Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung a) Xxxxx bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe § 6.3) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.
Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. Im Fall einer Trennung von Ehegatten gilt Folgendes:
Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. B 12.6.1 Zieht der Versicherungsnehmer aus der gemeinsamen Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte dort zurück, gelten als Versicherungsort beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des Versicherungsnehmers. Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.
Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. 11.6.1 Ziehen Sie bei einer Trennung vom Ehegatten aus der Ehe- wohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe Nr. 7.3) Ihre neue Woh- nung und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Mona- ten nach der nächsten, auf Ihren Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in Ihrer neuen Woh- nung.
Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. 9.6.1 Ziehen Sie bei einer Trennung von Ehegatten aus der Ehewoh- nung aus und bleibt Ihr Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zu- rück, so gelten als Versicherungsort Ihre neue Wohnung und die bishe- rige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungs- vertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächs- ten, auf Ihren Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in Ihrer neuen Wohnung.
Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. 9.6.1.Xxxxx bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe Abschnitt A 5) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bishe- rige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungs- vertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Beitrags-fälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers. 9.6.2.Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Tren- nung von Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort (siehe Abschnitt A 5) die bisherige Ehewoh- nung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Ver- sicherungsschutz für die neue Wohnung. 9.6.3.Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und beide in neue Wohnungen ziehen, so gilt 9.6.2 entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.
Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung a) Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versi> cherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe Ab> schnitt D § 5) die neue Wohnung des Versiche> rungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungs> vertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Mo> naten nach der nächsten, auf den Auszug des Ver> sicherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.
Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bishe- rigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe § 10 Nr. 1 und 2) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungs- nehmers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versiche- rungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungs- nehmers. Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewoh- nung aus, so sind Versicherungsort (siehe § 10 Nr. 1 und 2) die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsver- trages, längstens bis zum Ablauf von drei Monate nach der nächs- ten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung. Ziehen beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt Abs.1 ent- sprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden Beitragsfällig- keit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.
Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung. 14.5.1 Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so verbleibt der Versicherungsschutz für die Versicherung weiterer Elementarschäden in der bisherigen Ehewohnung vorerst bestehen. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungs- nehmers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Ver- sicherungsschutz auch für die bisherige Ehewohnung.