Common use of Aufnahme Clause in Contracts

Aufnahme. Die rechtsverbindliche Aufnahme des Kindes erfolgt mit beiderseitiger Unterzeichnung des Betreuungsvertrages durch die Vertragsparteien. Die Aufnahme des Kindes erfolgt zum Das Kindergartenjahr läuft jeweils vom 01.08. bis zum 31.07. des Folgejahres. Regelmäßiger Beginn des Betreuungsjahres und somit Aufnahmetermin ist der 01.08. Unterjährige Aufnahmen sind in Kindergartengruppen bei freien Kapazitäten frühestens ab dem 01.10. des Jahres möglich, zum 01.09. erfolgen grundsätzlich keine Aufnahmen. In Krippengruppen kann die Aufnahme unterjährig erfolgen. Dem regulären Betreuungsbe- ginn geht eine etwa 4-wöchige Eingewöhnungsphase voraus, die gemeinsam mit den Eltern gestaltet wird. In den Monaten Juni und Juli finden aufgrund der zeitlichen Nähe zur Som- merferien-Schließzeit aus pädagogischen Gründen grundsätzlich keine Eingewöhnungen statt. Eine Betreuung des Kindes ist nur möglich, wenn die Masernimmunität nachgewiesen ist. Der Nachweis kann durch Vorlage des Impfbuches erfolgen. Kinder unter 2 Jahren müssen 1 Ma- sernimpfung, Kinder über 2 Jahren 2 Masernimpfungen nachweisen. Alternativ kann auch eine ärztliche Bescheinigung über eine durchgemachte Masernerkrankung vorgelegt werden. Sofern ein Kind aus medizinischen Gründen keine Impfung erhalten darf, ist dieses ebenfalls in Form einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen. Wenn keiner der o.g. Nachweise erbracht wird, darf das Kind gemäß § 20 Abs. 9 IfSG nicht betreut werden.

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Samples: Betreuungsvertrag

Aufnahme. Die rechtsverbindliche Aufnahme des Kindes erfolgt mit beiderseitiger Unterzeichnung des Betreuungsvertrages durch die Vertragsparteien3.1. Die Aufnahme von Kindern erfolgt durch den schriftlichen Betreuungsvertrag zwischen dem Allnest e.V. und den Eltern. Diese Benutzungsordnung ist wesentlicher Bestandteil des Kindes Betreuungsvertrags. 3.2. Die Aufnahme von Kindern in die Kindetagesstätte erfolgt zum Das Kindergartenjahr läuft jeweils vom 01.08nach Maßgabe der vorhandenen Plätze. bis zum 31.07. des Folgejahres. Regelmäßiger Beginn des Betreuungsjahres und somit Aufnahmetermin ist der 01.08. Unterjährige Aufnahmen sind in Kindergartengruppen bei freien Kapazitäten frühestens In die Kinderkrippe werden grundsätzlich Kinder ab dem 01.10vollendeten ersten Lebensjahr aufgenommen. des Jahres möglich, zum 01.09. erfolgen grundsätzlich keine Aufnahmen. In Krippengruppen kann die Die Aufnahme unterjährig erfolgen. Dem regulären Betreuungsbe- ginn geht eine etwa 4-wöchige Eingewöhnungsphase voraus, die gemeinsam mit den Eltern gestaltet wird. In den Monaten Juni und Juli finden aufgrund der zeitlichen Nähe zur Som- merferien-Schließzeit aus pädagogischen Gründen grundsätzlich keine Eingewöhnungen statt. Eine Betreuung des Kindes jüngerer Kinder ist nur im Einzelfall möglich, wenn ein besonderer Grund hierfür besteht. Der Kindergarten steht grundsätzlich allen Kindern vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt offen. 3.3. Mindestens ein Elternteil, dessen Kinder die Masernimmunität nachgewiesen Einrichtung besuchen, muss entweder persönlich oder der Arbeitgeber eines Elternteils muss Xxxxxxxxxxxx des Vereins sein. 3.4. Die Aufnahme erfolgt unter dem Vorbehalt, dass das Kind für den Besuch der Einrichtung geeignet ist. Der Nachweis Gegebenenfalls kann durch die Vorlage des Impfbuches erfolgen. Kinder unter 2 Jahren müssen 1 Ma- sernimpfung, Kinder über 2 Jahren 2 Masernimpfungen nachweisen. Alternativ kann auch eine ärztliche Bescheinigung über eine durchgemachte Masernerkrankung vorgelegt werden. Sofern ein Kind aus medizinischen Gründen keine Impfung erhalten darf, ist dieses ebenfalls in Form einer eines ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen. Wenn keiner der o.g. Nachweise erbracht wird, darf das Kind gemäß § 20 Abs. 9 IfSG nicht betreut Attestes verlangt werden. 3.5. Bei Buchung eines 2-oder 3-Tage-Platzes in der Kinderkrippe erfolgt die Aufnahme befristet für ein Krippenjahr. 3.6. Geschwisterkinder werden bei der Aufnahme nicht bevorzugt, wenn dies zur Folge hat, dass die Geschwister altersbedingt die gleiche Gruppe besuchen

