Aufsichtsrat. 10 Zusammensetzung, Xxxx Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern. Wählbar zum Aufsichtsrat sind die Inhaber der in § 4 Ziff. 1-4 genannten Betriebe, soweit es natürliche Personen sind oder von diesen ermächtigte Personen; soweit die Inhaber juristische Personen sind, deren Organe oder von diesen ermächtigte Personen; außerdem sämtliche bisherigen und ehemaligen Aufsichtsratsmitglieder sowie ausgeschiedene Vorstandsmitglieder. Die Xxxx zum Aufsichtsrat ist nur bis zum Ende des Jahres möglich, in welchem das 65. Le- bensjahr vollendet wird. Die Aufsichtsratsmitglieder werden für die Zeit bis zur Beendigung der Mitgliedervertreterver- sammlung gewählt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitge- rechnet. Wiederwahl ist zulässig. Das Wahlergebnis ist zu veröffentlichen. Die Xxxx gilt als angenommen, wenn der Gewählte in der Versammlung oder binnen zwei Wochen nach Be- kanntgabe der Xxxx keinen Einspruch erhebt. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann, sofern nicht ein wichtiger Grund zur fristlosen Niederle- gung des Amtes berechtigt, sein Amt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter niederle- gen. Xxxxxxxx ein Mitglied des Aufsichtsrats aus oder nimmt der Gewählte die Xxxx nicht an, so wird in der nächsten Mitgliedervertreterversammlung eine Ersatzwahl für die restliche Amtszeit vorgenommen. Die Aufsichtsratsmitglieder führen ihr Amt ehrenamtlich. § 11 Vorsitzender des Aufsichtsrats Der Aufsichtsrat wählt in seiner ersten Sitzung nach Beendigung der ordentlichen Mitgliederver- treterversammlung einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Xxxxxxxx während ihrer Amts- dauer der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter aus ihrem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine neue Xxxx vorzunehmen. § 12 Obliegenheiten des Aufsichtsrats Der Aufsichtsrat hat die ihm durch das Gesetz und die Satzung zugewiesenen Obliegenheiten zu erfüllen. Er hat insbesondere die Geschäftsführung zu überwachen, sowie den Jahresab- schluss, den Vorschlag für Verwendung des Bilanzgewinns und den Geschäftsbericht zu prüfen und zu genehmigen. Zu den sonstigen Obliegenheiten des Aufsichtsrates gehören:
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Aufsichtsrat. 10 Zusammensetzung, Xxxx 16 Zusammensetzung Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat besteht grundsätzlich aus neun Mitgliedern5 natürlichen Personen - wobei 4 Mitglieder des Aufsichtsrates durch die Mitgliederversammlung gewählt werden. Wählbar Ein Mitglied des Aufsichtsrates ist der jeweilige Geschäftsführer der EHC Eisbären Management GmbH. Die Mitglieder des Aufsichtsrates müssen dem Verein bei ihrer Xxxx länger als einen Monat als ordentliches Mitglied angehören.
(2) Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Aufsichtsrats sein.
(3) Die Tätigkeit des Aufsichtsrates ist ehrenamtlich. Seine Mitglieder dürfen nicht in einem Anstellungsverhältnis zum Verein stehen, oder auf anderer Basis entgeltlich für ihn tätig sein.
(4) Die Amtsperiode des Aufsichtsrates als Organ beträgt vier Jahre und beginnt mit der Xxxx und Annahme des Amtes. Der Aufsichtsrat sind die Inhaber der in § 4 Ziff. 1-4 genannten Betriebe, soweit es natürliche Personen sind oder von diesen ermächtigte Personen; soweit die Inhaber juristische Personen sind, deren Organe oder von diesen ermächtigte Personen; außerdem sämtliche bisherigen und ehemaligen Aufsichtsratsmitglieder sowie ausgeschiedene Vorstandsmitglieder. Die Xxxx zum Aufsichtsrat ist nur bis zum Ende des Jahres möglich, in welchem das 65. Le- bensjahr vollendet wird. Die Aufsichtsratsmitglieder werden für die Zeit bleibt jedoch bis zur Beendigung der Mitgliedervertreterver- sammlung gewählt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitge- rechnet. Wiederwahl ist zulässig. Das Wahlergebnis ist zu veröffentlichen. Die Xxxx gilt als angenommen, wenn der Gewählte in der Versammlung oder binnen zwei Wochen nach Be- kanntgabe der Xxxx keinen Einspruch erhebt. Jedes Mitglied des Neuwahl eines Aufsichtsrats kann, sofern nicht ein wichtiger Grund zur fristlosen Niederle- gung des Amtes berechtigt, sein Amt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter niederle- gen. im Amt.
(5) Xxxxxxxx ein Mitglied des Aufsichtsrats aus oder nimmt der Gewählte die Xxxx nicht anwährend einer Wahlperiode aus, so wird in bestellen die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrates bis zum Ende der nächsten Mitgliedervertreterversammlung eine Ersatzwahl für die restliche Amtszeit vorgenommenlaufenden Wahlperiode ein Ersatzmitglied.
(1) Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstandsvorsitzenden. Wird ein Mitglied des Aufsichtsrates als Vorstandsmitglied bestellt, scheidet dieses aus dem Aufsichtsrat aus. Die Aufsichtsratsmitglieder führen ihr Amt ehrenamtlich. § 11 Vorsitzender des Aufsichtsrats vom Vorstandsvorsitzenden vorgeschlagenen weiteren Vorstandsmitglieder werden ebenfalls vom Aufsichtsrat bestellt.
(2) Der Aufsichtsrat berät und überwacht den Vorstand, insbesondere in sportlichen, wirtschaftlichen und fachlichen Angelegenheiten.
(3) Der Aufsichtsrat wählt in aus seiner ersten Sitzung nach Beendigung der ordentlichen Mitgliederver- treterversammlung Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Die Aufsichtsratssitzungen werden vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung, vom Stellvertreter geleitet. Xxxxxxxx während ihrer Amts- dauer der Vorsitzende des Aufsichtsrats und/oder sein Stellvertreter aus ihrem Amt während der Dauer der Amtszeit aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich das Amt des Vorsitzenden/Stellvertreter innerhalb von vier Wochen neu zu besetzen.
(4) Jedem Aufsichtsratsmitglied können bestimmte Funktionen und Tätigkeitsbereiche übertragen werden. Einzelheiten regelt eine neue Xxxx vorzunehmenGeschäftsordnung, die sich der Aufsichtsrat gibt.
(5) Sitzungen des Aufsichtsrates werden von dem Aufsichtsratsvorsitzenden allein, oder von mindestens zwei Aufsichtsratsmitgliedern, in Abstimmung mit dem Vorstand, unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Einladungsfrist von 14 Tagen, einberufen. § 12 Obliegenheiten Der Aufsichtsrat ist verpflichtet, Sitzungen nach den Erfordernissen des Vereins, mindestens jedoch zweimal im Geschäftsjahr, abzuhalten. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem für die jeweilige Sitzung bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Aufsichtsrates, innerhalb von 2 Wochen, zu übersenden. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb weiterer zwei Wochen schriftlich Widerspruch erhoben wird. Der Vorstand ist verpflichtet, an den Aufsichtsratssitzungen teilzunehmen, sofern der Aufsichtsrat im Einzelfall nichts Abweichendes beschließt. Die Mitglieder des Aufsichtsrates können sich im Aufsichtsrat nur durch ein anderes Aufsichtsratsmitglied vertreten lassen.
(6) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mehr als die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder anwesend sind. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Jedes Aufsichtsratsmitglied hat eine Stimme.
(7) Wenn kein Aufsichtsratsmitglied widerspricht, kann schriftlich, fernschriftlich, per Telefax, E-Mail, oder telefonisch abgestimmt werden.
(8) Der Aufsichtsrat regelt das Vertragsverhältnis mit hauptamtlich tätigen Vorstandsmitgliedern, insbesondere deren Vergütung.
(9) Die den Mitgliedern des Aufsichtsrats in Ausübung ihrer Aufsichtsratstätigkeit entstandenen Kosten werden nicht erstattet. Die Zahlung eines Sitzungsgeldes ist nicht vorgesehen.
(10) Der Aufsichtsrat hat die ihm durch das Gesetz und die Satzung zugewiesenen Obliegenheiten zu erfüllenhaftet aus seiner Tätigkeit gegenüber dem Verein nur für den Fall des Vorsatzes, nicht jedoch, falls ein Schaden des Vereins aufgrund fahrlässigen bzw. Er hat insbesondere die Geschäftsführung zu überwachen, sowie den Jahresab- schluss, den Vorschlag für Verwendung des Bilanzgewinns und den Geschäftsbericht zu prüfen und zu genehmigen. Zu den sonstigen Obliegenheiten grobfahrlässigen Handelns entsteht.
(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrates gehören:werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Vorschläge für Kandidaten zur Xxxx in den Aufsichtsrat müssen mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung, welche die Xxxx des Aufsichtsrates zum Gegenstand hat, dem Vorstand zugehen. Mit dem Vorschlag ist die schriftliche Einverständniserklärung des Kandidaten dem Vorstand einzureichen.
(2) Zu Mitgliedern des Aufsichtsrates können nur natürliche Personen gewählt werden. Die Mitglieder des Aufsichtsrates gelten dann als gewählt, wenn diese bei Anwesenheit in der Mitgliederversammlung die Xxxx annehmen, oder bei deren Abwesenheit schriftliche Bestätigungen der gewählten Person vorliegen, wonach diese im Falle ihrer Xxxx diese an- nehmen.
(3) Aufsichtsratsmitglieder können vor Ablauf der Amtsperiode durch die" Mitgliederversammlung abgerufen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln aller abgegebenen Stimmen Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Abberufung, wenn mindestens die einfache Mehrheit der Mitglieder des Aufsichtsrates, oder Mindestens 20 Prozent der Vereinsmitglieder dies gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragen. Der Antrag ist zu begründen.
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Samples: Satzung
Aufsichtsrat. 10 Zusammensetzung, Xxxx 16 Zusammensetzung Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat besteht grundsätzlich aus neun Mitgliedern5 natürlichen Personen – wobei 4 Mitglieder des Aufsichtsrates durch die Mitgliederversammlung gewählt werden. Wählbar Ein Mitglied des Aufsichtsrates ist der jeweilige Geschäftsführer der EHC Eisbären Management GmbH. Die Mitglieder des Aufsichtsrates müssen dem Verein bei ihrer Xxxx länger als einen Mo- nat als ordentliches Mitglied angehören.
(2) Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Aufsichtsrats sein.
(3) Die Tätigkeit des Aufsichtsrates ist ehrenamtlich. Seine Mitglieder dürfen nicht in einem Anstellungsverhältnis zum Verein stehen oder auf anderer Basis entgeltlich für ihn tätig sein.
(4) Die Amtsperiode des Aufsichtsrates als Organ beträgt vier Jahre und beginnt mit der Xxxx und Annahme des Amtes. Der Aufsichtsrat sind die Inhaber der in § 4 Ziff. 1-4 genannten Betriebe, soweit es natürliche Personen sind oder von diesen ermächtigte Personen; soweit die Inhaber juristische Personen sind, deren Organe oder von diesen ermächtigte Personen; außerdem sämtliche bisherigen und ehemaligen Aufsichtsratsmitglieder sowie ausgeschiedene Vorstandsmitglieder. Die Xxxx zum Aufsichtsrat ist nur bis zum Ende des Jahres möglich, in welchem das 65. Le- bensjahr vollendet wird. Die Aufsichtsratsmitglieder werden für die Zeit bleibt jedoch bis zur Beendigung der Mitgliedervertreterver- sammlung gewählt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitge- rechnet. Wiederwahl ist zulässig. Das Wahlergebnis ist zu veröffentlichen. Die Xxxx gilt als angenommen, wenn der Gewählte in der Versammlung oder binnen zwei Wochen nach Be- kanntgabe der Xxxx keinen Einspruch erhebt. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann, sofern nicht ein wichtiger Grund zur fristlosen Niederle- gung des Amtes berechtigt, sein Amt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter niederle- gen. Neuwahl eines Aufsichts- rats im Amt.
(5) Xxxxxxxx ein Mitglied des Aufsichtsrats aus oder nimmt der Gewählte die Xxxx nicht anwährend einer Wahlperiode aus, so wird in bestellen die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrates bis zum Ende der nächsten Mitgliedervertreterversammlung eine Ersatzwahl für die restliche Amtszeit vorgenommenlaufenden Wahlperiode ein Er- satzmitglied.
(1) Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstandsvorsitzenden. Wird ein Mitglied des Aufsichtsrates als Vorstandsmitglied bestellt, scheidet dieses aus dem Aufsichtsrat aus. Die Aufsichtsratsmitglieder führen ihr Amt ehrenamtlich. § 11 Vorsitzender des Aufsichtsrats vom Vor- standsvorsitzenden vorgeschlagenen weiteren Vorstandsmitglieder werden ebenfalls vom Aufsichtsrat bestellt.
(2) Der Aufsichtsrat berät und überwacht den Vorstand insbesondere in sportlichen, wirt- schaftlichen und fachlichen Angelegenheiten.
(3) Der Aufsichtsrat wählt in aus seiner ersten Sitzung nach Beendigung der ordentlichen Mitgliederver- treterversammlung Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Die Aufsichtsratssitzungen werden vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter geleitet . Xxxxxxxx während ihrer Amts- dauer der Vorsitzende des Aufsichtsrats und/oder sein Stellvertreter aus ihrem Amt während der Dauer der Amtszeit aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich das Amt des Vorsitzenden/Stellvertreter innerhalb von vier Wochen neu zu besetzen.
(4) Jedem Aufsichtsratsmitglied können bestimmte Funktionen und Tätigkeitsbereiche über- tragen werden. Einzelheiten regelt eine neue Xxxx vorzunehmenGeschäftsordnung, die sich der Aufsichtsrat gibt.
(5) Sitzungen des Aufsichtsrates werden von dem Aufsichtsratsvorsitzenden allein oder von mindestens zwei Aufsichtsratsmitgliedern in Abstimmung mit dem Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Einladungsfrist von 14 Tagen einberufen. § 12 Obliegenheiten Der Aufsichtsrat ist verpflichtet, Sitzungen nach den Erfordernissen des Vereins, mindestens jedoch zweimal im Geschäftsjahr, abzuhalten. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem für die jeweilige Sit- zung bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Aufsichtsra- tes innerhalb von 2 Wochen zu übersenden. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb weiterer zwei Wochen schriftlich Widerspruch erhoben wird. Der Vorstand ist verpflichtet, an den Aufsichtsratssitzungen teilzunehmen, sofern der Aufsichtsrat im Einzelfall nichts Abweichendes beschließt. Die Mitglieder des Aufsichtsrates können sich im Aufsichtsrat nur durch ein anderes Aufsichtsratsmitglied vertreten lassen.
