Common use of Aufsichtspflicht Clause in Contracts

Aufsichtspflicht. 5.1 Die Aufsichtspflicht über die Kinder obliegt während des Aufenthaltes der Kinder in der Kindertageseinrichtung den pädagogischen Fachkräften und anderen beauftrag- ten Mitarbeitern des Trägers der Kindertageseinrichtung. Sie haften bei Verletzung ih- rer Aufsichtspflicht gemäß § 832 BGB. Die Aufsichtspflicht der pädagogischen Fach- kräfte und anderen beauftragten Mitarbeitern des Trägers beginnt mit der Übergabe des Kindes an die pädagogische Fachkraft der Einrichtung und endet mit der Über- gabe des Kindes an die Eltern oder an eine andere, von den Eltern bestimmte, Be- treuungsperson. Bei Kindern, die alleine die Einrichtung verlassen sollen, ist das Abmelden des Kindes bei der zuständigen pädagogischen Fachkraft der Zeitpunkt des Überganges der Auf- sichtspflicht auf die Sorgeberechtigten. Die Aufsichtspflicht der pädagogischen Fach- kräfte und anderen beauftragten Mitarbeitern des Trägers der Kindertageseinrichtung endet jedoch spätestens nach dem Ende der Öffnungszeit der Kindertageseinrichtung bzw. mit Übergabe des Kindes in eine Inobhutnahmeeinrichtung. Während Familienveranstaltungen obliegt die Aufsichtspflicht über die Kinder den be- gleitenden Personen. Bei allen anderen Aktivitäten außerhalb und innerhalb des Grundstückes der Einrichtung sind die pädagogischen Fachkräfte und andere beauf- tragte Mitarbeiter des Trägers der Kindertageseinrichtung aufsichtspflichtig. Bei Therapien und/oder in Arbeitsgemeinschaften obliegt die Aufsichtspflicht in dieser Zeit den jeweiligen Therapeuten oder AG-Leitern. Die Aufsichtspflicht in diesem Fall beginnt mit dem Abholen des Kindes bei der pädagogischen Fachkraft des DRK „Kin- derlandes Sonnenschein“ und endet mit der Übergabe des Kindes bei der pädagogi- schen Fachkraft. 5.2 Die Aufsichtspflicht über die Kinder außerhalb der Kindertageseinrichtung, d.h. insbe- sondere auch für den Weg von und zur Kindertageseinrichtung und zurück, obliegt den Eltern/Sorgeberechtigten. 5.3 Die Eltern/Sorgeberechtigten verpflichten sich, pünktlich zur vereinbarten Betreu- ungszeit, spätestens aber mit Beendigung er Öffnungszeiten das Kind abzuholen bzw. für die Abholung Sorge zu tragen. 5.4 Wird das Kind nach Beendigung der Öffnungszeiten nicht abgeholt, wird es der öf- fentlichen Obhut (insbesondere dem Jugendamt oder der Polizei) übergeben. 5.5 Die Herausgabe von Kindern erfolgt an die Eltern/Sorgeberechtigten bzw. an schrift- lich festgelegte Personen mit Tages- oder Dauervollmacht

