Common use of Ausgeschlossene Unfälle Clause in Contracts

Ausgeschlossene Unfälle. Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle: Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die versicherte Person in ihrer Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass sie den Anforderungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ist. Ursachen für die Bewusstseinsstörung können sein: - eine gesundheitliche Beeinträchtigung, - die Einnahme von Medikamenten, - Alkoholkonsum, - Konsum von Drogen oder sonstigen Mitteln, die das Bewusstsein beeinträchtigen. Beispiele: Die versicherte Person - stürzt infolge einer Kreislaufstörung die Treppe hinunter. - kommt unter Alkoholeinfluss mit dem Fahrzeug von der Straße ab. - torkelt alkoholbedingt auf dem Heimweg von der Gaststätte und fällt in eine Baugrube. - balanciert aufgrund Drogenkonsums auf einem Geländer und stürzt ab. Ausnahme: Die Bewusstseinsstörung oder der Anfall wurde durch ein Unfallereignis nach Ziffer 1.3 verursacht, für das nach diesem Vertrag Versicherungsschutz besteht. In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht. Beispiel: Die versicherte Xxxxxx hatte während der Vertragslaufzeit einen Unfall mit einer Hirnschädigung. Ein neuer Unfall ereignet sich durch einen epileptischen Anfall, der auf die alte Hirnschädigung zurückzuführen ist. Wir zahlen für die Folgen des neuen Unfalls. Die versicherte Person wird auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht. Der Versicherungsschutz erlischt dann am Ende des siebten Tages nach Beginn eines Kriegs oder Bürgerkriegs auf dem Gebiet des Xxxxxx, in dem sich die versicherte Person aufhält. Diese Ausnahme gilt nicht - bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht, - für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg, - für Unfälle durch atomare, biologische oder chemische Waffen. In diesen Fällen gilt der Ausschluss. - als Führer eines Luftfahrzeugs oder Luftsportgeräts, soweit er nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, Beispiele: Pilot, Gleitschirm- oder Drachenflieger - als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeugs, Beispiele: Funker, Bordmechaniker, Flugbegleiter - bei beruflichen Tätigkeiten, die mit Hilfe eines Luftfahrzeugs auszuüben sind. Beispiele: Luftfotograf, Sprühflüge zur Schädlingsbekämpfung Rennen sind solche Wettfahrten oder dazugehörige Übungsfahrten, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt.

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Ausgeschlossene Unfälle. Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle: Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die versicherte Person in ihrer Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass sie den Anforderungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ist. Ursachen für die Bewusstseinsstörung können sein: - eine gesundheitliche Beeinträchtigung, - die Einnahme von Medikamenten, - Alkoholkonsum, - Konsum von Drogen oder sonstigen Mitteln, die das Bewusstsein beeinträchtigen. Beispiele: Die versicherte Person - stürzt infolge einer Kreislaufstörung die Treppe hinunter. - kommt unter Alkoholeinfluss von 1,8 Promille mit dem Fahrzeug von der Straße ab. - torkelt alkoholbedingt auf dem Heimweg von der Gaststätte und fällt in eine Baugrube. - balanciert aufgrund Drogenkonsums auf einem Geländer und stürzt ab. AusnahmeAusnahmen: - Unfälle durch Bewusstseinsstörungen infolge von Alkoholkonsum sind nur beim Lenken eines Kraftfahrzeugs mit einem Blutalkoholgehalt von über 1,5 Promille ausgeschlossen. - Die Bewusstseinsstörung oder der Anfall wurde durch ein Unfallereignis nach Ziffer 1.3 verursacht, für das nach diesem Vertrag Versicherungsschutz besteht. In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht. Beispiel: Die versicherte Xxxxxx hatte während der Vertragslaufzeit einen Unfall mit einer Hirnschädigung. Ein neuer Unfall ereignet sich durch einen epileptischen Anfall, der auf die alte Hirnschädigung zurückzuführen ist. Wir zahlen für die Folgen des neuen Unfalls. Die versicherte Person wird auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht. Der Versicherungsschutz erlischt dann am Ende des siebten Tages nach Beginn eines Kriegs oder Bürgerkriegs auf dem Gebiet des Xxxxxx, in dem sich die versicherte Person aufhält. Diese Ausnahme gilt nicht - bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht, - für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg, - für Unfälle durch atomare, biologische oder chemische Waffen. In diesen Fällen gilt der Ausschluss. - als Führer eines Luftfahrzeugs oder Luftsportgeräts, soweit er nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, Beispiele: Pilot, Gleitschirm- oder Drachenflieger - als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeugs, Beispiele: Funker, Bordmechaniker, Flugbegleiter - bei beruflichen Tätigkeiten, die mit Hilfe eines Luftfahrzeugs auszuüben sind. Beispiele: Luftfotograf, Sprühflüge zur Schädlingsbekämpfung Rennen sind solche Wettfahrten oder dazugehörige Übungsfahrten, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt. Ausnahme: - Aktive Teilnahme an genehmigten Rennen für die keine Lizenz erforderlich ist. Beispiel: Fahren mit Leihkarts auf einer Kart-Anlage - Stern-, Zuverlässigkeits-, Orientierungs- und sonstigen Fahrten bei denen es allein um die Einhaltung der Durchschnittsgeschwindigkeit geht.