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Samples: Benutzungsordnung

Aufnahme. 1.1 In die Einrichtung können Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt oder in Krippen, Horten und Einrichtungen mit einer erweiterten Altersmischung jüngere und ältere Kinder aufgenommen werden, soweit das notwendige Fachpersonal und Plätze vorhanden sind. Für Schulanfänger endet das Betreuungsverhältnis grundsätzlich mit dem letzten Tag der dem Schuleintritt vorausgehenden Sommerferien der Einrichtung. Sofern keine betrieblichen Gründe entgegenstehen, insbesondere die örtliche Bedarfs- planung dies zulässt, kann eine Verlängerung des Betreuungsverhältnisses bis zu dem Werktag vereinbart werden, welcher dem Tag der Einschulung vorhergeht (Anhang 3). Kinder, die vom Besuch der Grundschule zurückgestellt sind, sollen eine Grundschulförderklasse besuchen. Der weitere Besuch eines vom Schulbesuch zurückgestellten Kindes bedarf einer neuen Vereinbarung der Personensorge- berechtigten mit dem Xxxxxx der Einrichtung. 1.2 Der Xxxxxx legt mit den pädagogischen Mitarbeitenden nach Anhörung des Elternbeirats die Grundsätze über die Aufnahme der Kinder in die Einrichtung fest. 1.3 Jedes Kind muss vor der Aufnahme in die Einrichtung ärztlich untersucht werden. Als ärztliche Untersuchung gilt auch die Vorsorgeuntersuchung (Anhang 12). 1.4 Die rechtsverbindliche Aufnahme erfolgt nach Vorlage der Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (Anhang 5) und nach Unterzeichnung des Aufnahmebogens und Aufnahmevertrages (Anhang 1 und 2). 1.5 Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, Änderungen in der Personensorge sowie Änderungen der Anschrift, der privaten und geschäftlichen Telefonnummern der Leitung unverzüglich mitzuteilen, um bei plötzlicher Krankheit des Kindes erfolgt mit beiderseitiger Unterzeichnung des Betreuungsvertrages durch oder anderen Notfällen erreichbar zu sein. 1.6 Die Personensorgeberechtigten sind aufgefordert die Vertragsparteien. Die Aufnahme Gruppenleitung bei familiären Konflikten den Alltag des Kindes erfolgt zum Das Kindergartenjahr läuft jeweils vom 01.08. bis zum 31.07. des Folgejahres. Regelmäßiger Beginn des Betreuungsjahres und somit Aufnahmetermin ist in der 01.08. Unterjährige Aufnahmen sind in Kindergartengruppen bei freien Kapazitäten frühestens ab dem 01.10. des Jahres möglich, zum 01.09. erfolgen grundsätzlich keine Aufnahmen. In Krippengruppen kann die Aufnahme unterjährig erfolgen. Dem regulären Betreuungsbe- ginn geht eine etwa 4-wöchige Eingewöhnungsphase voraus, die gemeinsam mit den Eltern gestaltet wird. In den Monaten Juni und Juli finden aufgrund der zeitlichen Nähe zur Som- merferien-Schließzeit aus pädagogischen Gründen grundsätzlich keine Eingewöhnungen statt. Eine Betreuung des Kindes ist nur möglich, wenn die Masernimmunität nachgewiesen ist. Der Nachweis kann durch Vorlage des Impfbuches erfolgen. Kinder unter 2 Jahren müssen 1 Ma- sernimpfung, Kinder über 2 Jahren 2 Masernimpfungen nachweisen. Alternativ kann auch eine ärztliche Bescheinigung über eine durchgemachte Masernerkrankung vorgelegt werden. Sofern ein Kind aus medizinischen Gründen keine Impfung erhalten darf, ist dieses ebenfalls in Form einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen. Wenn keiner der o.g. Nachweise erbracht wird, darf das Kind gemäß § 20 Abs. 9 IfSG nicht betreut werdenKita betreffend zu informieren.

