Common use of Aufgabenübertragung Clause in Contracts

Aufgabenübertragung. Der Hochtaunuskreis überträgt der Stadt ab dem Datum des Inkrafttre- tens dieser öffentlichen-rechtlichen Vereinbarung von seinen abfallwirt- schaftlichen Aufgaben den nachfolgend konkret benannten Teilbereich seiner Aufgabe der Abfallverwertung. Die Übertragung umfasst die in der folgenden Tabelle konkret aufgeführten Abfallfraktionen gemäß der Ver- ordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis- Ver- ordnung - AVV). Eine Übertragung für die Fraktionen Restabfall (aus privaten Haushaltun- gen und gewerblichen Anfallstellen), Bioabfall und Elektroaltgeräte findet entsprechend nicht statt. Diese Aufgabenübertragung nach § 24 Abs. 1, 1. Alternative KGG gilt für das gesamte Hoheitsgebiet der Stadt. Es wird klargestellt, dass von der Stadt nicht verwertete Fraktionen und Teilmengen des Sperrmülls, insbe- sondere nicht verwertete oder verwertbare Reste, weiterhin von der Stadt bei dem Hochtaunuskreis zur Beseitigung anzudienen sind. Hierfür hat der Hochtaunuskreis Kapazitäten gesichert. Konkret überträgt der Hochtaunuskreis der Stadt die Verwertung folgen- der Abfallfraktionen gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2644):

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Samples: Öffentlich Rechtliche Vereinbarung Über Übertragung Von Teilen Der Aufgabe Der Abfallverwertung

Aufgabenübertragung. Der Hochtaunuskreis überträgt der Stadt Stadt/Gemeinde ab dem Datum des Inkrafttre- tens Inkrafttretens dieser öffentlichen-rechtlichen Vereinbarung von seinen abfallwirt- schaftlichen abfallwirtschaftlichen Aufgaben den nachfolgend konkret benannten Teilbereich seiner Aufgabe der Abfallverwertung. Die Übertragung umfasst die in der folgenden Tabelle konkret aufgeführten Abfallfraktionen gemäß der Ver- ordnung Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis- Ver- ordnung Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV). Eine Übertragung für die Fraktionen Restabfall (aus privaten Haushaltun- gen Haushaltungen und gewerblichen Anfallstellen), Bioabfall und Elektroaltgeräte findet entsprechend nicht statt. Diese Aufgabenübertragung nach § 24 Abs. 1, 1. Alternative KGG gilt für das gesamte Hoheitsgebiet der Stadt/Gemeinde. Es wird klargestellt, dass von der Stadt Stadt/Gemeinde nicht verwertete Fraktionen und Teilmengen des Sperrmülls, insbe- sondere insbesondere nicht verwertete oder verwertbare Reste, weiterhin von der Stadt Stadt/Gemeinde bei dem Hochtaunuskreis Kreis zur Beseitigung anzudienen sind. Hierfür hat der Hochtaunuskreis Kreis Kapazitäten gesichert. Konkret überträgt der Hochtaunuskreis der Stadt Stadt/Gemeinde die Verwertung folgen- der folgender Abfallfraktionen gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2644):): lfd. Nummer Abfallart AVV-Schlüssel

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Samples: Öffentlich Rechtliche Vereinbarung

Aufgabenübertragung. Der Hochtaunuskreis überträgt der Stadt ab dem Datum des Inkrafttre- tens dieser öffentlichen-rechtlichen Vereinbarung von seinen abfallwirt- schaftlichen Aufgaben den nachfolgend konkret benannten Teilbereich seiner Aufgabe der Abfallverwertung. Die Übertragung umfasst die in der folgenden Tabelle konkret aufgeführten Abfallfraktionen gemäß der Ver- ordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis- Ver- ordnung Verordnung - AVV). Eine Übertragung für die Fraktionen Restabfall (aus privaten Haushaltun- gen und gewerblichen Anfallstellen), Bioabfall und Elektroaltgeräte findet entsprechend nicht statt. Diese Aufgabenübertragung nach § 24 Abs. 1, 1. Alternative KGG gilt für das gesamte Hoheitsgebiet der Stadt. Es wird klargestellt, dass von der Stadt nicht verwertete Fraktionen und Teilmengen des Sperrmülls, insbe- sondere nicht verwertete oder verwertbare Reste, weiterhin von der Stadt bei dem Hochtaunuskreis zur Beseitigung anzudienen sind. Hierfür hat der Hochtaunuskreis Kapazitäten gesichert. Konkret überträgt der Hochtaunuskreis der Stadt die Verwertung folgen- der Abfallfraktionen gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2644):

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Samples: Öffentlich Rechtliche Vereinbarung Übertragung Von Teilen Der Aufgabe Der Abfallverwertung

Aufgabenübertragung. Der Hochtaunuskreis überträgt der Stadt Stadt/Gemeinde ab dem Datum des Inkrafttre- tens Inkrafttretens dieser öffentlichen-rechtlichen Vereinbarung von seinen abfallwirt- schaftlichen abfallwirtschaftlichen Aufgaben den nachfolgend konkret benannten Teilbereich seiner Aufgabe der Abfallverwertung. Die Übertragung umfasst die in der folgenden Tabelle konkret aufgeführten Abfallfraktionen gemäß der Ver- ordnung Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis- Ver- ordnung Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV). Eine Übertragung für die Fraktionen Restabfall (aus privaten Haushaltun- gen Haushaltungen und gewerblichen Anfallstellen), Bioabfall und Elektroaltgeräte findet entsprechend nicht statt. Diese Aufgabenübertragung nach § 24 Abs. 1, 1. Alternative KGG gilt für das gesamte Hoheitsgebiet der Stadt/Gemeinde. Es wird klargestellt, dass von der Stadt Stadt/Gemeinde nicht verwertete Fraktionen und Teilmengen des Sperrmülls, insbe- sondere insbesondere nicht verwertete oder verwertbare Reste, weiterhin von der Stadt Stadt/Gemeinde bei dem Hochtaunuskreis Kreis zur Beseitigung anzudienen sind. Hierfür hat der Hochtaunuskreis Kreis Kapazitäten gesichert. Konkret überträgt der Hochtaunuskreis der Stadt Stadt/Gemeinde die Verwertung folgen- der folgender Abfallfraktionen gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2644):

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Samples: Öffentlich Rechtliche Vereinbarung