Common use of Ausgeschlossene Unfälle Clause in Contracts

Ausgeschlossene Unfälle. Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle: 5.1.1 Unfälle der versicherten Person durch Bewusstseinsstörungen sowie durch epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen. Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die versicherte Person in ihrer Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass sie den Anforderungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ist. Ursachen für die Bewusstseinsstörung können sein: – eine gesundheitliche Beeinträchtigung, – die Einnahme von Medikamenten, – Alkoholkonsum, – Konsum von Drogen oder sonstigen Mitteln, die das Bewusstsein beeinträchtigen. Die Bewusstseinsstörung oder der Anfall wurde – durch ein Unfallereignis verursacht, für das nach diesem Vertrag Versicherungsschutz besteht, – durch einen Herzinfarkt oder Schlaganfall verursacht, – infolge Trunkenheit verursacht. Beim Lenken von Kraftfahrzeugen gilt dies jedoch nur, wenn die Alkoholkonzentration zum Zeitpunkt des Unfalls 1,1 Promille nicht überschritten hat. Hat sich der Unfall nach Vollendung des 67. Lebensjahres der versicherten Person ereignet, sind in diesen Fällen unsere Leistungen auf insgesamt 100.000 Euro begrenzt, – beim Lenken von Kraftfahrzeugen aufgrund Einschlafens infolge von Übermüdung verursacht. In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht. 5.1.2 Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht. 5.1.3 Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind. Die versicherte Person wird auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht. Der Versicherungsschutz erlischt dann am Ende des vierzehnten Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Xxxxxx, in dem sich die versicherte Person aufhält. Diese Ausnahme gilt nicht – bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht, – für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg, – für Unfälle durch atomare, biologische oder chemische Waffen. In diesen Fällen gilt der Ausschluss. 5.1.4 Unfälle der versicherten Person – als Führer eines Luftfahrzeugs oder Luftsportgeräts, soweit er nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, Beispiel: Pilot, Gleitschirm- oder Drachenflieger – als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeugs, – bei beruflichen Tätigkeiten, die mit Hilfe eines Luftfahrzeugs auszuüben sind. – Passagiere in Luftfahrzeugen, – Fluggäste in Luftsportgeräten (z. B. in Ballonen oder Segelflugzeugen sowie bei Fallschirm-Tandemsprüngen), – Xxxxxxxxxxx, solange hierfür noch keine Lizenz erforderlich ist, – Kitesurfen. 5.1.5 Unfälle der versicherten Person durch die Teilnahme an Rennen mit Motorfahrzeugen. Teilnehmer ist jeder Fahrer, Beifahrer oder Insasse des Motorfahrzeugs. Rennen sind solche Wettfahrten oder dazugehörige Übungsfahrten, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt. – es allein oder hauptsächlich auf die Erzielung einer Durchschnittsgeschwindigkeit (Stern-, Zuverlässigkeits-, Orientierungsfahrten) ankommt, – es sich um das Absolvieren von öffentlich veranstalteten Fahrsicherheitstrainings, z. B. durch offizielle Automobilclubs, handelt. 5.1.6 Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind.

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Samples: Unfallversicherung, Unfallversicherung