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Samples: Betreuungsvertrag

Aufsichtspflicht. 5.1 Die Aufsichtspflicht über die Kinder obliegt während des Aufenthaltes der Kinder in der Kindertageseinrichtung den pädagogischen Fachkräften und anderen beauftrag- ten Mitarbeitern des Trägers der Kindertageseinrichtung. Sie haften bei Verletzung ih- rer Aufsichtspflicht gemäß § 832 BGB1. Die Aufsichtspflicht der pädagogischen Fach- kräfte und anderen beauftragten Mitarbeitern des Trägers beginnt mit der Übergabe des Kindes an die pädagogische Fachkraft der Einrichtung und endet mit der Über- gabe des Kindes an die Eltern oder an eine andereMitarbeiter*innen von Hi Jump Wien bei den FERIENWOCHEN beginnt, von den Eltern bestimmte, Be- treuungsperson. Bei Kindern, die alleine die Einrichtung verlassen sollen, ist sobald sich das Abmelden des Kindes teilnehmende Kind bei der zuständigen pädagogischen Fachkraft Anmeldung (Teamleitung) beim USZ auf der Zeitpunkt des Überganges der Auf- sichtspflicht auf die SorgeberechtigtenSchmelz persönlich meldet. 2. Die Aufsichtspflicht der pädagogischen Fach- kräfte und anderen beauftragten Mitarbeitern des Trägers der Kindertageseinrichtung endet jedoch spätestens nach dem Ende der Öffnungszeit der Kindertageseinrichtung bzw. mit Übergabe des Kindes in eine Inobhutnahmeeinrichtung. Während Familienveranstaltungen obliegt des/der Teilnehmer*in an den/die Aufsichtspflicht über Obsorgeberechtigte*n oder an die Kinder den be- gleitenden Personen. Bei allen anderen Aktivitäten außerhalb und innerhalb des Grundstückes der Einrichtung sind die pädagogischen Fachkräfte und andere beauf- tragte Mitarbeiter des Trägers der Kindertageseinrichtung aufsichtspflichtig. Bei Therapien und/oder in Arbeitsgemeinschaften obliegt die Aufsichtspflicht in dieser Zeit den jeweiligen Therapeuten oder AG-Leiternabholberechtigte Person. 3. Die Aufsichtspflicht in diesem Fall beginnt endet bei Alleingehern (siehe Buchungsvorgang Anmerkungsfeld ‚Darf alleine nach Hause gehen‘) mit dem Abholen der Entlassung durch die Teamleitung. Sofern keine gesonderte Zeit von dem/der Obsorgeberechtigten vorgegeben wurde, kann der/die Alleingeher*in nach Ende des Kindes letzten gebuchten Workshops den Standort selbständig verlassen. 4. Der/die Teilnehmer*in und der/die Obsorgeberechtigte bzw. die abholberechtigte Person müssen sich stets am Ende der Betreuung bei der pädagogischen Fachkraft des DRK „Kin- derlandes Sonnenschein“ und endet mit der Übergabe des Kindes bei der pädagogi- schen FachkraftTeamleitung abmelden. 5.2 5. Die Aufsichtspflicht über die Kinder von Hi Jump Wien besteht auch außerhalb der Kindertageseinrichtungvorgesehenen Betreuungsstätten, d.hsolange sich der/die Teilnehmer*in in der Obhut einer Mitarbeiterin bzw. insbe- sondere auch eines Mitarbeiters befinden. Die Aufsichtspflicht für den Weg von und zur Kindertageseinrichtung und zurückein Kind ist jedoch nicht gegeben, obliegt den Elternwenn es sich in Begleitung des/Sorgeberechtigtender Obsorgeberechtigten oder einer abholberechtigten Person befindet. 5.3 Die Eltern6. Wird ein/Sorgeberechtigten verpflichten siche Teilnehmer*in nach Ende der Betreuungszeit nicht abgeholt und wurden seitens der Teamleitung Maßnahmen erfolglos gesetzt, pünktlich um eine abholberechtigte Person zu erreichen, kann der/die Teilnehmer*in bis zur vereinbarten Betreu- ungszeit, spätestens aber mit Beendigung er Öffnungszeiten das Kind abzuholen bzw. für Abholung auch dem Krisenzentrum des Wohnbezirkes der/die Abholung Sorge zu tragenTeilnehmer*in zur Obhut übergeben werden. 5.4 Wird 7. Im Falle einer Verletzung eines/einer Teilnehmer*in, behält sich Hi Jump Wien in Notfällen das Kind Recht vor, jederzeit ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Ungeachtet einer sofortigen Information des/der Obsorgeberechtigten, kann nach Beendigung Entscheidung der Öffnungszeiten nicht abgeholt, wird es der öf- fentlichen Obhut (insbesondere dem Jugendamt Teamleitung oder der Polizei) übergebeneines/einer Mitarbeiter*in vor Ort die Rettung gerufen werden oder anderweitige ärztliche Hilfe in Anspruch genommen werden. 5.5 Die Herausgabe von Kindern erfolgt an die Eltern/Sorgeberechtigten bzw. an schrift- lich festgelegte Personen mit Tages- oder Dauervollmacht

