Common use of Aufsichtspflicht Clause in Contracts

Aufsichtspflicht. Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit von mitversicherten Kin- dern oder mitversicherten betreuten Personen berufen, soweit dies der Versiche- rungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer (z.B. Sozialversicherungsträ- ger) nicht leistungspflichtig ist. Das bedeutet: – Der Versicherungsnehmer hat ein berechtigtes Interesse an der Regulierung des Schadens, z.B. um den Nachbarschaftsfrieden zu wahren; – Zum Zeitpunkt des Schadenereignisses war die Aufsichtspflicht nicht auf ei- nen Dritten übertragen. Das Kind bzw. die zu betreuende Person befand sich zu dieser Zeit auch nicht in fremder Obhut; – Ein anderer Versicherer (z.B. Kasko- oder Krankenversicherer des Geschä- digten, Haftpflichtversicherer eines anderen Schädigers) ist nicht zur Leis- tung verpflichtet. Versicherungsschutz besteht auch bei Teilnahme am Straßenverkehr (stehender und fließender Verkehr). Schäden am Fahrzeug des Aufsichtspflichtigen bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Soweit im Versicherungsschein nichts anderes benannt wird, steht als Ersatzleis- tung für EXCLUSIV Fair Play die Grundversicherungssumme des Vertrages zur Verfügung, höchstens jedoch 00.000.000 €.

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Aufsichtspflicht. Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit von mitversicherten Kin- dern oder mitversicherten betreuten Personen berufen, soweit dies der Versiche- rungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer (z.B. Sozialversicherungsträ- ger) nicht leistungspflichtig ist. Das bedeutet: Der Versicherungsnehmer hat ein berechtigtes Interesse an der Regulierung Regulie- rung des Schadens, z.B. um den Nachbarschaftsfrieden zu wahren; Zum Zeitpunkt des Schadenereignisses war die Aufsichtspflicht nicht auf ei- nen einen Dritten übertragen. Das Kind bzw. die zu betreuende Person befand sich zu dieser Zeit auch nicht in fremder Obhut; Ein anderer Versicherer (z.B. Kasko- oder Krankenversicherer des Geschä- digten, Haftpflichtversicherer eines anderen Schädigers) ist nicht zur Leis- tung verpflichtet. Versicherungsschutz besteht auch bei Teilnahme am Straßenverkehr (stehender und fließender Verkehr). Schäden am Fahrzeug des Aufsichtspflichtigen bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Soweit im Versicherungsschein nichts anderes benannt wird, steht als Ersatzleis- tung für EXCLUSIV das Exclusivpaket Fair Play die Grundversicherungssumme des Vertrages Vertra- ges zur Verfügung, höchstens jedoch 00.000.000 €.

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Aufsichtspflicht. Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit von mitversicherten Kin- dern Kindern oder mitversicherten betreuten Personen berufen, soweit dies der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer (z.B. Sozialversicherungsträ- gerSozialversicherungsträger) nicht leistungspflichtig lei- stungspflichtig ist. Das bedeutet: Der Versicherungsnehmer hat ein berechtigtes Interesse an der Regulierung des Schadens, z.B. um den Nachbarschaftsfrieden zu wahren; Zum Zeitpunkt des Schadenereignisses war die Aufsichtspflicht nicht auf ei- nen einen Dritten übertragen. Das Kind bzw. die zu betreuende betreu- ende Person befand sich zu dieser Zeit auch nicht in fremder Obhut; Ein anderer Versicherer (z.B. Kasko- oder Krankenversicherer des Geschä- digtenGeschädigten, Haftpflichtversicherer eines anderen SchädigersSchädi- gers) ist nicht zur Leis- tung Leistung verpflichtet. Versicherungsschutz besteht auch bei Teilnahme am Straßenverkehr (stehender und fließender Verkehr). Schäden am Fahrzeug des Aufsichtspflichtigen bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Soweit im Versicherungsschein nichts anderes benannt wird, steht als Ersatzleis- tung Ersatzleistung für EXCLUSIV das Exclusivpaket Fair Play die Grundversicherungssumme Grundversi- cherungssumme des Vertrages zur Verfügung, höchstens jedoch 00.000.000 €.

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Aufsichtspflicht. Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit von mitversicherten Kin- Kin­ dern oder mitversicherten betreuten Personen berufen, soweit dies der Versiche- Versiche­ rungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer (z.B. Sozialversicherungsträ- Sozialversicherungsträ­ ger) nicht leistungspflichtig ist. Das bedeutet: – Der Versicherungsnehmer hat ein berechtigtes Interesse an der Regulierung des Schadens, z.B. um den Nachbarschaftsfrieden zu wahren; – Zum Zeitpunkt des Schadenereignisses war die Aufsichtspflicht nicht auf ei- ei­ nen Dritten übertragen. Das Kind bzw. die zu betreuende Person befand sich zu dieser Zeit auch nicht in fremder Obhut; – Ein anderer Versicherer (z.B. Kasko- Kasko­ oder Krankenversicherer des Geschä- Geschä­ digten, Haftpflichtversicherer eines anderen Schädigers) ist nicht zur Leis- Leis­ tung verpflichtet. Versicherungsschutz besteht auch bei Teilnahme am Straßenverkehr (stehender und fließender Verkehr). Schäden am Fahrzeug des Aufsichtspflichtigen bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Soweit im Versicherungsschein nichts anderes benannt wird, steht als Ersatzleis- Ersatzleis­ tung für EXCLUSIV Fair Play die Grundversicherungssumme des Vertrages zur Verfügung, höchstens jedoch 00.000.000 €.

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