Ausfall. 4.1 Das Land Brandenburg kann aus einer Ausfallbürgschaft erst in Anspruch genommen werden, wenn und soweit die Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers durch Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Verfahrens nach der Insolvenzordnung, durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gemäß §§ 807, 883 der Zivilprozessordnung (ZPO) oder auf sonstige Weise nachgewiesen wird und nennenswerte Eingänge aus der Verwertung des Vermögens des Kreditnehmers und der bestellten Sicherheiten - auch nach Durchführung von Zwangsmaßnahmen - in absehbarer Zeit nicht zu erwarten sind.
4.2 Das Ministerium der Finanzen behält sich vor, bereits vor Abschluss der Verwertungsmaßnahmen auf die voraussichtlich zu leistende Bürgschaftsschuld Abschlagszahlungen zu entrichten beziehungsweise nach Maßgabe der im Kreditvertrag für den Fall ordnungsgemäßer Bedienung festgelegten Zins- und Tilgungstermine die Bürgschaftsverpflichtung zu erfüllen.
4.3 Nach eingetretenem Ausfall macht der Kreditgeber seine Ansprüche aus der Bürgschaft gegen das Land bei der Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geltend. Das Ministerium der Finanzen zahlt nach Prüfung eines vom Kreditgeber zu erstellenden Ausfallberichtes den aufgrund der Landesbürgschaft zu leistenden Betrag. Sofern die Prüfung noch nicht abgeschlossen werden konnte, erfolgt die Zahlung unter Vorbehalt. Das Gleiche gilt hinsichtlich etwaiger noch nicht beendeter Maßnahmen zur Sicherheitenverwertung.
4.4 Nach Befriedigung durch das Land ist der Kreditgeber verpflichtet, die Rechte - einschließlich der Rechte aus bestellten Sicherheiten - auf das Land zu übertragen, soweit sie nicht gemäß § 774 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kraft Gesetzes auf dieses übergehen.
4.5 Die auf das Land übergegangenen oder übertragenen Rechte und Sicherheiten sind vom Kreditgeber treuhänderisch für das Land ohne besondere Entschädigung, jedoch gegen Erstattung der Auslagen in angemessener Höhe mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwalten und zu verwerten.
4.6 Gehen Beträge, insbesondere aus der Verwertung von Sicherheiten auf Kreditforderungen ein, für die das Land bereits aufgrund der Landesbürgschaft Zahlungen geleistet hat, so überweist der Kreditgeber die Eingänge unverzüglich dem Ministerium der Finanzen.
4.7 Bei Zahlung später als eine Woche nach Eingang der Erlöse zahlt der Kreditgeber Zinsen in Höhe des für den Kredit vereinbarten Zinssatzes vom achten Tag nach dem Eingang der Beträge bis zum Tage der Zahlung an das Minister...
Ausfall. Sofern bei unseren Erlebnissen eine bestimmte technische Einrichtung oder die Beteiligung einer bestimmten Person zum Inhalt der Beschreibung gehört und diese technische Einrichtung oder Person am Tag der Teilnahme am Erlebnis nicht zur Verfügung steht, behalten wir uns das Recht vor, einen entsprechenden Ersatz zu stellen. Sollte dies nicht möglich sein, behalten wir uns das Recht vor, die Durchführung des Tunnel-Erlebnisses, auch kurzfristig, abzusagen. Der Gutschein behält in diesem Fall die Gültigkeit. Sollte es durch einen technischen Defekt in unserer Video-Anlage nicht möglich sein, eine vorab bestellte Kunden-DVD zu erstellen, hat der Kunde keinen Anspruch auf einen neuen kostenfreien Flug.
Ausfall. 14.2.1 Der Kunde ist für jegliche Ausgaben, Verluste und/oder Schäden verantwortlich, die dem Unternehmen durch Ausfall der vermieteten Waren widerfahren, welche durch Fahrlässigkeit, Fehlinstruktionen oder unsachgemäße Verwendung der vermieteten Waren durch den Kunden entstehen.
14.2.2 Der Kunde sollte sicherstellen, dass die Waren für die gesamte Dauer der Vermietung einem geeigneten Wartungsplan unterliegen. Das Unternehmen kann, falls notwendig, ein Preisangebot für die Wartung unterbreiten.
14.2.3 Der Kunde darf die vermieteten Waren nicht reparieren oder versuchen zu reparieren, es sei denn, er hat dazu die schriftliche Einwilligung des Unternehmens.
Ausfall. Der Veranstalter ist berechtigt, in Fällen höherer Gewalt (z.B. Streik, politische Ereignisse, Naturereignisse/ Winterungs- einflüsse/Unwetter, Terrorwarnung, Feuer, Pandemie), aufgrund behördlicher Anordnung, aus Sicherheitsgründen oder anderen vom Veranstaltenden nicht zu verantwortenden Gründen, Änderungen der Veranstaltung vorzunehmen oder die Veranstaltung teilweise oder ganz abzusagen. Der Veranstalter kann die Veranstaltung so lange verschieben, wie die Bedingungen weiterhin unsicher oder ungeeignet für eine unbedenkliche Durchführung der Veranstaltung sind. Aus genannten Gründen höherer Gewalt entsteht kein Anspruch auf Schadensersatz des Teilnehmenden gegenüber dem organisatorischen-/Veranstalter (z.B. Ersatz von sonstigen Schäden des Teilnehmenden, gilt auch für Begleitpersonen sowie Anreise- und Hotekosten), außer dem Anspruch auf Rückerstattung der bei der Anmeldung gezahlten Organisationsgebühr. Die bei der Anmeldung ausgewiesene Organisationspauschale i.H.v. 10,00 € und gebuchte und/oder schon bestellte Extras werden nicht erstattet. Der Veranstalter kann, nach eigener Xxxx und in seinem eigenen Ermessen, eine automatische Verschiebung des Startplatzes auf die verschobene oder eine spätere und/oder andere Veranstaltung anbieten, die Veranstaltung in der Durchführung verändern (Tag, Strecken, Distanzen, Austragungsart, auch alternativ), bevor er eine Rückerstattung auf ausdrückliche Aufforderung durch den Teilnehmenden auszahlt. Bei Abbruch der Veranstaltung aus o. g. Gründen besteht kein Rückerstattungsanspruch.