(6) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mehr als die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder anwesend sind. Der Aufsichts- rat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stim- mengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Jedes Aufsichtsratsmitglied hat eine Stimme.
(7) Wenn kein Aufsichtsratsmitglied widerspricht, kann schriftlich, fernschriftlich, per Telefax, E-Mail oder telefonisch abgestimmt werden.
(8) Der Aufsichtsrat regelt das Vertragsverhältnis mit hauptamtlich tätigen Vorstandsmitglie- dern, insbesondere deren Vergütung.
(9) Die den Mitgliedern des Aufsichtsrats in Ausübung ihrer Aufsichtsratstätigkeit entstande- nen Kosten werden nicht erstattet. Die Zahlung eines Sitzungsgeldes ist nicht vorgese- hen.
(10) Der Aufsichtsrat hat die ihm durch das Gesetz und die Satzung zugewiesenen Obliegenheiten zu erfüllenhaftet aus seiner Tätigkeit gegenüber dem Verein nur für den Fall des Vorsatzes, nicht jedoch, falls ein Schaden des Vereins aufgrund fahrlässigen bzw. Er hat insbesondere die Geschäftsführung zu überwachen, sowie den Jahresab- schluss, den Vorschlag für Verwendung des Bilanzgewinns und den Geschäftsbericht zu prüfen und zu genehmigen. Zu den sonstigen Obliegenheiten grob- fahrlässigen Handelns entsteht.
(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrates gehören:werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Vor- schläge für Kandidaten zur Xxxx in den Aufsichtsrat müssen mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung, welche die Xxxx des Aufsichtsrates zum Gegenstand hat, dem Vorstand zugehen. Mit dem Vorschlag ist die schriftliche Einverständniserklärung des Kandidaten dem Vorstand einzureichen.
(2) Zu Mitgliedern des Aufsichtsrates können nur natürliche Personen gewählt werden. Die Mitglieder des Aufsichtsrates gelten dann als gewählt, wenn diese bei Anwesenheit in der Mitgliederversammlung die Xxxx annehmen oder bei deren Abwesenheit schriftliche Be- stätigungen der gewählten Person vorliegen, wonach diese im Falle ihrer Xxxx diese an- nehmen.
(3) Aufsichtsratsmitglieder können vor Ablauf der Amtsperiode durch die Mitgliederversamm- lung abberufen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens zwei Drit- teln aller abgegebenen Stimmen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Abbe- rufung, wenn mindestens die einfache Mehrheit der Mitglieder des Aufsichtsrates oder Mindestens 20 Prozent der Vereinsmitglieder dies gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragen. Der Antrag ist zu begründen.
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Samples: Satzung
Aufsichtsrat. 10 11 Zusammensetzung, Xxxx ; Xxxx
11.1. Der Aufsichtsrat besteht aus neun drei Mitgliedern. Wählbar zum Aufsichtsrat sind die Inhaber der in § 4 Ziff. 1-4 genannten Betriebe, soweit es natürliche Personen sind oder von diesen ermächtigte Personen; soweit die Inhaber juristische Personen sind, deren Organe oder von diesen ermächtigte Personen; außerdem sämtliche bisherigen und ehemaligen Aufsichtsratsmitglieder sowie ausgeschiedene Vorstandsmitglieder. Die Xxxx zum Aufsichtsrat ist nur bis zum Ende des Jahres möglich, in welchem das 65. Le- bensjahr vollendet wird.
11.2. Die Aufsichtsratsmitglieder werden jeweils für die Zeit bis zur Beendigung der Mitgliedervertreterver- sammlung Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, sofern die Hauptversammlung nicht bei der Xxxx für alle oder einzelne Aufsichtsratsmitglieder eine kürzere Amtszeit beschließt. Hierbei wird das Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird bei der Berechnung der Amtszeit nicht mitge- rechnetmitgerechnet. Eine Wiederwahl ist zulässig.
11.3. Für alle oder einzelne Aufsichtsratsmitglieder können gleichzeitig mit der Xxxx der Aufsichtsratsmitglieder Ersatzmitglieder gewählt werden, die jeweils an die Stelle eines vorzeitig ausscheidenden Aufsichtsratsmitglieds, als dessen Ersatzmitglied sie gewählt wurden, treten, sofern nicht vor Wirksamwerden des Ausscheidens durch die Hauptversammlung ein neues Aufsichtsratsmitglied gewählt wird. Xxxxx ein Ersatzmitglied an die Stelle des Ausscheidenden, so erlischt sein Amt mit der Beendigung der nächsten Hauptversammlung, in der ein neues Aufsichtsratsmitglied gewählt wird. Das Wahlergebnis Amt des Ersatzmitglieds erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds.
11.4. Die Bestellung des Nachfolgers eines vor Ablauf seiner Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds erfolgt für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds, sofern die Hauptversammlung nicht im Rahmen von § 11.2 eine andere Amtszeit beschließt.
11.5. Jedes Aufsichtsratsmitglied und jedes Ersatzmitglied kann sein Amt durch schriftliche Mitteilung gegenüber der Gesellschaft, vertreten durch den Vorstand, niederlegen. Es genügt die Mitteilung gegenüber einem Vorstandsmitglied. Die Niederlegung hat mit einer Frist von zwei Wochen zu erfolgen. Der Vorstand kann einer Verkürzung der Niederlegungsfrist oder einem Verzicht auf die Wahrung der Niederlegungsfrist zustimmen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist zu veröffentlichenin jedem Fall eine Niederlegung mit sofortiger Wirkung möglich.
12.1. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Xxxx gilt als angenommenfindet im Anschluss an die Hauptversammlung, wenn der Gewählte in der Versammlung oder binnen zwei Wochen nach Be- kanntgabe die Aufsichtsratsmitglieder gewählt worden sind, in einer ohne besondere Einberufung abgehaltenen Sitzung statt. Die Amtszeit des Vorsitzenden und seines Stellvertreters entspricht, soweit bei der Xxxx keinen Einspruch erhebt. Jedes Mitglied keine kürzere Amtszeit bestimmt wird, ihrer Amtszeit als Mitglieder des Aufsichtsrats kann, sofern nicht ein wichtiger Grund zur fristlosen Niederle- gung des Amtes berechtigt, sein Amt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter niederle- genAufsichtsrats. Xxxxxxxx ein Mitglied des Aufsichtsrats aus oder nimmt der Gewählte die Xxxx nicht an, so wird in der nächsten Mitgliedervertreterversammlung eine Ersatzwahl für die restliche Amtszeit vorgenommen. Die Aufsichtsratsmitglieder führen ihr Amt ehrenamtlich. § 11 Vorsitzender des Aufsichtsrats Der Aufsichtsrat wählt in seiner ersten Sitzung nach Beendigung der ordentlichen Mitgliederver- treterversammlung einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Xxxxxxxx während ihrer Amts- dauer der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus ihrem seinem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine neue Neuwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzunehmen.
12.2. Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und diesen bestimmte Aufgaben übertragen. Aufgaben und Verfahren der Ausschüsse bestimmt der Aufsichtsrat in seiner Geschäftsordnung oder durch gesonderten Beschluss.
12.3. Die Xxxx vorzunehmen. § 12 Obliegenheiten des Vorsitzenden des Aufsichtsrats leitet das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des Aufsichtsrats.
12.4. Der Aufsichtsrat Stellvertreter hat nur dann die ihm durch Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist und das Gesetz und Gesetz, diese Satzung oder die Satzung zugewiesenen Obliegenheiten zu erfüllen. Er hat insbesondere die Geschäftsführung zu überwachen, sowie den Jahresab- schluss, den Vorschlag für Verwendung Geschäftsordnung des Bilanzgewinns und den Geschäftsbericht zu prüfen und zu genehmigen. Zu den sonstigen Obliegenheiten des Aufsichtsrates gehören:Aufsichtsrats nichts anderes bestimmen.
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Samples: Satzung
Aufsichtsrat. 10 7 Zusammensetzung, Xxxx Wahlen, Amtsdauer
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus neun zwölf Mitgliedern. Wählbar zum Aufsichtsrat sind , und zwar aus sechs Mitgliedern, die Inhaber von der in § 4 Ziff. 1-4 genannten BetriebeHauptversammlung gewählt werden, soweit es natürliche Personen sind oder von diesen ermächtigte Personen; soweit die Inhaber juristische Personen sindund sechs Mitgliedern, deren Organe oder von diesen ermächtigte Personen; außerdem sämtliche bisherigen und ehemaligen Aufsichtsratsmitglieder sowie ausgeschiedene Vorstandsmitglieder. Xxxx sich nach dem Mitbestimmungsgesetz richtet.
(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden vorbehaltlich einer anderweitigen Festlegung der Amtszeit bei der Xxxx zum Aufsichtsrat ist nur bis zum Ende des Jahres möglich, in welchem das 65. Le- bensjahr vollendet wird. Die Aufsichtsratsmitglieder werden für die Zeit bis zur Beendigung der Mitgliedervertreterver- sammlung gewähltHauptversammlung bestellt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Hierbei wird das Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitge- rechnetmitgerechnet. Wiederwahl ist zulässigEine Ersatzwahl für ein vor Ablauf seiner Amtszeit ausscheidendes Mitglied erfolgt für den Rest der Amtszeit des Ausgeschiedenen. Das Wahlergebnis ist Entsprechendes gilt, falls eine Ersatzwahl wegen Wahlanfechtung notwendig wird.
(3) Die Hauptversammlung kann für die von ihr zu veröffentlichenwählenden Aufsichtsratsmitglieder gleichzeitig Ersatzmitglieder bestellen, die in einer bei der Xxxx festzulegenden Reihen- folge an die Stelle vorzeitig ausscheidender oder durch Wahlanfechtung fortgefallener Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre treten. Xxxxx ein Ersatzmitglied an die Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds, so erlischt sein Amt mit Ende der Hauptversammlung, in der eine Ersatzwahl nach vorstehendem § 7 Abs. 2 stattfindet, spätestens jedoch mit Ablauf der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds. War das infolge einer Ersatzwahl ausgeschiedene Ersatzmitglied für mehrere Aufsichtsratsmitglieder bestellt worden, lebt seine Stellung als Ersatzmitglied wieder auf. Die Xxxx gilt als angenommen, wenn von Ersatzmitgliedern für die Aufsichtsratsmitglieder der Gewählte in der Versammlung oder binnen zwei Wochen Arbeitnehmer richtet sich nach Be- kanntgabe der Xxxx keinen Einspruch erhebt. dem Mitbestimmungsgesetz.
(4) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann, sofern nicht ein wichtiger Grund zur fristlosen Niederle- gung des Amtes berechtigt, Aufsichtsratsmitglied und Ersatzmitglied kann sein Amt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auch ohne wichtigen Grund durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter niederle- gen. Xxxxxxxx ein Mitglied des Aufsichtsrats aus – oder, im Falle einer Amtsniederlegung durch den Vorsitzenden, seinem Stellvertreter nach § 8 Abs. 1 Satz 1 – mit einer Frist von vier Wochen niederlegen. Der Aufsichtsratsvorsitzende oder, im Falle der Niederlegung durch den Aufsichtsratsvorsitzenden, sein Stellvertreter nach § 8 Abs. 1 Satz 1 kann die Frist abkürzen oder nimmt auf die Einhaltung der Gewählte die Xxxx nicht an, so wird in der nächsten Mitgliedervertreterversammlung eine Ersatzwahl für die restliche Amtszeit vorgenommen. Die Aufsichtsratsmitglieder führen ihr Amt ehrenamtlich. § 11 Vorsitzender des Aufsichtsrats Frist verzichten.
(1) Der Aufsichtsrat wählt in aus seiner ersten Sitzung Mitte nach Beendigung der ordentlichen Mitgliederver- treterversammlung Maßgabe des Mitbestimmungsgesetzes einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Aufsichtsrat kann einen oder mehrere weitere Stellvertreter wählen, auf deren Xxxx § 27 des Mitbestimmungsgesetzes keine Anwendung findet. Die Xxxx soll im Anschluss an die Hauptversammlung, in der die von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder neu gewählt worden sind, erfolgen; zu dieser Sitzung bedarf es keiner besonderen Einladung.
(2) Die Amtszeit des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter entspricht, soweit nicht bei der Xxxx eine kürzere Amtszeit bestimmt wird, ihrer Amtszeit als Mitglied des Aufsichtsrats.
(3) Xxxxxxxx während ihrer Amts- dauer der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter nach § 8 Abs. 1 Satz 1 vorzeitig aus ihrem diesem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat ist unverzüglich eine neue Xxxx Neuwahl für ihn vorzunehmen. Ein Widerruf der Xxxx des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters nach § 12 Obliegenheiten 8 Abs. 1 Satz 1 ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Als wichtiger Grund gilt auch, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter nach § 8 Abs. 1 Satz 1 auf die Dauer verhindert ist, sein Amt zu versehen. Für den Widerruf der Xxxx des Vorsitzenden und des Stellvertreters nach § 8 Abs. 1 Satz 1 gelten die Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes über ihre Xxxx entsprechend.
(4) Ein Stellvertreter des Vorsitzenden hat in allen Fällen, in denen er bei Verhinderung des Vorsitzenden in dessen Stellvertretung handelt, die gleichen Rechte wie der Vorsitzende, jedoch mit Ausnahme der dem Vorsitzenden nach dem Mitbestimmungsgesetz oder dieser Satzung zustehenden zweiten Stimme.
(5) Willenserklärungen des Aufsichtsrats werden namens des Aufsichtsrats durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter nach § 8 Abs. 1 Satz 1, abgegeben. Der Vorsitzende und bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter nach § 8 Abs. 1 Satz 1 sind ermächtigt, Erklärungen für den Aufsichtsrat hat die ihm durch das Gesetz und die Satzung zugewiesenen Obliegenheiten zu erfüllen. Er hat insbesondere die Geschäftsführung zu überwachen, sowie den Jahresab- schluss, den Vorschlag für Verwendung des Bilanzgewinns und den Geschäftsbericht zu prüfen und zu genehmigen. Zu den sonstigen Obliegenheiten des Aufsichtsrates gehören:entgegenzunehmen.
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Samples: Abspaltungs Und Übernahmevertrag
Aufsichtsrat. 10 Aufsichtsrat, Zusammensetzung, Xxxx Der Mitgliedschaft
(1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat. Dieser setzt sich aus 18 Mitgliedern zu- sammen.
