Common use of Aufgabenübertragung Clause in Contracts

Aufgabenübertragung. (1) Der Hochtaunuskreis überträgt der Stadt/Gemeinde ab dem Datum des Inkrafttretens dieser öffentlichen-rechtlichen Vereinbarung von seinen abfallwirtschaftlichen Aufgaben den nachfolgend konkret benannten Teilbereich seiner Aufgabe der Abfallverwertung. Die Übertragung umfasst die in der folgenden Tabelle konkret aufgeführten Abfallfraktionen gemäß der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV). Eine Übertragung für die Fraktionen Restabfall (aus privaten Haushaltungen und gewerblichen Anfallstellen), Bioabfall und Elektroaltgeräte findet entsprechend nicht statt. Diese Aufgabenübertragung nach § 24 Abs. 1, 1. Alternative KGG gilt für das gesamte Hoheitsgebiet der Stadt/Gemeinde. Es wird klargestellt, dass von der Stadt/Gemeinde nicht verwertete Fraktionen und Teilmengen des Sperrmülls, insbesondere nicht verwertete oder verwertbare Reste, weiterhin von der Stadt/Gemeinde bei dem Kreis zur Beseitigung anzudienen sind. Hierfür hat der Kreis Kapazitäten gesichert. Konkret überträgt der Hochtaunuskreis der Stadt/Gemeinde die Verwertung folgender Abfallfraktionen gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2644):

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Aufgabenübertragung. (1) Der Hochtaunuskreis überträgt der Stadt/Gemeinde Stadt ab dem Datum des Inkrafttretens Inkrafttre- tens dieser öffentlichen-rechtlichen Vereinbarung von seinen abfallwirtschaftlichen abfallwirt- schaftlichen Aufgaben den nachfolgend konkret benannten Teilbereich seiner Aufgabe der Abfallverwertung. Die Übertragung umfasst die in der folgenden Tabelle konkret aufgeführten Abfallfraktionen gemäß der Verordnung Ver- ordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Abfallverzeichnis- Verordnung - AVV). Eine Übertragung für die Fraktionen Restabfall (aus privaten Haushaltungen Haushaltun- gen und gewerblichen Anfallstellen), Bioabfall und Elektroaltgeräte findet entsprechend nicht statt. Diese Aufgabenübertragung nach § 24 Abs. 1, 1. Alternative KGG gilt für das gesamte Hoheitsgebiet der Stadt/Gemeinde. Es wird klargestellt, dass von der Stadt/Gemeinde Stadt nicht verwertete Fraktionen und Teilmengen des Sperrmülls, insbesondere insbe- sondere nicht verwertete oder verwertbare Reste, weiterhin von der Stadt/Gemeinde Stadt bei dem Kreis Hochtaunuskreis zur Beseitigung anzudienen sind. Hierfür hat der Kreis Hochtaunuskreis Kapazitäten gesichert. Konkret überträgt der Hochtaunuskreis der Stadt/Gemeinde Stadt die Verwertung folgender folgen- der Abfallfraktionen gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2644):

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Aufgabenübertragung. (1) Der Hochtaunuskreis überträgt der Stadt/Gemeinde ab dem Datum des Inkrafttretens dieser öffentlichen-rechtlichen Vereinbarung von seinen abfallwirtschaftlichen Aufgaben den nachfolgend konkret benannten Teilbereich seiner Aufgabe der Abfallverwertung. Die Übertragung umfasst die in der folgenden Tabelle konkret aufgeführten Abfallfraktionen gemäß der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV). Eine Übertragung für die Fraktionen Restabfall (aus privaten Haushaltungen und gewerblichen Anfallstellen), Bioabfall und Elektroaltgeräte findet entsprechend nicht statt. Diese Aufgabenübertragung nach § 24 Abs. 1, 1. Alternative KGG gilt für das gesamte Hoheitsgebiet der Stadt/Gemeinde. Es wird klargestellt, dass von der Stadt/Gemeinde nicht verwertete Fraktionen und Teilmengen des Sperrmülls, insbesondere nicht verwertete oder verwertbare Reste, weiterhin von der Stadt/Gemeinde bei dem Kreis zur Beseitigung anzudienen sind. Hierfür hat der Kreis Kapazitäten gesichert. Konkret überträgt der Hochtaunuskreis der Stadt/Gemeinde die Verwertung folgender Abfallfraktionen gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2644):): lfd. Nummer Abfallart AVV-Schlüssel

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Aufgabenübertragung. (1) Der Hochtaunuskreis überträgt der Stadt/Gemeinde Stadt ab dem Datum des Inkrafttretens Inkrafttre- tens dieser öffentlichen-rechtlichen Vereinbarung von seinen abfallwirtschaftlichen abfallwirt- schaftlichen Aufgaben den nachfolgend konkret benannten Teilbereich seiner Aufgabe der Abfallverwertung. Die Übertragung umfasst die in der folgenden Tabelle konkret aufgeführten Abfallfraktionen gemäß der Verordnung Ver- ordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung Abfallverzeichnis- Ver- ordnung - AVV). Eine Übertragung für die Fraktionen Restabfall (aus privaten Haushaltungen Haushaltun- gen und gewerblichen Anfallstellen), Bioabfall und Elektroaltgeräte findet entsprechend nicht statt. Diese Aufgabenübertragung nach § 24 Abs. 1, 1. Alternative KGG gilt für das gesamte Hoheitsgebiet der Stadt/Gemeinde. Es wird klargestellt, dass von der Stadt/Gemeinde Stadt nicht verwertete Fraktionen und Teilmengen des Sperrmülls, insbesondere insbe- sondere nicht verwertete oder verwertbare Reste, weiterhin von der Stadt/Gemeinde Stadt bei dem Kreis Hochtaunuskreis zur Beseitigung anzudienen sind. Hierfür hat der Kreis Hochtaunuskreis Kapazitäten gesichert. Konkret überträgt der Hochtaunuskreis der Stadt/Gemeinde Stadt die Verwertung folgender folgen- der Abfallfraktionen gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2644):

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