Aufsichtsrat. 9 Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Personen, die Mitglieder der Gesellschaft sein müssen. Sie werden von der Hauptversammlung höchstens für fünf Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter jeweils für die Amtsdauer, für die die Gewählten zu Aufsichts- ratsmitglieder bestellt sind. Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen. Diesen können, soweit gesetzlich zulässig, auch Entscheidungsbefugnisse des Aufsichtsrates übertragen werden. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nur, soweit ihnen nicht Vorschriften über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer vorgehen. § 10 Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, beruft den Aufsichtsrat schriftlich oder fernmündlich mit Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein. Diesen soll der Vorstand beiwohnen, sofern nicht in persönlichen Angelegenheiten des Vorstandes verhandelt wird oder der Aufsichtsrat Abweichendes beschließt. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, an der Beschlussfassung teilnehmen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehr- heit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters, bei Wahlen das Los. § 11 Willenserklärungen des Aufsichtsrates werden namens des Aufsichtsrates vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter abgegeben. § 12 Der Aufsichtsrat hat neben den gesetzlichen Aufgaben das Recht, 1. eine Geschäftsordnung für den Vorstand zu erlassen, 2. die Satzung hinsichtlich der Fassung zu ändern, 3. Beschlüsse der Hauptversammlung, durch welche die Satzung geändert wird, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde zu ändern. § 13 Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine feste Vergütung nach näherer Bestimmung der Hauptversammlung. Aufsichtsratsmitglieder haben hierbei kein Stimmrecht. Soweit die Aufsichtsratsmitglieder auf ihre Vergütungen Umsatzsteuer zu zahlen haben, wird ihnen diese von der Gesellschaft ersetzt.
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Samples: Versicherung Von Maschinen, Privat Haftpflichtversicherung, Rechtsschutz Versicherung
Aufsichtsrat. 9 Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Personen10 Zusammensetzung, Xxxx § 11 Vorsitzender des Aufsichtsrats § 12 Obliegenheiten des Aufsichtsrats
1. Ernennung des Vorstands und der Abschluss von Anstellungs- verträgen mit Vorstandsmitgliedern,
2. die Mitglieder der Gesellschaft sein müssenZustimmung zur Bestellung von Prokuristen und Bevollmäch- tigten (§ 8 Satz 4),
3. Sie werden von der Hauptversammlung höchstens für fünf Jahre gewähltdie Zustimmung zum Erwerb und zur Errichtung anderer Unter- nehmen und zur Beteiligung an solchen sowie zur Veräußerung,
4. Wiederwahl ist zulässigdie Entscheidung über Xxxxxxxxxxx gegen den Vorstand,
5. eine außerordentliche Mitgliedervertreterversammlung einzube- rufen, wenn das Wohl des Vereins es erfordert. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte ist ermächtigt, die Satzung, soweit es sich nur um die Fassung handelt, zu ändern und für den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter jeweils für Fall, dass die AmtsdauerAufsichts- behörde vor Genehmigung eines Änderungsbeschlusses weitere Änderungen verlangt, für die die Gewählten zu Aufsichts- ratsmitglieder bestellt sinddiese vorzunehmen. Aufsichtsratssitzungen werden einmal im Kalenderhalbjahr einberu- fen. Der Aufsichtsrat Vorsitzende oder sein Stellvertreter kann aus seiner Mitte Ausschüsse bestellenwichtigem Anlass jederzeit eine außerordentliche Sitzung einberufen. Diesen könnenDer Vorsitzende oder sein Stellvertreter ist auf schriftlich begründe- tem Antrag des Vorstands oder eines Aufsichtsratsmitgliedes ver- pflichtet, soweit gesetzlich zulässigeine außerordentliche Sitzung einzuberufen und innerhalb zwei Wochen, auch Entscheidungsbefugnisse des Aufsichtsrates übertragen werdengerechnet vom Tage der Antragsstellung an, abzuhal- ten. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nurLeiter der Aufsichtsratssitzungen ist der Vorsitzende oder sein Stell- vertreter. Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist ein Sitzungsbericht anzufertigen, soweit ihnen nicht Vorschriften über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer vorgehenvom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterschreiben ist. § 10 Der VorsitzendeJedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmung entscheidet einfa- che Mehrheit, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, beruft den Aufsichtsrat schriftlich oder fernmündlich mit Angabe Stimmengleichheit der Tagesordnung zu den Sitzungen ein. Diesen soll der Vorstand beiwohnen, sofern nicht in persönlichen Angelegenheiten des Vorstandes verhandelt wird oder der Aufsichtsrat Abweichendes beschließtVorsitzende. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens drei die Hälfte der Mitglieder, darunter unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, an an- wesend sind. In dringenden Fällen kann der Beschlussfassung Vorsitzende oder sein Stellvertreter eine schriftliche Abstimmung herbeiführen, wenn kein Mitglied wi- derspricht. In den Aufsichtsratssitzungen können die Vorstandsmitglieder und die Angestellten des Vereins teilnehmen, die der Aufsichtsrat hierzu bestimmt. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehr- heit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters, bei Wahlen das Los. § 11 Willenserklärungen des Aufsichtsrates werden namens des Aufsichtsrates vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter abgegeben. § 12 Der Aufsichtsrat hat neben den gesetzlichen Aufgaben das Recht,
1. eine Geschäftsordnung für den Vorstand zu erlassen,
2. die Satzung hinsichtlich der Fassung zu ändern,
3. Beschlüsse der Hauptversammlung, durch welche die Satzung geändert wird, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde zu ändern. § 13 Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine feste Vergütung nach näherer Bestimmung der Hauptversammlung. Aufsichtsratsmitglieder haben hierbei Sie besitzen kein Stimmrecht. Soweit die Aufsichtsratsmitglieder auf ihre Vergütungen Umsatzsteuer zu zahlen haben, wird ihnen diese von können jedoch mit der Gesellschaft ersetztFüh- rung des Sitzungsberichtes betraut werden.
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Samples: Fahrradversicherung, Pedelec / E Bike Versicherung, Privathaftpflichtversicherung
Aufsichtsrat. 9 Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Personen, die Mitglieder der Gesellschaft sein müssen. Sie werden von der Hauptversammlung höchstens für fünf Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter jeweils für die Amtsdauer, für die die Gewählten zu Aufsichts- ratsmitglieder Aufsichtsratsmitglieder bestellt sind. Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen. Diesen können, soweit gesetzlich zulässig, auch Entscheidungsbefugnisse des Aufsichtsrates übertragen werden. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nur, soweit ihnen nicht Vorschriften über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer vorgehen. § 10 Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, beruft den Aufsichtsrat schriftlich oder fernmündlich mit Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein. Diesen soll der Vorstand beiwohnen, sofern nicht in persönlichen Angelegenheiten des Vorstandes verhandelt wird oder der Aufsichtsrat Abweichendes beschließt. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, an der Beschlussfassung teilnehmen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehr- heit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters, bei Wahlen das Los. § 11 Willenserklärungen des Aufsichtsrates werden namens des Aufsichtsrates vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter abgegeben. § 12 Der Aufsichtsrat hat neben den gesetzlichen Aufgaben das Recht,
1. eine Geschäftsordnung für den Vorstand zu erlassen,
2. die Satzung hinsichtlich der Fassung zu ändern,
3. Beschlüsse der Hauptversammlung, durch welche die Satzung geändert wird, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde zu ändern. § 13 Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine feste Vergütung nach näherer Bestimmung der Hauptversammlung. Aufsichtsratsmitglieder haben hierbei kein Stimmrecht. Soweit die Aufsichtsratsmitglieder auf ihre Vergütungen Umsatzsteuer zu zahlen haben, wird ihnen diese von der Gesellschaft ersetzt.
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Samples: Hagel /Mehrgefahren Versicherung, Versicherung Von Biogasanlagen, Wohngebäude Und Glas Versicherung
Aufsichtsrat. 9 7 Aufbau, Ausschüsse
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Personen15 Mitgliedern. Die Mitglieder dürfen weder Angestellte noch Vertreter der Gesellschaft, noch Angestellte oder Vertreter anderer Versiche- rungsunternehmen sein. Die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.
(2) Der Aufsichtsrat kann zur Vorbereitung seiner Verhandlungen und Beschlüsse Ausschüsse bilden und diesen, soweit gesetzlich zulässig, auch Entscheidungs- befugnisse übertragen.
(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden für die Zeit bis zur Beendigung der Mitgliedervertreterversammlung bestellt, die Mitglieder über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Gesellschaft sein müssenAmtszeit beschließt. Sie werden Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.
(4) Ein Aufsichtsratsmitglied kann vor Ablauf seiner Amtszeit von der Hauptversammlung höchstens für fünf Jahre gewähltMitgliedervertre- terversammlung abberufen werden. Wiederwahl ist zulässigHierfür gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen, höchstens zwei Stellvertreter. Xxxxxxxx eine dieser Personen vor Ablauf ihrer Amtszeit aus, hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl vorzunehmen.
(1) Der Aufsichtsrat wird durch den Vorsitzenden und dessen oder, im Falle seiner Verhinderung, durch einen Stellvertreter jeweils für die Amtsdauer, für die die Gewählten zu Aufsichts- ratsmitglieder bestellt sind. Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen. Diesen können, soweit gesetzlich zulässig, auch Entscheidungsbefugnisse des Aufsichtsrates übertragen werden. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nur, soweit ihnen nicht Vorschriften über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer vorgehen. § 10 Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, beruft den Aufsichtsrat schriftlich oder fernmündlich mit Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein. Diesen soll der Vorstand beiwohnen, sofern nicht in persönlichen Angelegenheiten des Vorstandes verhandelt wird oder der Aufsichtsrat Abweichendes beschließt. einberufen.
(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähigbeschlußfähig, wenn alle die Mehrheit seiner Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende einschließlich des Vorsitzenden oder sein Stellvertreter, eines Stellvertreters an der Beschlussfassung Beschlußfassung teilnehmen. .
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehr- heit gefasstStimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet gibt die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters, bei Wahlen das Losden Ausschlag. § 11 Willenserklärungen des Aufsichtsrates werden namens des Aufsichtsrates vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter abgegeben. § 12 Der Aufsichtsrat hat neben den gesetzlichen Aufgaben das Recht,
1. eine Geschäftsordnung für den Vorstand zu erlassen,
2. die Satzung hinsichtlich Die Vergütung der Fassung zu ändern,
3. Beschlüsse der Hauptversammlung, durch welche die Satzung geändert wird, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde zu ändern. § 13 Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine feste Vergütung nach näherer Bestimmung der Hauptversammlung. Aufsichtsratsmitglieder haben hierbei kein Stimmrecht. Soweit die Aufsichtsratsmitglieder auf ihre Vergütungen Umsatzsteuer zu zahlen haben, wird ihnen diese von der Gesellschaft ersetztMitgliedervertreter- versammlung und - soweit es sich um eine Tätigkeit außerhalb der Eigenschaft als Aufsichtsratsmitglied handelt - vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates bestimmt. §114 Absatz 1 AktG bleibt unberührt.
(1) Bei Änderung von Gesetzen, auf denen die Bestimmungen des Versicherungs- vertrages beruhen, bei unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffenden Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der Verwaltungspraxis des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen oder der Kartellbehörden, im Falle der Unwirksamkeit sowie zur Abwendung einer kartell- oder aufsichtsbehörd- lichen Beanstandung können die Satzung oder die Allgemeinen Versicherungs- bedingungen auch mit Wirkung für die bestehenden Versicherungsverhältnisse geändert werden. Das Recht zur bestandswirksamen Änderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen beschränkt sich auf Bestimmungen zum Gegenstand der Versicherung, zur Dauer der Versicherung, zum Versicherungsbeitrag, zu den Obliegenheiten vor und nach Eintritt des Versicherungsfalles, zur Entschädigung. Bei Beitragserhöhungen ohne Änderung des Umfanges der Versicherung wird den Mitgliedern ein uneingeschränktes Kündigungsrecht eingeräumt. Obergrenze für Beitragserhöhungen ist der für Neuverträge geltende Beitragssatz.
(2) Der Aufsichtsrat ist berechtigt, Änderungen der Satzung zu beschließen, die nur die Fassung betreffen.
(3) Wird die Satzung durch Beschluß der Mitgliedervertreterversammlung geändert und verlangt die Aufsichtsbehörde, bevor sie den Änderungsbeschluß genehmigt, Änderungen, so ist der Aufsichtsrat ermächtigt, diesem Verlangen zu entsprechen.
(4) Abgesehen von den gesetzlich vorgesehenen Fällen, bedarf der Vorstand der Zustimmung des Aufsichtsrates zu der Aufnahme des Betriebes einer neuen Versicherungsart, zum Erlaß oder zur Änderung der darauf bezüglichen Versicherungsbedingungen sowie zur Einführung oder Änderung der zu zahlenden Nachschüsse. Aufgehoben durch Beschluß der Mitgliedervertreterversammlung.