(2) In den Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern. Wählbar zum Aufsichtsrat sind entsendet die Inhaber LHH: • den Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin oder einen von ihm o- der in § 4 Ziff. 1-4 genannten Betriebe, soweit es natürliche Personen sind von ihr benannten Vertreter oder eine von ihm oder von diesen ermächtigte Personen; soweit ihr benannte Ver- treterin, • fünf Vertreter oder Vertreterinnen aus der Ratsversammlung. In den Aufsichtsrat entsendet die Inhaber juristische Personen sind, deren Organe Region Hannover: • den Regionspräsidenten oder die Regionspräsidentin oder einen von diesem oder von diesen ermächtigte Personen; außerdem sämtliche bisherigen und ehemaligen Aufsichtsratsmitglieder sowie ausgeschiedene Vorstandsmitglieder. dieser benannten Vertreter oder eine von diesem oder von dieser benannten Vertreterin, • fünf Vertreter oder Vertreterinnen aus der Regionsversammlung.
(3) Die Xxxx zum Aufsichtsrat ist nur bis zum Ende des Jahres möglich, in welchem das 65. Le- bensjahr vollendet wird. Die übrigen 6 Aufsichtsratsmitglieder werden für auf gemeinsamen Vorschlag von Oberbürgermeister oder Oberbürgermeisterin und Regionspräsidenten oder Regi- onspräsidentin von der Gesellschafterversammlung gewählt.
(4) Gleichzeitig mit der Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder gem. § 10 (3) können die Zeit bis zur Beendigung der Mitgliedervertreterver- sammlung gewählt, die über die Entlastung Gesellschafter durch Gesellschafterbeschluss für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Hierbei wird jeweilige Aufsichtsrats- mitglied ein Ersatzmitglied bestellen, das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitge- rechnet. Wiederwahl ist zulässig. Das Wahlergebnis ist zu veröffentlichen. Die Xxxx gilt als angenommen, wenn der Gewählte in der Versammlung oder binnen zwei Wochen nach Be- kanntgabe der Xxxx keinen Einspruch erhebt. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kannwird, sofern nicht ein wichtiger Grund zur fristlosen Niederle- gung wenn das Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit wegfällt. Die Amtszeit von Er- satzmitgliedern endet mit Ablauf der Amtszeit des Amtes berechtigt, sein Amt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden wegfallenden Mitglieds.
(5) Die Amtsdauer der Mitglieder des Aufsichtsrates endet nach der nächsten Kom- munalwahl mit der Entsendung bzw. dessen Stellvertreter niederle- genXxxx eines neuen Mitgliedes. Sofern ein Auf- sichtsratmitglied aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Regionsversammlung der Re- gion Hannover bzw. aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Ratsversammlung der LHH entsandt wurde und aus der Regionsversammlung der Region Hannover oder aus der Ratsversammlung der LHH ausscheidet, endet das Aufsichtsratsmandat mit diesem Ausscheiden. Xxxxxxxx ein entsandtes Mitglied des Aufsichtsrats aus oder nimmt Aufsichtsrates vor Ab- lauf der Gewählte die Xxxx nicht an, so wird in der nächsten Mitgliedervertreterversammlung eine Ersatzwahl für die restliche Amtszeit vorgenommen. Die Aufsichtsratsmitglieder führen ihr Amt ehrenamtlich. § 11 Vorsitzender des Aufsichtsrats Der Aufsichtsrat wählt in seiner ersten Sitzung nach Beendigung der ordentlichen Mitgliederver- treterversammlung einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Xxxxxxxx während ihrer Amts- dauer der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter aus ihrem Amt aus, so hat wird für den Rest der Aufsichtsrat unverzüglich eine neue Xxxx vorzunehmen. Amtszeit von demjenigen Gesellschaf- ter, der das ausscheidende Mitglied entsandt hat, ein neues Mitglied gemäß § 12 Obliegenheiten des Aufsichtsrats Der Aufsichtsrat hat die ihm durch das Gesetz und die Satzung zugewiesenen Obliegenheiten zu erfüllen. Er hat insbesondere die Geschäftsführung zu überwachen, sowie den Jahresab- schluss, den Vorschlag für Verwendung des Bilanzgewinns und den Geschäftsbericht zu prüfen und zu genehmigen. Zu den sonstigen Obliegenheiten des Aufsichtsrates gehören:10
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Samples: Gesellschaftsvertrag
Aufsichtsrat. 10 6 Zusammensetzung, Xxxx Amtsdauer, Amtsniederlegung
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus neun 20 Mitgliedern. Wählbar zum Aufsichtsrat sind Er setzt sich nach den Vorschriften des Geset- zes über die Inhaber Mitbestimmung der Arbeitnehmer vom 04.05.1976 (MitbestG) in § 4 Ziff. 1-4 genannten Betriebeseiner jeweils gültigen Fassung aus je zehn Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeit- nehmer zusammen.
(2) Soweit die Hauptversammlung nicht bei der Xxxx für einzelne (oder alle) der von ihr zu wählenden Mitglieder einen kürzeren Zeitraum beschließt, soweit es natürliche Personen sind oder von diesen ermächtigte Personen; soweit erfolgt die Inhaber juristische Personen sind, deren Organe oder von diesen ermächtigte Personen; außerdem sämtliche bisherigen und ehemaligen Aufsichtsratsmitglieder sowie ausgeschiedene Vorstandsmitglieder. Die Xxxx zum Aufsichtsrat ist nur bis zum Ende des Jahres möglich, in welchem das 65. Le- bensjahr vollendet wird. Die Aufsichtsratsmitglieder werden für die Zeit bis zur Beendigung Beendi- gung der Mitgliedervertreterver- sammlung gewähltHauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Hierbei wird , wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginntbe- ginnt, nicht mitge- rechnet. Wiederwahl ist zulässig. Das Wahlergebnis ist zu veröffentlichenmitgerechnet wird.
(3) Jedes Aufsichtsratsmitglied kann jederzeit auch ohne wichtigen Grund sein Amt niederle- gen.
(4) Xxxxxxxx Aufsichtsratsmitglieder während ihrer Amtsdauer aus dem Aufsichtsrat aus, so endet das Amt der an ihrer Stelle gewählten neuen Aufsichtsratsmitglieder im gleichen Zeitpunkt, in dem die Amtsdauer der ausgeschiedenen Mitglieder abgelaufen wäre. Die Xxxx gilt als angenommenHauptversammlung kann für die von ihr an Stelle der vorzeitig ausgeschiedenen Aufsichts- ratsmitglieder gewählten neuen Aufsichtsratsmitglieder eine kürzere Amtsdauer bestimmen. Sofern von der Hauptversammlung gewählte Aufsichtsratsmitglieder ausscheiden, wenn der Gewählte sind un- verzüglich die zur Ergänzung des Aufsichtsrats erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(1) Im Anschluss an eine Hauptversammlung, in der Versammlung oder binnen zwei Wochen nach Be- kanntgabe alle von der Xxxx keinen Einspruch erhebtHauptversammlung zu wäh- lenden Aufsichtsratsmitglieder neu gewählt worden sind, findet eine Aufsichtsratssitzung statt, zu der es einer besonderen Einladung nicht bedarf. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann, sofern nicht ein wichtiger Grund zur fristlosen Niederle- gung des Amtes berechtigt, sein Amt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden bzwIn dieser Sitzung wählt der Auf- sichtsrat aus seiner Mitte gemäß § 27 Abs. dessen Stellvertreter niederle- gen. Xxxxxxxx ein Mitglied des Aufsichtsrats aus oder nimmt der Gewählte die Xxxx nicht an, so wird in der nächsten Mitgliedervertreterversammlung eine Ersatzwahl 1 und 2 MitbestG für die restliche Dauer seiner Amtszeit vorgenommen. Die Aufsichtsratsmitglieder führen ihr Amt ehrenamtlich. § 11 Vorsitzender des Aufsichtsrats Der Aufsichtsrat wählt in seiner ersten Sitzung nach Beendigung der ordentlichen Mitgliederver- treterversammlung einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Bei der Wahlhandlung führt das dem Lebens- jahr nach älteste Mitglied den Vorsitz; dieses bestimmt auch Art und Form der Abstimmung.
(2) Xxxxxxxx während ihrer Amts- dauer der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter vorzeitig aus ihrem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine neue Xxxx Ersatzwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzunehmen. Für die Ersatzwahl gilt § 12 Obliegenheiten 27 MitbestG.
(3) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte unter Beachtung von § 107 Abs. 3 AktG Ausschüsse bestellen; § 27 Abs. 3 MitbestG bleibt unberührt. Die Bildung von Ausschüssen erfolgt grundsätzlich für die Dauer der Amtszeit des Aufsichtsrats. Aufgaben, Befugnisse und Ver- fahren der Ausschüsse bestimmt der Aufsichtsrat. Den Ausschüssen können, soweit ge- setzlich zulässig, auch entscheidende Befugnisse des Aufsichtsrats übertragen werden.
(4) Der Aufsichtsrat hat die ihm durch das Gesetz und die Satzung zugewiesenen Obliegenheiten zu erfüllen. Er hat insbesondere die Geschäftsführung zu überwachen, sowie den Jahresab- schluss, den Vorschlag für Verwendung des Bilanzgewinns und den Geschäftsbericht zu prüfen und zu genehmigen. Zu den sonstigen Obliegenheiten des Aufsichtsrates gehören:kann sich mit einfacher Stimmenmehrheit eine Geschäftsordnung geben.
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Samples: Satzung Der Landesbank Berlin Ag
Aufsichtsrat. 10 Zusammensetzung, Xxxx 24 Zusammensetzung und Dienstverhältnis
1. Der Aufsichtsrat besteht aus neun mindestens drei und maximal fünf Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden. Wählbar zum Aufsichtsrat sind die Inhaber Die Mitglieder des Aufsichtsrates müssen persönlich Mitglied der in § 4 Ziff. 1-4 genannten Betriebe, soweit es Genossenschaft und natürliche Personen sind sein. Dabei soll immer ein Vertreter des Christlichen Sozialwerks Harreshausen e.V – oder von diesen ermächtigte Personen; soweit die Inhaber deren Rechtsnachfolger/in gewählt werden. Gehören der Genossenschaft juristische Personen sindoder Personenhandelsgesellschaften als Mitglieder an, deren Organe oder von diesen ermächtigte Personen; außerdem sämtliche bisherigen und ehemaligen Aufsichtsratsmitglieder sowie ausgeschiedene Vorstandsmitglieder. Die Xxxx zum können die zur Vertretung befugten Personen in den Aufsichtsrat ist nur bis zum Ende des Jahres möglich, in welchem das 65. Le- bensjahr vollendet wirdgewählt werden.
2. Die Aufsichtsratsmitglieder werden von der Generalversammlung für die Zeit bis zur Beendigung fünf Jahre gewählt. Die Amtszeit endet mit dem Schluss der Mitgliedervertreterver- sammlung gewähltGeneralversammlung, die über die Entlastung für das vierte fünfte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit Xxxx beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginntdas Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, nicht mitge- rechnetmitgerechnet. Wiederwahl ist zulässig. Das Wahlergebnis ist Dauernd verhinderte Aufsichtsratsmitglieder sind durch die Generalversammlung abzuberufen und durch Xxxx zu veröffentlichenersetzen.
3. Die Xxxx gilt als angenommenScheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbleibenden Mitgliedern. Frühere Ersatzwahlen durch eine außerordentliche Generalversammlung sind nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Gewählte Aufsichtsratsmitglieder unter drei herabsinkt oder der Aufsichtsrat nicht mehr beschlussfähig im Sinne von §27 Abs. 4 ist. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer ausgeschiedener Aufsichtsratsmitglieder.
4. Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Vorstandsmitglieder oder dauernd Vertreter von Vorstandsmitgliedern sein. Sie dürfen auch nicht als Mitarbeiter in einem Arbeitsverhältnis zur Genossenschaft stehen. Mitglieder des Aufsichtsrates können nicht sein, Angehörige eines Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedes gemäß §20 Abs. 2 oder eines Mitarbeiters, der Versammlung oder binnen zwei Wochen nach Be- kanntgabe in einem Arbeitsverhältnis zur Genossenschaft steht. Nur für einen im Voraus begrenzten Zeitraum kann der Xxxx keinen Einspruch erhebtAufsichtsrat einzelne seiner Mitglieder zu Vertretern von verhinderten Vorstandsmitgliedern bestellen. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann, sofern nicht ein wichtiger Grund In dieser Zeit und bis zur fristlosen Niederle- gung des Amtes berechtigt, sein Amt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden bzwerteilten Entlastung wegen ihrer Tätigkeit im Vorstand dürfen sie keine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ausüben.
5. dessen Stellvertreter niederle- gen. Xxxxxxxx ein Mitglied des Aufsichtsrats aus oder nimmt der Gewählte die Xxxx nicht an, so wird in der nächsten Mitgliedervertreterversammlung eine Ersatzwahl für die restliche Amtszeit vorgenommen. Die Aufsichtsratsmitglieder führen ihr Amt ehrenamtlich. § 11 Vorsitzender des Aufsichtsrats Der Aufsichtsrat wählt in aus seiner ersten Sitzung nach Beendigung der ordentlichen Mitgliederver- treterversammlung Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreterdessen Stellvertreter sowie eine Person für die Schriftführung und deren Stellvertretung. Xxxxxxxx während ihrer Amts- dauer Dies gilt auch, soweit sich seine Zusammensetzung durch Wahlen nicht verändert hat.
6. Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
7. Dem Aufsichtsrat steht ein angemessener Auslagenersatz auch in pauschalierter Form zu. Soll ihm für seine Tätigkeit als Aufsichtsrat eine Vergütung gewährt werden, beschließt hierüber sowie über die Höhe der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter aus ihrem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine neue Xxxx vorzunehmenVergütung die Generalversammlung.
1. § 12 Obliegenheiten des Aufsichtsrats Der Aufsichtsrat hat die ihm den Vorstand in seiner Geschäftsführung zu fördern und zu überwachen. Die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates werden durch das Gesetz und die Satzung zugewiesenen Obliegenheiten zu erfüllenbegrenzt. Er hat insbesondere die Geschäftsführung Leitungsbefugnis des Vorstandes gemäß §27 Abs. 1 GenG zu überwachenbeachten.
2. Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich. Über die Führung von Prozessen gegen Vorstandsmitglieder entscheidet die Generalversammlung.
3. Der Aufsichtsrat kann vom Vorstand jederzeit Auskünfte über die Angelegenheit der Genossenschaft verlangen. Ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied kann Auskünfte nur an den gesamten Aufsichtsrat verlangen. Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das Recht und die Pflicht, sowie von Vorlagen des Vorstandes Kenntnis zu nehmen.