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Aufsichtspflicht. 5.1 (1) Die Aufsichtspflicht über die Kinder obliegt während des Aufenthaltes der Kinder in der Kindertageseinrichtung den pädagogischen Fachkräften und anderen beauftrag- ten Mitarbeitern des Trägers der Kindertageseinrichtung. Sie haften bei Verletzung ih- rer Aufsichtspflicht gemäß § 832 BGB. Die Aufsichtspflicht der pädagogischen Fach- kräfte und anderen beauftragten Mitarbeitern des Trägers JHW beginnt mit der Übergabe des Kindes an Übernahme der Xxxxxxx*innen durch die pädagogische Fachkraft der Einrichtung und endet mit der Über- gabe des Kindes an die Eltern oder an eine andere, von den Eltern bestimmte, Be- treuungsperson. Bei Kindern, die alleine die Einrichtung verlassen sollen, ist das Abmelden des Kindes bei der zuständigen pädagogischen Fachkraft der Zeitpunkt des Überganges der Auf- sichtspflicht auf die Sorgeberechtigten. Die Aufsichtspflicht der pädagogischen Fach- kräfte und anderen beauftragten Mitarbeitern des Trägers der Kindertageseinrichtung endet jedoch spätestens nach dem Ende der Öffnungszeit der Kindertageseinrichtung bzw. mit Übergabe des Kindes in eine Inobhutnahmeeinrichtung. Während Familienveranstaltungen obliegt die Aufsichtspflicht über die Kinder den be- gleitenden Personen. Bei allen anderen Aktivitäten außerhalb und innerhalb des Grundstückes der Einrichtung sind die pädagogischen Fachkräfte und andere beauf- tragte Mitarbeiter des Trägers der Kindertageseinrichtung aufsichtspflichtig. Bei Therapien und/oder in Arbeitsgemeinschaften obliegt die Aufsichtspflicht in dieser Zeit den jeweiligen Therapeuten oder AG-Leitern. Die Aufsichtspflicht in diesem Fall beginnt mit dem Abholen des Kindes bei der pädagogischen Fachkraft des DRK „Kin- derlandes Sonnenschein“ treuungskräfte und endet mit der Übergabe der Kinder an die Personensorgeberechtigten oder bei Ende der Betreuungszeit, wenn die Kinder alleine nach Hause gehen. (2) Das Schulkind darf nur alleine nach Hause gehen, wenn die/der Personensorgeberechtigte die schriftliche Erlaubnis hierzu erteilt hat. (3) Darf das Schulkind nicht alleine nach Hause gehen, muss es grundsätzlich von der/dem Per- sonensorgeberechtigten oder einer schriftlich zu benennenden Person abgeholt werden. Son- derregelungen für einzelne Tage (Bsp.: Das Kind darf zu einem Freund, wird von einer anderen- nicht benannten- Person abgeholt) müssen vorab schriftlich mitgeteilt werden. Eine Aussage des Kindes bei der pädagogi- schen Fachkraftselbst ist für das Betreuungspersonal nicht bindend. 5.2 Die (4) Bei Durchführung eines Angebots durch eine*n Kooperationspartner*in des JHW besteht die Möglichkeit, diesem bzw. seinen Mitarbeiter*innen die Aufsichtspflicht über die Kinder außerhalb der Kindertageseinrichtung, d.h. insbe- sondere auch für den Weg von und zur Kindertageseinrichtung und zurück, obliegt den Eltern/Sorgeberechtigtenzu übertragen. 5.3 Die Eltern/Sorgeberechtigten verpflichten sich(5) Den Personensorgeberechtigten ist bekannt, pünktlich zur dass ihr Kind an gemeinsamen Ausflügen der Schulkindbetreuung während der vereinbarten Betreu- ungszeit, spätestens aber mit Beendigung er Öffnungszeiten das Kind abzuholen bzw. für die Abholung Sorge zu tragenBetreuungszeiten teilnimmt und damit ein Verlas- sen des Schulgeländes einhergeht. 5.4 Wird das Kind nach Beendigung der Öffnungszeiten nicht abgeholt(6) Bei gemeinsamen Veranstaltungen mit den Personensorgeberechtigten (z.B. Feste, wird es der öf- fentlichen Obhut (insbesondere dem Jugendamt oder der PolizeiAus- flüge) übergebensind diese für ihre eigenen Kinder aufsichtspflichtig. 5.5 Die Herausgabe von Kindern erfolgt an die Eltern/Sorgeberechtigten bzw. an schrift- lich festgelegte Personen mit Tages- (7) Für Verlust, Beschädigung oder DauervollmachtVerwechslung der Garderobe oder anderer persönlicher Ge- genstände wird keine Haftung übernommen.

