Aufnahmefähigkeit. In den Tarif aufgenommen werden Personen, deren gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland ist.
Aufnahmefähigkeit. Aufnahmefähig sind Personen, die ihren gewöhnlichen Aufent- halt in Deutschland haben und nicht bei einem anderen privaten Krankenversicherungsunternehmen mit Leistungen für zahn- ärztliche Behandlungen versichert sind.
Aufnahmefähigkeit. 1.1.1 Der Abschluss des Beihilfeergänzungstarifes uni-BZ setzt voraus, dass für die zu versichernde Person
a) die Versicherungsfähigkeit nach Abschnitt 1.2 gegeben ist und
b) beim Versicherer eine beihilfekonforme Versicherung nach einem Ta- rif mit Kostenerstattung für ambulante und zahnärztliche Heilbehand- lung, bei dem die Beiträge geschlechtsunabhängig erhoben werden, besteht oder gleichzeitig abgeschlossen wird (Grundtarife). Der Erstattungsprozentsatz des Beihilfeergänzungstarifes uni-BZ ge- mäß Abschnitt 2.1.1 ist so zu wählen, dass er zusammen mit dem Erstattungsprozentsatz des zahnärztlichen Grundtarifes 100 % nicht überschreitet.
1.1.2 Der Versicherer kann in begründeten Einzelfällen – auch befristet – Ausnahmen von der Aufnahmefähigkeit zulassen.
Aufnahmefähigkeit. Der Abschluss des Tarifes uni-B|Start A für ambulante Heilbehandlung setzt voraus, dass für die zu versichernde Person beim Versicherer eine Versicherung nach dem Tarif uni-B|Start ST für stationäre Heilbehand- lung besteht oder gleichzeitig abgeschlossen wird.
Aufnahmefähigkeit. Der Abschluss des Ergänzungstarifes uni-B|Start ZA setzt voraus, dass für die zu versichernde Person beim Versicherer eine Versicherung nach dem Tarif uni-B|Start A für ambulante Heilbehandlung und nach dem Tarif uni-B|Start ST für stationäre Heilbehandlung (Grundtarife) be- steht oder gleichzeitig abgeschlossen wird. Der Erstattungsprozentsatz im Ergänzungstarif uni-B|Start ZA darf nicht höher sein als im Grundtarif für ambulante Heilbehandlung. Bei Her- absetzung des Erstattungsprozentsatzes im Grundtarif für ambulante Heilbehandlung wird zum selben Zeitpunkt auch die Stufe des Tarifes uni-B|Start ZA entsprechend herabgesetzt.
Aufnahmefähigkeit. Der Abschluss des Tarifes uni-B|Start ST für stationäre Heilbehandlung setzt voraus, dass für die zu versichernde Person beim Versicherer eine Versicherung nach dem Tarif uni-B|Start A für ambulante Heilbe- handlung besteht oder gleichzeitig abgeschlossen wird.
Aufnahmefähigkeit. Aufnahmefähig sind Personen, die in der sozialen oder privaten Pflege- pflichtversicherung in Deutschland versichert sind. Die weitere Versiche- rungsfähigkeit ist nicht an das Fortbestehen der Pflegepflichtversicherung geknüpft.
Aufnahmefähigkeit. In den Tarif BKKST können Personen aufgenommen werden, die bei einer Betriebskrankenkasse versichert sind, die einem Kooperationsvertrag mit der Barmenia Krankenversicherung a. G. beigetreten ist oder diesen mit ihr vereinbart hat.
Aufnahmefähigkeit. In diese Tarife können alle im Geschäftsgebiet des Versicherers wohnenden Personen aufgenommen werden, die aufgrund ei- gener Mitgliedschaft oder im Rahmen der Familienversicherung bei einem deutschen Xxxxxx der gesetzlichen Krankenversiche- rung (GKV) versichert sind bzw. Anspruch auf freie Heilfürsorge haben. Die besondere Wartezeit beträgt für die nachfolgend beschrie- benen, tariflichen Leistungen acht Monate.
Aufnahmefähigkeit. In diesen Tarif können alle im Geschäftsgebiet des Versicherers wohnenden Personen aufgenommen werden, die aufgrund ei- gener Mitgliedschaft oder im Rahmen der Familienversicherung bei einem deutschen Xxxxxx der gesetzlichen Krankenversiche- rung (GKV) versichert sind und zusätzlich bei der Concordia Krankenversicherungs-AG nach einem der Tarife AZ ZAHN, ZE oder ZT versichert sind. Endet das Versicherungsverhältnis nach den genannten Tarifen, so endet zum gleichen Zeitpunkt auch das Versicherungsverhältnis nach dem Tarif ZB. Die besondere Wartezeit beträgt für die nachfolgend beschrie- benen, tariflichen Leistungen acht Monate.