Ausgeschlossene Unfälle. Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle: 5.1.1 Unfälle der versicherten Person durch Bewusstseinsstörungen Bewusstseinsstö- rungen sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen. Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die versicherte versicher- te Person in ihrer Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass sie den Anforderungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ist. Ursachen für die Bewusstseinsstörung können sein: > eine gesundheitliche Beeinträchtigung, > die Einnahme von Medikamenten, – Alkoholkonsum, – > Alkoholkonsum,‌‌‌ > Konsum von Drogen oder sonstigen Mitteln, die das Bewusstsein beeinträchtigen. Die Bewusstseinsstörung oder der Anfall wurde durch ein Unfallereignis nach Ziffer 1.3 verursacht, für das nach diesem Vertrag Versicherungsschutz besteht, – durch einen Herzinfarkt oder Schlaganfall verursacht, – infolge Trunkenheit verursacht. Beim Lenken von Kraftfahrzeugen gilt dies jedoch nur, wenn die Alkoholkonzentration zum Zeitpunkt des Unfalls 1,1 Promille nicht überschritten hat. Hat sich der Unfall nach Vollendung des 67. Lebensjahres der versicherten Person ereignet, sind in diesen Fällen unsere Leistungen auf insgesamt 100.000 Euro begrenzt, – beim Lenken von Kraftfahrzeugen aufgrund Einschlafens infolge von Übermüdung verursacht. In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht. 5.1.2 Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versuchtver- sucht. 5.1.3 Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind. Ausnahme: Die versicherte Person wird auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen Bürgerkriegsereignis- sen betroffen. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht. Der Versicherungsschutz erlischt dann am Ende des vierzehnten siebten Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges Bürger- krieges auf dem Gebiet des Xxxxxx, in dem sich die versicherte ver- sicherte Person aufhält. Diese Ausnahme gilt nicht – > bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht, > für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg, > für Unfälle durch atomare, biologische oder chemische chemi- sche Waffen. In diesen Fällen gilt der Ausschluss. 5.1.4 Unfälle der versicherten Person > als Führer eines Luftfahrzeugs oder Luftsportgeräts, soweit er nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, Beispiel: Pilot, Gleitschirm- oder Drachenflieger – > als sonstiges Besatzungsmitglied eines LuftfahrzeugsLuftfahr- zeugs, > bei beruflichen Tätigkeiten, die mit Hilfe eines Luftfahrzeugs Luft- fahrzeugs auszuüben sind. – Passagiere in Luftfahrzeugen, – Fluggäste in Luftsportgeräten (z. B. in Ballonen oder Segelflugzeugen sowie bei Fallschirm-Tandemsprüngen), – Xxxxxxxxxxx, solange hierfür noch keine Lizenz erforderlich ist, – Kitesurfen. 5.1.5 Unfälle der versicherten Person durch die Teilnahme an Rennen mit Motorfahrzeugen. Teilnehmer ist jeder Fahrer, Beifahrer oder Insasse des Motorfahrzeugs. Rennen sind solche Wettfahrten oder dazugehörige Übungsfahrten, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt. – es allein oder hauptsächlich auf die Erzielung einer Durchschnittsgeschwindigkeit (Stern-, Zuverlässigkeits-, Orientierungsfahrten) ankommt, – es sich um das Absolvieren von öffentlich veranstalteten Fahrsicherheitstrainings, z. B. durch offizielle Automobilclubs, handelt. 5.1.6 Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie Kerne- nergie verursacht sind.

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Samples: Unfallversicherung, VPV Vital / VPV Vital Junior Conditions and Consumer Information