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Ausgeschlossene Unfälle. Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle: Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die versicherte Person in ihrer Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so beeinträchtigt be- einträchtigt ist, dass sie den Anforderungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ist. Ursachen für die Bewusstseinsstörung können sein: - eine gesundheitliche Beeinträchtigung, - die Einnahme von Medikamenten, - Alkoholkonsum, - Konsum von Drogen oder sonstigen Mitteln, die das Bewusstsein beeinträchtigen. Beispiele: Die versicherte Person - stürzt infolge einer Kreislaufstörung die Treppe hinunter. - kommt unter Alkoholeinfluss mit dem Fahrzeug von der Straße ab. - torkelt alkoholbedingt auf dem Heimweg von der Gaststätte und fällt in eine Baugrube. - balanciert aufgrund Drogenkonsums auf einem Geländer und stürzt ab. Ausnahme: Die Bewusstseinsstörung oder der Anfall wurde durch ein Unfallereignis nach Ziffer 1.3 verursacht, für das nach diesem Vertrag Versicherungsschutz besteht. In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht. Beispiel: Wir leisten auch bei Unfällen infolge von Bewusstseinsstö- rungen, soweit diese durch ⚫ Alkoholkonsum verursacht sind. Beim Lenken von Kraftfahrzeugen jedoch nur dann, wenn der Blutalkoholgehalt unter 1,1 ‰ liegt. ⚫ Herzinfarkt oder Schlaganfall oder die Einnahme von ärztlich verordneten Medikamenten verursacht sind. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Medikamente vorschrifts- bzw. weisungsgemäß eingenommen wurden. Die versicherte Xxxxxx hatte während unmittelbaren, unfallun- abhängigen Gesundheitsschäden durch den Herzin- farkt oder Schlaganfall oder die Einnahme von ärztlich verordneten Medikamenten bleiben von der Vertragslaufzeit einen Unfall mit einer Hirnschädigung. Ein neuer Unfall ereignet sich durch einen epileptischen Anfall, der auf die alte Hirnschädigung zurückzuführen ist. Wir zahlen für die Folgen des neuen UnfallsLeistungs- pflicht ausgeschlossen. Die versicherte Person wird auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht. Der Versicherungsschutz erlischt dann am Ende des siebten sieb- ten Tages nach Beginn eines Kriegs Krieges oder Bürgerkriegs Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Xxxxxx, in dem sich die versicherte Person aufhält. Diese Ausnahme gilt nicht - Frist verlängert sich auf 14 Tage, sofern nachweis- lich keine Ausreisemöglichkeit nach Ausbruch des Krieges oder Bürgerkrieges bestanden hat. ⚫ bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht, - für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg, - für Unfälle durch atomare, biologische oder chemische Waffen. In diesen Fällen gilt der Ausschluss. - als Führer eines Luftfahrzeugs oder Luftsportgeräts, soweit er nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, BeispieleBeispiel: Pilot, Gleitschirm- oder Drachenflieger - als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeugs, BeispieleBeispiel: Funker, Bordmechaniker, Flugbegleiter - bei beruflichen Tätigkeiten, die mit Hilfe eines Luftfahrzeugs Luftfahr- zeugs auszuüben sind. BeispieleBeispiel: Luftfotograf, Sprühflüge zur Schädlingsbekämpfung Schädlings- Teilnehmer ist jeder Fahrer, Beifahrer oder Insasse des Motorfahrzeugs. Rennen sind solche Wettfahrten oder dazugehörige Übungsfahrten, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt.

