Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte Musterklauseln

Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte. Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn die Gegenforderung des Kunden ist unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.
Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte. Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung und zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, soweit
Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte. Dem Zugangsberechtigten steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Zugangsberechtigte nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch aus der Infrastrukturnutzungsvereinbarung beruht und dieser Anspruch rechtskräftig oder unbestritten ist.
Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte. (1) Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder diese durch RS anerkannt wurden.
Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte. Die Aufrechnung sowie Geltend- machung von – auch kaufmännischen – Zurückbehaltungsrechten ist nur zuläs- sig, wenn die zugrundeliegenden Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehal- tungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur mit solchen Forderungen berechtigt, die von FT anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Das gleiche gilt für die Ausübung von Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechten im Hinblick auf den jeweils zugrunde liegenden Anspruch des Kunden.
Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Mieter gegenüber der Vermieterin nur zu, wenn und soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig fest- gestellt, unbestritten oder von der Vermieterin anerkannt sind.
Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur mit solchen Forderungen berechtigt, die unbestrit- ten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Kunde ist nicht dazu befugt, den Zahlungs- ansprüchen des Anbieters Rechte auf Zurückbehaltung – auch aus Mangelrügen – entgegenzuhalten, außer sie stammen aus demselben Rechtsgeschäft.
Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte. Der Auftragnehmer kann gegen Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit der Eckpunktever- einbarung und der auf ihrer Grundlage vergebenen Einzelaufträge nur mit fälligen und aner- kannten oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen bzw. Zurückbehaltungsrechte wegen solcher Ansprüche geltend machen.