4. Jedes Mitglied des Aufsichtsrates hat den Jahresab- schluss, Inhalt des Prüfungsberichts zur Kenntnis zu nehmen.
5. Der Aufsichtsrat hat den Vorschlag Jahresabschluss und die Vorschläge des Vorstandes für die Verwendung des Bilanzgewinns und den Geschäftsbericht eines Jahresüberschusses oder die Deckung eines Jahresfehlbetrages zu prüfen und der Generalversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses darüber Bericht zu genehmigenerstatten.
6. Zu den sonstigen Obliegenheiten Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen, insbesondere um seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder um deren Ausführung zu überwachen.
7. Die Mitglieder des Aufsichtsrates gehören:und seiner Ausschüsse können ihre Obliegenheiten nicht anderen Personen übertragen. Der Aufsichtsrat kann sich zur Erfüllung seiner Überwachungspflicht der Hilfe sachverständiger Dritter bedienen.
8. Beschlüsse des Aufsichtsrates werden vom Vorsitzenden, im Falle von dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter, ausgeführt. Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitgliedes einer Genossenschaft anzuwenden. §22 Abs. 4 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder und Dritter, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt. Im Übrigen gilt gemäß §41 GenG für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder §34 GenG sinngemäß.
1. Der Aufsichtsrat hält nach Bedarf Sitzungen ab. Er soll einmal im Kalendervierteljahr, mindestens jedoch einmal im Kalenderhalbjahr zusammentreten. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen und geleitet. Die Geschäftsordnung trifft die näheren Bestimmungen. Als Sitzungen des Aufsichtsrates gelten auch die gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat gemäß §28.
2. Der Aufsichtsrat soll den Vorstand in der Regel zu seinen Sitzungen einladen. Der Vorstand nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil.
3. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates muss den Aufsichtsrat unverzüglich einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder des Aufsichtsrates oder der Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies verlangen.
4. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der satzungsgemäß oder gemäß Beschluss der Generalversammlung festgelegten Zahl der Mitglieder bei der Beschlussfassung anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
5. Schriftliche Beschlussfassungen oder Beschlussfassungen im Wege von Fernkommunikations medien sind ohne Einberufung einer Sitzung des Aufsichtsrates nur zulässig, kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht.
6. Über die Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben sind. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit der Niederschriften ist sicherzustellen.
1. Vorstand und Aufsichtsrat beschließen auf der Grundlage von Vorlagen des Vorstandes nach gemeinsamer Beratung durch getrennte Abstimmung über
a) die Aufstellung des Neubau- und Modernisierungsbaus,
b) die Regeln für die Vergabe von Genossenschaftswohnungen und für die Benutzung von Einrichtungen der Genossenschaft,
c) die Grundsätze und das Verfahren für die Veräußerung von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie über die Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten,
d) die Grundsätze für die Betreuung und Errichtung von Eigenheimen und Wohnungen in der Rechtsform des Wohnungseigentums und die Verwaltung fremder Wohnungen,
e) Konzepte für den Rückbau von Gebäuden,
f) die Grundsätze für Nichtmitgliedergeschäfte,
g) Über die Zulassung von Personenhandelsgesellschaften und juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts gem. §4,
h) die Beteiligungen,
i) die Erteilung einer Prokura,
j) den Beauftragung des Prüfungsverbandes, die gesetzliche Prüfung um die Prüfung des Jahresabschlusses unter Einbeziehung der Buchführung zu erweitern,
k) die im Ergebnis des Berichts über die gesetzliche Prüfung zu treffenden Maßnahmen,
l) die Einstellung in und die Entnahme aus Ergebnisrücklagen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sowie über den Vorschlag zur Verwendung des Jahresüberschusses oder zur Deckung des Verlustes,
m) die Vorbereitung gemeinsamer Vorlagen an die Generalversammlung.
2. Gemeinsame Sitzungen des Vorstandes und des Aufsichtsrates sollen nach Bedarf abgehalten werden. Die Sitzungen leitet der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder ein von diesem benannter Vertreter. Auf Verlangen des Prüfungsverbandes ist eine gemeinsame Sitzung des Vorstandes und des Aufsichtsrates einzuberufen.
3. Zur Beschlussfähigkeit der gemeinsamen Sitzungen ist erforderlich, dass jedes der Organe für sich beschlussfähig ist. Jedes Organ beschließt getrennt. Anträge, deren Annahme nicht jedes der beiden Organe ordnungsgemäß beschließt, gelten als abgelehnt.
4. Über die Beschlüsse der gemeinsamen Sitzungen sind vom Vorstand Niederschriften anzuferti gen, die vom Vorsitzenden, dem Schriftführer des Aufsichtsrates und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben sind. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit der Niederschriften ist sicherzustellen.
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Aufsichtsrat. 10 9 Aufsichtsrat, Zusammensetzung, Xxxx Der Mitgliedschaft
(1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat. Dieser setzt sich aus 18 Mitgliedern zusammen.
(2) In den Aufsichtsrat besteht entsendet die LHH: - den Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin oder einen/eine von ihm/ihr benannte(n) Vertreter/Vertreterin, - fünf Vertreter/Vertreterinnen aus neun Mitgliedernder Ratsversammlung. Wählbar zum In den Aufsichtsrat sind entsendet die Inhaber Region: - den Regionspräsidenten/die Regionspräsidentin oder einen/eine von diesem dieser benannte/e Vertreter/Vertreterin, - fünf Vertreter gemäß § 58 (6) Gesetz über die Region Hannover aus der in § 4 Ziff. 1-4 genannten Betriebe, soweit es natürliche Personen sind oder von diesen ermächtigte Personen; soweit die Inhaber juristische Personen sind, deren Organe oder von diesen ermächtigte Personen; außerdem sämtliche bisherigen und ehemaligen Aufsichtsratsmitglieder sowie ausgeschiedene Vorstandsmitglieder. Regionsversammlung.
(3) Die Xxxx zum Aufsichtsrat ist nur bis zum Ende des Jahres möglich, in welchem das 65. Le- bensjahr vollendet wird. Die übrigen 6 Aufsichtsratsmitglieder werden für auf gemeinsamen Vorschlag von Oberbürgermeister und Regionspräsident von der Gesellschafterversammlung gewählt.
(4) Gleichzeitig mit der Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder gem. § 9 (3) können die Zeit bis zur Beendigung der Mitgliedervertreterver- sammlung gewählt, die über die Entlastung Gesellschafter durch Gesellschafterbeschluss für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Hierbei wird jeweilige Aufsichtsratsmitglied ein Ersatzmitglied bestellen, das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitge- rechnet. Wiederwahl ist zulässig. Das Wahlergebnis ist zu veröffentlichen. Die Xxxx gilt als angenommen, wenn der Gewählte in der Versammlung oder binnen zwei Wochen nach Be- kanntgabe der Xxxx keinen Einspruch erhebt. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kannwird, sofern wenn das Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit wegfällt. Die Amtszeit von Ersatzmitgliedern endet mit Ablauf der Amtszeit des wegfallenden Mitglieds.
(5) Die Amtsdauer der Mitglieder des Aufsichtsrates endet nach der nächsten Kommunalwahl mit der Entsendung bzw. Bestellung eines neuen Mitgliedes. Sofern ein Aufsichtsratmitglied aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Regionsversammlung der Region Hannover bzw. aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Ratsversammlung der LHH entsandt wurde und aus der Regionsversammlung der Region Hannover oder aus der Ratsversammlung der LHH ausscheidet, endet das Aufsichtsratsmandat mit diesem Ausscheiden. Xxxxxxxx ein entsandtes Mitglied des Aufsichtsrates vor Ablauf der Amtszeit aus, wird für den Rest der Amtszeit aus/von der Regionsverwaltung ein neues Mitglied entsandt. Das neu entsandte Mitglied tritt für die Dauer der restlichen Amtszeit an die Stelle des Ausgeschiedenen.
(6) Der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin der Stadt Hannover und der Regionspräsident/die Regionspräsidentin übernehmen jeweils und alle 2 Jahre rotierend die Stellung des Vorsitzenden und des stellvertretenen Vorsitzenden des Aufsichtsrats.
(7) Ein in den Aufsichtsrat gem. § 9 Abs. 2 entsandtes Aufsichtsratsmitglied kann vom Entsendungsberechtigten jederzeit abberufen und durch ein anderes ersetzt werden. Ein in den Aufsichtsrat gewähltes Aufsichtsratsmitglied kann ebenso jederzeit ohne Angabe von Gründen von der Gesellschafterversammlung aus dem Aufsichtsrat vor Ablauf seiner Amtszeit gemäß § 9 Abs. 5 abberufen werden.
(8) Aufsichtsratsmitglieder können jederzeit zurücktreten. Sie bleiben im Amt, bis das jeweils zuständige Gremium über die Nachfolge entschieden hat.
(9) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die Aufgaben, Rechte, Anzahl der Sitzungen und innere Ordnung des Aufsichtsrats regelt. Der Aufsichtsrat ist befugt, für bestimmte Sachbereiche Ausschüsse zu bilden.
(10) Die Aufgaben des Aufsichtsrats richten sich nach § 52 GmbHG, soweit dieser Vertrag nicht ein wichtiger Grund zur fristlosen Niederle- gung etwas anderes regelt. Die vom Rat der Landeshauptstadt und von der Versammlung der Region Hannover entsandten Mitglieder des Amtes berechtigtAufsichtsrats unterliegen hinsichtlich der Berichte, die sie gemäß § 111 Abs. 4 NGO zu erstatten haben, keiner Verschwiegenheitspflicht. § 394 AktG ist entsprechend anwendbar.
(1) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Amt Stellvertreter, anwesend sind. Ist der Aufsichtsrat beschlussunfähig, so ist er unter Einhaltung einer Kündigungsfrist Ladungsfrist von 3 Monaten durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden mindestens einer Woche vom Aufsichtsratsvorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter erneut und mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. In dieser erneuten Sitzung ist der Aufsichtsrat in jedem Fall beschlussfähig, sofern in der Ladung darauf hingewiesen wurde.
(2) Der Aufsichtsrat tagt in der Regel vier mal pro Jahr. Die Einberufung einer Aufsichtsratssitzung erfolgt schriftlich unter Angabe Ort, Tag, Zeit und Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 2 Wochen bei ordentlichen Aufsichtsratssitzungen und einer Frist von mindestens 2 Wochen bei einer außerordentlichen Aufsichtsratssitzung. Der Lauf der Frist beginnt mit dem der Aufgabe zur Post folgenden Tag. Der Tag der Aufsichtsratssitzung wird bei Berechnung der Frist nicht mitgezählt. Außerordentliche Aufsichtsratssitzungen werden einberufen, wenn ein Gesellschafter, mindestens vier Mitglieder des Aufsichtsrats, ein hauptamtlicher Geschäftsführer oder zwei nebenamtliche Geschäftsführer es verlangen. Ein Vertreter der Verwaltung von Region und ein Vertreter der Verwaltung der Landeshauptstadt Hannover können an den Sitzungen des Aufsichtsrats zu Informationszwecken teilnehmen.
(3) Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Aufsichtsratsvorsitzenden – bei dessen Verhinderung, die des Stellvertreters – den Ausschlag.
(4) Ausnahmsweise können Entscheidungen zu einzelnen Angelegenheiten auch im schriftliche Umlaufverfahren durch Brief, E-Mail oder Telefax erfolgen. Die Antworten müssen binnen 7 Tagen nach Zugang der Anfrage beim Vorsitzenden des Aufsichtsrats – im Verhinderungsfall bei dessen Stellvertreter niederle- gen– vorliegen. Xxxxxxxx ein Das Ergebnis des Umlaufverfahrens bzw. Abstimmung ist umgehend allen Aufsichtsratsmitgliedern schriftlich bekannt zu geben und bei der nächsten Aufsichtsratssitzung in die Niederschrift dieser Sitzung aufzunehmen.
(5) Die Aufsichtsratsmitglieder können sich untereinander vertreten. Vollmachten sind schriftlich zu erteilen und der Gesellschaft in Verwahrung zu geben.
(6) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und einem weiteren Mitglied des Aufsichtsrats aus oder nimmt zu unterzeichnen ist und vom Aufsichtsratsvorsitzenden aufzubewahren ist. Jedem Mitglied des Aufsichtsrats ist eine Abschrift der Gewählte Niederschrift zu übersenden.
(1) Der Aufsichtsrat hat für die Xxxx nicht an, so wird Einhaltung der in der nächsten Mitgliedervertreterversammlung eine Ersatzwahl Präambel verankerten Grundsätze zu sorgen.
(2) Dem Aufsichtsrat obliegt die Überwachung und Beratung der Geschäftsführer in entsprechender Anwendung des § 111 Aktiengesetz.
(3) Der Aufsichtsrat ist darüber hinaus zuständig für
a) die Festlegung der Tätigkeitsschwerpunkte der Gesellschaft
b) die Bestellung und Abberufung des hauptamtlichen Geschäftsführers, ferner für den Abschluss die Änderung und die Beendigung des Anstellungsvertrages mit dem hauptamtlichen Geschäftsführer;
c) die Bestellung und Abberufung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten;
d) die Entgegennahme des geprüften Jahresabschlusses einschließlich der Ergebnisverwendung und die Abgabe einer Beschlussempfehlung für die restliche Amtszeit vorgenommen. Die Aufsichtsratsmitglieder führen ihr Amt ehrenamtlich. § 11 Vorsitzender Gesellschafterversammlung ;
e) die Entgegennahme des von der Geschäftsführung aufgestellten Wirtschaftsplans und die Beschlussempfehlung für die Gesellschafterversammlung;
f) Erlass, Änderung und Aufhebung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung;
g) die Zustimmung zu den nach der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung zustimmungspflichtigen Geschäften;
h) die Geltendmachung von Ansprüchen, die der Gesellschaft gegen Geschäftsführer zustehen;
i) Weisungen hinsichtlich des Abstimmungsverhaltens der Geschäftsführer in den Gesellschafterversammlungen der Tochtergesellschaften;
j) alle sonstigen Rechtsgeschäfte und Maßnahmen, die dem Aufsichtsrat von der Geschäftsführung zur Entscheidung vorgelegt werden.
(4) Zustimmungspflichtige Maßnahmen, bei denen die Zustimmung des Aufsichtsrats Der wegen Eilbedürftigkeit nicht eingeholt werden kann, bedürfen der Zustimmung des Vorsitzenden, im Verhinderungsfall des stellvertretenden Vorsitzenden. Hierüber ist der Aufsichtsrat wählt in seiner ersten nächsten Sitzung nach Beendigung der ordentlichen Mitgliederver- treterversammlung einen zu informieren.