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Ausgeschlossene Unfälle. Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle: Unfälle der versicherten Person durch Bewusstseinsstörungen sowie durch Schlaganfälle, epilep- tische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergrei- fen. Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die versicherte Person in ihrer Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit Reakti- onsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass sie den Anforderungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ist. Ursachen für die Bewusstseinsstörung können sein: - eine gesundheitliche Beeinträchtigung, - die Einnahme von Medikamenten, - Alkoholkonsum, - Konsum von Drogen oder sonstigen Mitteln, die das Bewusstsein beeinträchtigen. Beispiele: Die versicherte Person - stürzt infolge einer Kreislaufstörung die Treppe hinunter. - kommt unter Alkoholeinfluss mit dem Fahrzeug von der Straße ab. - torkelt alkoholbedingt auf dem Heimweg von der Gaststätte und fällt in eine Baugrube. - balanciert aufgrund Drogenkonsums auf einem Geländer und stürzt ab. Ausnahme: Die Bewusstseinsstörung oder der Anfall wurde durch ein Unfallereignis nach Ziffer 1.3 verursacht, für das nach diesem Vertrag Versicherungsschutz besteht. In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht. Beispiel: Die versicherte Xxxxxx hatte während Unfälle, die der Vertragslaufzeit einen Unfall mit einer Hirnschädigungversicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht. Ein neuer Unfall ereignet sich Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch einen epileptischen Anfall, der auf die alte Hirnschädigung zurückzuführen ist. Wir zahlen für die Folgen des neuen Unfalls. Die versicherte Person wird auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen. In diesem Fall gilt der Ausschluss nichtBürgerkriegsereignisse verursacht sind. Der Versicherungsschutz erlischt dann am Ende des siebten Tages nach Beginn eines Kriegs Krieges oder Bürgerkriegs Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Xxxxxx, in dem sich die versicherte Person aufhält. Diese Ausnahme gilt nicht - bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht, - für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg, - für Unfälle durch atomare, biologische oder chemische Waffen. In diesen Fällen gilt der Ausschluss. - Unfälle der versicherten Person  als Führer eines Luftfahrzeugs oder Luftsportgeräts, soweit er nach deutschem Recht dafür da- für eine Erlaubnis benötigt, Beispiele: Pilot, Gleitschirm- oder Drachenflieger - als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeugs, Beispiele: Funker, Bordmechaniker, Flugbegleiter - bei beruflichen Tätigkeiten, die mit Hilfe eines Luftfahrzeugs auszuüben sind. Beispiele: LuftfotografUnfälle der versicherten Person durch die Teilnahme an Rennen mit Motorfahrzeugen. Teilnehmer ist jeder Fahrer, Sprühflüge zur Schädlingsbekämpfung Beifahrer oder Insasse des Motorfahrzeugs. Rennen sind solche Wettfahrten oder dazugehörige Übungsfahrten, bei denen es auf die Erzielung Erzie- lung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt. Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind.

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Ausgeschlossene Unfälle. Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle: Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die versicherte Person in ihrer Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass sie den Anforderungen der konkreten konkre- ten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ist. Ursachen für die Bewusstseinsstörung können sein: - eine gesundheitliche Beeinträchtigung, - die Einnahme von Medikamenten, - Alkoholkonsum, - Konsum von Drogen oder sonstigen Mitteln, die das Bewusstsein beeinträchtigen. Beispiele: Die versicherte Person - stürzt infolge einer Kreislaufstörung die Treppe hinunter. - kommt unter Alkoholeinfluss mit dem Fahrzeug von der Straße ab. - torkelt alkoholbedingt auf dem Heimweg von der Gaststätte und fällt in eine BaugrubeBau- grube. - balanciert aufgrund Drogenkonsums auf einem Geländer und stürzt ab. Ausnahme: Die Bewusstseinsstörung oder der Anfall wurde durch ein Unfallereignis nach Ziffer 1.3 verursacht, für das nach diesem Vertrag Versicherungsschutz besteht. In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht. Beispiel: Die versicherte Xxxxxx hatte während der Vertragslaufzeit einen Unfall mit einer Hirnschädigung. Ein neuer Unfall ereignet sich durch einen epileptischen Anfall, der auf die alte Hirnschädigung zurückzuführen ist. Wir zahlen für die Folgen des neuen Unfalls. Die versicherte Person wird auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht. Der Versicherungsschutz erlischt dann am Ende des siebten Tages nach Beginn eines Kriegs ei- nes Krieges oder Bürgerkriegs Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Xxxxxx, in dem sich die versicherte versi- cherte Person aufhält. Diese Ausnahme gilt nicht - bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht, - für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg, - für Unfälle durch atomare, biologische oder chemische Waffen. In diesen Fällen gilt der Ausschluss. - als Führer eines Luftfahrzeugs oder Luftsportgeräts, soweit er nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, Beispiele: Pilot, Gleitschirm- oder Drachenflieger - als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeugs, Beispiele: Funker, Bordmechaniker, Flugbegleiter - bei beruflichen Tätigkeiten, die mit Hilfe eines Luftfahrzeugs auszuüben sind. Beispiele: LuftfotografTeilnehmer ist jeder Fahrer, Sprühflüge zur Schädlingsbekämpfung Beifahrer oder Insasse des Motorfahrzeugs. Rennen sind solche Wettfahrten oder dazugehörige Übungsfahrten, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt.