Ausfall. Der Anbieter SVRDA kann das Angebot aus Gründen höherer Gewalt oder Gründen, die nicht vom Anbieter zu vertreten sind, in Fällen von Streik, politischer Ereignisse oder Naturereignisse/Winterungseinflüsse, behördlicher Anordnung oder aus Sicherheitsgründen sowie Gründen die dem Charakter der Veranstaltung entgegenwirken, in der Durchführung verändern (Zeitraum, Strecke(n), Distanz(en), Austragungsart, auch alternativ), abbrechen, teilweise oder ganz absagen. Daraus entsteht kein Anspruch auf Schadensersatz. Der Teilnehmende hat keinen Anspruch auf Rückerstattung des Organisationsbeitrages und auch nicht auf Ersatz sonstiger Schäden. Dies gilt auch für Begleitpersonen sowie wie Anreise- oder Hotelkosten. Bisher eingenommene bzw. eingezogene Organisationsbeiträge werden nicht zurückerstattet.
Ausfall. Die Xxxxxx Xxxxxx & Xxxxxx Xxxx GbR behält sich vor, ausgemachte Termine kurzfristig abzusagen oder zu verschieben. Dies betrifft besonders Außentermine, welche aufgrund unvorhersehbarer Umstände (z.B. Wetterverhältnisse) zu gefährlich oder unmöglich in der Durchführung sind. In Ausnahmefällen (Krankheit, Urlaubszeit des Trainers) kann die Betreuung ein anderer Trainer der Xxxxxx Xxxxxx & Xxxxxx Xxxx GbR oder ein externer Dienstleister übernehmen. Ein Anrecht auf Trainingsdurchführung besteht nicht.
Ausfall. Sofern bei unseren Erlebnissen eine bestimmte technische Einrichtung oder die Beteiligung einer bestimmten Person zum Inhalt der Beschreibung gehört und diese technische Einrichtung oder Person am Tag der Teilnahme am Erlebnis nicht zur Verfügung steht, behalten wir uns das Recht vor, einen entsprechenden Ersatz zu stellen. Sollte dies nicht möglich sein, behalten wir uns das Recht vor, die Durchführung des Tunnel- Erlebnisses, auch kurzfristig, abzusagen. Der Gutschein behält in diesem Fall die Gültigkeit. Sollte es durch einen technischen Defekt in unserer Video- und/oder Fotoanlage nicht möglich sein, ein vorab bestelltes Kundenvideo und/ oder Foto zu erstellen, hat der Kunde keinen Anspruch auf einen neuen kostenfreien Flug.
Ausfall. Der Veranstalter ist berechtigt, die Veranstaltung aus wichtigen Gründen, wie etwa höherer Gewalt oder Erkrankung des Kursleiters kurzfristig gegen volle Erstattung eines ggf. bereits gezahlten Teilnahmeentgelts abzusagen. Der Veranstalter wird sich bei Ausfall der Veranstaltung um einen Ersatztermin bemühen.
Ausfall. Folgender Zustand wird als Ausfall definiert: Von einem störungsfreien lokalen Arbeitsplatz kann bei bestehenden, einwandfreiem und nicht fremdbelastetem Netzanschluss nicht auf die VDI Arbeitsplatzumgebung von Köhli Informatik zugegriffen werden. Ausfälle infolge Stromunterbruch zählen nicht als Systemausfall. Stunden, während denen im gegenseitigen Einverständnis das System oder Netzwerk ausser Betrieb genommen wird (z.B. für Wartungsarbeiten), zählen nicht als Ausfall und werden in der Verfügbarkeitsberechnung nicht berücksichtigt. Defekte an Peripheriegeräten, PC’s, Workstations und Druckern haben auf die Verfügbarkeit der Serversysteme keinen Einfluss. Ebenfalls nicht als Systemausfall angerechnet werden Ausfälle, welche auf Umwelteinflüsse wie Klima, Erschütterungen usw. sowie auf den Ausfall eines öffentlichen Netzwerks (z.B. Swisscom, Cablecom, etc.) zurück zu führen sind.
Ausfall. Sofern bei einem Erlebnis ein bestimmtes Fahrzeug oder eine bestimmte technische Einrichtung oder die Beteiligung einer bestimmten Person zum Inhalt der Beschreibung gehört und dieses Fahrzeug, technische Einrichtung oder Person am Tag der Teilnahme am Erlebnis nicht zur Verfügung steht, behält sich der Veranstalter das Recht vor, einen entsprechenden Ersatz zu stellen.