(5) Geschäftsführern gegenüber wird die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Xxxxxxxx während ihrer Amts- dauer der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein – nach Absprache – durch seinen Stellvertreter aus ihrem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine neue Xxxx vorzunehmen. § 12 Obliegenheiten des Aufsichtsrats Der Aufsichtsrat hat die ihm durch das Gesetz und die Satzung zugewiesenen Obliegenheiten zu erfüllen. Er hat insbesondere die Geschäftsführung zu überwachen, sowie den Jahresab- schluss, den Vorschlag für Verwendung des Bilanzgewinns und den Geschäftsbericht zu prüfen und zu genehmigen. Zu den sonstigen Obliegenheiten des Aufsichtsrates gehören:vertreten.
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Samples: Gesellschaftsvertrag
Aufsichtsrat. 10 ZusammensetzungBildung und Zusammensetzung des Aufsichtsrats
(1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, Xxxx Der Aufsichtsrat besteht der sich aus neun Mitgliedern7 Mitgliedern zusammensetzt.
(2) Die Netze BW bestellt 5 Mitglieder des Aufsichtsrats durch Entsendung. Wählbar zum Aufsichtsrat Wiederholte Bestel- lungen sind die Inhaber der in § 4 Ziff. 1-4 genannten Betriebe, soweit es natürliche Personen sind oder von diesen ermächtigte Personen; soweit die Inhaber juristische Personen sind, deren Organe oder von diesen ermächtigte Personen; außerdem sämtliche bisherigen und ehemaligen Aufsichtsratsmitglieder sowie ausgeschiedene Vorstandsmitgliederzulässig. Die Xxxx zum Aufsichtsrat Netze BW ist nur bis zum Ende des Jahres möglichberechtigt, in welchem das 65die von ihr entsandten Aufsichtsratsmit- glieder jederzeit wieder abzuberufen. Le- bensjahr vollendet wird. Die Aufsichtsratsmitglieder werden In diesem Fall ist unverzüglich ein neues Aufsichts- ratsmitglied für die Zeit bis zur restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds zu ent- senden.
(3) Die LHS entsendet 2 Aufsichtsratsmitglieder. Abs. (2) ist entsprechend anzuwenden.
(4) Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder beginnt mit der Annahme des Amts gegenüber der Gesellschaft. Sie endet mit Beendigung der Mitgliedervertreterver- sammlung gewähltGesellschafterversammlung, die über die Entlastung Entlas- tung des Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließtbe- schließt. Hierbei wird das Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitge- rechnetmitgerechnet. Wiederwahl ist zulässigWird die Entlastung außerhalb einer Gesellschafterversammlung entsprechend § 17 Abs. Das Wahlergebnis ist zu veröffentlichen(3) dieses Gesellschaftsvertrags beschlossen, tritt an die Stelle der Beendigung der Gesellschafterver- sammlung der Tag der Niederschrift des Beschlusses.
(5) Die Amtszeit von Aufsichtsratsmitgliedern, die zugleich Mitglied des Gemeinderats der LHS sind, endet vorzeitig mit dem Ablauf der Wahlperiode des Gemeinderats oder mit ihrem vor- zeitigen Ausscheiden aus dem Gemeinderat. Die Xxxx gilt als angenommenAmtszeit von Aufsichtsratsmitgliedern, wenn die zugleich Mitglied der Gewählte in Verwaltung der Versammlung oder binnen zwei Wochen nach Be- kanntgabe LHS sind, endet mit ihrem Ausscheiden aus den Diens- ten der Xxxx keinen Einspruch erhebt. LHS.
(6) Nach Ablauf seiner Amtszeit bleibt jedes Aufsichtsratsmitglied solange im Amt, bis ein Nach- folger bestellt ist.
(7) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann, sofern nicht ein wichtiger Grund zur fristlosen Niederle- gung des Amtes berechtigt, kann sein Amt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist Frist von 3 Monaten einem Mo- nat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter niederle- gen. der Gesellschaft niederlegen.
(8) Xxxxxxxx ein Mitglied des Aufsichtsrats aus oder nimmt der Gewählte die Xxxx nicht anAufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wird in ein Nachfolger für den Rest der nächsten Mitgliedervertreterversammlung eine Ersatzwahl für Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds entsprechend vorstehenden Absät- zen (2) und (3) bestellt.
(9) Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird durch Beschluss der Gesellschafterversamm- lung festgelegt.
(10) Die Regelung des § 52 GmbHG findet auf den Aufsichtsrat keine Anwendung.
(1) Die Netze BW legt im Rahmen der Entsendung den Vorsitzenden des Aufsichtsrats, die restliche Amtszeit vorgenommenSWS den Stellvertreter des Vorsitzenden fest. Die Aufsichtsratsmitglieder führen ihr Amt ehrenamtlichFür den Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Vorsitzenden oder des Stellvertreters gilt die Regelung des. § 11 Vorsitzender 10 Abs. (8) entsprechend. Der Stellvertreter hat die Rechte des Aufsichtsratsvorsitzenden, wenn dieser verhindert ist.
(2) Der Aufsichtsratsvorsitzende koordiniert die Arbeit im Aufsichtsrat, leitet dessen Sitzungen und nimmt die Belange des Aufsichtsrats Der Aufsichtsrat wählt in seiner ersten Sitzung nach Beendigung der ordentlichen Mitgliederver- treterversammlung einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Xxxxxxxx während ihrer Amts- dauer der Vorsitzende außen wahr.
(3) Erklärungen des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter aus ihrem Amt auswerden vom Vorsitzenden auf der Grundlage eines Aufsichts- ratsbeschlusses und unter der Bezeichnung „Aufsichtsrat der SWS Netzbetreiber GmbH“ abgegeben. Bei der Entgegennahme von Erklärungen wird der Aufsichtsrat durch seinen Vorsitzenden vertreten.
(4) Ergibt eine Abstimmung im Aufsichtsrat Stimmengleichheit, so hat bei einer erneuten Ab- stimmung über denselben Gegenstand, wenn auch sie Stimmengleichheit ergibt, der Aufsichtsrat unverzüglich eine neue Xxxx vorzunehmenAuf- sichtsratsvorsitzende zwei Stimmen. Jedem Stellvertreter steht die Zweitstimme nicht zu. § 12 Obliegenheiten Innere Ordnung des Aufsichtsrats
(1) Die Einberufung des Aufsichtsrats erfolgt durch den Vorsitzenden oder in dessen Auftrag durch die Geschäftsführung. Der Aufsichtsrat hat wird mindestens einmal im Jahr in Textform unter Mitteilung der Tagesordnung und Übermittlung der Sitzungsunterlagen unter der Ein- haltung einer Frist von einer Woche einberufen. Der Tag der Absendung der Einladung so- wie der Tag der Aufsichtsratssitzung selbst werden bei der Frist nicht mitgerechnet. Die Textform ist auch durch telekommunikative Übermittlung unter Wahrung von § 126 b) BGB (z. B. Telefax, E-Mail) eingehalten. In dringenden Fällen kann eine andere Form der Einla- dung oder eine kürzere Frist gewählt werden. Die Tagesordnung wird vom Aufsichtsratsvor- sitzenden im Benehmen mit der Geschäftsführung aufgestellt. Einladungen zu den Sitzun- gen des Aufsichtsrats sowie die ihm Sitzungsunterlagen sind auch der Beteiligungsverwaltung der LHS zu übermitteln.
(2) Der Aufsichtsrat soll in der Regel einmal im Kalendervierteljahr, einberufen werden. Der Auf- sichtsrat ist unverzüglich einzuberufen, wenn es die Belange der Gesellschaft erfordern oder wenn die Geschäftsführung oder ein Viertel der satzungsmäßigen Mitglieder des Aufsichts- rats dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Wird dem Ver- langen nicht innerhalb von zwei Wochen entsprochen, so können die Antragsteller die Sit- zung selbst nach Maßgabe des vorigen Absatzes einberufen.
(3) Zur Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats sind dessen Mitglieder und nach Maßgabe von § 9(6) die Geschäftsführer berechtigt.
(4) An den Sitzungen des Aufsichtsrats können anstelle von verhinderten Aufsichtsratsmitglie- dern Personen teilnehmen, die dem Aufsichtsrat nicht angehören, wenn diese sie hierzu in Textform ermächtigt haben (§ 109 Abs. 3 AktG).
(5) Der Aufsichtsratsvorsitzende kann zur Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats weitere Personen zu Zwecken der Auskunftserteilung oder der Beratung des Aufsichtsrats, ferner einen Schriftführer zulassen.
(6) Sitzungsteilnehmer, die dem Aufsichtsrat nicht angehören, sind zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(1) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder im Sinne von § 10 Abs. (1), darun- ter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend ist. Ist der Aufsichtsrat nicht be- schlussfähig, so ist innerhalb von zwei Wochen eine neue Sitzung des Aufsichtsrats mit glei- cher Tagesordnung einzuberufen. Der so einberufene Aufsichtsrat ist in jedem Fall be- schlussfähig. Darauf ist in der Einberufung hinzuweisen. Für die Form und Frist der Einberu- fung des Aufsichtsrats gilt § 12 Abs. (1).
(2) Ist eine Aufsichtsratssitzung nicht ordnungsgemäß einberufen oder ein Beschlussgegen- stand in der Tagesordnung nicht aufgeführt, so kann eine Beschlussfassung nur erfolgen, wenn sämtliche Mitglieder anwesend und hiermit einverstanden sind.
(3) Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse in der Regel in Sitzungen. Jedoch können Aufsichts- ratsbeschlüsse, soweit nicht zwingendes Recht eine andere Form vorschreibt, auch schrift- lich gefasst werden, wenn sich sämtliche Aufsichtsratsmitglieder mit dieser Art der Be- schlussfassung einverstanden erklären. Die Textform ist auch durch das telekommunikative Übermittlung und Wahrung von § 126 b) BGB (z. B. Telefax, E-Mail) eingehalten. Hierauf ist in der Beschlussvorlage ausdrücklich hinzuweisen. Auch diese Aufsichtsratsbeschlüsse sind gemäß dem folgenden Abs. (7) schriftlich niederzulegen und den Mitgliedern des Aufsichts- rats mitzuteilen.
(4) Verhinderte Aufsichtsratsmitglieder können dadurch an der Beschlussfassung des Aufsichts- rats und seiner Ausschüsse teilnehmen, dass sie ihre schriftliche Stimmabgabe durch eine andere zur Teilnahme berechtigte Person überreichen lassen (Stimmbotschaft). § 108 Abs. 3 AktG gilt entsprechend. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Vorbehaltlich der Regelung in § 11 Abs. (4) steht jedem Aufsichtsratsmitglied unabhängig von seiner Funktion im Aufsichtsrat bei der Beschlussfassung eine Stimme zu.
(5) Soweit in diesem Vertrag oder im Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, be- dürfen Beschlüsse des Aufsichtsrats der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(6) Beschlüsse des Aufsichtsrats gemäß § 9(2) Ziffer 5, 7 bis 11 und 17 bedürfen einer Mehrheit von mindestens 75 % aller vorhandenen Stimmen. Entsprechendes gilt für Beschlüsse ge- mäß § 9(2) Ziffer 6, sofern die Maßnahme über den 31.12.2018 hinaus Bestand hat.
(7) Über die Verhandlung und Beschlüsse des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und, soweit bestellt, dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(8) Für die Beschlussfassung in Ausschüssen gelten die vorstehenden Regelungen entspre- chend.
(1) Der Aufsichtsrat berät und überwacht die Geschäftsführung. Der Aufsichtsrat ist ferner in Entscheidungen von grundlegender Bedeutung der Gesellschaft einzubinden.
(2) Dem Aufsichtsrat stehen die Informationsrechte gem. § 90 AktG zu.
(3) Der Aufsichtsrat beschließt in den im Gesetz und im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Fäl- len, insbesondere über
a) Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer, ausgenommen der Bestellung der ers- ten Geschäftsführer;
b) Abschluss, Änderung, Verlängerung, Kündigung und Aufhebung der Anstellungsverträge der Geschäftsführer;
c) Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft gegenüber Geschäftsführern.
(4) Der Aufsichtsrat kann der Gesellschafterversammlung Vorschläge zur Beschlussfassung un- terbreiten.
(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben über vertrauliche Informationen der Gesellschaft, ins- besondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die Satzung zugewiesenen Obliegenheiten ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt werden, Stillschweigen zu erfüllenbewahren. Er hat insbesondere Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat.
(2) Mitglieder des Aufsichtsrats, die Geschäftsführung zugleich dem Gemeinderat oder der Verwaltung der LHS angehören, sind gegenüber dem Gemeinderat und Gemeinderatsausschüssen von der Ver- schwiegenheitsverpflichtung gemäß vorstehendem Abs. (1) befreit, soweit eine gemeindliche Angelegenheit betroffen und die Vertraulichkeit im Verhältnis zu überwachenDritten gewährleistet ist. Die Befreiung gilt nicht, sowie den Jahresab- schluss, den Vorschlag für Verwendung des Bilanzgewinns und den Geschäftsbericht zu prüfen und zu genehmigenwenn die Offenbarung von vertraulichen Informationen der Gesellschaft Schaden zufügen könnte. Zu den sonstigen Obliegenheiten des Aufsichtsrates gehören:In Zweifelsfällen entscheidet der Aufsichtsrat durch Beschluss.
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Samples: Gesellschaftsvertrag
Aufsichtsrat. 10 Zusammensetzung, 8 Xxxx und Amtszeit des Aufsichtsrats
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus neun zwölf Mitgliedern. Wählbar zum Aufsichtsrat sind die Inhaber der in § 4 Ziff. 1-4 genannten Betriebe, soweit es natürliche Personen sind oder nicht nach zwingenden gesetzli- chen Vorschriften eine andere Mitgliederzahl erforderlich ist.
(2) Die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats wird von diesen ermächtigte Personen; soweit die Inhaber juristische Personen sind, deren Organe oder von diesen ermächtigte Personen; außerdem sämtliche bisherigen und ehemaligen Aufsichtsratsmitglieder sowie ausgeschiedene Vorstandsmitgliederder Hauptversammlung nach den Bestimmungen des Aktiengesetzes gewählt. Die Xxxx zum Aufsichtsrat ist nur bis zum Ende andere Hälfte der Mitglieder des Jahres möglichAuf- sichtsrats wird von den Arbeitnehmern gewählt.