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Ausgeschlossene Unfälle. Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle: Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die versicherte Person Per­ son in ihrer Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so beeinträchtigt beeinträch­ tigt ist, dass sie den Anforderungen der konkreten Gefahrenlage Gefahrenla­ ge nicht mehr gewachsen ist. Ursachen für die Bewusstseinsstörung können sein: - eine gesundheitliche Beeinträchtigung, - die Einnahme von Medikamenten, - Alkoholkonsum, - Konsum von Drogen oder sonstigen Mitteln, die das Bewusstsein Be­ wusstsein beeinträchtigen. Beispiele: Die versicherte Person - stürzt infolge einer Kreislaufstörung Ohnmacht die Treppe hinunter. - kommt unter Alkoholeinfluss mit dem Fahrzeug von der Straße ab. - torkelt alkoholbedingt auf dem Heimweg von der Gaststätte Xxxx­ stätte und fällt in eine Baugrube. - balanciert aufgrund Drogenkonsums auf einem Geländer Gelän­ der und stürzt ab. Ausnahme: Die Bewusstseinsstörung oder der Anfall wurde durch verschreibungspflichtige Medikamente verursacht, wenn diese vorschrifts- bzw. weisungsgemäß eingenommen oder unfreiwillig (unbemerkt/zwangsweise) verabreicht wurden. ein Unfallereignis nach Ziffer 1.3 verursacht, für das nach diesem Vertrag Ver­ trag Versicherungsschutz besteht. Herz-Kreislauf-Störungen verursacht, sofern diese nicht zu einer Ohnmacht (Synkope) geführt haben. Schwindel verursacht, sofern dieser nicht zu einer Ohn­ macht (Synkope) geführt hat. die ungewollte Einnahme so genannter K.-o.-Tropfen ver­ ursacht, soweit dies von der versicherten Person bei der Polizei angezeigt und dort protokolliert wurde. In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht. Beispiel: Die versicherte Xxxxxx - hatte während der Vertragslaufzeit einen Unfall mit einer ei­ ner Hirnschädigung. Ein neuer Unfall ereignet sich durch einen epileptischen Anfall, der auf die alte Hirnschädigung Hirn­ schädigung zurückzuführen ist. Wir zahlen für die Folgen Fol­ gen des neuen Unfalls. - ist infolge von Schwindel oder „Schwarzsehen vor Au­ gen“ gestürzt. Die versicherte Person wird auf Reisen im Ausland überraschend überra­ schend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht. Der Versicherungsschutz erlischt dann am Ende des siebten Tages nach Beginn eines Kriegs oder Bürgerkriegs auf dem Gebiet des Xxxxxx, in dem sich die versicherte Person aufhält. Diese Ausnahme gilt nicht - bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits be­ reits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht, - . für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg, - . für Unfälle durch atomare, biologische oder chemische Waffen. U1A618 X In diesen Fällen gilt der Ausschluss. - als Führer eines Luftfahrzeugs oder Luftsportgeräts, soweit er nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, Beispiele: Pilot, Gleitschirm- oder Drachenflieger - als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeugs, Beispiele: Funker, Bordmechaniker, Flugbegleiter - bei beruflichen Tätigkeiten, B UV 3 (01.01.2022) 3002AVU024 D durch die Teilnahme an Rennen mit Hilfe eines Luftfahrzeugs auszuüben sindMotorfahrzeugen. Beispiele: Luftfotograf, Sprühflüge zur Schädlingsbekämpfung Rennen sind solche Wettfahrten Wett- oder dazugehörige Übungsfahrten, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommtan­ kommt. durch Teilnahme an Fahrten auf offiziellen Rennstrecken. In den in Ziffer 1.4.12 genannten Fällen gilt der Aus­ schluss nicht. Teilnehmer ist jeder Fahrer, Beifahrer oder Insasse des Motor­ fahrzeugs.

