Aufgegebenes Reisegepäck. Die Versicherer leisten Entschädigung
a) wenn aufgegebenes Reisegepäck abhandenkommt oder beschädigt wird, wäh- rend es sich im Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens, einer Gepäckauf- bewahrung oder eines Beherbergungsbetriebes befindet;
b) für notwendige Ersatzkäufe bis zu 500,– Euro je Versicherungsfall, wenn aufge- gebenes Reisegepäck den Bestimmungsort wegen verzögerter Beförderung nicht am selben Tag wie die versicherte Person erreicht. Versichert sind Ersatzkäufe, die notwendig sind, um die Reise fortzuführen.
1. Nicht versichert sind
a) Geld, Wertpapiere, Fahrkarten und Dokumente aller Art mit Ausnahme von amt- lichen Ausweisen und Visa;
b) Vermögensfolgeschäden.
Aufgegebenes Reisegepäck. Die Versicherer leisten Entschädigung
a) wenn aufgegebenes Reisegepäck abhandenkommt oder beschädigt wird, während es sich im Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens, einer Gepäckaufbewahrung oder eines Beherbergungsbetriebes befindet;
b) für notwendige Ersatzkäufe bis zu 500,– Euro je Versicherungsfall, wenn aufgegebenes Reisegepäck den Bestimmungsort wegen verzögerter Be- förderung nicht am selben Tag wie die versicherte Person erreicht. Versi- chert sind Ersatzkäufe, die notwendig sind, um die Reise fortzuführen. § 3 Ausschlüsse/Einschränkungen
Aufgegebenes Reisegepäck. Der Versicherer leistet Entschädigung,
1.1.2.1 wenn aufgegebenes Reisegepäck abhanden- kommt, beschädigt oder zerstört wird, wäh- rend es sich im Gewahrsam eines Beförde- rungsunternehmens, eines Beherbergungs- betriebs oder einer Gepäckaufbewahrung be- findet
1.1.2.2 wenn aufgegebenes Reisegepäck den Be- stimmungsort nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Personen erreicht. Ersetzt werden die nachgewiesenen Aufwen- dungen zur Wiedererlangung des Gepäcks oder für notwendige Ersatzbeschaffungen zur Fortsetzung der Reise bis zu dem im Versi- cherungsschein genannten Betrag.;
Aufgegebenes Reisegepäck. Der Versicherer leistet Entschädigung:
a) wenn aufgegebenes Reisegepäck abhandenkommt oder beschädigt wird, während es sich im Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens, eines Beherbergungsbetriebes oder einer Gepäckaufbewahrung befindet;
b) wenn das aufgegebene Gepäck vorübergehend verloren geht und der versicherten Person nicht innerhalb von 12 Stunden nach Ankunft am Zielort der Hinreise übergeben wird. Ersetzt werden die nachgewiesenen Aufwendungen für den zur Fortsetzung der Reise notwendigen Ersatz von Kleidung, Medikamenten und Hygieneartikeln bis zu € 200 pro versicherte Person. Wenn das aufgegebene Gepäck innerhalb von 48 Stunden nach Ankunft der versicherten Person noch nicht am Bestimmungsort angekommen ist, ersetzt der Versicherer weitere € 200 pro versicherte Person für die genannten notwendigen Ersatzbeschaffungen.
Aufgegebenes Reisegepäck. Die ERV leistet Entschädigung, wenn aufgegebenes Reisege- päck abhanden kommt oder beschädigt wird, während es sich im Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens, eines Beherber- gungsbetriebes oder einer Gepäckaufbewahrung befindet. § 3 Höhe der Entschädigung Im Versicherungsfall erstattet die ERV bis zur Höhe der Versiche- rungssumme für
a) abhanden gekommene oder zerstörte Sachen den 🡒Zeitwert;
b) beschädigte Sachen die notwendigen Reparaturkosten und ggf. eine verbleibende Wertminderung, höchstens jedoch den 🡒Zeit- wert;
Aufgegebenes Reisegepäck. Wenn Sie Ihr Reisegepäck bei ■ einem Beförderungs-Unternehmen, ■ einem Beherbergungs-Betrieb oder ■ einer Gepäck-Aufbewahrung aufgeben, gilt: Wir leisten Entschädigung, wenn es dort beschädigt wird oder abhandenkommt.
Aufgegebenes Reisegepäck. Die ERV leistet Entschädigung, wenn aufgegebenes Reisegepäck abhanden kommt oder beschädigt wird, während es sich im Gewahrsam eines Beförde- rungsunternehmens, eines Beherbergungsbetriebes oder einer Gepäckaufbewahrung befindet. Im Versicherungsfall erstattet die ERV bis zur Höhe der Versicherungssumme für
a) abhanden gekommene oder zerstörte Sachen den 🡒Zeitwert;
b) beschädigte Sachen die notwendigen Reparatur- kosten und ggf. eine verbleibende Wertminderung, höchstens jedoch den 🡒Zeitwert;
c) Filme, Bild-, Ton- und Datenträger den Materialwert;
d) amtliche Ausweise und Visa die amtlichen Gebühren der Wiederbeschaffung. Die ERV erstattet die nachgewiesenen Aufwendungen für Ersatzkäufe, die zur Fortführung der Fahrrad-Reise notwendig sind, bis zu € 250,– je Person, wenn auf- gegebenes Reisegepäck den Bestimmungsort wegen verzögerter Beförderung nicht am selben Tag wie die 🡒versicherte Person erreicht.
1. Nicht versichert sind
a) Schäden durch Vergessen, Liegen-, Hängen-, Ste- henlassen oder Verlieren;
b) Brillen, Kontaktlinsen, Hörgeräte und Prothesen;
c) Geld, Wertpapiere, Fahrkarten und Dokumente aller Art mit Ausnahme von amtlichen Ausweisen und Visa;
d) Vermögensfolgeschäden.
Aufgegebenes Reisegepäck. Der Versicherer leistet Entschädigung
Aufgegebenes Reisegepäck. Wir leisten eine Entschädigung, wenn aufgegebenes Reisegepäck – abhandenkommt, beschädigt oder zerstört wird, während es sich im Gewahrsam – eines Beförderungsunternehmens, – eines Beherbergungsbetriebes, – eines Gepäckträgers oder – einer Gepäckaufbewahrung befindet, oder – wenn es mindestens 24 Stunden nach der versicherten Person den Bestimmungsort erreicht.
Aufgegebenes Reisegepäck. Abweichend von Ziffer 1. leistet der Versicherer Entschädigung, wenn
22.2.2.1 versicherte Sachen abhandenkommen, zerstört oder beschädigt werden, während sich das Reisegepäck im Gewahrsam eines Be förderungsunternehmens, Beherbergungsbetriebs, Gepäckträgers oder einer Gepäckaufbewahrung befindet;
22.2.2.2 aufgegebenes Reisegepäck den Bestimmungsort nicht am selben Tag wie die versicherte Person erreicht. Ersetzt werden die nachge wiesenen Aufwendungen für Ersatzkäufe bis zu 500 EUR.