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Aufsichtsrat. 9 Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Personendrei Mitgliedern, die Mitglieder von der Gesellschaft sein müssenHauptversammlung gewählt werden. Der derzeitige Aufsichtsrat ist bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt, die über die Entlastung des Geschäftsjahres 2011 beschließt. Im Übrigen erfolgt die Xxxx des Aufsichtsrats für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Xxxx erfolgt, nicht mitgerechnet. Eine Wiederwahl ist möglich. Gleichzeitig mit den ordentlichen Aufsichtsratsmitgliedern können für ein einzelnes Mitglied oder für mehrere bestimmte Aufsichtsratsmitglieder Ersatzmitglieder gewählt werden. Sie werden nach einer bei der Xxxx festzulegenden Reihenfolge Mitglieder des Aufsichtsrates, wenn Aufsichtsratsmitglieder, als deren Ersatzmitglieder sie gewählt wurden, vor Ablauf der Amtszeit aus dem Aufsichtsrat ausscheiden. Xxxxx ein Ersatzmitglied an die Stelle des Ausgeschiedenen, so erlischt sein Amt, falls in der nächsten oder übernächsten Hauptversammlung nach Eintritt des Ersatzfalles eine Neuwahl für den Ausgeschiedenen stattfindet, mit Beendigung dieser Hauptversammlung, anderenfalls mit Ablauf der restlichen Amtszeit des Ausgeschiedenen. Wird ein Aufsichtsratsmitglied anstelle eines ausscheidenden Mitglieds gewählt, so besteht sein Amt für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Mitglieds. Xxxx die Nachwahl für ein vorzeitig ausgeschiedenes Mitglied des Aufsichtsrates das Ausscheiden eines nachgerückten Ersatzmitglieds bewirken, bedarf der Beschluss über die Nachwahl einer Mehrheit von drei Vierteln der Hauptversammlung höchstens für fünf Jahre gewähltabgegebenen Stimmen. Wiederwahl ist zulässigJedes Aufsichtsratsmitglied kann sein Amt unter Einhaltung einer Frist von einem Monat niederlegen. Die Niederlegung muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Benachrichtigung des Vorsitzenden des Aufsichtsrates erfolgen. Das Recht zur Amtsniederlegung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Der Aufsichtsrat wählt in der ersten Sitzung nach seiner Xxxx aus seiner Mitte den einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter jeweils einen oder mehrere Stellvertreter. Die Xxxx erfolgt für die AmtsdauerAmtsdauer der gewählten oder einen kürzeren vom Aufsichtsrat bestimmten Zeitraum. Stellvertreter haben die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden des Aufsichtsrates, wenn dieser verhindert ist. Unter mehreren Stellvertretern gilt die bei ihrer Xxxx bestimmte Reihenfolge. Xxxxxxxx der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter vorzeitig aus dem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl für die die Gewählten zu Aufsichts- ratsmitglieder bestellt sindrestliche Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzunehmen. Der Aufsichtsrat soll in der Regel einmal im Kalendervierteljahr, er muss einmal im Kalenderhalbjahr, wenn die Gesellschaft börsennotiert ist, zweimal im Kalenderhalbjahr zusammentreten. Eine Sitzung des Aufsichtsrats kann aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen. Diesen können, soweit gesetzlich zulässig, auch Entscheidungsbefugnisse des Aufsichtsrates übertragen als Telefon- oder Videokonferenz abgehalten werden. Die vorstehenden Sitzungen des Aufsichtsrates werden durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich einberufen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende diese Frist angemessen verkürzen und mündlich, fernmündlich, fernschriftlich, telegrafisch oder mittels elektronischer Medien (z.B. E-Mail) einberufen. Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Außerhalb von Sitzungen können auf Anordnung des Vorsitzenden des Aufsichtsrates schriftliche, fernschriftliche oder fernmündliche Beschlussfassungen oder Beschlüsse durch elektronische Medien erfolgen, wenn kein Mitglied diesem Verfahren innerhalb einer vom Vorsitzenden bestimmten angemessenen Frist widerspricht. Solche Beschlüsse werden vom Vorsitzenden schriftlich festgestellt und allen Mitgliedern zugeleitet. Für Abstimmungen außerhalb von Sitzungen gelten die nachstehenden Bestimmungen gelten nur, soweit ihnen nicht Vorschriften über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer vorgehen. § 10 Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, beruft den Aufsichtsrat schriftlich oder fernmündlich mit Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein. Diesen soll der Vorstand beiwohnen, sofern nicht in persönlichen Angelegenheiten des Vorstandes verhandelt wird oder der Aufsichtsrat Abweichendes beschließtentsprechend. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, an der Beschlussfassung mindestens drei Mitglieder teilnehmen. Ein Mitglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es sich in der Abstimmung der Stimme enthält. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können an Abstimmungen des Aufsichtsrates dadurch teilnehmen, dass sie durch andere Aufsichtsratsmitglieder schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen. Beschlüsse werden des Aufsichtsrates werden, soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehr- heit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Dabei gilt Stimmenthaltung nicht als Stimmabgabe. Bei Wahlen genügt die verhältnismäßige Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet gibt die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters, bei Wahlen das Los. § 11 Willenserklärungen des Aufsichtsrates werden namens den Ausschlag; das gilt auch bei Wahlen. Nimmt der Vorsitzende des Aufsichtsrates vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter abgegebenan der Abstimmung nicht teil, so gibt die Stimme seines Stellvertreters den Ausschlag. § 12 Nach der Satzung der Gesellschaft kann sich der Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung geben. Der Aufsichtsrat der Tacitus Capital AG hat neben den gesetzlichen Aufgaben das Recht,
1keine Ausschüsse gebildet. eine Geschäftsordnung für den Vorstand zu erlassen,
2Die Namen und Haupttätigkeiten der gegenwärtigen Mitglieder des Aufsichtsrats der Tacitus Capital AG sind: Xxxxxxxxx Xxxxxxxxxx (*1965): Xxxx Xxxxxxxxx Xxxxxxxxxx ist seit dem 21. die Satzung hinsichtlich Dezember 2006 Mitglied des Aufsichtsrat und wurde auf der Fassung zu ändern,
3ersten Sitzung am selben Tag zum Aufsichtsratsvorsitzenden gewählt. Beschlüsse Seine Amtszeit endet nach dem Beschluss der Hauptversammlung, durch welche den er zum Mitglied des Aufsichtsrates bestellt wurde mit der Hauptversammlung, die Satzung geändert wirdüber die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit, auf Verlangen demnach das Geschäftsjahr 2011, beschließt. Xxxxxxxxx Xxxxxxxxxx arbeitet seit 2001 als selbständiger Unternehmerberater für Kapitalmarkt- und Finanzierungsthemen und fungiert gemeinsam mit dem Vorstand der Aufsichtsbehörde zu ändernGesellschaft Xxxxx Xxxx Xxxxxx als Vorstand der CFO AG, der Mehrheitseignerin der Tacitus Capital AG. § 13 Zuvor leitete er den „Corporate Finance“-Bereich der XX.XX & Merchandising AG und arbeitet sechs Jahre lang als Projektleiter für Börseneinführungen bei der WestLB in Düsseldorf. Xxxx Xxxxxxxxx Xxxxxxxxxx ist gleichzeitig Vorstand der CFO AG, der Mehrheitseignerin der Tacitus Capital AG und Aufsichtsratsvorsitzender der Scutum Capital AG und der Moconso AG (alle geschäftsansässig in München), sowie Aufsichtsratsmitglied der Partnerpool AG, München und Aufsichtsratsmitglied der Deluxe Television GmbH, Ismaning. Xxxx Xxxxxxxxx Xxxxxxxxxx war von Juni 2003 bis September 2005 Aufsichtsrat der CNV Vermögensverwaltungs AG. Vor seiner Tätigkeit als Vorstand der CFO AG bekleidete Xxxx Xxxxxxxxx Xxxxxxxxxx das Amt des Aufsichtsratsvorsitzenden der CFO AG von Dezember 2005 bis Januar 2008. Im Zeitraum von Dezember 2006 bis Juli 2008 zeichnete Xxxx Xxxxxxxxxx auch als Aufsichtsratsvorsitzender der Aurora Capital AG verantwortlich. Xxxxx Xxxxxx (*1946): Xxxx Xxxxx Xxxxxx ist seit dem 21. Dezember 2006 Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft. Seine Amtszeit endet mit der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit, demnach das Geschäftsjahr 2011 beschließt. Herr Xxxxxx ist von seiner Ausbildung her Diplom Kaufmann und Steuerberater und ist geschäftsführender Gesellschafter der CAPITAL Steuerberatungs GmbH in München. Diese Gesellschaft berät die Tacitus Capital AG in steuerlichen und buchhalterischen Belangen. Xxxx Xxxxx Xxxxxx ist gleichzeitig noch Aufsichtsratsmitglied der CFO AG, der Mehrheitseignerin der Tacitus Capital AG, der Scutum Capital AG, der Moconso AG (alle geschäftsansässig in München) und der More & More AG, Starnberg. Darüber hinaus war Xxxx Xxxxxx xxx Dezember 2006 bis Juni 2008 im Aufsichtsrat der Aurora Capital AG tätig. Xxxx Xxxxxx Xxxxxxxxx (*1969): Xxxx Xxxxxx Xxxxxxxxx ist seit dem 21. Dezember 2006 Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft. Seine Amtszeit endet mit der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit, demnach das Geschäftsjahr 2011 beschließt. Xxxx Xxxxxxxxx ist Geschäftsführer der Booming GmbH, München, einer Agentur für innovatives und flexibles Performance Marketing mit den Schwerpunkten Suchmaschinenmarketing und -optimierung, Affiliate Marketing und Webanalytics. Xxxx Xxxxxx Xxxxxxxxx ist gleichzeitig noch Aufsichtsratsmitglied der Scutum Capital AG (München). Im Zeitraum von Dezember 2006 bis Juli 2007 war Xxxx Xxxxxxxxx auch im Aufsichtsrat der Aurora Capital AG tätig. Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine feste Vergütung nach näherer Bestimmung der Hauptversammlung. Aufsichtsratsmitglieder haben hierbei kein Stimmrecht. Soweit Aufsichtsrats sind über die Aufsichtsratsmitglieder auf ihre Vergütungen Umsatzsteuer zu zahlen haben, wird ihnen diese von Geschäftsadresse der Gesellschaft ersetztzu erreichen. Gegen die Mitglieder des Aufsichtsrats wurden in den letzten fünf Jahren keinerlei Sanktionen wegen der Verletzung in- oder ausländischer Bestimmungen in Bezug auf betrügerische Straftaten verhängt. Die Mitglieder des Aufsichtsrats waren in den letzten fünf Jahren nicht an Konkursen, Insolvenzverfahren oder Liquidationen beteiligt. Gegen die Mitglieder des Aufsichtsrats wurden in den letzten fünf Jahren keinerlei öffentliche Anschuldigungen und/oder Sanktionen seitens Regulierungsbehörden (einschließlich designierter Berufsverbände) verhängt, noch wurden sie jemals vor einem Gericht für die Mitgliedschaft in einem Verwaltungs-, Management oder Aufsichtsorgan einer Gesellschaft oder für ihre Tätigkeit im Management oder die Führung der Geschäfte einer Gesellschaft als untauglich angesehen. Die Aufsichtsratsmitglieder halten derzeit Aktien der Gesellschaft wie aus den Tabellen auf Seite 70 (Kapitel 13, „Hauptaktionäre“) zu entnehmen ist. Zwischen den Organmitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrates bestehen keinerlei verwandtschaftlichen Verhältnisse.
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Samples: Wertpapierprospekt
Aufsichtsrat. 9 Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Personen, die Mitglieder der Gesellschaft sein müssen. Sie werden von der Hauptversammlung höchstens für fünf Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter jeweils für die Amtsdauer, für die die Gewählten zu Aufsichts- ratsmitglieder Aufsichtsratsmitglieder bestellt sind. Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen. Diesen können, soweit gesetzlich zulässig, auch Entscheidungsbefugnisse des Aufsichtsrates übertragen werden. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nur, soweit ihnen nicht Vorschriften über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer vorgehen. § 10 Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, beruft den Aufsichtsrat schriftlich oder fernmündlich mit Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein. Diesen soll der Vorstand beiwohnen, sofern nicht in persönlichen Angelegenheiten des Vorstandes verhandelt wird oder der Aufsichtsrat Abweichendes beschließt. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, an der Beschlussfassung teilnehmen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehr- heit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters, bei Wahlen das Los. § 11 Willenserklärungen des Aufsichtsrates werden namens des Aufsichtsrates vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter abgegeben. § 12 Der Aufsichtsrat hat neben den gesetzlichen Aufgaben das Recht,
1. eine Geschäftsordnung für den Vorstand zu erlassen,
2. die Satzung hinsichtlich der Fassung zu ändern,
3. Beschlüsse der Hauptversammlung, durch welche die Satzung geändert wird, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde zu ändern. § 13 Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine feste Vergütung nach näherer Bestimmung der Hauptversammlung. Aufsichtsratsmitglieder haben hierbei kein Stimmrecht. Soweit die Aufsichtsratsmitglieder auf ihre Vergütungen Umsatzsteuer zu zahlen haben, wird ihnen diese von der Gesellschaft ersetzt.
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Samples: Hausrat Und Glas Versicherung
Aufsichtsrat. 9 23 Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Personen, mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern. Die Vertreterversammlung beschließt die Anzahl von Mitgliedern des Aufsichtsrates für die Wahlperiode. Die Mitglieder des Aufsichtsrates müssen selbst Mitglieder der Gesellschaft Genossenschaft sein, dürfen nicht Mitgliedervertreter sein müssenund sollten zum Zeitpunkt ihrer Kandidatur ihren Hauptwohnsitz mindestens zwei Jahre im Bestand der Genossenschaft haben.
(2) Die Xxxx des Aufsichtsrates wird vom Wahlvorstand analog zu den Wahlen der Vertreterversammlung gemäß Wahlordnung durchgeführt, soweit diese hierauf anwendbar ist.
(3) Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Vorstandsmitglieder oder dauernde Vertreter von Vorstandsmitgliedern sein. Sie dürfen auch nicht als Mitarbeiter in einem Arbeitsverhältnis zur Genossenschaft stehen. Mitglieder des Aufsichtsrates können nicht sein die Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner sowie weitere verwandte oder verschwägerte Angehörige und deren Lebenspartner eines Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieds oder eines Mitarbeiters, der in einem Arbeitsverhältnis zur Genossenschaft steht.
(4) Ehemalige Vorstandsmitglieder können erst zwei Jahre nach Ausscheiden aus dem Amt und ab erteilter Entlastung in den Aufsichtsrat gewählt werden.
(5) Die Aufsichtsratsmitglieder werden von der Hauptversammlung höchstens Vertreterversammlung für fünf vier Jahre gewählt. Ihre Amtszeit endet jeweils mit dem Schluss der Vertreterversammlung. Wiederwahl ist zulässig. Dauernd verhinderte Aufsichtsratsmitglieder sind durch die Vertreterversammlung abzuberufen und durch Xxxx zu ersetzen.
(6) Xxxxxxxx Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten Vertreterversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbleibenden Mitgliedern. Frühere Ersatzwahlen durch eine Vertreterversammlung sind nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter drei herabsinkt oder die verbleibenden Aufsichtsratsmitglieder Ersatzwahlen fordern.
(7) Nur für einen im Voraus begrenzten Zeitraum kann der Aufsichtsrat Einzelne seiner Mitglieder zu Vertretern von verhinderten Vorstandsmitgliedern bestellen. In dieser Zeit und bis zur erteilten Entlastung wegen ihrer Tätigkeit im Vorstand dürfen sie keine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ausüben.
(8) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen Schriftführer und deren Stellvertreter. Das gilt auch, soweit sich seine Zusammensetzung durch Wahlen nicht verändert hat. Den Mitgliedern der Genossenschaft sind die gewählten Mitglieder des Aufsichtsrates, deren Erreichbarkeit sowie die ihnen zugeordneten Aufgaben bekannt zu geben.
(9) Dem Aufsichtsrat wird für seine Tätigkeit eine Vergütung gewährt. Über die Höhe der Vergütung beschließt die Vertreterversammlung. § 24 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrates
(1) Der Aufsichtsrat hat den Vorsitzenden Vorstand in seiner Geschäftsführung zu fördern und dessen Stellvertreter jeweils zu überwachen. Die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates werden durch Gesetz und Satzung bestimmt. Hierbei hat er insbesondere die Leitungsbefugnis des Vorstandes gemäß § 27 Abs. 1 GenG zu beachten.
(2) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich. Über die Führung derartiger Prozesse ist die Vertreterversammlung zu informieren.
(3) Der Aufsichtsrat kann vom Vorstand jederzeit Auskünfte über die Angelegenheiten der Genossenschaft verlangen. Ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied kann Auskünfte nur an den gesamten Aufsichtsrat verlangen. Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das Recht und die Pflicht, von den Vorlagen des Vorstandes Kenntnis zu nehmen.
(4) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates hat den Inhalt des Prüfungsberichts zur Kenntnis zu nehmen.
(5) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Vorschläge des Vorstandes für die Amtsdauer, für Verwendung eines Jahresüberschusses oder die die Gewählten Deckung eines Jahresfehlbetrages zu Aufsichts- ratsmitglieder bestellt sind. prüfen und der Vertreterversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses darüber Bericht zu erstatten.
(6) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen, insbesondere um seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder um deren Ausführung zu überwachen.
(7) Die Mitglieder des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse können ihre Obliegenheiten nicht anderen Personen übertragen. Diesen Der Aufsichtsrat kann sich zur Erfüllung seiner Überwachungspflicht der Hilfe sachverständiger Dritter bedienen.
(8) Beschlüsse des Aufsichtsrates werden vom Vorsitzenden ausgeführt.
(9) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese ist der Vertreterversammlung zur Kenntnis zu geben.
(10) Er hat der Vertreterversammlung über seine Tätigkeit zu berichten. § 25 Sorgfaltspflicht des Aufsichtsrates Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds einer Wohnungsgenossenschaft anzuwenden. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder und von Dritten, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind mit Ausnahme von Angelegenheiten, die nach ihrem Ermessen zu Nachteilen der Genossenschaft führen können, soweit gesetzlich zulässigStillschweigen zu bewahren; dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt. Im Übrigen gilt gemäß § 41 GenG für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder § 34 GenG sinngemäß. § 26 Sitzung des Aufsichtsrates
(1) Der Aufsichtsrat hält nach Bedarf Sitzungen ab. Er soll einmal im Kalendervierteljahr, auch Entscheidungsbefugnisse er muss einmal im Kalenderhalbjahr zusammentreten. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates übertragen werdeneinberufen und geleitet. Als Sitzungen des Aufsichtsrates gelten auch die gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 28. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nur, soweit ihnen nicht Vorschriften über Geschäftsordnung trifft die Mitbestimmung näheren Bestimmungen.
(2) Der Aufsichtsrat soll den Vorstand in der Arbeitnehmer vorgehenRegel zu seinen Sitzungen einladen. § 10 Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, beruft Vorstand nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil.
(3) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates muss den Aufsichtsrat schriftlich unverzüglich einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder des Aufsichtsrates oder fernmündlich mit Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein. Diesen soll der Vorstand beiwohnen, sofern nicht in persönlichen Angelegenheiten unter Angabe des Vorstandes verhandelt wird oder Zweckes und der Aufsichtsrat Abweichendes beschließt. Gründe dies verlangen.
(4) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle mehr als die Hälfte seiner von der Vertreterversammlung gewählten Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, an bei der Beschlussfassung teilnehmenanwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(5) Beschlussfassungen des Aufsichtsrates im Wege von Fernkommunikationsmedien sind ohne Einberufung einer Sitzung des Aufsichtsrates nur zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.
(6) Über die Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterschreiben sind. Die Niederschriften sind fortlaufend zu nummerieren und zu versionieren. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit der Niederschriften sind sicherzustellen. § 27 Gegenstände der gemeinsamen Beratung von Vorstand und Aufsichtsrat
(1) Vorstand und Aufsichtsrat beschließen auf der Grundlage von Vorlagen des Vorstandes nach gemeinsamer Beratung und durch getrennte Abstimmung über
a) Die Aufstellung des Finanz- und Erfolgsplanes, des Instandhaltungsplan sowie des Bau- und Modernisierungsprogramms,
b) die Vorschläge zur Weiterentwicklung der Genossenschaft, deren Machbarkeit sowie deren Übernahme in die Pläne
c) die Grundsätze über die Vergabe von Genossenschaftswohnungen und für die Benutzung von Einrichtungen der Genossenschaft,
d) die Grundsätze für die Leistung von Selbsthilfe,
e) die Einzelentscheidungen sowie die Grundsätze für den Erwerb oder die Veräußerung von bebauten und unbebauten Grundstücken, von Erbbaurechten und Dauerwohnrechten
f) die Grundsätze für die Durchführung der Wohnungsbewirtschaftung sowie die Bewirtschaftung des übrigen Genossenschaftsvermögens einschließlich der Gestaltung der Nutzungsentgelte
g) die Grundsätze für Nichtmitgliedergeschäfte,
h) die Beteiligungen,
i) die Erteilung einer Prokura,
j) die im Ergebnis des Berichts über die gesetzliche Prüfung zu treffenden Maßnahmen,
k) den Beschlussvorschlag über die Einstellung in und die Entnahme aus Ergebnisrücklagen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sowie über den Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung des Verlustes (§ 39 Abs. 2),
l) die Vorbereitung aller Vorlagen an die Vertreterversammlung,
m) die Grundsätze für die Anlage von Eigenmitteln und die Aufnahme von Fremdmitteln,
n) die Errichtung und Auflösung von Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften,
o) den Beitritt / Austritt zu / aus Verbänden und Organisationen
p) die Bestellung der Mitglieder / Ersatzmitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates, die der Wahlkommission angehören sollen
q) die Höhe des Eintrittsgeldes für die Aufnahme in die Genossenschaft
r) über getroffene Ausnahme- und Härtefallregelungen nach Satzung
s) die Voraussetzungen über die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder
(2) Die Beschlüsse des Aufsichtsrates betreffen die Erklärung der Zustimmung zu den in der Satzung festgelegten Angelegenheiten. Die Beschlüsse zu Gegenständen gemäß a, b, c, d, e, g, m, n und o bedürfen der Zustimmung der Vertreterversammlung mit einfacher Mehrheit gemäß § 35. § 28 Gemeinsame Sitzung von Vorstand und Aufsichtsrat
(1) Gemeinsame Sitzungen des Vorstandes und des Aufsichtsrates sollen regelmäßig, mindestens vierteljährlich abgehalten werden. Die Sitzungen werden in der Regel auf Vorschlag des Vorstandes vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen und geleitet. Auf Verlangen des Prüfungsverbandes ist eine gemeinsame Sitzung des Vorstandes und Aufsichtsrates einzuberufen.
(2) Zur Beschlussfähigkeit der gemeinsamen Sitzungen ist erforderlich, dass jedes der Organe für sich beschlussfähig ist. Jedes Organ beschließt getrennt. Anträge, deren Annahme nicht jedes der beiden Organe ordnungsgemäß beschließt, gelten als abgelehnt.
(3) Über die Beschlüsse der gemeinsamen Sitzungen sind vom Schriftführer des Aufsichtsrates Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden, dem Schriftführer und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben sind. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit der Niederschriften sind sicherzustellen. Beschlüsse werden über die Erteilung einer Prokura und Anstellungsverträge mit einfacher Stimmenmehr- heit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters, bei Wahlen das LosProkuristen müssen vom Vorstand einstimmig gefasst werden. § 11 Willenserklärungen 29 Rechtsgeschäfte mit Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern
(1) Geschäfte und Rechtsgeschäfte mit der Wohnungsgenossenschaft dürfen die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates werden namens sowie der gemäß § 20 Abs. 2 aufgeführte Personenkreis nur nach vorheriger Zustimmung des Vorstandes und des Aufsichtsrates vom Vorsitzenden oder abschließen. Dies gilt auch für einseitige Rechtsgeschäfte sowie für die Änderung und Beendigung von Verträgen. Die Betroffenen haben bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter abgegeben. § 12 Der Aufsichtsrat hat neben den gesetzlichen Aufgaben das Recht,
1. eine Geschäftsordnung für den Vorstand zu erlassen,
2. die Satzung hinsichtlich der Fassung zu ändern,
3. Beschlüsse der Hauptversammlung, durch welche die Satzung geändert wird, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde zu ändern. § 13 Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine feste Vergütung nach näherer Bestimmung der Hauptversammlung. Aufsichtsratsmitglieder haben hierbei Beschlussfassung kein Stimmrecht. Soweit Der Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf weiterhin die Aufsichtsratsmitglieder gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in demselben Geschäftsbereich wie dem der Genossenschaft.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Rechtsgeschäfte aus der Mitgliedschaft in der Genossenschaft und dem Dauernutzungsverhältnis.
(3) Abs. 1 gilt auch für Rechtsgeschäfte zwischen der Genossenschaft und -juristischen Personen oder Personengesellschaften, an denen ein Organmitglied oder seine in Abs. 1 genannten Angehörigen beteiligt sind oder auf ihre Vergütungen Umsatzsteuer die sie maßgeblichen Einfluss haben.
(4) Rechtsgeschäftliche Erklärungen und Verträge im Sinne von Abs. 1 sind namens der Genossenschaft vom Vorstand und vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates bzw. seinem Stellvertreter zu zahlen haben, wird ihnen diese unterzeichnen. Die Betroffenen sind von der Gesellschaft ersetztMitunterzeichnung ausgeschlossen.
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Aufsichtsrat. 9 Der Aufsichtsrat („Collegio“) wird von der Generalversammlung gewählt und besteht aus sechs Personendrei (3) Mitgliedern. Diese werden aus den in den Berufsalben eingetragenen Personen aus folgenden Berufsverbänden gewählt: Rechtsanwälte; promovierte Wirtschaftsberater; Ärzte; davon: - Einer (1), als Präsident. Dieser wird von jener Seite nominiert, die Mitglieder der Gesellschaft sein müssen. Sie werden nicht den Präsidenten des Verwaltungsrates stellt; - Ein (1) ständig Angestellter wird von der Hauptversammlung höchstens Arbeitgeberseite nominiert; - -Ein (1) ständig Angestellter wird von der Arbeitnehmerseite nominiert. Der Verlust der Voraussetzungen für fünf Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässigeine Eintragung im Berufsalbum nach Absatz eins dieses Artikels oder das Eintreten von Fakten, die nicht kompatibel mit den Voraussetzungen sind, führen zum Verlust der Funktion. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden bleibt drei (3) Jahre im Amt und dessen Stellvertreter jeweils für zwar bis zum Tage der Einberufung der Generalversammlung zur Genehmigung der Bilanz des letzten Geschäftsjahres in der jeweiligen Amtszeit. Am Ende des Mandates können die Amtsdauer, für die die Gewählten zu Aufsichts- ratsmitglieder bestellt sindMitglieder des Aufsichtsrates wieder bestätigt werden. Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen. Diesen könnenversammelt sich zumindest einmal pro Quartal und auch immer dann, soweit gesetzlich zulässig, auch Entscheidungsbefugnisse wenn der Präsident des Aufsichtsrates übertragen werdenes für notwendig erachtet oder wenn zumindest zwei der ständigen Mitglieder des Aufsichtsrates dies beantragen. Den Vorsitz bei den Aufsichtsratssitzungen führt der Präsident oder, in dessen Abwesenheit, das älteste anwesende Mitglied. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nurTeilnahme an den Aufsichtsratssitzungen über Telekommunikations- mittel kann unter folgenden, soweit ihnen nicht Vorschriften im Protokoll ausdrücklich festzuhaltenden, Bedingungen stattfinden: - Es muss gewährleistet sein, dass der Vorsitzende bei der Sitzung die Identität und Legitimation der Teilnehmenden sicherstellen, den Ablauf der Versammlung bestimmen und die Resultate der Abstimmung feststellen und verkünden kann; - Es muss gewährleistet sein, dass der Protokollführer sämtliche für das Protokoll relevanten Ereignisse der Versammlung angemessen verstehen kann; - Es muss gewährleistet sein, dass die Teilnehmer an der Diskussion und der Abstimmung zeitgleich über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer vorgehen. § 10 Der VorsitzendeTagesordnungspunkte abstimmen sowie die relevanten Dokumente erhalten, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, beruft den Aufsichtsrat schriftlich oder fernmündlich mit Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein. Diesen soll der Vorstand beiwohnen, sofern nicht in persönlichen Angelegenheiten des Vorstandes verhandelt wird oder der Aufsichtsrat Abweichendes beschließteinsehen und übermitteln können. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind wacht über die Einhaltung des Gesetzes und mindestens drei Mitglieder, darunter des Statuts unter Berücksichtigung der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, an der Beschlussfassung teilnehmenPrinzipien einer korrekten Verwaltung und vor allem über eine angemessene Administration des Fonds sowie dessen ordnungsgemäßes Funktionieren und übt generell die in den Artikeln 2403 und 2403-bis C.C (wo anwendbar) genannten Befugnisse und Pflichten aus. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehr- heit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters, bei Wahlen das Los. § 11 Willenserklärungen des Aufsichtsrates werden namens des Aufsichtsrates vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter abgegeben. § 12 Der Aufsichtsrat hat neben legt jährlich einen Rechenschaftsbericht („Relazione Annuale del Collegio dei Sindaci“) ab, der den gesetzlichen Aufgaben das Recht,
1Mitgliedern der Delegiertenversammlung innerhalb derselben im Statut für die Vorlage der Geschäftsbilanz durch den Verwaltungsrat gemäß Art. eine Geschäftsordnung für den Vorstand zu erlassen,
217 vorgesehenen Frist am Geschäftssitz des Fonds zur Einsicht zur Verfügung stehen muss. die Satzung hinsichtlich der Fassung zu ändern,
3. Beschlüsse der Hauptversammlung, durch welche die Satzung geändert wird, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde zu ändern. § 13 Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine feste Vergütung nehmen an den Sitzungen der Delegiertenversammlung und des Verwaltungsrates teil, in denen die Beschlüsse zur Genehmigung des Budgets und des Jahresabschlusses nach näherer Bestimmung der HauptversammlungArt. Aufsichtsratsmitglieder haben hierbei kein Stimmrecht. Soweit die Aufsichtsratsmitglieder auf ihre Vergütungen Umsatzsteuer zu zahlen haben, wird ihnen diese von der Gesellschaft ersetzt18 gefasst werden.
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Samples: Statute of the Association
Aufsichtsrat. 9 Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Personen, die Mitglieder der Gesellschaft sein müssen. Sie werden von der Hauptversammlung höchstens für fünf Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter jeweils für die Amtsdauer, für die die Gewählten zu Aufsichts- ratsmitglieder bestellt sind. Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen. Diesen können, soweit gesetzlich zulässig, auch Entscheidungsbefugnisse des Aufsichtsrates übertragen werden. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nur, soweit ihnen nicht Vorschriften über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer vorgehen. § 10 Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, beruft den Aufsichtsrat schriftlich oder fernmündlich mit Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein. Diesen soll der Vorstand beiwohnen, sofern nicht in persönlichen Angelegenheiten des Vorstandes verhandelt wird oder der Aufsichtsrat Abweichendes beschließt. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, an der Beschlussfassung teilnehmen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehr- heit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters, bei Wahlen das Los. § 11 Willenserklärungen des Aufsichtsrates werden namens des Aufsichtsrates vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter abgegeben. § 12 Der Aufsichtsrat hat neben den gesetzlichen Aufgaben das Recht,
1. eine Geschäftsordnung für den Vorstand zu erlassen,
2. die Satzung hinsichtlich der Fassung zu ändern,
3. Beschlüsse der Hauptversammlung, durch welche die Satzung geändert wird, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde zu ändern. § 13 Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine feste Vergütung nach näherer Bestimmung der Hauptversammlung. Aufsichtsratsmitglieder haben hierbei kein Stimmrecht. Soweit die Aufsichtsratsmitglieder auf ihre Vergütungen Umsatzsteuer zu zahlen haben, wird ihnen diese von der Gesellschaft ersetzt.
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Samples: Unfall Versicherung
Aufsichtsrat. 9 Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Personen, die Mitglieder der Gesellschaft sein müssen. Sie werden von der Hauptversammlung höchstens für fünf Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter jeweils für die Amtsdauer, für die die Gewählten zu Aufsichts- ratsmitglieder Aufsichtsratsmitglieder bestellt sind. Der Aufsichtsrat kann aus seiner sei- ner Mitte Ausschüsse bestellen. Diesen können, soweit gesetzlich zulässig, auch Entscheidungsbefugnisse des Aufsichtsrates übertragen werden. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nur, soweit ihnen nicht Vorschriften über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer vorgehen. § 10 Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, beruft den Aufsichtsrat schriftlich oder fernmündlich mit Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein. Diesen soll der Vorstand beiwohnen, sofern nicht in persönlichen Angelegenheiten des Vorstandes verhandelt wird oder der Aufsichtsrat Abweichendes beschließt. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, an der Beschlussfassung teilnehmen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehr- heit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters, bei Wahlen das Los. § 11 Willenserklärungen des Aufsichtsrates werden namens des Aufsichtsrates vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter abgegeben. § 12 Der Aufsichtsrat hat neben den gesetzlichen Aufgaben das Recht,
1. eine Geschäftsordnung für den Vorstand zu erlassen,
2. die Satzung hinsichtlich der Fassung zu ändern,
3. Beschlüsse der Hauptversammlung, durch welche die Satzung geändert wird, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde zu ändern. § 13 Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine feste Vergütung nach näherer Bestimmung der Hauptversammlung. Aufsichtsratsmitglieder haben hierbei kein Stimmrecht. Soweit die Aufsichtsratsmitglieder auf ihre Vergütungen Umsatzsteuer zu zahlen haben, wird ihnen diese von der Gesellschaft ersetzt.
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Samples: Gewerbliche Gebäude Versicherung
Aufsichtsrat. 9 26 Zusammensetzung, Bestellung und Amtsdauer
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus sechs neun Mitgliedern, die von der Hauptversamm- lung gewählt werden.
(2) Als Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen nur solche Personen gewählt werden, die besondere wirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde besitzen und in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben.
(3) Als Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen Personen nicht gewählt werden, die Unternehmer, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Aufsichtsrats-, Vorstands-, Verwaltungsratsmitglieder, Beamte oder Ange- stellte anderer Kreditinstitute oder anderer Unternehmen sind, die im Wettbewerb mit der Gesellschaft Einlagen annehmen oder gewerbsmäßig Kreditgeschäfte betreiben oder vermitteln. Ausgenommen hiervon sind Personen, die als Mitglieder von Leitungs-, Kontroll- oder Verwaltungsgre- mien der Gesellschaft sein müssen. Sie Gesellschafter oder als ihre Angestellten tätig sind.
(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung höchstens gewählt, die über ihre Entlastung für fünf Jahre gewähltdas zweite Geschäftsjahr nach dem Beginn ihrer Amtszeit beschließt. Wiederwahl ist zulässigDas Geschäfts- jahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Bei der Xxxx der Aufsichtsratsmitglieder kann für einzelne oder sämtliche Mitglieder eine längere oder kürzere Amtsdauer beschlossen werden. Die Amtszeit des einzelnen Aufsichtsratsmitgliedes endet mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung des Jahres, in dem das Aufsichtsratsmitglied das 72. Lebensjahr vollendet.
(5) Aufsichtsratsmitglieder und Ersatzmitglieder sind berechtigt, ihr Amt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen niederzulegen.
(6) Jedes Aufsichtsratsmitglied kann vor der Beendigung seiner regulären Amtszeit durch die Hauptversammlung abberufen werden.
(7) Ein Nachfolger für ein ausgeschiedenes Aufsichtsratsmitglied kann nur für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes gewählt werden.
(1) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden einen Aufsichtsratsvorsitzenden und dessen Stellvertreter jeweils einen Stellvertreter. Die gewählten Mitglieder übernehmen diese Ämter für die Amtsdauernach § 26 Abs. 4 dieser Satzung festgelegte Dauer ihrer Mit- gliedschaft im Aufsichtsrat. Xxxxxxxx der Vorsitzende oder sein Stellver- treter vorzeitig aus dem Aufsichtsrat aus, erfolgt unverzüglich eine Neu- xxxx für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
(3) Der Stellvertreter des Aufsichtsratsvorsitzenden hat dessen gesetzliche und satzungsmäßige Rechte und Pflichten nur, wenn der Vorsitzende in der Ausübung seines Amtes verhindert ist.
(4) Der Aufsichtsrat tagt mindestens viermal im Jahr (Mindestturnus) und soll einmal im Quartal einberufen werden. Darüber hinaus wird der Auf- sichtsrat einberufen, wenn der Vorstand oder ein Aufsichtsratsmitglied die Gewählten Einberufung einer Aufsichtsratssitzung unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
(5) Die Aufsichtsratssitzung wird vom Aufsichtsratsvorsitzenden einberufen und geleitet. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrates.
(6) Über die Aufsichtsratssitzung wird eine Niederschrift gefertigt, die vom Aufsichtsratsvorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhand- lungen und die Beschlüsse des Aufsichtsrates anzugeben. Beschlüsse, die außerhalb einer Sitzung im Umlaufverfahren gefasst werden, sind vom Aufsichtsratsvorsitzenden nachträglich in sinngemäßer Anwendung von Satz 2 festzustellen. Die nachträgliche Feststellung ist vom Aufsichtsrats- vorsitzenden zu unterzeichnen und sämtlichen Aufsichtsratsmitgliedern zuzuleiten.
(1) Die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates ergeben sich aus den Gesetzen, dieser Satzung und aus der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates.
(2) Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes. Der Vorstand berichtet ihm zu diesem Zwecke laufend im Rahmen seiner gesetzlichen Pflichten und nach Maßgabe der Geschäftsordnung für den Vorstand.
(3) Der Aufsichtsrat ist insbesondere zuständig für
a) den Erlass der Grundsätze gemäß § 21 dieser Satzung,
b) die Beschlussfassung über die Zustimmung zur Übertragung von Aktien (§ 4 Abs. 1 dieser Satzung),
c) die Festlegung der Zahl der Vorstandsmitglieder. Er bestellt den Vor- stand und schließt Anstellungsverträge mit den Vorstandsmitgliedern ab. Vergütungsregelungen mit den Vorstandsmitgliedern werden vom Aufsichtsrat beschlossen. Er kann ein Mitglied des Vorstandes zum Vor- sitzenden bestellen,
d) die Bildung eines Risiko- und eines Prüfungsausschusses. Er kann weitere Ausschüsse bilden. Die Mitglieder des Risiko- und Prüfungsausschus- ses und etwaiger weiterer Ausschüsse werden vom Aufsichtsrat bestellt. Den Ausschüssen können auch Entscheidungsbefugnisse des Aufsichts- ratsmitglieder bestellt sindrates übertragen werden, soweit dem gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen,
e) den Erlass, die Änderung oder Aufhebung der Geschäftsordnungen für den Aufsichtsrat und den Vorstand sowie der Geschäftsanweisungen für den Risiko- und Prüfungsausschuss, etwaige weitere Ausschüsse und die Interne Revision,
f) die Feststellung des Jahresabschlusses, die Billigung des Lageberichtes sowie die Verwendung des Jahresüberschusses, jeweils nach Maßgabe der §§ 41 ff. dieser Satzung und der gesetzlichen Bestimmungen,
g) Beantragung von Ausnahmegenehmigungen nach Maßgabe des § 22 dieser Satzung,
h) den Erlass, die Änderung und Aufhebung der Geschäftsordnung für den Beirat.
(4) Folgende Geschäfte und Maßnahmen darf der Vorstand nur mit vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrates vornehmen:
a) Erteilung und Widerruf von Prokuren und Generalvollmachten,
b) Errichtung, Verlegung und Schließung von Zweigstellen der Gesellschaft,
c) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, soweit der jeweilige Gegenwert 1 % des haftenden Eigenkapitals der Gesellschaft übersteigt,
d) Investitionsvorhaben in einer Größenordnung von jeweils mehr als 1 % des haftenden Eigenkapitals der Gesellschaft,
e) Begründung, Aufhebung oder Änderung von strategischen Partner- schaften,
f) Beschlussfassung über die Richtlinien der Geschäftspolitik für einzelne oder mehrere Geschäftsjahre,
g) Eingehung, Erhöhung oder Aufgabe von Beteiligungen an anderen Unternehmen oder Verfügung über das gesamte Vermögen der Sparkasse zu Lübeck AG oder eines wesentlichen Teiles davon,
h) Festlegung und Änderung der strategischen Planung und der Risiko- strategie,
i) die Aufnahme von Genussrechtskapital, nachrangigen Verbindlichkeiten und stillen Einlagen im Sinne des § 14 dieser Satzung.
(5) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bestellenmit einer Mehrheit von drei Vierteln der bei der Beschlussfassung abgegebenen Stimmen in der Geschäftsordnung für den Vorstand regeln, dass die in Abs. Diesen können4 genannten Geschäfte und Maßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen keiner Zustimmung bedürfen.
(6) Der Aufsichtsrat kann in der Geschäftsordnung für den Vorstand weitere Geschäfte und Maßnahmen festlegen, soweit gesetzlich zulässig, deren Vornahme einer vorherigen Zustimmung durch den Aufsichtsrat bedarf. In der Geschäftsordnung für den Vorstand können auch Entscheidungsbefugnisse des Aufsichtsrates übertragen werden. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nur, soweit ihnen nicht Vorschriften über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer vorgehenObergrenzen gem. § 10 28 Abs. 4 lit. c und d verringert werden.
(7) Der Vorsitzende, Aufsichtsrat kann bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, beruft den Aufsichtsrat schriftlich oder fernmündlich mit Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein. Diesen soll Ausübung von Prüfungsrechten für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige nach näherer Maßgabe der Vorstand beiwohnen, sofern nicht in persönlichen Angelegenheiten des Vorstandes verhandelt wird oder der Aufsichtsrat Abweichendes beschließt. gesetz- lichen Bestimmungen hinzuziehen.
(1) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens drei die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, im Sitzungstermin anwesend sind. Erfolgt die Beschlussfas- sung im Umlaufverfahren, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass mindestens die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrates, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, an der Beschlussfassung teilnehmen. Beschlüsse Abstimmung teilnehmen muss.
(2) Aufsichtsratsbeschlüsse können im Umlaufverfahren fernmündlich, schriftlich oder per E-Mail gefasst werden, wenn kein Aufsichtsratsmitglied diesem Verfahren widerspricht.
(3) Aufsichtsratsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehr- heit der einfachen Mehrheit der abgege- benen Stimmen gefasst, soweit nicht das Gesetz, diese Satzung oder die Geschäftsordnung des Aufsichtsrates ein anderes Mehrheitserfordernis festlegen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme gilt ein Antrag als abgelehnt. Ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben.
(4) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Vorsitzenden Aufsichtsrates und seiner Aus- schüsse teil. Im Einzelfall kann der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder seines Stellvertreters, bei Wahlen das Los. § 11 der Vorsitzende des jeweiligen Ausschusses etwas anderes bestimmen.
(5) Willenserklärungen des Aufsichtsrates werden namens im Namen des Aufsichtsrates vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter Aufsichts- rates durch den Aufsichtsratsvorsitzenden abgegeben. § 12 Der Aufsichtsrats- vorsitzende nimmt an den Aufsichtsrat hat neben den gesetzlichen Aufgaben das Recht,gerichtete Willenserklärungen in Empfang.
(1. eine Geschäftsordnung für den Vorstand zu erlassen,
2. die Satzung hinsichtlich der Fassung zu ändern,
3. Beschlüsse der Hauptversammlung, durch welche die Satzung geändert wird, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde zu ändern. § 13 ) Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen Auslagenersatz eine feste angemessene Vergütung nach näherer Bestimmung für ihre Aufsichtsratstätigkeit. Sofern für die Aufsichtsratstätigkeit Umsatzsteuern geschuldet werden, vergütet die Gesellschaft die geschuldete Umsatzsteuer gesondert.
(2) Die Vergütung gemäß Absatz 1 wird von der HauptversammlungHauptversammlung beschlossen.
(3) Die Mitglieder von Ausschüssen erhalten für jedes Amt in einem Ausschuss eine angemessene jährliche Zusatzvergütung. Aufsichtsratsmitglieder haben hierbei kein Stimmrecht. Soweit Absatz 1 S. 2 und Absatz 2 finden entsprechende Anwendung.
(4) Aufsichtsratsmitglieder, die Aufsichtsratsmitglieder auf ihre Vergütungen Umsatzsteuer zu zahlen dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss nicht während eines vollen Geschäftsjahres angehört haben, wird ihnen erhalten die ent- sprechende Vergütung für das Geschäftsjahr, in welchem sie eintreten oder ausscheiden, zeitanteilig nach der Dauer der Zugehörigkeit.
(1) Bei der Sparkasse ist ein Risikoausschuss einzurichten. Er ist zuständig für
1. die Erörterung der Gesamtbank- und der Risikostrategie sowie der Risikosituation mit dem Vorstand; über das Ergebnis ist der gesamte Aufsichtsrat regelmäßig zu informieren,
2. die Zustimmung zu den Kreditanträgen, für die nach der vom Aufsichts- rat für den Risikoausschuss zu erlassenden Geschäftsanweisung seine Beschlussfassung vorgesehen ist.
(2) Der Risikoausschuss besteht aus
1. der oder dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates als Vorsitzender oder Vorsitzendem und
2. mindestens drei und höchstens vier weiteren Mitgliedern. Die weiteren Mitglieder nach Nr. 2 und ihre Vertreterinnen und Vertreter werden vom Aufsichtsrat aus den weiteren sachkundigen Mitgliedern des Aufsichts- rates für die Dauer ihrer Mitgliedschaft im Aufsichtsrat gewählt.
(3) Der Risikoausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder eine oder einer ihrer oder seiner Vertreterinnen oder Vertreter und mehr als die Hälfte der weiteren Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 2 anwesend sind.
(4) An den Sitzungen des Risikoausschusses nehmen
1. mindestens zwei Vorstandsmitglieder oder
2. ein Vorstandsmitglied und eine Vorstandsvertreterin oder ein Vorstands- vertreter ohne Stimmrecht teil.
(5) Der Risikoausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht durch Gesetz oder diese von Satzung etwas anderes vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit gilt die Zustimmung als nicht erteilt.
(6) 27 Abs. 5 gilt entsprechend. Die Vorlagen für den Risikoausschuss sind in den Räumen der Gesellschaft ersetztSparkasse in angemessener Frist vor der Sitzung für die Risikoausschussmitglieder einsehbar.
(7) Der Risikoausschuss berichtet dem Aufsichtsrat regelmäßig über seine Tätigkeit.
(1) Der Aufsichtsrat kann einen Prüfungsausschuss einrichten. Der Prüfungs- ausschuss ist zuständig für die Aufgaben nach § 10 Abs. 3 Satz 1 des Spar- kassengesetzes. Ihm können weitere Aufgaben zur Vorbereitung der Bera- tungen im Aufsichtsrat übertragen werden.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern. Für die Xxxx der Mitglieder des Prüfungsausschusses gilt § 107 Abs. 3 und 4 AktG sowie § 15 Abs. 2 Satz 2 bis 5 des Sparkassen- gesetzes entsprechend. Der Aufsichtsrat bestimmt, welches Mitglied den Vorsitz im Prüfungsausschuss übernimmt.
(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder eine oder einer ihrer oder seiner Vertrete- rinnen oder Vertreter und mehr als die Hälfte der weiteren Mitglieder nach Absatz 2 anwesend sind.
(4) An den Sitzungen des Prüfungsausschusses nehmen
1. mindestens zwei Vorstandsmitglieder oder
2. ein Vorstandsmitglied und eine Vorstandsvertreterin oder ein Vorstands- vertreter ohne Stimmrecht teil.
(5) Den Mitgliedern des Prüfungsausschusses ist der Bericht über das Ergeb- nis der Jahresabschlussprüfung sowie über weitere Prüfungen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
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Samples: Satzung Der Sparkasse Zu Lübeck Ag
Aufsichtsrat. 9 Der Aufsichtsrat Das Aufsichtsratsplenum besteht aus sechs PersonenMitgliedern. Aufsichtsrat, Präsidium und die Ausschüsse des Aufsichtsrates – Personalausschuss, Nominierungsausschuss sowie Prüfungsausschuss (Audit Committee), mit jeweils drei Mitgliedern, – treten, entsprechend der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates, turnusmäßig und bedarfsweise zusammen. Präsidium und Personalausschuss sind personenidentisch besetzt. Das Präsidium hat die Aufgabe, Fragen, die Mitglieder möglicherweise umgehende Maßnahmen des Vorstandes erfordern, zu behandeln, unbeschadet einer späteren Genehmigung durch den Gesamtaufsichtsrat. Der Prüfungsausschuss hat insbesondere die Aufgabe, Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates über Fragen der Rechnungslegung und des Risikomanagements, der erforderlichen Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, der Erteilung des Prüfungsauftrages an den Abschlussprüfer, der Bestimmung von Prüfungsschwerpunkten und der Honorarvereinbarung mit dem Abschlussprüfer vorzubereiten. Der Prüfungsausschuss behandelt darüber hinaus Geschäfte von herausgehobener Bedeutung. Den Vorsitz im Audit Committee hat weder der Aufsichtsratsvorsitzende noch ein ehemaliges Vorstandsmitglied der Gesellschaft sein müssen. Sie werden von der Hauptversammlung höchstens für fünf Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässiginne. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden bildet einen Nominierungsausschuss, der dem Aufsichtsrat geeignete Kandidaten für dessen Wahlvorschläge an die Hauptversammlung vorschlägt. Der Nominierungsausschuss ist mit dem Präsidium personenidentisch besetzt. Der Personalausschuss bereitet die Personalentscheidungen und dessen Stellvertreter jeweils für die Amtsdauer, für die die Gewählten zu Aufsichts- ratsmitglieder bestellt sindEntscheidung des Aufsichtsratsplenums über Vergütungen der Vorstandsmitglieder vor. Der Aufsichtsrat kann aus führt einmal jährlich eine Effizienzprüfung seiner Mitte Ausschüsse bestellen. Diesen können, soweit gesetzlich zulässig, auch Entscheidungsbefugnisse des Aufsichtsrates übertragen werden. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nur, soweit ihnen nicht Vorschriften über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer vorgehen. § 10 Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, beruft den Aufsichtsrat schriftlich oder fernmündlich mit Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein. Diesen soll der Vorstand beiwohnen, sofern nicht in persönlichen Angelegenheiten des Vorstandes verhandelt Arbeit durch; diese wird oder der Aufsichtsrat Abweichendes beschließt. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, an der Beschlussfassung teilnehmen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehr- heit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters, bei Wahlen das Los. § 11 Willenserklärungen des Aufsichtsrates werden namens des Aufsichtsrates vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter abgegeben. § 12 Der Aufsichtsrat hat neben den gesetzlichen Aufgaben das Recht,
1. eine Geschäftsordnung für den Vorstand zu erlassen,
2. die Satzung hinsichtlich der Fassung zu ändern,
3. Beschlüsse der Hauptversammlung, durch welche die Satzung geändert wird, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde zu ändern. § 13 Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine feste Vergütung nach näherer Bestimmung der Hauptversammlung. Aufsichtsratsmitglieder haben hierbei kein Stimmrecht. Soweit die Aufsichtsratsmitglieder auf ihre Vergütungen Umsatzsteuer zu zahlen haben, wird ihnen diese von der Gesellschaft ersetztPräsidium vorbereitet.
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Aufsichtsrat. 9 Zusammensetzung des Aufsichtsrats, Bestellung und Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder, Amtszeit, Bestellung von Ersatzmitgliedern
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus zwölf Mitgliedern, und zwar sechs Personen, die Mitglieder Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft sein müssen. Sie Anteilseigner und sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer.
(2) Die Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat werden von der Hauptversammlung höchstens bestellt. Sofern nicht eine nach Maßgabe des Gesetzes über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Euro- päischen Gesellschaft (SE-Beteiligungsgesetz) geschlossene Vereinbarung über die Beteili- gung der Arbeitnehmer ein abweichendes Bestellungsverfahren für fünf Jahre gewähltdie Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat bestimmt, werden auch die Arbeitnehmervertreter von der Hauptversammlung bestellt. Wiederwahl Die Hauptversammlung ist in einem solchen Fall an die Vorschläge zur Bestellung der Arbeitnehmervertreter gebunden.
(3) Die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Haupt- versammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerech- net wird. Im Rahmen der nach Satz 1 festgelegten Höchstdauer können für die Amtszeit der Arbeitnehmervertreter in der Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer abweichen- de Regelungen getroffen werden. Eine Wiederbestellung von Aufsichtsratsmitgliedern ist zulässig.
(4) Bei der Bestellung etwaiger Ersatzmitglieder ist der Leiter der Hauptversammlung berechtigt, über eine von der Verwaltung oder von Aktionären vorgelegte Liste mit Vorschlägen abstim- men zu lassen. Werden Ersatzmitglieder in einer Liste bestellt, so treten sie, sofern bei der Bestellung keine anderweitige Bestimmung getroffen wird, in der Reihenfolge ihrer Benen- nung an die Stelle vorzeitig ausscheidender Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner. Xxxxx ein Ersatzmitglied an die Stelle des Ausgeschiedenen, so erlischt sein Amt, falls in der nächsten oder übernächsten Hauptversammlung nach Eintritt des Ersatzfalles eine Neubestellung für den Ausgeschiedenen stattfindet, mit Beendigung dieser Hauptversammlung, andernfalls mit Ablauf der restlichen Amtszeit des Ausgeschiedenen.
(5) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats und jedes Ersatzmitglied kann sein Amt durch eine an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu richtende schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von einem Monat niederlegen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erklärt die Niederlegung seines Amtes gegenüber seinem Stellvertreter.
(1) Im Anschluss an eine Hauptversammlung, in der alle von den Anteilseignern zu bestellenden Aufsichtsratsmitglieder neu bestellt worden sind, wählt der Aufsichtsrat in einer ohne beson- dere Einladung stattfindenden Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellver- treter für die nach § 9 Abs. 3 bestimmte Amtszeit. Zum Vorsitzenden darf nur ein von der Hauptversammlung als Vertreter der Anteilseigner bestelltes Mitglied gewählt werden.
(2) Xxxxxxxx der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus, hat der Auf- sichtsrat unverzüglich eine Neuwahl für die restliche Amtszeit der Ausgeschiedenen vorzu- nehmen. Bei der Xxxx zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats übernimmt das an Lebensjahren älteste Mitglied der Anteilseignervertreter des Aufsichtsrats den Vorsitz. § 11 Abs. 5 Satz 4 findet entsprechende Anwendung.
(3) Willenserklärungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse gibt der Vorsitzende des Auf- sichtsrats ab.
(1) Die Einberufung der Sitzungen des Aufsichtsrats erfolgt durch den Vorsitzenden unter Xxxxxx- xxxx einer Frist von mindestens vierzehn Tagen. Die Einberufung kann schriftlich, per Telefax, per Email oder mittels sonstiger gebräuchlicher Telekommunikationsmittel erfolgen. In drin- genden Fällen kann der Vorsitzende die Frist angemessen verkürzen und auch mündlich oder fernmündlich einberufen.
(2) Jedes Aufsichtsratsmitglied oder der Vorstand kann unter Angabe des Zwecks und der Grün- de verlangen, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrats unverzüglich den Aufsichtsrat einberuft. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden. Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts, unter An- gabe einer Tagesordnung und unter Beachtung der Form- und Fristerfordernisse von Absatz 1 selbst den Aufsichtsrat einberufen.
(3) Sitzungen des Aufsichtsrats sind einzuberufen, wenn ein besonderer Grund vorliegt. Auch wenn kein besonderer Grund vorliegt, muss der Aufsichtsrat zweimal im Kalenderhalbjahr zu- sammentreten; er soll einmal im Kalendervierteljahr zusammentreten.
(4) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Mitglieder des Auf- sichtsrats, die durch Video- oder Telefonkonferenz teilnehmen, gelten als anwesend, wenn kein Aufsichtsratsmitglied unverzüglich widerspricht. Abwesende Mitglieder des Aufsichtsrats können dadurch an der Beschlussfassung des Aufsichtsrats teilnehmen, dass sie schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen. Beschlüsse können auch außerhalb von Sitzungen durch schriftlich, fernmündlich, per Telefax, Email oder in vergleichbarer Form übermittelte Stimm- abgaben gefasst werden, wenn kein Aufsichtsratsmitglied unverzüglich widerspricht oder der Aufsichtsratsvorsitzende dies bestimmt.
(5) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn nach Einladung sämtlicher Mitglieder mindestens die Hälfte der nach der Satzung erforderlichen Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Als teilnehmend gelten auch die Mitglieder, die sich der Stimme enthalten oder durch ein an- deres Aufsichtsratsmitglied schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen. Der Aufsichtsrat wählt aus beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der teilnehmenden Mitglieder. Ergibt eine Abstim- mung Stimmengleichheit, so gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Dies gilt im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden auch für eine schriftliche Stimmabgabe. Ist der Vor- sitzende verhindert und überreicht niemand für ihn eine schriftliche Stimmabgabe, gibt die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag, sofern dieser ein Anteilseignerver- treter ist. Ist der stellvertretende Vorsitzende ein Arbeitnehmervertreter, gibt seine Stimme nicht den Ausschlag. Die vorstehenden Sätze 4 bis 7 finden auch Anwendung auf Beschluss- fassungen in den Ausschüssen des Aufsichtsrats, denen der Vorsitzende oder sein Stellver- treter, sofern dieser ein Anteilseignervertreter ist, angehört.
(6) Nehmen an einer Beschlussfassung nicht sämtliche Aufsichtsratsmitglieder teil, so ist die Beschlussfassung auf Antrag von mindestens zwei anwesenden Aufsichtsratsmitgliedern zu vertagen. Im Falle einer Vertagung findet die erneute Beschlussfassung, sofern keine beson- dere Aufsichtsratssitzung einberufen wird, in der nächsten turnusmäßigen Sitzung statt. Ein nochmaliges Minderheitsverlangen auf Vertagung ist bei der erneuten Beschlussfassung nicht zulässig.
(7) Nimmt der Aufsichtsratsvorsitzende an der Sitzung teil oder befindet sich ein anwesendes Aufsichtsratsmitglied im Besitz seiner Mitte schriftlichen Stimmabgabe, so findet der vorstehende Absatz 6 keine Anwendung, wenn die gleiche Anzahl von Anteilseigner- und Arbeitnehmerver- tretern an der Beschlussfassung teilnimmt oder wenn eine etwaige Ungleichheit dadurch auf- gehoben wird, dass sich einzelne Aufsichtsratsmitglieder nicht an der Beschlussfassung beteiligen.
(8) An der Abstimmung über einen Gegenstand der Tagesordnung kann sich ein Aufsichtsrats- mitglied dann nicht beteiligen, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsge- schäfts mit ihm oder die Einleitung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Unternehmen betrifft.
(9) Zur Beratung einzelner Gegenstände der Tagesordnung können Sachverständige und Aus- kunftspersonen hinzugezogen werden.
(10) Über die Beschlüsse und Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse ist eine Nieder- schrift anzufertigen, die vom Leiter der jeweiligen Sitzung oder bei einer Beschlussfassung außerhalb von Sitzungen durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu unterzeichnen und dessen Stellvertreter jeweils für zu den Akten der Gesellschaft zu nehmen ist. In der Niederschrift sind Ort und Tag der Sitzung, Teilnehmer, die AmtsdauerGegenstände der Tagesordnung, für der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse des Aufsichtsrats festzuhalten. Das Nähere regelt die Gewählten Geschäftsordnung des Aufsichtsrats.
(1) Der Aufsichtsrat arbeitet mit den übrigen Unternehmensorganen vertrauensvoll zum Wohle des Unternehmens zusammen.
(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben gleiche Rechte und Pflichten. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie haben bei der Ausübung ihres Amtes die Sorgfalt eines or- dentlichen und gewissenhaften Kontrolleurs der Geschäftsleitung anzuwenden. Über vertrau- liche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu Aufsichts- ratsmitglieder bestellt sindbewahren. Aufsichtsratsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(3) Der Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(4) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bestellenbilden und deren Aufgaben und Befugnis- se bestimmen. Diesen Den Ausschüssen können, soweit gesetzlich zulässig, auch Entscheidungsbefugnisse Entscheidungsbe- fugnisse des Aufsichtsrates Aufsichtsrats übertragen werden. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nur, soweit ihnen nicht Vorschriften über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer vorgehen. § 10 Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, beruft den Aufsichtsrat schriftlich oder fernmündlich mit Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein. Diesen soll der Vorstand beiwohnen, sofern nicht in persönlichen Angelegenheiten des Vorstandes verhandelt wird oder der Aufsichtsrat Abweichendes beschließt. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, an der Beschlussfassung teilnehmen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehr- heit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters, bei Wahlen das Los. § 11 Willenserklärungen des Aufsichtsrates werden namens des Aufsichtsrates vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter abgegeben. § 12 Der Aufsichtsrat hat neben den gesetzlichen Aufgaben das Recht,
1. eine Geschäftsordnung für den Vorstand zu erlassen,
2. die Satzung hinsichtlich der Fassung zu ändern,
3. Beschlüsse der Hauptversammlung, durch welche die Satzung geändert wird, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde zu ändern. § 13 Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine feste Vergütung nach näherer Bestimmung der Hauptversammlung. Aufsichtsratsmitglieder haben hierbei kein Stimmrecht. Soweit die Aufsichtsratsmitglieder auf ihre Vergütungen Umsatzsteuer zu zahlen haben, wird ihnen diese von der Gesellschaft ersetzt.
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Samples: Satzung
Aufsichtsrat. 9 Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Personen, die Mitglieder der Gesellschaft sein müssen. Sie werden von der Hauptversammlung höchstens für fünf Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter jeweils für die Amtsdauer, für die die Gewählten zu Aufsichts- ratsmitglieder Aufsichtsratsmitglieder bestellt sind. Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen. Diesen können, soweit gesetzlich zulässig, auch Entscheidungsbefugnisse des Aufsichtsrates übertragen werden. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nur, soweit ihnen nicht Vorschriften über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer vorgehen. § 10 Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, beruft den Aufsichtsrat schriftlich oder fernmündlich mit Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein. Diesen soll der Vorstand beiwohnen, sofern nicht in persönlichen Angelegenheiten des Vorstandes verhandelt wird oder der Aufsichtsrat Abweichendes beschließt. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, an der Beschlussfassung teilnehmen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehr- heit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters, bei Wahlen das Los. § 11 Willenserklärungen des Aufsichtsrates werden namens des Aufsichtsrates vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter abgegeben. § 12 Der Aufsichtsrat hat neben den gesetzlichen Aufgaben das Recht,Die Hauptversammlung beschließt über
1. eine Geschäftsordnung für den Vorstand zu erlassendie Xxxx oder Abberufung der Mitglieder der Hauptversammlung und des Aufsichtsrates sowie deren Vergütung,
2. die Satzung hinsichtlich der Fassung zu ändernEntlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates,
3. Beschlüsse die Verwendung des Bilanzgewinns,
4. die Änderung der Hauptversammlung, durch welche Satzung,
5. die Satzung geändert wird, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde zu ändernsonstigen ordnungsgemäß gestellten Anträge. § 13 Die Mitglieder 17 Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates erhalten neben oder des- sen Stellvertreter oder bei dessen Verhinderung das älteste Mitglied des Aufsichtsrates. Der Vorsitzende der Hauptversammlung leitet die Verhandlung und bestimmt die Reihenfolge der Gegenstände der Tagesordnung sowie die Form der Abstimmung. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 30 Delegierte anwesend sind. Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst, soweit sich aus dem Ersatz ihrer Auslagen Gesetz oder dieser Satzung nichts anderes ergibt. Wird bei Wahlen keine Mehrheit erreicht, so kommen die beiden Personen mit den meisten Stimmen in die engere Xxxx. Dort genügt einfache Mehrheit, bei Gleichheit entscheidet das Los. Schreiben gesetzliche Bestimmungen eine feste Vergütung nach näherer Bestimmung Mehrheit von drei Vierteln der Hauptversammlungin der Hauptversammlung abgegebenen Stimmen vor, so können solche Beschlüsse nur bei Anwesenheit von 36 Delegierten gefasst werden. Aufsichtsratsmitglieder haben hierbei kein Stimmrecht. Soweit Rechte, die Aufsichtsratsmitglieder auf ihre Vergütungen Umsatzsteuer zu zahlen habendas Gesetz einer Minderheit von Mitgliedern einräumt, wird ihnen diese stehen einer Minderheit von einem Drittel der Gesellschaft ersetztDelegierten zu.
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Samples: KFZ Versicherung
Aufsichtsrat. 9 8
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Personen, die Mitglieder der Gesellschaft sein müssendrei Mitgliedern. Sie werden von der Hauptversammlung höchstens für fünf Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Aufsichtsrat Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
(2) Die Xxxx der Aufsichtsratmitglieder erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Xxxx erfolgt, nicht mitgerechnet. Die Amtszeit von aus einer Erweiterung des Aufsichtsrats neugewählten Mitgliedern des Aufsichtsrats endet einheitlich mit der Amtszeit bestehender Aufsichtsratsmitglieder.
(3) Für Aufsichtsratsmitglieder können Ersatzmitglieder gewählt werden, die in einer bei der Xxxx zu bestimmenden Reihenfolge an die Stelle vorzeitig ausgeschiedener Aufsichtsratsmitglieder treten.
(4) Wird ein Aufsichtsratsmitglied anstelle eines ausscheidenden Mitglieds gewählt, so besteht sein Amt für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Mitglieds. Xxxxx ein Ersatzmitglied an die Stelle des Ausscheidenden, so erlischt sein Amt mit Beendigung der nächsten Hauptversammlung. In dieser ist eine Nachwahl vorzunehmen.
(5) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Aufsichtsrates können ihr Amt durch eine an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder an den Vorstand zu richtende schriftliche Erklärung niederlegen.
(1) Im Anschluss an die Hauptversammlung, in der alle von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder neu gewählt worden sind, findet eine Aufsichtsratssitzung statt, zu der es einer besonderen Einladung nicht bedarf. In dieser Sitzung wählt der Aufsichtsrat einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
(2) Sind der Vorsitzende und dessen Stellvertreter jeweils an der Ausübung ihrer Obliegenheiten verhindert, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl für die Amtsdauer, für die die Gewählten zu Aufsichts- ratsmitglieder bestellt sind. Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen. Diesen können, soweit gesetzlich zulässig, auch Entscheidungsbefugnisse restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzunehmen.
(1) Die Sitzungen des Aufsichtsrates übertragen werden. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nurwerden durch den Vorsitzenden, soweit ihnen nicht Vorschriften über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer vorgehen. § 10 Der Vorsitzendeim Falle seiner Verhinderung durch dessen Stellvertreter mündlich, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreterfernmündlich, beruft den Aufsichtsrat schriftlich schriftlich, per Telefax oder fernmündlich mit per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein. Diesen soll der Vorstand beiwohnen, sofern nicht in persönlichen Angelegenheiten des Vorstandes verhandelt wird oder der Aufsichtsrat Abweichendes beschließt. einberufen.
(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle seine drei Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, an der Beschlussfassung teilnehmen. Ein Mitglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es sich der Stimme enthält. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können an Beschlussfassungen des Aufsichtsrats teilnehmen, in dem sie durch andere Aufsichtsratsmitglieder schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehr- heit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme bedürfen der Mehrheit der Mitglieder des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters, bei Wahlen das Los. § 11 Willenserklärungen Aufsichtsrats.
(3) Beschlüsse des Aufsichtsrates werden namens grundsätzlich in Präsenzsitzungen gefasst. Der Aufsichtsrat kann auf Anordnung des Vorsitzenden auch ohne Einberufung einer Sitzung schriftlich, fernmündlich, per Telefax, Videokonferenz oder per E-Mail abstimmen, wenn kein Aufsichtsratsmitglied diesem Verfahren innerhalb einer vom Vorsitzenden bestimmten angemessenen Frist widerspricht; ein Widerspruchsrecht besteht nicht, wenn die Beschlussfassung in der Weise durchgeführt wird, dass die daran teilnehmenden Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der Telekommunikation im Sinne allseitigen und gleichzeitigen Sehens und Hörens miteinander in Verbindung stehen und den Beschlussgegenstand erörtern können. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats teilt die Form der Beschlussfassung in der Einberufung mit.
(4) Über die Sitzungen des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden der Sitzung zu unterzeichnen ist. Bei Beschlussfassungen außerhalb von Sitzungen ist die Niederschrift vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter abgegeben. § 12 des Aufsichtsrats zu unterzeichnen und unverzüglich allen Mitgliedern zuzuleiten.
(5) Der Vorsitzende ist ermächtigt, im Namen des Aufsichtsrats die zur Durchführung der Beschlüsse erforderlichen Willenserklärungen abzugeben und an den Aufsichtsrat hat neben den gesetzlichen Aufgaben das Recht,
1. eine Geschäftsordnung für den Vorstand gerichtete Erklärungen in Empfang zu erlassen,
2. die Satzung hinsichtlich der Fassung zu ändern,
3. Beschlüsse der Hauptversammlung, durch welche die Satzung geändert wird, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde zu ändern. § 13 Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine feste Vergütung nach näherer Bestimmung der Hauptversammlung. Aufsichtsratsmitglieder haben hierbei kein Stimmrecht. Soweit die Aufsichtsratsmitglieder auf ihre Vergütungen Umsatzsteuer zu zahlen haben, wird ihnen diese von der Gesellschaft ersetztnehmen.
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Samples: Satzung
Aufsichtsrat. 9 Der Aufsichtsrat überwacht und berät den Vorstand bei der Leitung des Unternehmens. Überwachung und Beratung umfassen insbesondere auch Nachhaltigkeitsfragen. Der Aufsichtsrat prüft den Jahres- und Konzernabschluss sowie den zusammengefassten Lagebericht von alstria, stellt den Jahresabschluss fest und billigt den Konzernabschluss sowie den zusammengefassten Lagebericht. Er prüft den Vorschlag für die Gewinnverwendung und legt ihn zusammen mit dem Vorstand der Hauptversammlung zur Beschlussfassung vor. Auf die begründete Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat der Hauptversammlung den Abschlussprüfer zur Xxxx vor. Nach der entsprechenden Beschlussfassung durch die Hauptversammlung erteilt der Prüfungsausschuss den Auftrag an den Abschlussprüfer und überwacht die Abschlussprüfung sowie die Unabhängigkeit und Qualität des Abschlussprüfers. Einzelheiten zur Tätigkeit des Aufsichtsrates im Berichtsjahr sind im Bericht des Aufsichtsrates auf den Seiten 167 bis 174 des Geschäftsberichtes der Gesellschaft dargestellt. Gemäß der Satzung der Gesellschaft besteht der Aufsichtsrat aus sechs PersonenMitgliedern, die Mitglieder in der Gesellschaft sein müssen. Sie werden Regel von der Hauptversammlung höchstens für fünf Jahre gewähltgewählt werden. Wiederwahl ist zulässigDer Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich ausschließlich aus Vertretern der Anteilseigner zusammen. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte den einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Aufsichtsratsvorsitzende koordiniert die Arbeit im Aufsichtsrat, leitet dessen Stellvertreter jeweils Sitzungen und nimmt die Belange des Gremiums nach außen wahr. Der Vorsitzende hält regelmäßigen Kontakt zum Vorstand und berät mit ihm Fragen der Strategie, der Planung, der Geschäftsentwicklung, der Risikolage, des Risikomanagements und der Compliance des Unternehmens. Über wichtige Ereignisse, die für die Amtsdauer, Beurteilung der Lage und Entwicklung sowie für die die Gewählten zu Aufsichts- ratsmitglieder bestellt Leitung von wesentlicher Bedeutung sind, wird er unverzüglich durch den Vorstand informiert. Bei Xxxxxx unterrichtet der Vorsitzende dann den Aufsichtsrat und beruft gegebenenfalls eine Aufsichtsratssitzung ein. Beschlüsse des Aufsichtsrats werden mit der Mehrheit der Stimmen der satzungsgemäßen Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrats gefasst, soweit nicht gesetzlich etwas anderes vorgeschrieben ist. Beschlussfassungen erfolgen in der Regel im Rahmen ordentlicher oder außerordentlicher Sitzungen. Aufsichtsratsmitglieder können an Sitzungen des Aufsichtsrats in Person teilnehmen oder mittels Telefonie, Videokonferenz oder ähnlicher audiovisueller Mittel. Der Aufsichtsrat tagt auch regelmäßig ohne den Vorstand. Beschlüsse des Aufsichtsrats können auch außerhalb von Sitzungen im Wege schriftlicher, fernmündlicher oder elektronischer Kommunikation gefasst werden, wenn der Vorsitzende dies im Einzelfall bestimmt. Alle Aufsichtsratsmitglieder sind dem Unternehmensinteresse verpflichtet und verfolgen bei ihren Entscheidungen weder persönliche Interessen noch nehmen sie Geschäftschancen wahr, die dem Unternehmen zustehen. Interessenkonflikte sind dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats unverzüglich offenzulegen. Bei Beschlüssen, bei denen ein Interessenkonflikt besteht, enthält sich das betreffende Aufsichtsratsmitglied der Stimme. Die Mitglieder des Aufsichtsrats sollen nicht durch private Immobilieninvestitionen in direkten Wettbewerb zum Unternehmen treten; Immobiliengeschäfte zwischen dem Unternehmen und Mitgliedern des Aufsichtsrats sind untersagt. Wesentliche Geschäfte zwischen der Gesellschaft einerseits und Mitgliedern des Aufsichtsrats, ihnen nahestehenden Personen, Unternehmen oder Vereinigungen im Sinne des § 111a AktG andererseits bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats. Im Berichtszeitraum gab es keine Interessenkonflikte bei Mitgliedern des Aufsichtsrats von alstria. Ebenso gab es keine Vereinbarungen über Geschäfte zwischen der Gesellschaft einerseits und Aufsichtsratsmitgliedern und ihnen nahestehenden Personen, Unternehmen oder Vereinigungen andererseits. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats achtet darauf, dass ihm für die Wahrnehmung seiner Aufgaben genügend Zeit zur Verfügung steht. Die Mitglieder des Aufsichtsrats beachteten die im Kodex definierten Mandatsobergrenzen. Der Aufsichtsrat bewertet regelmäßig die Wirksamkeit der Gesamtaufsichtsrat und seine Ausschüsse ihre Aufgaben erfüllen. Die letzte Selbstbeurteilung wurde im Geschäftsjahr 2021 mit sehr positivem Ergebnis mittels Online-Fragebögen durchgeführt. Nähere Informationen zu den einzelnen Mitgliedern des Aufsichtsrats finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft, die auch die Lebensläufe der Mitglieder des Aufsichtsrats und eine Übersicht über ihre wesentlichen Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat enthält. Eine Auflistung der Mitgliedschaften der Aufsichtsratsmitglieder in Aufsichtsräten oder vergleichbaren Kontrollgremien von konzernfremden Gesellschaften gemäß § 285 Nr. 10 HGB findet sich auf den Seiten 153 bis 154 des Geschäftsberichts der Gesellschaft. Auch die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats kann aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen. Diesen können, soweit gesetzlich zulässig, auch Entscheidungsbefugnisse auf der Website des Aufsichtsrates übertragen Unternehmens eingesehen werden. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nur, soweit ihnen nicht Vorschriften über die Mitbestimmung Vergütung der Arbeitnehmer vorgehen. § 10 Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, beruft einzelnen Aufsichtsratsmitglieder ist im Vergütungsbericht auf den Aufsichtsrat schriftlich oder fernmündlich mit Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein. Diesen soll der Vorstand beiwohnen, sofern nicht in persönlichen Angelegenheiten des Vorstandes verhandelt wird oder der Aufsichtsrat Abweichendes beschließtSeiten 210 bis 212 dieses Geschäftsberichts dargestellt. Der Aufsichtsrat Vergütungsbericht ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens drei Mitglieder, darunter zudem mit den weiteren Unterlagen gemäß § 289 f HGB auf der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, an der Beschlussfassung teilnehmen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehr- heit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters, bei Wahlen das Los. § 11 Willenserklärungen des Aufsichtsrates werden namens des Aufsichtsrates vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter abgegeben. § 12 Der Aufsichtsrat hat neben den gesetzlichen Aufgaben das Recht,
1. eine Geschäftsordnung für den Vorstand zu erlassen,
2. die Satzung hinsichtlich der Fassung zu ändern,
3. Beschlüsse der Hauptversammlung, durch welche die Satzung geändert wird, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde zu ändern. § 13 Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine feste Vergütung nach näherer Bestimmung der Hauptversammlung. Aufsichtsratsmitglieder haben hierbei kein Stimmrecht. Soweit die Aufsichtsratsmitglieder auf ihre Vergütungen Umsatzsteuer zu zahlen haben, wird ihnen diese von Internetseite der Gesellschaft ersetztunter xxx.xxxxxxx.xx 🡪 Unternehmen 🡪 Corporate Governance 🡪 Vergütung abrufbar.
