Aufsichtspflicht. Die Aufsichtspflicht des Betreuungspersonals beginnt mit dem Eintreffen des Kindes in den Räumlichkeiten der Freizeitbetreuung und endet mit Entlassen des Kindes. Die Aufsichtspflicht trifft das Betreuungspersonal auch außerhalb der für die Freizeitbetreuung gewidmeten Räume, sofern die Kinder in der Obhut unseres Personals stehen (z.B. Ausflug).
Appears in 2 contracts
Samples: Betreuungsvereinbarung, Betreuungsvereinbarung
Aufsichtspflicht. Die Aufsichtspflicht des Betreuungspersonals beginnt mit dem Eintreffen und der Übergabe des Kindes in den Räumlichkeiten der Freizeitbetreuung und endet mit Entlassen des Kindes. Die Aufsichtspflicht trifft das Betreuungspersonal auch außerhalb der für die Freizeitbetreuung gewidmeten Räume, sofern die Kinder in der Obhut unseres Personals stehen (z.B. Ausflug).
Appears in 1 contract
Samples: Betreuungsvereinbarung
Aufsichtspflicht. Nachdem das Kind aktiv an das Betreuungspersonal übergeben wurde, beginnt die Aufsichtspflicht des Personals. Sie endet nach der persönlichen Abholung durch den/die Erziehungsberechtigte/n oder die sonstigen abholberechtigten Personen. Die Aufsichtspflicht besteht auch außerhalb der Bildungseinrichtung (Ausflüge etc.), solange dies im Rahmen der Betreuungsvereinbarung erfolgt. In Horten und in der Freizeitbetreuung beginnt die Aufsichtspflicht des Betreuungspersonals beginnt mit dem Eintreffen des Kindes in den Räumlichkeiten des Hortes/der Freizeitbetreuung und endet mit dem Entlassen des Kindes. Die Aufsichtspflicht trifft Kindes durch das Betreuungspersonal auch außerhalb der für die Freizeitbetreuung gewidmeten Räume, sofern die Kinder in der Obhut unseres Personals stehen (z.B. Ausflug)Personal.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen