Aufsichtsrat. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung kann eine höhere Zahl festsetzen. Die Mitglieder des Aufsichtsrates müssen persönlich Mitglied der Genossenschaft sein. Gehören juristische Personen oder Personen-gesellschaften der Genossenschaft an, können die zur Vertretung befugten Personen in den Aufsichtsrat gewählt werden. Xxxx bzw. Wiederwahl kann letztmalig in dem Jahr erfolgen, in dem das Mitglied das 70.Lebensjahr vollendet.
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Aufsichtsrat. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung Vertre- terversammlung kann eine höhere Zahl festsetzen. Die Mitglieder des Aufsichtsrates müssen persönlich Mitglied der Genossenschaft und natürliche Personen sein. Gehören juristische Personen oder Personen-gesellschaften der Genossenschaft an, können die zur Vertretung befugten Personen in den Aufsichtsrat gewählt werden. Xxxx bzw. Wiederwahl kann letztmalig in dem Jahr nur vor Vollendung des 70. Lebensjahres erfolgen, in dem das Mitglied das 70.Lebensjahr vollendet.
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Aufsichtsrat. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung Vertreterversammlung kann eine höhere Zahl festsetzen. Die Mitglieder des Aufsichtsrates müssen persönlich Mitglied der Genossenschaft und natürliche Personen sein. Gehören juristische Personen oder Personen-gesellschaften Personengesellschaften der Genossenschaft an, können die zur Vertretung befugten Personen in den Aufsichtsrat gewählt werden. Xxxx bzw. Wiederwahl kann letztmalig in dem Jahr nur vor Vollendung des 70. Lebensjahres erfolgen, in dem das Mitglied das 70.Lebensjahr vollendet. Sie sind ehrenamtlich tätig.
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Aufsichtsrat. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung Mit- gliederversammlung kann eine höhere Zahl festsetzen. Die Mitglieder des Aufsichtsrates müssen persönlich Mitglied der Genossenschaft sein. Gehören juristische Personen oder Personen-gesellschaften der Genossenschaft an, können die zur Vertretung befugten Personen in den Aufsichtsrat gewählt werden. Xxxx bzw. Wiederwahl kann letztmalig in dem Jahr erfolgen, in dem das Mitglied das 70.Lebensjahr vollendetkönnen nur vor Vollendung des 70. Lebensjahres erfol- gen.
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Aufsichtsrat. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung kann eine höhere Zahl festsetzen. Die Mitglieder des Aufsichtsrates müssen persönlich Mitglied der Genossenschaft und natürliche Personen sein. Gehören juristische Personen oder Personen-gesellschaften Personengesellschaften der Genossenschaft an, können die zur Vertretung befugten Personen in den Aufsichtsrat gewählt werden. Xxxx bzw. Wiederwahl kann letztmalig in dem Jahr erfolgen, in dem das Mitglied das 70.Lebensjahr vollendetsoll nicht über die Vollendung des 75. Lebensjahres hinausgehen.
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Aufsichtsrat. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung kann eine höhere Zahl festsetzen. Die Mitglieder des Aufsichtsrates müssen persönlich Mitglied der Genossenschaft und natürliche Personen sein. Gehören juristische Personen oder Personen-gesellschaften Personenhandelsgesellschaften der Genossenschaft an, können die zur Vertretung befugten Personen in den Aufsichtsrat gewählt werden. Xxxx bzw. Wiederwahl kann letztmalig in dem Jahr nur vor Vollendung des 75. Lebensjahres erfolgen, in dem das Mitglied das 70.Lebensjahr vollendet.
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Samples: www.baugenossenschaft-eigenheim.de
Aufsichtsrat. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung Vertreterversammlung kann eine höhere Zahl festsetzen. Die Mitglieder des Aufsichtsrates müssen persönlich Mitglied Mit- glied der Genossenschaft sein. Gehören juristische Personen oder Personen-gesellschaften der Genossenschaft an, können die zur Vertretung befugten Personen in den Aufsichtsrat gewählt werden. Xxxx bzw. Wiederwahl kann letztmalig in dem Jahr nur bis zum Ende des Kalender- jahres erfolgen, in dem das Mitglied das 70.Lebensjahr der Kandidat sein 72. Lebensjahr vollendet.
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Samples: www.neueluebecker.de
Aufsichtsrat. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung kann eine höhere Zahl festsetzen. Die Mitglieder des Aufsichtsrates müssen persönlich Mitglied der Genossenschaft und natürliche Personen sein. Gehören juristische Personen oder Personen-gesellschaften Personenhandelsgesellschaften der Genossenschaft an, können die zur Vertretung befugten Personen in den Aufsichtsrat gewählt werden. Xxxx bzw. Wiederwahl kann letztmalig in dem Jahr nur vor Vollendung des 70. Lebensjahres erfolgen, in dem das Mitglied das 70.Lebensjahr vollendet.
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Samples: www.wsg-waltershausen.de