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Samples: Corporate Governance
Aufsichtsrat. 9 8 Xxxx und Amtszeit des Aufsichtsrats
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Personenzwölf Mitgliedern, die soweit nicht nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften eine andere Mitgliederzahl erforderlich ist.
(2) Die Hälfte der Mitglieder der Gesellschaft sein müssen. Sie werden des Aufsichtsrats wird von der Hauptversammlung höchstens für fünf Jahre nach den Bestimmungen des Aktiengesetzes gewählt. Die andere Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats wird von den Arbeitnehmern gewählt.
(3) Soweit die Hauptversammlung nicht ausdrücklich etwas anderes beschließt, werden die Aufsichtsratsmitglieder bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung bestellt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Jahr, in welchem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Wiederwahl von Aufsichtsratsmitgliedern ist zulässig.
(4) Xxxxxxxx ein von der Hauptversammlung gewähltes Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus dem Aufsichtsrat aus, so soll für dieses in der nächsten Hauptversammlung eine Neuwahl vorgenommen werden. Die Amtsdauer des neu gewählten Mitglieds gilt für den Rest der Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
(5) Die Hauptversammlung kann für die von ihr zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder Ersatzmitglieder bestellen, die nach einer bei der Xxxx festzulegenden Reihenfolge Mitglieder des Aufsichtsrats werden, wenn Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtszeit ausscheiden. Ihre Stellung als Ersatzmitglieder lebt wieder auf, wenn die Hauptversammlung für ein ausgeschiedenes, durch das betreffende Ersatzmitglied ersetztes Aufsichtsratsmitglied eine Neuwahl vornimmt. Die Amtsdauer des Ersatzmitgliedes beschränkt sich auf die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, in der eine Xxxx gemäß § 8 Absatz (4) stattfindet.
(6) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt unter Einhaltung einer Frist von einem Monat auch ohne wichtigen Grund niederlegen, und zwar durch schriftliche Mitteilung an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erklärt die Niederlegung seines Amtes gegenüber einem seiner Stellvertreter.
(1) Im Anschluss an die Hauptversammlung, in der eine Neubestellung zum Aufsichtsrat stattgefunden hat, tritt der Aufsichtsrat zu einer ohne besondere Einladung stattfindenden Sitzung zusammen und wählt in dieser, soweit veranlasst, aus seiner Mitte den einen Vorsitzenden und dessen sowie zwei Stellvertreter jeweils für die AmtsdauerDauer ihrer Amtszeit im Aufsichtsrat.
(2) Xxxxxxxx der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter vorzeitig aus dem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl für den Ausgeschiedenen vorzunehmen.
(3) Bei der Xxxx zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats übernimmt das an Lebensjahren älteste Mitglied der Anteilseignervertreter des Aufsichtsrats den Vorsitz; § 10 Absatz (5) Satz 2 findet Anwendung.
(1) Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich einberufen. In der Einladung sind die einzelnen Gegenstände der Tagesordnung anzugeben. In dringenden Fällen kann die Gewählten zu Aufsichts- ratsmitglieder bestellt sindFrist abgekürzt werden und die Einberufung telegrafisch, fernschriftlich, per Telefax, mittels anderer elektronischer Kommunikationsmittel (E-Mail etc.) oder fernmündlich erfolgen.
(2) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Präsenzsitzungen gefasst. Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen. Diesen können, soweit gesetzlich Es ist jedoch zulässig, dass Sitzungen des Aufsichtsrats in Form einer Video- oder Telefonkonferenz abgehalten werden oder dass einzelne Aufsichtsratsmitglieder im Wege der Videoübertragung oder telefonisch zugeschaltet werden und dass in diesen Fällen auch Entscheidungsbefugnisse die Beschlussfassung oder die Stimmabgabe per Video- oder Telefonkonferenz bzw. Videoübertragung oder telefonischer Zuschaltung erfolgt. Außerhalb von Sitzungen sind Beschlussfassungen in Textform (§ 126b BGB, insbesondere schriftlich, telegrafisch, fernschriftlich, per Telefax, mittels anderer elektronischer Kommunikationsmittel (E- Mail etc.)) oder fernmündlich zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrates übertragen werden. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nur, soweit ihnen nicht Vorschriften über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer vorgehen. § 10 Der Vorsitzende, Aufsichtsrats oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, beruft den Aufsichtsrat schriftlich oder fernmündlich mit Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein. Diesen soll der Vorstand beiwohnen, sofern nicht in persönlichen Angelegenheiten des Vorstandes verhandelt wird oder der Aufsichtsrat Abweichendes beschließt. Stellvertreter dies anordnet.
(3) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens drei die Hälfte der Mitglieder, darunter aus denen er insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlussfassung teilnimmt. Nehmen an einer Beschlussfassung nicht eine gleiche Anzahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer teil oder nimmt der Vorsitzende des Aufsichtsrats nicht teil, so ist die Beschlussfassung auf Antrag von mindestens zwei Aufsichtsratsmitgliedern zu vertagen. Für die erneute Beschlussfassung gilt § 10 Absatz (1); sie kann auf Anordnung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats jedoch auch am selben Tage stattfinden.
(4) Sind Mitglieder des Aufsichtsrats verhindert, an Sitzungen teilzunehmen, so können sie eine schriftliche Stimmabgabe durch ein anderes Mitglied des Aufsichtsrats überreichen lassen. Die Überreichung der schriftlichen Stimmabgabe gilt als Teilnahme an der Beschlussfassung.
(5) Beschlüsse des Aufsichtsrats bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Nichtteilnahme an der Beschlussfassung die Stimme des Stellvertreters den Ausschlag, sofern dieser ein Anteilseignervertreter ist. Einem Stellvertreter, der Arbeitnehmervertreter ist, steht ein Recht zum Stichentscheid nicht zu. § 10 Absatz (5) Satz 2 der Satzung findet auch Anwendung auf Beschlussfassungen in den Ausschüssen des Aufsichtsrats, denen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, an sofern dieser ein Anteilseignervertreter ist, angehört.
(6) Über die Sitzungen des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsvorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die über außerhalb von Präsenzsitzungen gemäß § 10 Absatz (2) gefasste Beschlüsse anzufertigende Niederschrift hat der Beschlussfassung teilnehmen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehr- heit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme Vorsitzende des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters, bei Wahlen das Los. § 11 Willenserklärungen des Aufsichtsrates werden namens des Aufsichtsrates vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter abgegeben. § 12 Der Aufsichtsrat hat neben den gesetzlichen Aufgaben das Recht,
1. eine Geschäftsordnung für den Vorstand Aufsichtsrats zu erlassen,
2. die Satzung hinsichtlich der Fassung zu ändern,
3. Beschlüsse der Hauptversammlung, durch welche die Satzung geändert wird, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde zu ändern. § 13 Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine feste Vergütung nach näherer Bestimmung der Hauptversammlung. Aufsichtsratsmitglieder haben hierbei kein Stimmrecht. Soweit die Aufsichtsratsmitglieder auf ihre Vergütungen Umsatzsteuer zu zahlen haben, wird ihnen diese von der Gesellschaft ersetztunterzeichnen.
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Samples: Satzung
Aufsichtsrat. 9 Zusammensetzung des Aufsichtsrats, Bestellung und Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder, Amtszeit, Bestellung von Ersatzmitgliedern
(1) Der Aufsichtsrat setzt sich aus sechs von der Hauptversammlung zu bestellenden Mitgliedern (Anteilseignervertreter) zusammen. besteht aus zwölf Mitgliedern, und zwar sechs Personen, die Mitglieder Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft sein müssen. Sie An- teilseigner und sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer.
(2) Die Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat werden von der Hauptversammlung höchstens bestellt. Sofern nicht eine nach Maßgabe des Gesetzes über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Ge- sellschaft (SE-Beteiligungsgesetz) geschlossene Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitneh- mer ein abweichendes Bestellungsverfahren für fünf Jahre gewähltdie Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat bestimmt, werden auch die Arbeitnehmervertreter von der Hauptversammlung bestellt. Wiederwahl Die Hauptversamm- lung ist in einem solchen Fall an die Vorschläge zur Bestellung der Arbeitnehmervertreter gebunden.
(23) Die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptver- sammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit be- schließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird. Im Rahmen der nach Satz 1 festgelegten Höchstdauer können für die Amtszeit der Arbeitnehmervertre- ter in der Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer abweichende Regelungen getroffen werden. Eine Wiederbestellung von Aufsichtsratsmitgliedern ist zulässig.
(34) Bei der Bestellung etwaiger Ersatzmitglieder ist der Leiter der Hauptversammlung berechtigt, über eine von der Verwaltung oder von Aktionären vorgelegte Liste mit Vorschlägen abstimmen zu las- sen. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter jeweils für die AmtsdauerWerden Ersatzmitglieder in einer Liste bestellt, für die die Gewählten zu Aufsichts- ratsmitglieder bestellt sind. Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen. Diesen können, soweit gesetzlich zulässig, auch Entscheidungsbefugnisse des Aufsichtsrates übertragen werden. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nur, soweit ihnen nicht Vorschriften über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer vorgehen. § 10 Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, beruft den Aufsichtsrat schriftlich oder fernmündlich mit Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein. Diesen soll der Vorstand beiwohnenso treten sie, sofern nicht bei der Bestellung keine anderweitige Bestimmung getroffen wird, in persönlichen Angelegenheiten der Reihenfolge ihrer Benennung an die Stelle vorzeitig ausscheidender Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner. Xxxxx ein Ersatzmitglied an die Stelle des Vorstandes verhandelt wird Ausgeschiedenen, so erlischt sein Amt, falls in der nächsten oder der Aufsichtsrat Abweichendes beschließt. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, an der Beschlussfassung teilnehmen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehr- heit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme übernächsten Hauptversammlung nach Eintritt des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters, bei Wahlen das Los. § 11 Willenserklärungen des Aufsichtsrates werden namens des Aufsichtsrates vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter abgegeben. § 12 Der Aufsichtsrat hat neben den gesetzlichen Aufgaben das Recht,
1. Ersatzfalles eine Geschäftsordnung Neubestellung für den Vorstand zu erlassen,
2. die Satzung hinsichtlich der Fassung zu ändern,
3. Beschlüsse der Ausgeschiedenen stattfindet, mit Beendi- gung dieser Hauptversammlung, durch welche die Satzung geändert wird, auf Verlangen andernfalls mit Ablauf der Aufsichtsbehörde zu ändern. § 13 Die Mitglieder restlichen Amtszeit des Aufsichtsrates erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine feste Vergütung nach näherer Bestimmung der Hauptversammlung. Aufsichtsratsmitglieder haben hierbei kein Stimmrecht. Soweit die Aufsichtsratsmitglieder auf ihre Vergütungen Umsatzsteuer zu zahlen haben, wird ihnen diese von der Gesellschaft ersetztAusgeschiede- nen.
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Samples: Satzung
Aufsichtsrat. 9 Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Personen, die Mitglieder der Gesellschaft sein müssen. Sie werden von der Hauptversammlung höchstens für fünf Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter jeweils für die Amtsdauer, für die die Gewählten zu Aufsichts- ratsmitglieder Aufsichtsratsmitglieder bestellt sind. Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse Aus- schüsse bestellen. Diesen können, soweit gesetzlich zulässig, auch Entscheidungsbefugnisse Entscheidungs- befugnisse des Aufsichtsrates übertragen werden. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nur, soweit ihnen nicht Vorschriften über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer vorgehen. § 10 Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, beruft den Aufsichtsrat schriftlich oder fernmündlich mit Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein. Diesen soll der Vorstand beiwohnen, sofern nicht in persönlichen Angelegenheiten des Vorstandes verhandelt wird oder der Aufsichtsrat Abweichendes beschließt. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, an der Beschlussfassung teilnehmen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehr- heit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters, bei Wahlen das Los. § 11 Willenserklärungen des Aufsichtsrates werden namens des Aufsichtsrates vom Vorsitzenden Vor- sitzenden oder bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter abgegeben. § 12 Der Aufsichtsrat hat neben den gesetzlichen Aufgaben das Recht,
1. eine Geschäftsordnung für den Vorstand zu erlassen,
2. die Satzung hinsichtlich der Fassung zu ändern,
3. Beschlüsse der Hauptversammlung, durch welche die Satzung geändert wird, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde zu ändern. § 13 Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine feste Vergütung nach näherer Bestimmung der Hauptversammlung. Aufsichtsratsmitglieder haben hierbei kein Stimmrecht. Soweit die Aufsichtsratsmitglieder auf ihre Vergütungen Umsatzsteuer zu zahlen haben, wird ihnen diese von der Gesellschaft ersetzt.