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Samples: Ordnung Der Kindertagesstätte

Aufnahme. Die rechtsverbindliche 1.1. In die Einrichtung können Kinder vom ersten Lebensjahr bis zum vollendeten dritten Lebens- jahr (Krippe), sowie vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt oder in Einrich- tungen mit einer erweiterten Altersmischung jüngere und ältere Kinder aufgenommen werden, soweit das notwendige Fachpersonal und Plätze vorhanden sind. Für Kinder in Kleinkindgruppen (Krippen) endet das Betreuungsverhältnis mit Vollendung des dritten Lebensjahres, es sei denn die Personensorgeberechtigten und der Xxxxxx vereinbaren die Fortsetzung des Betreuungsverhältnisses. Hierzu genügt es, dass das Kind nach der Voll- endung des dritten Lebensjahres ohne Unterbrechung die Einrichtung in einer bestimmten Gruppe weiter besucht. Im Aufnahmevertrag ist die Fortsetzung des Betreuungsverhältnisses (Anhang 4) unverzüglich nachzutragen. Für Schulanfänger endet das Betreuungsverhältnis grundsätzlich mit dem letzten Tag der dem Schuleintritt vorausgehenden Sommerferien der Einrichtung. Sofern keine betrieblichen Gründe entgegenstehen, insbesondere die örtliche Bedarfsplanung dies zulässt, kann eine Verlängerung des Betreuungsverhältnisses bis zu dem Werktag vereinbart werden, welcher dem Tag der Einschulung vorhergeht (Anhang 5). Kinder, die vom Besuch der Grundschule zurückgestellt sind, sollen eine Präventivklasse/- Grundschulförderklasse besuchen. Der weitere Besuch eines vom Schulbesuch zurück- gestellten Kindes bedarf einer neuen Vereinbarung der Personensorgeberechtigten mit dem Xxxxxx der Einrichtung. 1.2. Kinder, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind, können die Einrichtung besuchen, wenn ihren besonderen Bedürfnissen innerhalb der Rahmenbedingungen der Einrichtung Rechnung getragen werden kann. 1.3. Der Xxxxxx legt mit den pädagogischen Mitarbeiter(inne)n nach Anhörung des Elternbeirates die Grundsätze über die Aufnahme des Kindes erfolgt mit beiderseitiger Unterzeichnung des Betreuungsvertrages durch der Kinder in die VertragsparteienEinrichtung fest. 1.4. Jedes Kind muss vor Aufnahme in die Einrichtung ärztlich untersucht werden. Als ärztliche Untersuchung gilt unter anderem die Vorsorgeuntersuchung (Richtlinien KM, S. 81) 1.5. Die Aufnahme erfolgt nach Vorlage der Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (Anhang 2) und nach Unterzeichnung des Aufnahmebogens und Aufnahmevertrages (Anhang 1 und 3). 1.6. Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, Änderungen in der Personensorge sowie Änderungen der Anschrift, der privaten und geschäftlichen Telefonnummern dem/der Leiter(in) unverzüglich mitzuteilen, um bei plötzlicher Krankheit des Kindes erfolgt zum Das Kindergartenjahr läuft jeweils vom 01.08oder anderen Notfällen er- reichbar zu sein. 1.7. bis zum 31.07. des Folgejahres. Regelmäßiger Beginn des Betreuungsjahres und somit Aufnahmetermin ist der 01.08. Unterjährige Aufnahmen sind Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, in Kindergartengruppen bei freien Kapazitäten frühestens ab dem 01.10. des Jahres möglich, zum 01.09. erfolgen grundsätzlich keine Aufnahmen. In Krippengruppen kann die Aufnahme unterjährig erfolgen. Dem regulären Betreuungsbe- ginn geht eine etwa 4-wöchige Eingewöhnungsphase vorausfamiliären Konfliktlagen, die gemeinsam sich auf das Betreuungsverhältnis auswirken können (z. B. bei Getrenntleben) unverzüglich selbstständig eine Regelung (beispielsweise hinsichtlich des Umgangs mit dem Kind im Einrichtungsbereich) herbeizuführen, sei es außergerichtlich oder gerichtlich und hiervon den Eltern gestaltet wird. In den Monaten Juni und Juli finden aufgrund der zeitlichen Nähe zur Som- merferien-Schließzeit aus pädagogischen Gründen grundsätzlich keine Eingewöhnungen statt. Eine Betreuung Xxxxxx, in dem für das Wohl des Kindes ist nur möglichund für die weitere reibungslose Abwicklung des Betreuungsverhältnisses erforderlichen Umfang über die Konfliktlage und die diesbezüglich getroffenen Regelungen, wenn die Masernimmunität nachgewiesen ist. Der Nachweis kann durch Vorlage des Impfbuches erfolgen. Kinder unter 2 Jahren müssen 1 Ma- sernimpfung, Kinder über 2 Jahren 2 Masernimpfungen nachweisen. Alternativ kann auch eine ärztliche Bescheinigung über eine durchgemachte Masernerkrankung vorgelegt werden. Sofern ein Kind aus medizinischen Gründen keine Impfung erhalten darf, ist dieses ebenfalls in Form einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen. Wenn keiner der o.g. Nachweise erbracht wird, darf das Kind gemäß § 20 Abs. 9 IfSG nicht betreut werdenzu informieren.

