Ausgeschlossene Schäden Musterklauseln

Ausgeschlossene Schäden. Im Rahmen dieser Bestimmung besteht, unabhängig vom Gegenstand des Versicherungsvertrages, keine Deckung für a) Betriebsunterbrechungsschäden jeglicher Art, die sich aus dem Einschluss von Rückwirkungsschäden für Abnehmer- und Zuliefererrisiken oder aus Zugangsbeschränkungen ergeben; b) Schäden, Verluste, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt durch einen Ausfall von Versorgungsleistungen (z.B. Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation) verursacht werden; c) Schäden, Verluste, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt durch biologische oder chemische Kontamination verursacht werden; unter Kontamination ist die Verseuchung, Vergiftung, Verhinderung und/oder Einschränkung der Nutzung von Sachen aufgrund der Auswirkungen chemischer und/oder biologischer Substanzen zu verstehen. d) Schäden im Rahmen einer Transport- oder Kunstgegenständeversicherung.
Ausgeschlossene Schäden. Im Rahmen dieser Besonderen Bedingung besteht, unabhängig vom Gegenstand des Versicherungsvertrages, jedenfalls keine Deckung für
Ausgeschlossene Schäden. IN KEINEM FALL HAFTEN KEINE PARTEI ODER IHRE VERBUNDENEN UNTERNEHMEN ODER IHRE LIEFERANTEN FÜR (1) INDIREKTE, ZUFÄLLIGE, STRAF- ODER FOLGESCHÄDEN;
Ausgeschlossene Schäden. In keinem Fall haften HICO, seine Tochtergesellschaften oder ihre jeweiligen Direktoren, Angestellten, Vertreter, Nachfolger, Bevoll- mächtigten, Lieferanten oder Lizenzgeber für entgangene Einsparungen, Gewinne oder Einnahmen, den Verlust oder die Beschädigung von Daten, Firmenwert oder Ruf, die Ungenauigkeit von Daten, die Kosten für die Beschaffung von Ersatzwaren, -dienstleistungen oder -software oder für indirekte, zufällige, besondere, strafende, exemplarische oder Folge- schäden, wie auch immer diese entstehen und unabhängig von der Haftungstheorie (einschließlich Fahrlässigkeit oder Gefährdungshaftung), selbst wenn auf die Möglichkeit solcher Schäden oder Verluste hingewiesen wurde. Die Produkte von TRUECHART sind nicht für risikoreiche Aktivitäten bestimmt, und HICO haftet nicht für Ansprüche oder Schäden, die sich aus der inhärent gefährlichen Verwendung der Produkte von TRUECHART ergeben.
Ausgeschlossene Schäden. Nicht versichert sind Schäden : 3.1.10.3.1 an Sachen, deren Mieter oder unentgeltlicher Bewohner der Versicherte ist, sowie an ihm anvertrauten Sachen, 3.1.10.3.2 durch das Ausüben eines Berufs,
Ausgeschlossene Schäden. Nicht versichert werden jedoch Schäden: 8.3.1 wenn sich das bezeichnete Gebäude im Bau befindet, umgebaut oder renoviert wird; 8.3.2 an Gütern, deren Mieter oder unentgeltlicher Bewohner der Versicherte ist; 8.3.3 durch das Ausüben eines Berufs; 8.3.4 an Sachen durch Feuer, Rauch, Wasser, Explosion, Implosion, Bewegung des Bodens oder des Gebäudes; 8.3.5 durch Vorhandensein oder Dispersion von Asbest, Asbestfasern oder asbesthaltigen Produkten; 8.3.6 durch nicht angrenzendes Gelände, dessen Eigentümer der Versicherte ist.
Ausgeschlossene Schäden. (1) Folgeschäden, die sich aus einem Schlüsselverlust ergeben (z. B. Ein- bruch/Entwendung). (2) Bei Wohnungseigentümern die Kosten für die Auswechslung der im Sondereigentum stehenden Schlösser (Eigenschäden). (3) Bei Verlust eigener Schlüssel zu einer Zentralschließanlage wird der auf die eigene Wohnung entfallende Anteil des Schadens (Miteigentums-Anteil) nicht erstattet.
Ausgeschlossene Schäden. Ausgeschlossen sind Schäden und Verluste, welche A.2.2.1 unmittelbar oder mittelbar auf Mängel zurückzuführen sind, die bereits bei Versicherungsabschluss vorhanden waren; A.2.2.2 durch die Einwirkung von Hitze oder Kälte, Luftfeuchtig­ keit, Temperatur­ und Luftdruckschwankungen herbeige­ führt werden; A.2.2.3 durch Leimlösungen sowie an geplatzten Fellen oder ge­ rissenen Saiten eintreten; A.2.2.4 durch Abnutzung und Verschleiß im Rahmen des bestim­ mungsgemäßen Gebrauchs entstanden sind sowie reine Lack­, Kratz­ und Schrammschäden; A.2.2.5 durch die Bearbeitung, Reparatur, Restaurierung und Rei­ nigung durch einen Fachbetrieb entstanden sind; A.2.2.6 von Familienangehörigen durch mut­ oder böswillige Be­ schädigung, Untreue oder Diebstahl herbeigeführt wer­ den; A.2.2.7 für versicherte elektrische oder elektronische Musikinst­ rumente oder Zubehör gilt: Innere Schäden und Defekte (z.B. Nichtfunktionieren, Kurzschluss), Röhren­ und Fadenbruch sind nicht versi­ chert, es sei denn, dass diese Schäden verursacht wor­ den sind durch Brand, Blitz, Explosion, Leitungswasser, Sturm, höhere Gewalt, Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, räuberische Erpressung oder Unfall (unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwir­ kendes Ereignis). Brand­ oder Explosionsschäden, die Folgeschäden von inneren Schäden, Defekten, Röhren­ oder Fadenbruch sind, werden jedoch ersetzt.
Ausgeschlossene Schäden. Im Rahmen dieser Besonderen Bedingung besteht, unabhängig vom Gegenstand des Versicherungsvertrages, jedenfalls keine Deckung für - Betriebsunterbrechungsschäden jeglicher Art, die sich aus dem Einschluss von Rückwirkungsschäden für Abnehmer- und Zuliefererrisiken oder aus Zugangsbeschränkungen ergeben; - Schäden, Verluste, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt durch einen Ausfall von Versorgungsleistungen (z.B. Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation) verursacht werden; - Schäden, Verluste, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt durch biologische oder chemische Kontamination verursacht werden; Unter Kontamination ist die Verseuchung, Vergiftung, Verhinderung und/oder Einschränkung der Nutzung von Sachen aufgrund der Auswirkungen chemischer und/oder biologischer Substanzen zu verstehen. - Schäden im Rahmen einer Transport- oder Kunstgegenständeversicherung. Schäden durch Terrorakte sind nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen eingeschlossen. Das Risiko von Schäden durch Terrorakte wird vom Versicherer in den Österreichischen Versicherungspool zur Deckung von Terrorrisiken eingebracht, dessen Mitglieder ausschließlich entsprechend ihrem Anteil haften.
Ausgeschlossene Schäden. Der Versicherungsschutz gegen Sturm und Hagel erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Sturmflut; Lawinen oder Schneedruck; Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder anderer Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen; an Laden- und Schaufensterscheiben; Lawinen oder Schneedruck; an versicherten Sachen (siehe Nr. 1), solange das versicherte Gebäude noch nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für seinen Zweck nicht mehr benutzbar ist; durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung, Anprall eines sonstigen Fahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung (siehe Nr. 4.1 und Nr. 5) durch Leitungswasser (siehe Nr. 6) oder Rohrbruch (siehe Nr. 7)