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Samples: Haftpflicht Versicherung
Aufsichtsrat. 9 Mitgliederzahl – Wahlperiode
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Personenvier Mitgliedern. Die Aufsichtsratsmitglieder werden für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die Mitglieder über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Gesellschaft Amtszeit beschließt, sofern nicht bei der Xxxx eine kürzere Amtszeit bestimmt wird. Das Geschäftsjahr, in dem sie ihr Amt antreten, wird nicht mitgerechnet. Die ein- oder mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.
(2) Wird ein Aufsichtsratsmitglied anstelle eines vorzeitig ausgeschiedenen Mitglieds gewählt, so xxxxxx sein müssenAmt für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
(3) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt unter Einhaltung einer Frist von einem Monat auch ohne wichtigen Grund durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder gegenüber dem Vorstand niederlegen. Sie werden Das Recht zur Amtsniederlegung aus wichtigem Grund bleibt ebenso wie die Möglichkeit der einvernehmlichen Amtsniederlegung ohne Einhaltung der vorbezeichneten Frist unberührt. Im Anschluss an eine Hauptversammlung, in der alle von der Hauptversammlung höchstens zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder neu gewählt worden sind, findet eine Aufsichtsratssitzung statt, zu der es einer besonderen Einladung nicht bedarf. In dieser Sitzung wählt der Aufsichtsrat für fünf Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Aufsichtsrat wählt die Dauer seiner Amtszeit unter dem Vorsitz des an Lebensjahren ältesten Aufsichtsratsmitglieds aus seiner Mitte den Vorsitzenden des Aufsichtsrats und seinen Stellvertreter. Xxxxxxxx der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter während seiner Amtszeit aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Ersatzwahl vorzunehmen. Der Stellvertreter des Vorsitzenden des Aufsichtsrats nimmt im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden dessen Stellvertreter jeweils für Aufgaben wahr; ihm stehen in diesem Fall die AmtsdauerRechte des Vorsitzenden zu.
(1) Aufsichtsratssitzungen werden vom Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen in Textform einberufen, für sooft das Gesetz oder die Geschäfte es erfordern. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende diese Frist angemessen verkürzen und auch mündlich, fernmündlich, per E-Mail oder mittels sonstiger gebräuchlicher Telekommunikationsmittel einberufen.
(2) Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Die Art der Abstimmung wird vom Vorsitzenden der Sitzung bestimmt.
(3) Beschlüsse können auch ohne Einberufung einer Sitzung mündlich, fernmündlich, per E-Mail oder mittels sonstiger gebräuchlicher Telekommunikationsmittel, insbesondere auch per Telefon- oder Videokonferenz, gefasst werden, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats dies anordnet. Ein Widerspruchsrecht der übrigen Aufsichtsratsmitglieder besteht nicht. Auch eine Kombination der verschiedenen Abstimmungswege, auch in Verbindung mit einer Sitzung, ist unter diesen Voraussetzungen zulässig. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats kann auch anordnen, dass die Gewählten Stimmabgabe nicht anwesender Mitglieder zu Aufsichts- ratsmitglieder bestellt sindeinzelnen Beschlüsse auch innerhalb einer von ihm festgesetzten angemessenen Frist nach der Sitzung und auf einem von ihm angeordneten Kommunikationsweg zulässig ist.
(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
(5) Willenserklärungen des Aufsichtsrats werden namens des Aufsichtsrats durch den Vorsitzenden abgegeben. Zur Entgegennahme von Erklärungen gegenüber dem Aufsichtsrat ist nur der Vorsitzende befugt.
(6) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen. Diesen könnenbilden und ihnen, soweit gesetzlich zulässig, auch Entscheidungsbefugnisse des Aufsichtsrates übertragen werden. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nur, soweit ihnen nicht Vorschriften über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer vorgehen. § 10 Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, beruft den Aufsichtsrat schriftlich oder fernmündlich mit Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein. Diesen soll der Vorstand beiwohnen, sofern nicht in persönlichen Angelegenheiten des Vorstandes verhandelt wird oder der Aufsichtsrat Abweichendes beschließt. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, an der Beschlussfassung teilnehmen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehr- heit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters, bei Wahlen das Los. § 11 Willenserklärungen des Aufsichtsrates werden namens des Aufsichtsrates vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter abgegeben. § 12 Der Aufsichtsrat hat neben den gesetzlichen Aufgaben das Recht,
1. eine Geschäftsordnung für den Vorstand zu erlassen,
2. die Satzung hinsichtlich der Fassung zu ändern,
3. Beschlüsse der Hauptversammlung, durch welche die Satzung geändert wird, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde zu ändern. § 13 Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine feste Vergütung nach näherer Bestimmung der Hauptversammlung. Aufsichtsratsmitglieder haben hierbei kein Stimmrecht. Soweit die Aufsichtsratsmitglieder auf ihre Vergütungen Umsatzsteuer zu zahlen haben, wird ihnen diese von der Gesellschaft ersetztübertragen.
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Samples: Satzung
Aufsichtsrat. 9 Der Aufsichtsrat schlägt Kandidaten für den Aufsichtsrat vor. Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Generalversammlung bestellt, sofern nicht die Hauptversammlung oder die Arbeitnehmervertretung dem Wahlvorschlag widersprechen. Der Aufsichtsrat besteht gemäß der Satzung aus sechs Personenmindestens sieben und höchstens 13 Mitgliedern (Artikel 28 ff.). Die Anzahl der Mitglieder wird von der Generalversammlung bestimmt. Die Generalversammlung vom Juni 2019 hat entschieden, dass ab Juni 2020 die Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrats auf neun Mitglieder sinken soll. Mitglied können nur natürliche Personen werden. Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats spiegelt den ökumenischen Charakter von Xxxxxxxxxx und die Interessen der Gruppen, die Oikocredit zu unterstützen beabsichtigt, wider. Das Aufsichtsratsmitglied muss von Xxxxxxxxxx unabhängig sein, sollte sich zur Erfüllung seiner Aufsichtsratsaufgaben eignen und die beabsichtigte Bestellung sollte zu einer angemessenen Zusammensetzung des Aufsichtsrats führen. Mitglieder der Gesellschaft sein müssen. Sie des Aufsichtsrats werden für eine Amtsdauer von der Hauptversammlung höchstens drei Jahren bestellt und sind für fünf Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässigeine weitere Amtsperiode von drei Jahren wiederwählbar. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte den einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter jeweils für einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder richtet sich nach der Vergütungsordnung, die Amtsdauer, für von der Generalversammlung am 20. Juni 2019 erlassen wurde. Oikocredit erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern die durch die Gewählten zu Aufsichts- ratsmitglieder bestellt sindAusübung des Amts entstehenden Auslagen. Die Gesamtvergütung im Jahr 2020 belief sich auf EUR 144.700. Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bestellenüberwacht den Vorstand und die Unternehmensentwicklung ohne dabei operative Entscheidungen zu treffen. Diesen können, soweit gesetzlich zulässig, auch Entscheidungsbefugnisse Daneben soll der Aufsichtsrat den Vorstand bei der Leitung des Aufsichtsrates übertragen werdenUnternehmens beraten. Hierbei hat er die Interessen von Oikocredit zu beachten. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nur, soweit ihnen nicht Vorschriften über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer vorgehen. § 10 Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, beruft Überwachung des Vorstandes durch den Aufsichtsrat schriftlich oder fernmündlich umfasst:
(i) die Verwirklichung der Ziele der Genossenschaft
(ii) die Strategie und die mit Angabe den Geschäftsaktivitäten verbundenen Risiken
(iii) die Gestaltung und Wirksamkeit der Tagesordnung internen Risikomanagement- und Kontrollsysteme
(iv) den Prozess der Finanzberichterstattung
(v) die Compliance mit Vorschriften und Gesetzen
(vi) die Beziehung zu den Sitzungen ein. Diesen soll Mitgliedern
(vii) Fragen der Vorstand beiwohnensozialen Verantwortung des Unternehmens, sofern nicht in persönlichen Angelegenheiten des Vorstandes verhandelt wird oder die für die Geschäftstätigkeit der Aufsichtsrat Abweichendes beschließt. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, an der Beschlussfassung teilnehmen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehr- heit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters, bei Wahlen das Los. § 11 Willenserklärungen des Aufsichtsrates werden namens des Aufsichtsrates vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung Genossenschaft von dessen Stellvertreter abgegeben. § 12 Der Aufsichtsrat hat neben den gesetzlichen Aufgaben das Recht,
1. eine Geschäftsordnung für den Vorstand zu erlassen,
2. die Satzung hinsichtlich der Fassung zu ändern,
3. Beschlüsse der Hauptversammlung, durch welche die Satzung geändert wird, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde zu ändern. § 13 Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine feste Vergütung nach näherer Bestimmung der Hauptversammlung. Aufsichtsratsmitglieder haben hierbei kein Stimmrecht. Soweit die Aufsichtsratsmitglieder auf ihre Vergütungen Umsatzsteuer zu zahlen haben, wird ihnen diese von der Gesellschaft ersetztBedeutung sind.
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Samples: Treuhänderische Beteiligung
Aufsichtsrat. 9 9
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Personenneun Mitgliedern.
(2) Soweit die Hauptversammlung nicht bei der Xxxx für einzelne der von ihr zu wählenden Mitglieder oder für den Gesamtaufsichtsrat einen kürzeren Zeitraum beschließt, werden die Aufsichtsratsmitglieder für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die Mitglieder über ihre Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Gesellschaft Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.
(3) Die Xxxx des Nachfolgers eines vor Ablauf der Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds erfolgt für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
(1) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann sein müssen. Sie werden Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates, der Vorsitzende gegenüber einem stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrates, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat niederlegen.
(2) Aufsichtsratsmitglieder können vor Ablauf ihrer Amtszeit mit einfacher Mehrheit des in der Hauptversammlung höchstens vertretenen Grundkapitals abberufen werden.
(3) Anstelle eines ausscheidenden Mitglieds ist ein neues Aufsichtsratsmitglied für fünf Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. den in § 9 Absatz 3 der Satzung bestimmten Zeitraum zu wählen.
(1) Der Aufsichtsrat wählt zu Beginn seiner Amtszeit aus seiner Mitte den einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter jeweils für einen oder zwei stellvertretende Vorsitzende. Xxxxxxxx der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender vorzeitig aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Ersatzwahl vorzunehmen.
(2) Ist der Vorsitzende des Aufsichtsrats an der Ausübung seines Amtes gehindert, so wird er von einem stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
(1) Die Einberufung zur Sitzung des Aufsichtsrates erfolgt durch den Vorsitzenden. Die Einberufung kann mündlich, schriftlich, per Telefax, fernmündlich oder elektronisch erfolgen. Sie soll eine Frist von zwei Wochen einhalten, die Amtsdauerin dringenden Fällen abgekürzt werden kann, für und die einzelnen Punkte der Tagesordnung angeben.
(2) Den Vorsitz der Sitzung führt der Aufsichtsratsvorsitzende.
(3) Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn nach Einladung sämtlicher Mitglieder mindestens die Gewählten Hälfte der gesetzlich vorgeschriebenen Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender, insgesamt jedoch mindestens drei Mitglieder, an der Beschlußfassung teilnehmen.
(4) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Art der Abstimmung bestimmt der Vorsitzende.
(5) Ein abwesendes Aufsichtsratsmitglied kann eine schriftliche Stimmabgabe durch ein anderes Aufsichtsratsmitglied überreichen lassen.
(6) Eine Beschlußfassung ist auch im Wege schriftlicher, telefonischer, per Telefax durchgeführter oder elektronischer Abstimmung zulässig, wenn kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht.
(7) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsvorsitzenden, bei Beschlüssen außerhalb einer Sitzung vom Aufsichtsratsvorsitzenden, zu Aufsichts- ratsmitglieder bestellt sind. unterzeichnen ist.
(8) Der Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(9) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen. Diesen können, soweit gesetzlich zulässig, auch Entscheidungsbefugnisse bilden und deren Aufgaben und Befugnisse festsetzen.
(10) Die Unwirksamkeit eines Aufsichtsratsbeschlusses kann nur innerhalb eines Monats seit Kenntnis des Aufsichtsrates übertragen Beschlusses durch Klage geltend gemacht werden. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nur, soweit ihnen nicht Vorschriften über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer vorgehen. § 10 Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, beruft den Aufsichtsrat schriftlich oder fernmündlich mit Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein. Diesen soll der Vorstand beiwohnen, sofern nicht in persönlichen Angelegenheiten des Vorstandes verhandelt wird oder der Aufsichtsrat Abweichendes beschließt. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, an der Beschlussfassung teilnehmen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehr- heit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters, bei Wahlen das Los. § 11 Willenserklärungen des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse werden namens des Aufsichtsrates oder des Ausschusses vom jeweiligen Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter abgegeben. § 12 Der Aufsichtsrat hat neben den gesetzlichen Aufgaben das Recht,
1. eine Geschäftsordnung für den Vorstand zu erlassen,
2. die Satzung hinsichtlich der Fassung zu ändern,
3. Beschlüsse der HauptversammlungDie Hauptversammlung kann beschließen, durch welche die Satzung geändert wird, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde zu ändern. § 13 Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine feste Vergütung nach näherer Bestimmung der Hauptversammlung. Aufsichtsratsmitglieder haben hierbei kein Stimmrecht. Soweit dass die Aufsichtsratsmitglieder eine Vergütung erhalten. Die Hauptversammlung kann eine Gesamtvergütung festlegen, die der Aufsichtsrat auf ihre Vergütungen Umsatzsteuer zu zahlen habenseine Mitglieder unter Berücksichtigung der Tätigkeit der Aufsichtsratsmitglieder, einer Funktion als Vorsitzender des Aufsichtsrats und einer Mitgliedschaft in einem oder als Vorsitzender eines Ausschusses des Aufsichtsrats verteilt. Die etwa anfallende gesetzliche Mehrwertsteuer wird ihnen diese von der Gesellschaft ersetztgetragen.
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Samples: Company Formation Agreement