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Samples: www.debeka.de

Ausgeschlossene Unfälle. Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle: Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die versicherte Person in ihrer Aufnahme- Auf- nahme- und Reaktionsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass sie den Anforderungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ist. Ursachen für die Bewusstseinsstörung können sein: - eine gesundheitliche Beeinträchtigung, - die Einnahme von Medikamenten, - Alkoholkonsum, - Konsum von Drogen oder sonstigen Mitteln, die das Bewusstsein beeinträchtigenbeeinträch- tigen. Beispiele: Die versicherte Person - stürzt infolge einer Kreislaufstörung die Treppe hinunter. - kommt unter Alkoholeinfluss mit dem Fahrzeug von der Straße ab. - torkelt alkoholbedingt auf dem Heimweg von der Gaststätte und fällt in eine Baugrube. - balanciert aufgrund Drogenkonsums auf einem Geländer und stürzt ab. Ausnahme: Die Bewusstseinsstörung oder der Anfall wurde durch ein Unfallereignis nach Ziffer Zif- fer 1.3 verursacht, für das nach diesem Vertrag Versicherungsschutz besteht. In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht. Beispiel: Die versicherte Xxxxxx hatte während der Vertragslaufzeit einen Unfall mit einer Hirnschädigung. Ein neuer Unfall ereignet sich durch einen epileptischen Anfall, der auf die alte Hirnschädigung zurückzuführen ist. Wir zahlen für die Folgen des neuen Unfalls. Die versicherte Person wird auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht. Der Versicherungsschutz erlischt dann am Ende des siebten Tages nach Beginn eines Kriegs Krieges oder Bürgerkriegs Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Xxxxxx, in dem sich die versicherte Person aufhält. Diese Ausnahme gilt nicht - bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg Bürger- krieg herrscht, - für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg, - für Unfälle durch atomare, biologische oder chemische Waffen. In diesen Fällen gilt der Ausschluss. - als Führer eines Luftfahrzeugs oder Luftsportgeräts, soweit er nach deutschem deut- schem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, Beispiele: Pilot, Gleitschirm- oder Drachenflieger - als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeugs, Beispiele: Funker, Bordmechaniker, Flugbegleiter - bei beruflichen Tätigkeiten, die mit Hilfe eines Luftfahrzeugs auszuüben sind. Beispiele: LuftfotografTeilnehmer ist jeder Fahrer, Sprühflüge zur Schädlingsbekämpfung Beifahrer oder Insasse des Motorfahrzeugs. Rennen sind solche Wettfahrten oder dazugehörige Übungsfahrten, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt.

