Ausgaben. Ausgaben im Sinne dieser Verwendungsrichtlinien liegen nur vor, soweit ein tatsächli- cher Abfluss an Zahlungsmitteln vertragsgemäß erfolgt ist. Abrechenbare Ausgaben im Sinne dieser Verwendungsrichtlinien sind unter Beachtung von Ziff. 3.2 grundsätzlich alle Ausgaben, die im Bewilligungszeitraum geleistet werden, sofern der Rechtsgrund für die Zahlung nach dem Beginn der Förderlaufzeit entstanden ist. Ausnahmsweise sind Ausgaben abrechenbar, für die der Rechtsgrund für die Zahlung vor dem Beginn der Förderlaufzeit entstanden ist, sofern dies bei der DFG beantragt und dem zugestimmt wurde (vorzeitiger Maßnahmenbeginn).
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Ausgaben. Ausgaben im Sinne dieser Verwendungsrichtlinien liegen nur vor, soweit ein tatsächli- cher Abfluss an Zahlungsmitteln vertragsgemäß erfolgt ist. Abrechenbare Ausgaben im Sinne dieser Verwendungsrichtlinien sind unter Beachtung von Ziff. 3.2 grundsätzlich alle Ausgaben, die im Bewilligungszeitraum geleistet werden, sofern der Rechtsgrund für die Zahlung nach dem Beginn der Förderlaufzeit ebenfalls in diesem Zeitraum entstanden ist. Ausnahmsweise sind Ausgaben abrechenbar, für die der Rechtsgrund für die Zahlung vor dem Beginn der Förderlaufzeit des Bewilligungszeitraums entstanden ist, sofern dies bei der DFG beantragt be- antragt und dem zugestimmt wurde (vorzeitiger Maßnahmenbeginn).
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