Common use of Aufsichtsrat Clause in Contracts

Aufsichtsrat. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei und höchstens neun Mitgliedern. Die Mitglieder des Aufsichtsrates müssen persönlich Mitglied der Genossenschaft sein. Gehören juristische Personen oder Personen- handelsgesellschaften der Genossenschaft an, können die zur Vertretung befugten Personen in den Aufsichtsrat gewählt werden. Xxxx bzw. Wiederwahl kann nur vor Vollendung des 67. Lebensjahres erfolgen.

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Samples: www.wgd-mitte.de

Aufsichtsrat. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens 6, höchstens 9 Mitgliedern. Die Vertreterversammlung kann eine höhere, durch drei und höchstens neun Mitgliedernteilbare Zahl festsetzen. Alljährlich scheiden mind. 2 Mitglieder aus dem Aufsichtsrat aus. Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Aufsichtsrates müssen persönlich Mitglied der Genossenschaft und natürliche Personen sein. Gehören juristische Personen oder Personen- handelsgesellschaften Personengesellschaften der Genossenschaft an, können die zur Vertretung befugten Personen in den Aufsichtsrat gewählt werden. Xxxx bzw. Wiederwahl kann nur vor Vollendung des 67. Lebensjahres erfolgen.

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Samples: bgried.de

Aufsichtsrat. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei und sechs, höchstens aus neun Mitgliedern. Die Mitglieder des Aufsichtsrates müssen persönlich Mitglied der Genossenschaft und natürliche Personen sein. Gehören juristische Personen oder Personen- handelsgesellschaften Personengesellschaften der Genossenschaft an, können die zur Vertretung befugten Personen in den Aufsichtsrat gewählt werden. Sie sind ehrenamtlich tätig. Xxxx bzw. Wiederwahl kann können nur vor Vollendung des 6775. Lebensjahres erfolgen.

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Samples: bauverein-haidhausen.de

Aufsichtsrat. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei und höchstens neun Mitgliedern. Die Mitglieder des Aufsichtsrates müssen persönlich per- sönlich Mitglied der Genossenschaft und natürliche Personen sein. Gehören juristische Personen oder Personen- handelsgesellschaften Personenhandelsge- sellschaften der Genossenschaft an, können die zur Vertretung befugten Personen in den Aufsichtsrat gewählt werden. Xxxx bzw. Wiederwahl kann nur vor Die Be- stellung endet mit Ablauf der Mitgliederversammlung, die auf die Vollendung des 6770. Lebensjahres erfolgenfolgt.

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Samples: www.bde-nuernberg.de

Aufsichtsrat. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei und höchstens neun sechs Mitgliedern. Die Mitgliederver- sammlung kann eine höhere Zahl festsetzen. Die Mitglieder des Aufsichtsrates müssen xxx- xxx persönlich Mitglied der Genossenschaft und natürliche Personen sein. Gehören juristische Personen oder Personen- handelsgesellschaften Personenhandelsgesellschaft der Genossenschaft an, können die zur Vertretung befugten Personen in den Aufsichtsrat gewählt werden. Xxxx bzw. Wiederwahl kann nur vor bis zur Vollendung des 6770. Lebensjahres erfolgen.

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Samples: wg-heiligenstadt.de

Aufsichtsrat. (1) . Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei und 4 Mitgliedern, höchstens neun Mitgliedernjedoch 6. Die Mitgliederversammlung kann eine höhere Zahl festsetzen. Die Mitglieder des Aufsichtsrates müssen persönlich Mitglied der Genossenschaft und natürliche Personen sein. Gehören juristische Personen oder Personen- handelsgesellschaften Personengesellschaften der Genossenschaft an, können die zur Vertretung befugten Personen in den Aufsichtsrat gewählt werden. Xxxx bzw. Wiederwahl kann nur vor Vollendung des 67. Lebensjahres 70sten Lebensjahrs erfolgen.

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Samples: wg-pasing.de

Aufsichtsrat. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens sechs Mitgliedern. Die VertreterInnen- versammlung kann eine höhere Zahl festsetzen; die muss durch drei und höchstens neun Mitgliedernteilbar sein. Die Mitglieder des Aufsichtsrates müssen persönlich Mitglied der Genossenschaft und natürliche Personen sein. Gehören juristische Personen oder Personen- handelsgesellschaften Personengesellschaf- ten der Genossenschaft an, können die zur Vertretung befugten Personen in den Aufsichtsrat gewählt werden. Xxxx bzw. Wiederwahl kann nur vor Vollendung erfolgen, wenn das zu wählende Mitglied am 01.01. des 67Jahres, in dem seine Wiederwahl erfolgen soll, das 72. Lebensjahres erfolgenLebensjahr noch nicht vollendet hat.

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Samples: www.baugenossenschaft.de