind verschlüsselt aufzubewahren und gegen unbe- rechtigten unberechtigten Zugriff zu schützen. In diesem Zusammenhang verpflichtet verpflich- tet sich der Vertragspartner zur Einhaltung der entsprechenden von SPS erlassenen Weisungen (gemäss Ziffer 14.313.3).
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