(3) Soweit die Hauptversammlung nicht ausdrücklich etwas anderes beschließt, in welchem das 65. Le- bensjahr vollendet wird. Die werden die Aufsichtsratsmitglieder werden für die Zeit bis zur Beendigung der Mitgliedervertreterver- sammlung gewähltordentlichen Hauptversammlung bestellt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließtbe- schließt. Hierbei wird das GeschäftsjahrDas Jahr, in dem welchem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitge- rechnetmitgerechnet. Wiederwahl Die Wie- derwahl von Aufsichtsratsmitgliedern ist zulässig. Das Wahlergebnis ist zu veröffentlichen.
(4) Xxxxxxxx ein von der Hauptversammlung gewähltes Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdau- er aus dem Aufsichtsrat aus, so soll für dieses in der nächsten Hauptversammlung eine Neuwahl vorgenommen werden. Die Amtsdauer des neu gewählten Mitglieds gilt für den Rest der Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
(5) Die Hauptversammlung kann für die von ihr zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder Er- satzmitglieder bestellen, die nach einer bei der Xxxx gilt als angenommenfestzulegenden Reihenfolge Mit- glieder des Aufsichtsrats werden, wenn Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtszeit ausscheiden. Ihre Stellung als Ersatzmitglieder lebt wieder auf, wenn die Hauptversamm- lung für ein ausgeschiedenes, durch das betreffende Ersatzmitglied ersetztes Aufsichts- ratsmitglied eine Neuwahl vornimmt. Die Amtsdauer des Ersatzmitgliedes beschränkt sich auf die Zeit bis zur Beendigung der Gewählte Hauptversammlung, in der Versammlung oder binnen zwei Wochen nach Be- kanntgabe der eine Xxxx keinen Einspruch erhebt. gemäß § 8 Absatz (4) stattfindet.
(6) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann, sofern nicht ein wichtiger Grund zur fristlosen Niederle- gung des Amtes berechtigt, kann sein Amt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist Frist von 3 Monaten einem Monat auch ohne wichtigen Grund niederlegen, und zwar durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Mitteilung an den Vorsitzenden bzwdes Aufsichtsrats. dessen Stellvertreter niederle- gen. Xxxxxxxx ein Mitglied des Aufsichtsrats aus oder nimmt der Gewählte die Xxxx nicht an, so wird in der nächsten Mitgliedervertreterversammlung eine Ersatzwahl für die restliche Amtszeit vorgenommen. Die Aufsichtsratsmitglieder führen ihr Amt ehrenamtlich. § 11 Vorsitzender des Aufsichtsrats Der Aufsichtsrat wählt in seiner ersten Sitzung nach Beendigung der ordentlichen Mitgliederver- treterversammlung einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Xxxxxxxx während ihrer Amts- dauer der Vorsitzende des Aufsichtsrats erklärt die Nieder- legung seines Amtes gegenüber einem seiner Stellvertreter.
(1) Im Anschluss an die Hauptversammlung, in der eine Neubestellung zum Aufsichtsrat stattgefunden hat, tritt der Aufsichtsrat zu einer ohne besondere Einladung stattfindenden Sitzung zusammen und wählt in dieser, soweit veranlasst, aus seiner Mitte einen Vorsit- zenden sowie zwei Stellvertreter für die Dauer ihrer Amtszeit im Aufsichtsrat.
(2) Xxxxxxxx der Vorsitzende oder sein einer seiner Stellvertreter vorzeitig aus ihrem dem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine neue Neuwahl für den Ausgeschiedenen vorzunehmen.
(3) Bei der Xxxx vorzunehmenzum Vorsitzenden des Aufsichtsrats übernimmt das an Lebensjahren älteste Mitglied der Anteilseignervertreter des Aufsichtsrats den Vorsitz; § 10 Absatz (5) Satz 2 findet Anwendung.
(1) Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich einberufen. In der Einladung sind die einzelnen Gegenstände der Tagesordnung anzugeben. In dringenden Fällen kann die Frist abgekürzt werden und die Einberufung telegrafisch, fernschriftlich, per Telefax, mittels anderer elektronischer Kommunikationsmittel (E-Mail etc.) oder fernmündlich erfolgen.
(2) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Präsenzsitzungen gefasst. Es ist je- doch zulässig, dass Sitzungen des Aufsichtsrats in Form einer Video- oder Telefonkonfe- renz abgehalten werden oder dass einzelne Aufsichtsratsmitglieder im Wege der Video- übertragung oder telefonisch zugeschaltet werden und dass in diesen Fällen auch die Be- schlussfassung oder die Stimmabgabe per Video- oder Telefonkonferenz bzw. Video- übertragung oder telefonischer Zuschaltung erfolgt. Außerhalb von Sitzungen sind Be- schlussfassungen in Textform (§ 126b BGB, insbesondere schriftlich, telegrafisch, fern- schriftlich, per Telefax, mittels anderer elektronischer Kommunikationsmittel (E-Mail etc.)) oder fernmündlich zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter dies anordnet.
(3) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder, aus denen er insge- samt zu bestehen hat, an der Beschlussfassung teilnimmt. Nehmen an einer Beschlussfas- sung nicht eine gleiche Anzahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer teil oder nimmt der Vorsitzende des Auf- sichtsrats nicht teil, so ist die Beschlussfassung auf Antrag von mindestens zwei Auf- sichtsratsmitgliedern zu vertagen. Für die erneute Beschlussfassung gilt § 10 Absatz (1); sie kann auf Anordnung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats jedoch auch am selben Tage stattfinden.
(4) Sind Mitglieder des Aufsichtsrats verhindert, an Sitzungen teilzunehmen, so können sie eine schriftliche Stimmabgabe durch ein anderes Mitglied des Aufsichtsrats überreichen lassen. Die Überreichung der schriftlichen Stimmabgabe gilt als Teilnahme an der Be- schlussfassung.
(5) Beschlüsse des Aufsichtsrats bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Nichtteilnahme an der Beschlussfassung die Stimme des Stellvertreters den Ausschlag, sofern dieser ein An- teilseignervertreter ist. Einem Stellvertreter, der Arbeitnehmervertreter ist, steht ein Recht zum Stichentscheid nicht zu. § 12 Obliegenheiten 10 Absatz (5) Satz 2 der Satzung findet auch Anwendung auf Beschlussfassungen in den Ausschüssen des Aufsichtsrats, denen der Vorsitzende o- der sein Stellvertreter, sofern dieser ein Anteilseignervertreter ist, angehört.
(6) Über die Sitzungen des Aufsichtsrats Der Aufsichtsrat ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sit- zungsvorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die über außerhalb von Präsenzsitzungen gemäß § 10 Absatz (2) gefasste Beschlüsse anzufertigende Niederschrift hat die ihm durch das Gesetz und die Satzung zugewiesenen Obliegenheiten der Vorsitzende des Aufsichtsrats zu erfüllen. Er hat insbesondere die Geschäftsführung zu überwachen, sowie den Jahresab- schluss, den Vorschlag für Verwendung des Bilanzgewinns und den Geschäftsbericht zu prüfen und zu genehmigen. Zu den sonstigen Obliegenheiten des Aufsichtsrates gehören:unterzeichnen.
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Samples: Satzung
Aufsichtsrat. 10 Zusammensetzung, Xxxx 9 Zusammensetzung des Aufsichtsrates
(1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat.
(2) Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern. Wählbar zum Aufsichtsrat sind die Inhaber , und zwar aus
a) dem Bürgermeister der in § 4 Ziff. 1Stadt Höhr-4 genannten Betriebe, soweit es natürliche Personen sind oder von diesen ermächtigte Personen; soweit die Inhaber juristische Personen sind, deren Organe oder von diesen ermächtigte Personen; außerdem sämtliche bisherigen und ehemaligen Aufsichtsratsmitglieder sowie ausgeschiedene Vorstandsmitglieder. Grenzhausen und
b) acht gewählten Mitgliedern des Stadtrates der Stadt Höhr-Grenzhausen.
(3) Die Xxxx zum Aufsichtsrat ist nur bis zum Ende Mitglieder des Jahres möglich, in welchem das 65. Le- bensjahr vollendet wird. Die Aufsichtsratsmitglieder Aufsichtsrates werden vom Stadtrat der Stadt Höhr-Grenzhausen für die Zeit Dauer der Wahlzeit des Stadtrates gemäß § 88 Abs. 1 Satz 6 GemO gewählt.
(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrates üben ihre Tätigkeit bis zur Beendigung Neuwahl des Aufsichtsrates aus. Eine Neuwahl hat bis spätestens 6 Monate nach der Mitgliedervertreterver- sammlung gewählt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn jeweiligen konstituierenden Sitzung des Stadtrates der Amtszeit beschließtStadt Höhr- Grenzhausen zu erfolgen. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitge- rechnet. Wiederwahl ist zulässig. Das Wahlergebnis ist zu veröffentlichen. Die Xxxx gilt als angenommen, wenn der Gewählte in der Versammlung oder binnen zwei Wochen nach Be- kanntgabe der Xxxx keinen Einspruch erhebt. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann, sofern nicht ein wichtiger Grund zur fristlosen Niederle- gung des Amtes berechtigt, sein Amt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter niederle- gen. Xxxxxxxx Legt ein Mitglied des Aufsichtsrats Aufsichtsrates sein Amt nieder oder scheidet es aus oder nimmt der Gewählte die Xxxx nicht an, so wird in der nächsten Mitgliedervertreterversammlung eine Ersatzwahl für die restliche Amtszeit vorgenommen. Die Aufsichtsratsmitglieder führen ihr Amt ehrenamtlich. § 11 Vorsitzender des Aufsichtsrats Der Aufsichtsrat wählt in seiner ersten Sitzung nach Beendigung der ordentlichen Mitgliederver- treterversammlung einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Xxxxxxxx während ihrer Amts- dauer der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter aus ihrem Amt sonstigen Gründen aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich Stadtrat umgehend eine neue Xxxx Ergänzungswahl vorzunehmen.
(5) Der Bürgermeister der Stadt Höhr-Grenzhausen ist auf Grund seines Amtes Mitglied des Aufsichtsrates. Ist der Bürgermeister verhindert, so tritt sein Vertreter im Amt, bei Ausscheiden des Bürgermeisters aus seinem Amt der Nachfolger im Amt an seine Stelle.
(6) Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten für jede Sitzung des Aufsichtsrates und jede Ausschuss-Sitzung, an der sie teilnehmen, ein Sitzungsgeld. Die Höhe dieser Vergütung wird von der Gesellschafterversammlung festgesetzt. § 12 Obliegenheiten 10 Zuständigkeit des Aufsichtsrats Aufsichtsrates
(1) Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung und hat ihr gegenüber ein Weisungsrecht.
(2) Der Aufsichtsrat hat alle Angelegenheiten, die ihm der Beschlussfassung durch das Gesetz und die Satzung zugewiesenen Obliegenheiten zu erfüllenGesellschafterversammlung unterliegen, unter Hinzuziehung der Geschäftsführung vorzubereiten.
(3) Der Beschlussfassung durch den Aufsichtsrat unterliegen folgende Angelegenheiten:
1. Er hat insbesondere Der Erlass einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung zu überwachen, sowie Geschäftsführung.
2. Der Erlass einer Geschäftsordnung für den Jahresab- schluss, den Vorschlag Aufsichtsrat.
a) Die Anzahl der Geschäftsführer.
b) Die Festsetzung der Anstellungsbedingungen für Verwendung des Bilanzgewinns und den Geschäftsbericht zu prüfen und zu genehmigen. Zu den sonstigen Obliegenheiten des Aufsichtsrates gehören:die Geschäftsführer.
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Samples: Gesellschaftsvertrag
Aufsichtsrat. 10 Zusammensetzung, Xxxx 9
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern. Wählbar zum Aufsichtsrat sind die Inhaber der in § 4 Ziff. 1-4 genannten Betriebe, soweit es natürliche Personen sind oder von diesen ermächtigte Personen; soweit die Inhaber juristische Personen sind, deren Organe oder von diesen ermächtigte Personen; außerdem sämtliche bisherigen 13 ordentlichen Mitgliedern und ehemaligen Aufsichtsratsmitglieder sowie ausgeschiedene Vorstandsmitgliederderselben Anzahl stellvertretender Mitglieder. Die Xxxx zum Mitglieder werden vom Gesellschafter Stadt Meckenheim durch Beschluß des Stadtrates unmittelbar benannt, und zwar je- weils auf die Dauer einer Wahlperiode des Rates der Stadt Meckenheim.
(2) Der Aufsichtsrat ist nur bleibt solange im Amt, bis zum Ende für die neue Amtszeit durch den Rat der Stadt Meckenheim über die Zusammensetzung des Jahres möglich, in welchem das 65. Le- bensjahr vollendet wird. neuen Aufsichtsrates Beschluß gefaßt ist.
(3) Die für eine neue Amtszeit gewählten Aufsichtsratsmitglieder werden für die Zeit bis von der Geschäftsführung zur Beendigung der Mitgliedervertreterver- sammlung gewählt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitge- rechnet. Wiederwahl ist zulässig. Das Wahlergebnis ist zu veröffentlichen. Die Xxxx gilt als angenommen, wenn der Gewählte in der Versammlung oder binnen zwei Wochen nach Be- kanntgabe der Xxxx keinen Einspruch erhebt. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann, sofern nicht ein wichtiger Grund zur fristlosen Niederle- gung des Amtes berechtigt, sein Amt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter niederle- gen. Xxxxxxxx ein Mitglied des Aufsichtsrats aus oder nimmt der Gewählte die Xxxx nicht an, so wird in der nächsten Mitgliedervertreterversammlung eine Ersatzwahl für die restliche Amtszeit vorgenommen. Die Aufsichtsratsmitglieder führen ihr Amt ehrenamtlich. § 11 Vorsitzender des Aufsichtsrats Der Aufsichtsrat wählt in seiner ersten Sitzung nach Beendigung unverzüglich eingeladen. In der ordentlichen Mitgliederver- treterversammlung ersten Sitzung wählt der Aufsichtsrat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreterstellvertretenden Vorsitzenden.
(4) Ein Aufsichtsratsmitglied kann sein Amt durch schriftliche Mitteilung an den Aufsichtsrat mit einer Frist von 2 Monaten niederlegen. Xxxxxxxx während ihrer Amts- dauer Durch Beschluß des Aufsichtsrates kann diese Frist verkürzt werden.
(5) Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Geschäftsführer sein. Die dürfen auch nicht als Angestellte die Geschäfte der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter aus ihrem Amt aus, so hat Gesellschaft führen. Nur für einen im voraus begrenzten Zeitraum kann der Aufsichtsrat einzelne Mitglieder zu Vertretern von verhinderten Geschäftsführern bestellen. In dieser Zeit dürfen sie keine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ausüben.