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Samples: www.ostangler.de

Ausgeschlossene Unfälle. Kein Versicherungsschutz besteht für folgende UnfälleUn- fälle: Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die versicherte versi- cherte Person in ihrer Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit Reaktionsfä- higkeit so beeinträchtigt ist, dass sie den Anforderungen Anforde- rungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ge- wachsen ist. Ursachen für die Bewusstseinsstörung können sein: - eine gesundheitliche Beeinträchtigung, - die Einnahme von Medikamenten, - Alkoholkonsum, - Konsum von Drogen oder sonstigen Mitteln, die das Bewusstsein beeinträchtigen. Beispiele: Die versicherte Person - stürzt infolge einer Kreislaufstörung die Treppe hinunter. - kommt unter Alkoholeinfluss mit dem Fahrzeug von der Straße abab (mehr als 1,3 Promille Blutalkohol). - torkelt alkoholbedingt auf dem Heimweg von der Gaststätte und fällt in eine Baugrube. - balanciert aufgrund Drogenkonsums auf einem Geländer und stürzt ab. Ausnahme: • Mitversichert sind Unfälle der versicherten Person aufgrund Bewusstseinsstörungen durch • Übermüdung (Schlaftrunkenheit), • Einschlafen oder Trunkenheit (beim Lenken von Kraftfahrzeugen jedoch nur, wenn der Blutalkohol unter 1,3 Promille liegt), • Herzinfarkt, • Schlaganfälle, • epileptische Anfälle, • Einnahme ärztlich verordneter Medikamente. • Die Bewusstseinsstörung oder der Anfall wurde durch ein Unfallereignis nach Ziffer 1.3 verursacht, für das nach diesem Vertrag Versicherungsschutz besteht. In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht. Beispiel: Die versicherte Xxxxxx Person hatte während der Vertragslaufzeit einen Unfall mit einer HirnschädigungHirnschädi- gung. Ein neuer Unfall ereignet sich durch einen epileptischen AnfallKrampfanfall, der auf die alte Hirnschädigung zurückzuführen zu- rückzuführen ist. Wir zahlen für die Folgen des neuen Unfalls. • Für die versicherte Todesfallsumme werden die Ausschlussbestimmungen der Ziffer 5.1.1 bis zu einem Betrag von 5.000 Euro nicht angewendet. Diese Erweiterung gilt nicht für Unfälle infolge von Bewusstseinsstörungen, soweit diese durch Trun- kenheit ab einem Blutalkohol von 1,3 Promille beim Lenken von Kraftfahrzeugen verursacht wur- den. Unfälle bei Raufhändel und Schlägereien, in die der Versicherte nicht als Urheber oder in Ausübung sei- nes Berufes bzw. sonstiger berufsähnlicher Tätigkeit gerät, sind mitversichert. Die versicherte Person wird auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen Bürgerkriegsereig- nissen betroffen. Befindet sich der Versicherte vorübergehend im Aus- land und wird er dort von einem Kriegsereignis über- rascht, so besteht Versicherungsschutz für max. 21 Tage nach Mitternacht des Tages, an dem die Feindseligkeiten ausgebrochen sind. Mitversichert sind auch Unfälle • durch Terroranschläge in ursächlichem Zusam- menhang mit einem Krieg oder Bürgerkrieg, die außerhalb der Territorien der kriegführenden Par- teien ausgeführt werden. • bei inneren Unruhen und sonstigen gewalttätigen Auseinandersetzungen, wenn der Versicherte an den Gewalttätigkeiten nicht aktiv teilgenommen hat, oder wenn er zwar aktiv beteiligt war, jedoch nicht auf Seiten der Unruhestifter. In diesem Fall diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht. Der Versicherungsschutz erlischt dann am Ende des siebten Tages nach Beginn eines Kriegs oder Bürgerkriegs auf dem Gebiet des Xxxxxx, in dem sich die versicherte Person aufhält. Diese Ausnahme gilt nicht - bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet Ge- biet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht, - für die aktive Teilnahme am Krieg oder BürgerkriegBürger- krieg, - für Unfälle durch atomare, biologische oder chemische che- mische Waffen. In diesen Fällen gilt der Ausschluss. - als Führer eines Luftfahrzeugs oder LuftsportgerätsLuftsportge- räts, soweit er nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, Beispiele: Pilot, Gleitschirm- oder Drachenflieger - als sonstiges Besatzungsmitglied eines LuftfahrzeugsLuftfahr- zeugs, Beispiele: Funker, Bordmechaniker, Flugbegleiter - bei beruflichen Tätigkeiten, die mit Hilfe eines Luftfahrzeugs Luft- fahrzeugs auszuüben sind. Beispiele: LuftfotografTeilnehmer ist jeder Fahrer, Sprühflüge zur Schädlingsbekämpfung Beifahrer oder Insasse des Motorfahrzeugs. Rennen sind solche Wettfahrten oder dazugehörige Übungsfahrten, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt. Mitversichert sind Unfälle • bei Fahrten, bei denen es auf Erzielung einer Durchschnittsgeschwindigkeit ankommt, (Stern-, Zuverlässigkeits- und Orientierungsfahrten, Bal- lonverfolgungsfahrten sowie bei Sicherheitstrai- nings). • infolge eines gelegentlichen Fahrens mit Leihkarts auf einer Indoor-, Outdoor-, oder Crosskart - Anla- ge, bei denen es auf die Erzielung einer Höchst- geschwindigkeit ankommt, sind mitversichert, so- fern hierfür keine Lizenz erforderlich ist. Der Versi- cherungsschutz gilt nur innerhalb Deutschlands.

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