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Samples: Betreuungsvertrag

Aufsichtspflicht. 5.1 6.1 Während der Öffnungszeiten der Einrichtung sind die pädagogisch tätigen Fachkräfte für die ihnen anvertrauten Kinder aufsichtspflichtig. 6.2 Die Aufsichtspflicht über die Kinder obliegt während des Aufenthaltes der Kinder in der Kindertageseinrichtung den pädagogischen Fachkräften und anderen beauftrag- ten Mitarbeitern des Trägers der Kindertageseinrichtung. Sie haften bei Verletzung ih- rer Aufsichtspflicht gemäß § 832 BGB. Die Aufsichtspflicht der pädagogischen Fach- kräfte und anderen beauftragten Mitarbeitern des Trägers beginnt mit der Übergabe Übernahme des Kindes an durch die pädagogische Fachkraft der Einrichtung und endet mit der Über- gabe des Kindes an die Eltern oder an eine andere, von den Eltern bestimmte, Be- treuungsperson. Bei Kindern, die alleine die Einrichtung verlassen sollen, ist das Abmelden des Kindes bei der zuständigen pädagogischen Fachkraft der Zeitpunkt des Überganges der Auf- sichtspflicht auf die Sorgeberechtigten. Die Aufsichtspflicht der pädagogischen Fach- kräfte und anderen beauftragten Mitarbeitern des Trägers Fachkräfte der Kindertageseinrichtung endet jedoch spätestens nach dem Ende der Öffnungszeit der Kindertageseinrichtung bzw. mit Übergabe des Kindes in eine Inobhutnahmeeinrichtung. Während Familienveranstaltungen obliegt die Aufsichtspflicht über die Kinder den be- gleitenden Personen. Bei allen anderen Aktivitäten außerhalb und innerhalb des Grundstückes der Einrichtung sind die pädagogischen Fachkräfte und andere beauf- tragte Mitarbeiter des Trägers der Kindertageseinrichtung aufsichtspflichtig. Bei Therapien und/oder in Arbeitsgemeinschaften obliegt die Aufsichtspflicht in dieser Zeit den jeweiligen Therapeuten oder AG-Leitern. Die Aufsichtspflicht in diesem Fall beginnt mit dem Abholen des Kindes bei der pädagogischen Fachkraft des DRK „Kin- derlandes Sonnenschein“ und endet mit der Übergabe des Kindes bei der pädagogi- schen Fachkraftan die/den Personensorgeberechtigte/n oder die von ihr/ihm beauftragte Person. 5.2 6.3 Sofern das Kind alleine nach Hause gehen soll, ist hierfür eine schriftliche Erklärung der/des Perso‐ nensorgeberechtigten (s. Anhang 5 AGB „Regelung Nachhauseweg und Abholberechtigung“) erfor‐ derlich. Die Aufsichtspflicht endet in diesem Fall, sobald das Kind am Ende der Betreuungszeit das Grundstück der Kindertageseinrichtung verlässt. 6.4 Soll das Kind die Einrichtung vor dem Ende der vereinbarten Betreuungszeit verlassen, so ist dies grundsätzlich schriftlich mitzuteilen. 6.5 Kann die vereinbarte Abholung nicht erfolgen, ist die Einrichtung im Einzelfall zu informieren und der Nachhauseweg zu organisieren. Die Personensorgeberechtigten können jederzeit den Kreis der Abholberechtigten durch eine schriftliche Erklärung erweitern. In dringenden Einzelfällen (z.B. Stau, Krankheit, Unfall) darf die Abholberechtigung einer anderen Person (Identitätsnach‐ weis durch Ausweispflicht) auch mündlich mitgeteilt werden. 6.6 Entfernt sich ein Kind während der Betreuungszeit unerlaubt aus der Einrichtung, haftet der Trä‐ ger für hieraus resultierende Schäden nur, wenn eine Aufsichtspflichtverletzung des Betreuungs‐ personals vorliegt. 6.7 Bei gemeinsamen Veranstaltungen (z.B. Feste) sind die Personensorgeberechtigten aufsichts‐ pflichtig, sofern keine andere Absprache über die Kinder außerhalb Wahrnehmung der Kindertageseinrichtung, d.h. insbe- sondere auch für den Weg von und zur Kindertageseinrichtung und zurück, obliegt den Eltern/SorgeberechtigtenAufsicht getroffen wurde. 5.3 Die Eltern/Sorgeberechtigten verpflichten sich, pünktlich zur vereinbarten Betreu- ungszeit, spätestens aber mit Beendigung er Öffnungszeiten das Kind abzuholen bzw. für die Abholung Sorge zu tragen. 5.4 Wird das Kind nach Beendigung der Öffnungszeiten nicht abgeholt, wird es der öf- fentlichen Obhut (insbesondere dem Jugendamt oder der Polizei) übergeben. 5.5 Die Herausgabe von Kindern erfolgt an die Eltern/Sorgeberechtigten bzw. an schrift- lich festgelegte Personen mit Tages- oder Dauervollmacht

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Samples: Betreuungsvertrag