(6) Die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern sowie jeden Wechsel von Auf- sichtsratsmitgliedern hat die Geschäftsführung im Rahmen der geltenden ge- setzlichen Bestimmung unverzüglich eine neue Xxxx vorzunehmenbekanntzumachen.
(7) Die Tätigkeit des Aufsichtsrates ist ehrenamtlich. § 12 Obliegenheiten des Aufsichtsrats Es kann jedoch ein Sitzungs- geld gewährt werden, dessen Höhe von der Gesellschafterversammlung festzu- legen ist.
(8) Der Aufsichtsrat hat kann aus seiner Mitte einen Prüfungsausschuß wählen.
(1) Der Zuständigkeit des Aufsichtsrates unterliegen
a) die Überwachung der Geschäftsführung in allen Zweigen, wobei er jeder- zeit Berichterstattung von der Geschäftsführung verlangen kann und wo- bei ihm das Recht auf unbeschränkte Einsichtnahme durch das Gesetz seine Mit- glieder oder Beauftragte zur Prüfung der Vermögenslage der Gesell- schaft und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zusteht,
b) die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern und die Satzung zugewiesenen Obliegenheiten Ge- nehmigung ihrer Anstellungsverträge, wobei die erste Geschäftsführung unmittelbar vom Gesellschafter Stadt Meckenheim aufgrund eines Rats- beschlusses bestellt wird,
c) die Zustimmung zum Erwerb und zur Veräußerung von Grundstücken,
d) die Zustimmung zum Erwerb und zur Veräußerung von Erbbaurechten,
e) die Zustimmung zu erfüllen. Er hat insbesondere allen Bauvorhaben (Neubau und Sanierung),
f) die Geschäftsführung Zustimmung zu überwachenRechtsgeschäften gemäß § 6 (2) und (3) dieses Ge- sellschaftsvertrages,
g) die Festsetzung des Gesamtbetrages, sowie den Jahresab- schlussbis zu dem Darlehen aufgenommen werden sollen,
h) die Zustimmung zur Erteilung von Prokuren und Handlungsvollmachten, den Vorschlag für Verwendung des Bilanzgewinns einschließlich deren Widerruf,
i) die Einstellung in und den Geschäftsbericht zu prüfen und zu genehmigen. Zu den sonstigen Obliegenheiten des Aufsichtsrates gehören:die Entnahme aus anderen Gewinnrücklagen (§ 17
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Samples: Gesellschaftsvertrag
Aufsichtsrat. 10 Zusammensetzung, Xxxx Der Aufsichtsrat der Emittentin besteht satzungsgemäß mindestens aus neun drei Mitgliedern. Wählbar zum Aufsichtsrat sind die Inhaber Die gegenwärtigen Mitglieder des Aufsichtsrats wurden von den Aktionären im Rahmen der in § 4 Ziffor- dentlichen Hauptversammlung am 31. 1-4 genannten Betriebe, soweit es natürliche Personen sind oder von diesen ermächtigte Personen; soweit die Inhaber juristische Personen sind, deren Organe oder von diesen ermächtigte Personen; außerdem sämtliche bisherigen und ehemaligen Aufsichtsratsmitglieder sowie ausgeschiedene VorstandsmitgliederAugust 2012 gewählt. Die Xxxx zum Aufsichtsrat ist nur bis zum Ende des Jahres möglich, in welchem das 65. Le- bensjahr vollendet wird. Die aller Aufsichtsratsmitglieder werden erfolgt gemäß der Satzung der Emittentin für die Zeit bis zur Beendigung der Mitgliedervertreterver- sammlung gewähltderjenigen Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Hierbei wird , wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitge- rechnet. Wiederwahl ist zulässig. Das Wahlergebnis ist zu veröffentlichenmitgerechnet wird. Die Hauptversammlung kann jedoch bei der Xxxx gilt als angenommeneinen kürzeren Zeitraum beschließen. Die Amtszeit der gegenwärtigen Mitglieder des Aufsichtsrats endet mit Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Auf- sichtsrats für das am 31. Dezember 2016 endende Geschäftsjahr beschließt. Mitglieder des Aufsichtsrats können für weitere Amtszeiten wiedergewählt werden. Die Mitglieder des Auf- sichtsrats wählen nach Maßgabe der Satzung der Gesellschaft aus ihrer Mitte einen Vorsitzen- den und einen oder mehrere Stellvertreter. Der Aufsichtsrat bestellt die Mitglieder des Vorstands und kann diese aus wichtigem Grund ab- berufen. Obwohl der Aufsichtsrat nicht unmittelbar an der Geschäftsführung der Gesellschaft beteiligt ist, überwacht er das Handeln des Vorstands. Die Beschlüsse des Aufsichtsrats wer- den mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern das Gesetz nichts ande- res vorsieht. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder an der Gewählte Beschlussfassung teilnehmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder, sofern der Vorsit- zende nicht teilnimmt, die Stimme des rangnächsten Stellvertreters den Ausschlag. Die folgenden Personen sind Mitglieder des gegenwärtigen Aufsichtsrats der Emittentin: Xxxxxx Xxxxxxxxxx 13. Juni 1944 2012 • Rechtsanwalt und Notar in eigener Sozietät Xx. Xxxxxx Xxxxx 10. Xxxx 1944 2008 • Arzt im Ruhestand (Vertretertätig- keit in radiologischer Klinik) Xxxxx Xxxxxx 27. September 1947 2007 • Selbständiger Kaufmann im Ruhe- stand (Vorsitzender des Aufsichtsrats) Xxxx Xxxxxx Xxxxxxxxxx, Jahrgang 1946, ist Rechtsanwalt und Notar. Er war im Jahr 1972 nach dem 2. juristischen Staatsexamen bei der Versammlung oder binnen zwei Wochen nach Be- kanntgabe Firma AEG-Telefunken tätig. Bis Ende 1982 war Xxxx Xxxxxx Xxxxxxxxxx in dieser Firma in verschiedenen Positionen tätig, zuletzt als Leiter der Rechtsabteilung und der Verwaltung von Tochtergesellschaften des gesamten Konsumgüterbe- reiches. Im Jahr 1982 wurde er zum Prokuristen der AEG-Telefunken Hausgeräte AG ernannt. Während dieser Zeit war er mit sämtlichen Gebieten des Wirtschaftsrechts befasst, einschließ- lich Restrukturierungen, Kauf und Verkauf von Unternehmen, Fusionen etc. Im Jahr 1983 eröff- nete er seine eigene Anwaltskanzlei. Er ist seit 1974 als Rechtsanwalt tätig. 1990 ernannte ihn das Hessische Justizministerium zum Notar. Seine Tätigkeitsschwerpunkte sind das Gesell- schafts-, Arbeits- und Wirtschaftsrecht. Xxxx keinen Einspruch erhebt. Jedes Xxxxxx Xxxxxxxxxx hat innerhalb der letzten fünf Jahre folgende Tätigkeiten ausgeübt: Als Partner: • Xxxxxxxxxx und Partner GbR (derzeit) Als Geschäftsführer / Mitglied des Vorstands / geschäftsführender Gesellschafter: • - keine - Als Mitglied des Aufsichtsrats: • Deutsche Effecten- und Wechsel-Beteiligungsgesellschaften AG: Vorsitzender des Aufsichtsrats (derzeit) • Activa Resources AG: Vorsitzender des Aufsichtsrats (derzeit) • Powerparc AG: Mitglied des Aufsichtsrats kann(derzeit) Xxxx Xx. Xxxxxx Xxxxx, sofern nicht ein wichtiger Grund zur fristlosen Niederle- gung des Amtes berechtigtgeboren am 10. Xxxx 1944, sein Amt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter niederle- gen. Xxxxxxxx ein ist seit 2008 zum Mitglied des Aufsichtsrats aus oder nimmt der Gewählte die ABAG AKTIENMARKT BETEILIGUNGS AG bestellt. Nach seinem Medizinstudium und der Promotion an der Universität München war Xx. Xxxxx zunächst als angestellter Arzt tätig. Er hat Fachweiterbildungen zum Arzt für Radiologie (1977) und zum Arzt fürf Neuroradiologie (1992). Xx. Xxxxx ist Gründer einer Gemeinschaftspraxis für Radiologie und Nuklearmedizin in Essen, deren Geschäftsführer er in den Jahren von 1989 bis 2008 war. Seit 2008 befindet sich Herr Xx. Xxxxx im Ruhestand; er übt aber weiterhin regelmäßig Vertretertätigkeiten in einer ra- diologischen Praxis aus. Herr Xx. Xxxxx hat innerhalb der letzten fünf Jahre folgende Tätigkeiten ausgeübt: Als Partner: • 1. Privater Investmentclub Börsebius Zentral GbR: Mitglied des Kontrollausschusses (derzeit) • Publikums-Immobilienfonds Sozialer Wohnungsbau Berlin GbR: Mitglied des Beirats (derzeit) Als Geschäftsführer / Mitglied des Vorstands / geschäftsführender Gesellschafter: • - keine - Als Mitglied des Aufsichtsrats: • - keine - Xxxx nicht anXxxxx Xxxxxx, so wird in geboren am 27. September 1947, ist seit 2. Dezember 2008 als Mitglied des Aufsichtsrats der nächsten Mitgliedervertreterversammlung eine Ersatzwahl ABAG AKTIENMARKT BETEILIGUNGS AG bestellt. Er war von 1975 bis 2003 als selbständiger Kaufmann zunächst für die restliche Amtszeit vorgenommenColonia Versicherung AG und nach deren Fusion mit der AXA Versicherung AG für diese tätig. Neben den kaufmännischen / betriebswirt- schaftlichen Kenntnissen aus der fast drei Jahrzehnte währenden Selbständigkeit gründen die Managementkompetenz und -erfahrung von Herrn Kempen nicht zuletzt auf seiner langjährigen Tätigkeit als Aufsichtsratsvorsitzender bzw. als Mitglied des Aufsichtsrats von insgesamt fünf verschiedenen deutschen Aktiengesellschaften. Seit 2004 befindet er sich im Ruhestand. Xxxx Xxxxx Xxxxxx hat innerhalb der letzten fünf Jahre folgende Tätigkeiten ausgeübt: Als Partner: • 1. Privater Investmentclub Börsebius Zentral GbR: Mitglied des Kontrollausschusses (derzeit) Als Geschäftsführer / Mitglied des Vorstands / geschäftsführender Gesellschafter: • - keine - Als Mitglied des Aufsichtsrats: • 3A Real Estate AG: Vorsitzender des Aufsichtsrats • RR Analysis TopSelect AG: Vorsitzender des Aufsichtsrats (derzeit) • BTBS Born to be styled AG: Mitglied des Aufsichtsrats (derzeit) • Bioenergy Capital AG (derzeit) • European Space Innovation AG: Mitglied des Aufsichtsrats (derzeit) Bezogen auf das Geschäftsjahr 2011 hat die Emittentin an den Aufsichtsrat insgesamt eine Vergütung von EUR 17.500,00 zuzüglich üblicher Auslagen gezahlt. Die Vergütung ist in nach- stehender Tabelle individualisiert ausgewiesen: Xxxxxx Xxxxxxxxxx 7.500,00 Xx. Xxxxxx Xxxxx 5.000,00 Xxxxx Xxxxxx 5.000,00 Der Aktienbesitz der Mitglieder des Aufsichtsrats in Bezug auf die Aktien der Emittentin stellt sich wie folgt dar: Xxxxxx Xxxxxxxxxx - Xx. Xxxxxx Xxxxx 75.000 Xxxxx Xxxxxx 15.000 Aktienoptionen, die zum Erwerb von Aktien der ABAG AKTIENMARKT BETEILIGUNGS AG be- rechtigten, halten die Mitglieder des Aufsichtsrates nicht. In den letzten fünf Jahren ist kein Mitglied des Aufsichtsrats einer betrügerischen Straftat schul- dig gesprochen worden. In den letzten fünf Jahren war kein Mitglied des Aufsichtsrats im Rah- men einer Tätigkeit als Mitglied eines Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans oder als Mitglied des oberen Managements von Insolvenzen, Insolvenzverwaltungen oder Li- quidationen betroffen. Ebenso wenig kam es in den letzten fünf Jahren zu öffentlichen Anschul- digungen und/oder Sanktionen in Bezug auf Mitglieder des Aufsichtsrats von Seiten der gesetz- lichen Behörden oder der Regulierungsbehörden (einschließlich Berufsverbänden). Kein Mitglied des Aufsichtsrats ist jemals von einem Gericht für die Mitgliedschaft in einem Verwal- tungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgan eines Emittenten (oder einer sonstigen Gesell- schaft) oder für die Tätigkeit im Management oder der Führung der Geschäfte eines Emittenten (oder einer sonstigen Gesellschaft) als untauglich angesehen worden. Die Aufsichtsratsmitglie- der sind weder miteinander, noch mit irgendwelchen Mitgliedern des Vorstands verwandt. Die Emittentin hat den Aufsichtsratsmitgliedern keine Darlehen gewährt beziehungsweise Ga- rantien oder Bürgschaften für diese übernommen. Die Aufsichtsratsmitglieder führen ihr Amt ehrenamtlichwaren nicht an Geschäften außerhalb des Geschäftsbereiches der Gesellschaft oder an anderen der Form o- der der Sache nach ungewöhnlichen Geschäften der Gesellschaft während des laufenden und des vorherigen Geschäftsjahres oder an derartigen ungewöhnlichen Geschäften in weiter zu- rückliegenden Geschäftsjahren beteiligt, die noch nicht endgültig abgeschlossen sind. § 11 Vorsitzender Es bestehen keine Dienstleistungsverträge zwischen der Emittentin und Mitgliedern des Auf- sichtsrats, die bei Beendigung des Dienstleistungsverhältnisses Vergünstigungen vorsehen. Die Mitglieder des Aufsichtsrats Der Aufsichtsrat wählt in seiner ersten Sitzung nach Beendigung sind unter der ordentlichen Mitgliederver- treterversammlung einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Xxxxxxxx während ihrer Amts- dauer Geschäftsadresse der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter aus ihrem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine neue Xxxx vorzunehmen. § 12 Obliegenheiten des Aufsichtsrats Der Aufsichtsrat hat die ihm durch das Gesetz und die Satzung zugewiesenen Obliegenheiten zu erfüllen. Er hat insbesondere die Geschäftsführung zu überwachen, sowie den Jahresab- schluss, den Vorschlag für Verwendung des Bilanzgewinns und den Geschäftsbericht zu prüfen und zu genehmigen. Zu den sonstigen Obliegenheiten des Aufsichtsrates gehören:Emittentin erreichbar.