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Samples: Ordnung Der Tageseinrichtungen Für Kinder

Aufnahme. 3.1 Aufgenommen werden nur Kinder von Mitgliedern des Elternvereins Bischofsheim e.V. 3.2 Die rechtsverbindliche Anmeldung ist an den Vorstand des Elternvereins bzw. an einen von ihm beauftragten Vertreter zu richten. Die Anmeldung ist erst dann verbindlich, wenn fällige Vereinsbeiträge vollständig bezahlt und die Beitrittserklärung zum Elternverein vorliegt bzw. die Eltern bereits Mitglied sind. 3.3 Vor Aufnahme des Kindes erfolgt mit beiderseitiger Unterzeichnung des Betreuungsvertrages durch die Vertragsparteien. Die Aufnahme des Kindes erfolgt zum Das Kindergartenjahr läuft jeweils vom 01.08. bis zum 31.07. des Folgejahres. Regelmäßiger Beginn des Betreuungsjahres und somit Aufnahmetermin ist der 01.08. Unterjährige Aufnahmen sind in Kindergartengruppen bei freien Kapazitäten frühestens ab dem 01.10. des Jahres möglich, zum 01.09. erfolgen grundsätzlich keine Aufnahmen. In Krippengruppen kann die Aufnahme unterjährig erfolgen. Dem regulären Betreuungsbe- ginn geht eine etwa 4-wöchige Eingewöhnungsphase voraus, die gemeinsam mit den Eltern gestaltet wird. In den Monaten Juni und Juli finden aufgrund der zeitlichen Nähe zur Som- merferien-Schließzeit aus pädagogischen Gründen grundsätzlich keine Eingewöhnungen statt. Eine Betreuung des Kindes ist nur möglich, wenn die Masernimmunität nachgewiesen ist. Der Nachweis kann durch Vorlage des Impfbuches erfolgen. Kinder unter 2 Jahren müssen 1 Ma- sernimpfung, Kinder über 2 Jahren 2 Masernimpfungen nachweisen. Alternativ kann auch eine ärztliche Bescheinigung über eine durchgemachte Masernerkrankung vorgelegt werdendie Kindergartentauglichkeit, insbesondere über das Freisein von ansteckenden Krankheiten, vorzulegen. Sofern Die Bescheinigung darf nicht älter als 14 Tage sein. 3.4 Die Aufnahme erfolgt zunächst für acht Wochen auf Probe. Während der Probezeit kann S. 1 entgegen Ziffer 10.1 der Geschäftsordnung die Abmeldung des Kindes durch die Eltern ohne Begründung jederzeit erfolgen. Der Kindergartenbeitrag ist nach Abmeldung bis zur Neubesetzung durch ein Kind aus medizinischen Gründen keine Impfung erhalten darfanderes Kind, ist dieses ebenfalls jedoch längstens 3 Monate nach dem Monat in Form einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen. Wenn keiner der o.g. Nachweise erbracht dem die Abmeldung wirksam wird, darf das Kind gemäß § 20 Abszu zahlen. 9 IfSG nicht betreut Analog hierzu kann durch den Vorstand, nach Rücksprache mit der pädagogischen Leitung des Kindergartens, der Betreuungs- vertrag in den ersten acht Wochen nach Wirksamkeit ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. 3.5 Kindern, deren Verhalten eine geordnete Führung des Kindergartens beeinträchtigt oder die einer Sonder-betreuung bedürfen, kann die endgültige Aufnahme während der Probezeit versagt werden. 3.6 Ein Kind, das in den Kindergarten aufgenommen werden soll, sollte bei Kindergartenbeginn das 3. Lebensjahr vollendet haben.

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Samples: Geschäftsordnung Des Kindergartens