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Samples: Wertpapierprospekt
Aufsichtsrat. 10 Zusammensetzung, Xxxx Bei liechtensteinischen Aktiengesellschaften ist die Einrichtung eines Aufsichtsrats fakultativ. Bei der Emittentin besteht ein solcher Aufsichtsrat seit dem 27. August 2021. Fortan kommen dem Aufsichtsrat folgende Aufgaben zu: Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedernwählt den Verwaltungsrat. Wählbar zum Dem Aufsichtsrat sind obliegt die Inhaber ständige Aufsicht über die Geschäftsführung/den Verwaltungsrat. Der Aufsichtsrat kann vom Verwaltungsrat jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Emittentin verlangen und die Bücher und sonstigen Unterlagen der Emittentin sowie deren Vermögenswerte einsehen und prüfen. Dem Aufsichtsrat kommt eine Reihe von ausschließlichen Kompetenzen zu, wie insbesondere der Abschluss von Dienstverträgen der Emittentin mit Mitgliedern des Verwaltungsrats, die Zustimmung zu wesentlichen Geschäften der Emittentin mit Personen oder Rechtsträgern, die einem Verwaltungsratsmitglied nahestehen und die Vertretung der Emittentin in § 4 ZiffRechtsstreitigkeiten mit Verwaltungsratsmitgliedern. 1-4 genannten Betriebe, soweit Ferner bedarf es natürliche Personen sind oder von diesen ermächtigte Personen; soweit die Inhaber juristische Personen sind, deren Organe oder von diesen ermächtigte Personen; außerdem sämtliche bisherigen und ehemaligen Aufsichtsratsmitglieder sowie ausgeschiedene Vorstandsmitglieder. Die Xxxx zum Aufsichtsrat ist nur bis zum Ende des Jahres möglich, in welchem das 65. Le- bensjahr vollendet wird. Die Aufsichtsratsmitglieder werden für die Zeit bis zur Beendigung Festlegung der Mitgliedervertreterver- sammlung gewähltHonorare für die Tätigkeit des Verwaltungsrats eines Einvernehmens zwischen dem Aufsichtsrat und dem Verwaltungsrat. Der Aufsichtsrat bestimmt seine Geschäftsordnung selbst und setzt die Honorare für seine Tätigkeit fest. Den Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats kann nur die Generalversammlung eine Vergütung für ihre Tätigkeit bewilligen. Der Beschluss kann erst in der Generalversammlung gefasst werden, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit des ersten Aufsichtsrats beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitge- rechnetDer Aufsichtsrat der Emittentin besteht zum Prospektdatum aus den nachfolgend genannten drei Mitgliedern: Xx. Wiederwahl ist zulässigXxxxxx Xxxxx Präsident des Aufsichtsrats 27.08.2021 2022 Xxxx. Das Wahlergebnis ist zu veröffentlichenXx. Die Xxxxxx Xxxx gilt als angenommen, wenn der Gewählte in der Versammlung oder binnen zwei Wochen nach Be- kanntgabe der Xxxx keinen Einspruch erhebt. Jedes Zomotor Mitglied des Aufsichtsrats kann, sofern nicht ein wichtiger Grund zur fristlosen Niederle- gung des Amtes berechtigt, sein Amt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter niederle- gen. Xxxxxxxx ein 27.08.2021 2022 Xxxxxx Xxxxx Mitglied des Aufsichtsrats aus oder nimmt 27.08.2021 2022 Xxxx Xx. Xxxxxx Xxxxx wurde 1956 in Leisach, Österreich, geboren. Im Anschluss an seine schulische Ausbildung absolvierte Herr Xx. Xxxxx das Studium der Gewählte Rechtswissenschaften an der Leopold- Franzens-Universität Innsbruck, das er 1980 mit Doktorat abschloss. Bis 1985 absolvierte Herr Xx. Xxxxx das Gerichts- und Anwaltspraktikum (Ausbildung zum Rechtsanwalt). Seit 1985 arbeitet er als selbständiger Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in Innsbruck und Xxxxxxx, Xxxxxxxxxx. Neben seiner Tätigkeit als Aufsichtsratspräsident der Emittentin übt Herr Xx. Xxxxx folgende weitere wesentliche Tätigkeiten aus: Gesellschaft / Funktion von bis Selbständiger Rechtsanwalt (Österreich) 1985 heute Herr Xxxx. Xx. Xxxxxx Xxxx Zomotor wurde 1964 in Stuttgart geboren. 1985 begann Herr Prof. Dr. Xxxxxxx sein Studium im Maschinenbauwesen an der Universität Stuttgart und der University of Arizona, Vereinigte Staaten von Amerika, welches er 1992 erfolgreich zum Abschluss brachte. Im Anschluss war Herr Prof. Dr. Xxxxxxx von 1992 bis 2012 knapp 20 Jahre lang bei der Daimler AG in verschiedenen Funktionen, insbesondere in den Bereichen Forschung, Vorentwicklung und Serienentwicklung, tätig. Im Jahre 2002 schloss Herr Prof. Dr. Xxxxxxx zusätzlich seine Promotion ab. Nach seiner Tätigkeit für die Xxxx nicht Daimler AG trat Herr Prof. Dr. Zomotor 2012 eine Professur im Studiengang Informatik an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) in Stuttgart an, so wird in die er bis heute innehat. Seit Anfang 2016 ist Herr Prof. Dr. Zomotor Studiengangsleiter Informatik an der nächsten Mitgliedervertreterversammlung eine Ersatzwahl für die restliche Amtszeit vorgenommenDHBW. Die Aufsichtsratsmitglieder führen ihr Amt ehrenamtlich. § 11 Vorsitzender Seit 2020 ist Herr Prof. Dr. Xxxxxxx Mitglied des Aufsichtsrats der PREOS Global Office Real Estate & Technology AG, Frankfurt am Main, und weiteren Gesellschaften des PREOS-Konzerns. Seit 2021 wirkt Herr Prof. Dr. Xxxxxxx zudem an der Gründung des Steinbeis-Transferzentrums für Informationstechnik und Fahrzeugsysteme mit. Neben seiner Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats der Emittentin übt Herr Prof. Dr. Xxxxxxx folgende weitere wesentliche Tätigkeiten aus: Gesellschaft / Funktion von bis Professor für Informatik (und Studiengangsleiter Informatik) an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW), Stuttgart 2012 heute Mitglied des Aufsichtsrats der PREOS Global Office Real Estate & Technology AG 2020 heute Mitglied des Aufsichtsrats der PREOS Wien AG x.Xx. 2020 heute Mitglied des Aufsichtsrats der PREOS Paris AG x.Xx. 2020 heute Mitglied des Aufsichtsrats der PREOS Madrid AG x.Xx. 2020 heute Mitglied des Aufsichtsrats der PREOS Mailand AG x.Xx. 2020 heute Xxxx Xxxxxx Xxxxx wurde 1964 geboren. Nach seiner schulischen Laufbahn war Xxxx Xxxxx von 1984 bis 2002 Leistungssportler beim Österreichischen Bundesheer und feierte als Xxxxxxxxxx diverse Erfolge im professionellen Bereich, darunter fünf Weltmeistertitel (Einzel und Mannschaft), drei Europameistertitel, zehn Gesamtweltcup-Siege und mehrere Medaillen bei Olympischen Spielen. Von 1988 bis 1990 absolvierte Xxxx Xxxxx zudem die Ausbildung zum staatlich geprüften Trainer (Schwerpunkt Rodeln). Seit 1995 ist Xxxx Xxxxx Geschäftsführer der Sportagentur Prock & Partner Sportconsulting KG, wo er insbesondere Marketing- und Sponsoring-Aktivitäten sowie Athletenbetreuung für Sportler des Österreichischen Rodelverbandes (ÖRV) und des Österreichischen Skiverbandes (ÖSV) wahrnimmt, verschiedene Unternehmen in Sachen Sportsponsoring berät und die Organisation von Veranstaltungen (wie Rodel-Weltcuprennen und der Rodel-WM in Innsbruck) übernimmt. Seit 2002 ist Xxxx Xxxxx Sportdirektor des ÖRV und seit 2018 dessen Präsident. Dort war und ist er federführend verantwortlich für den Aufbau von Strukturen und Prozessen (z.B. Aufbau von Werkstätten bzw. Kompetenzzentren und Kunsteisbahnen, Aufbau eines Scouting-Programms und des neuen Bundesleistungszentrums). Daneben sitzt Xxxx Xxxxx seit 2009 als Vorstand im Österreichischen Olympischen Comité (ÖOC). Seit 2017 ist Xxxx Xxxxx zudem Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Xxxxxx Xxxxx Sport & Innovation GmbH. Neben seiner Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats der Emittentin übt Xxxx Xxxxx folgende weitere wesentliche Tätigkeiten aus: Gesellschaft / Funktion von bis Sportagentur Prock & Partner Sportconsulting KG / Geschäftsführer 1995 heute Österreichischen Olympischen Comité (ÖOC) / Vorstand 2009 heute Xxxxxx Xxxxx Sport & Innovation GmbH / Geschäftsführer 2017 heute Österreichischer Rodelverband (ÖRV) / Präsident 2018 heute Der Aufsichtsrat wählt in seiner ersten Sitzung nach Beendigung ist unter der ordentlichen Mitgliederver- treterversammlung einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Xxxxxxxx während ihrer Amts- dauer Geschäftsadresse der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter aus ihrem Amt ausEmittentin (EasyMotionSkin Tec AG, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine neue Xxxx vorzunehmen. § 12 Obliegenheiten des Aufsichtsrats Der Aufsichtsrat hat die ihm durch das Gesetz und die Satzung zugewiesenen Obliegenheiten zu erfüllen. Er hat insbesondere die Geschäftsführung zu überwachenSchliessa 6, sowie den Jahresab- schlussFL-9495 Triesen, den Vorschlag für Verwendung des Bilanzgewinns und den Geschäftsbericht zu prüfen und zu genehmigen. Zu den sonstigen Obliegenheiten des Aufsichtsrates gehören:Fürstentum Liechtenstein) erreichbar.
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Samples: Wertpapierprospekt
Aufsichtsrat. 10 ZusammensetzungGemäß Pkt. VII des Gesellschaftsvertrages besteht der Aufsichtsrat aus mindestens drei, Xxxx Der Aufsichtsrat besteht aus neun höchstens zehn von der Generalversammlung gewählten Mitgliedern. Wählbar zum Aufsichtsrat sind die Inhaber der in § 4 Ziff. 1-4 genannten BetriebeDie Aufsichtsratsmit- glieder werden, soweit es natürliche Personen sind oder von diesen ermächtigte Personen; soweit die Inhaber juristische Personen sindfalls sie nicht für eine kürzere Funktionsperiode gewählt werden, deren Organe oder von diesen ermächtigte Personen; außerdem sämtliche bisherigen und ehemaligen Aufsichtsratsmitglieder sowie ausgeschiedene Vorstandsmitglieder. Die Xxxx zum Aufsichtsrat ist nur bis zum Ende des Jahres möglich, in welchem das 65. Le- bensjahr vollendet wird. Die Aufsichtsratsmitglieder werden für die Zeit bis zur Beendigung der Mitgliedervertreterver- sammlung jener Generalversammlung gewählt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit Xxxx beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginntwelchem gewählt wird, nicht mitge- rechnet. Wiederwahl ist zulässig. Das Wahlergebnis ist zu veröffentlichen. Die Xxxx gilt als angenommen, wenn der Gewählte in der Versammlung oder binnen zwei Wochen nach Be- kanntgabe der Xxxx keinen Einspruch erhebtmitgerechnet. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann, sofern nicht ein wichtiger Grund zur fristlosen Niederle- gung des Amtes berechtigt, Aufsichtsrates kann sein Amt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten vierwöchigen Frist auch ohne wichtigen Grund durch schriftliche Erklärung gegenüber dem mittels eingeschriebe- nen Briefes an die Geschäftsführung oder an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates, im Falle seiner Verhinderung an einen Stellvertreter, niederlegen. Für die Bestellung des ersten Auf- sichtsrates gilt § 30 b Abs. 4 GmbHG. Der zitierte § 30 b Abs. 4 GmbHG lautet: „Die Bestellung des ersten Aufsichtsrats bei Errichtung der Gesellschaft gilt bis zum Gesell- schafterbeschluss, der nach Ablauf eines Jahres seit der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch zur Beschlussfassung über die Entlastung stattfindet. Sie kann vorher durch Gesellschafterbeschluss mit einfacher Stimmenmehrheit widerrufen werden.“ Die Aufsichtsratsmitglieder wurden am 28. Xxxx 1995 gewählt. Die Bestellung des ersten Aufsichtsrates galt daher bis zur 2. Generalversammlung am 23. Mai 1996. Zu diesem Zeit- punkt wäre eine Neu- bzw. dessen Stellvertreter niederle- genWiederbestellung erforderlich gewesen. Xxxxxxxx ein Mitglied Diese wurde nicht durch- geführt. In weiterer Folge wäre – unter Außerachtlassung der Bestimmung des Aufsichtsrats aus oder nimmt § 30 Abs. 4 GmbHG – mit Beendigung der Gewählte die Xxxx nicht an5. Generalversammlung am 21. Mai 1999, so wird in der nächsten Mitgliedervertreterversammlung eine Ersatzwahl die Entlas- tung für das Geschäftsjahr 1998 beschlossen wurde – die restliche Amtszeit Funktionsperiode des Aufsichtsrates ausgelaufen. Auch bei dieser Generalversammlung wurde keine Wieder- bzw. Neubestellung der Aufsichtsratsmitglieder vorgenommen. Die Aufsichtsratsmitglieder führen ihr Amt ehrenamtlich. § 11 Vorsitzender Gesellschaft verfügte daher seit 1996 über keinen den Vorschriften des Aufsichtsrats Der Aufsichtsrat wählt in seiner ersten Sitzung nach Beendigung der ordentlichen Mitgliederver- treterversammlung einen Vorsitzenden Gesellschaftsvertrages und einen Stellvertreter. Xxxxxxxx während ihrer Amts- dauer der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter aus ihrem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine neue Xxxx vorzunehmen. § 12 Obliegenheiten des Aufsichtsrats Der Aufsichtsrat hat die ihm durch das Gesetz und die Satzung zugewiesenen Obliegenheiten zu erfüllen. Er hat insbesondere die Geschäftsführung zu überwachen, sowie den Jahresab- schluss, den Vorschlag für Verwendung des Bilanzgewinns und den Geschäftsbericht zu prüfen und zu genehmigen. Zu den sonstigen Obliegenheiten des Aufsichtsrates gehören:GmbHG entsprechenden ord- nungsgemäß bestellten Aufsichtsrat.
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