Ausgeschlossene Unfälle. Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle: 5.1.1 5.3.2.1 Unfälle der versicherten Person durch Bewusstseinsstörungen Bewusst- seinsstörungen sowie durch epileptische Schlaganfälle, epilep- tische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen. Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die versicherte ver- sicherte Person in ihrer Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit Reaktionsfä- higkeit so beeinträchtigt ist, dass sie den Anforderungen Anforde- rungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ge- wachsen ist. Ursachen für die Bewusstseinsstörung können sein: eine gesundheitliche Beeinträchtigung, – die Einnahme von Medikamenten, – Alkoholkonsum, – Konsum von Drogen oder sonstigen Mitteln, die das Bewusstsein beeinträchtigen. Ausnahme: Die Bewusstseinsstörung oder der Anfall An- fall wurde durch ein Unfallereignis verursachtgemäß Ziffer 3 ver- ursacht, für das nach diesem Vertrag Versicherungsschutz Versicherungs- schutz besteht, – durch einen Herzinfarkt oder Schlaganfall verursacht, – infolge Trunkenheit verursacht. Beim Lenken von Kraftfahrzeugen gilt dies jedoch nur, wenn die Alkoholkonzentration zum Zeitpunkt des Unfalls 1,1 Promille nicht überschritten hat. Hat sich der Unfall nach Vollendung des 67. Lebensjahres der versicherten Person ereignet, sind in diesen Fällen unsere Leistungen auf insgesamt 100.000 Euro begrenzt, – beim Lenken von Kraftfahrzeugen aufgrund Einschlafens infolge von Übermüdung verursacht. In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht. 5.1.2 5.3.2.2 Unfälle, die dadurch verursacht werden, dass der Nutzer nicht in der Lage ist, die im Verkehr erforder- liche Sorgfaltspflicht zu beachten. 5.3.2.3 Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßenzusto- ßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht. 5.1.3 5.3.2.4 Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind. Ausnahme: Die versicherte Person wird auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen Bürger- kriegsereignissen betroffen. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht. Der Versicherungsschutz erlischt dann am Ende des vierzehnten siebten Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Xxxxxx, in dem sich die versicherte Person aufhält. Diese Ausnahme gilt nicht bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht, für die aktive Teilnahme am Krieg oder BürgerkriegBürger- krieg, für Unfälle durch atomare, biologische oder chemische chemi- sche Waffen. In diesen Fällen gilt der Ausschluss. 5.1.4 Unfälle der versicherten Person – als Führer eines Luftfahrzeugs oder Luftsportgeräts, soweit er nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, Beispiel: Pilot, Gleitschirm- oder Drachenflieger – als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeugs, – bei beruflichen Tätigkeiten, die mit Hilfe eines Luftfahrzeugs auszuüben sind. – Passagiere in Luftfahrzeugen, – Fluggäste in Luftsportgeräten (z. B. in Ballonen oder Segelflugzeugen sowie bei Fallschirm-Tandemsprüngen), – Xxxxxxxxxxx, solange hierfür noch keine Lizenz erforderlich ist, – Kitesurfen. 5.1.5 Unfälle der versicherten Person durch die Teilnahme an Rennen mit Motorfahrzeugen. Teilnehmer ist jeder Fahrer, Beifahrer oder Insasse des Motorfahrzeugs. Rennen sind solche Wettfahrten oder dazugehörige Übungsfahrten, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt. – es allein oder hauptsächlich auf die Erzielung einer Durchschnittsgeschwindigkeit (Stern-, Zuverlässigkeits-, Orientierungsfahrten) ankommt, – es sich um das Absolvieren von öffentlich veranstalteten Fahrsicherheitstrainings, z. B. durch offizielle Automobilclubs, handelt. 5.1.6 5.3.2.5 Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie Kern- energie verursacht sind. 5.3.2.6 Versicherungsschutz besteht nicht, wenn Rahmen- größe und Bedienelemente nicht auf die Körpergrö- ße des Nutzers abgestimmt sind.

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Samples: Versicherungsbedingungen, Versicherungsbedingungen

Ausgeschlossene Unfälle. Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle: 5.1.1 Unfälle der versicherten Person durch Bewusstseinsstörungen Bewusstseins- störungen sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen. Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die versicherte Person in ihrer Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so beeinträchtigt be- einträchtigt ist, dass sie den Anforderungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ist. Ursachen für die Bewusstseinsstörung können sein: eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die Einnahme von Medikamenten, Alkoholkonsum, Konsum von Drogen oder sonstigen Mitteln, die das Bewusstsein beeinträchtigen. Die Bewusstseinsstörung oder der Anfall wurde durch ein Unfallereignis nach Ziffer 1.3 verursacht, für das nach diesem Vertrag Versicherungsschutz besteht, – durch einen Herzinfarkt oder Schlaganfall verursacht, – infolge Trunkenheit verursacht. Beim Lenken von Kraftfahrzeugen gilt dies jedoch nur, wenn die Alkoholkonzentration zum Zeitpunkt des Unfalls 1,1 Promille nicht überschritten hat. Hat sich der Unfall nach Vollendung des 67. Lebensjahres der versicherten Person ereignet, sind in diesen Fällen unsere Leistungen auf insgesamt 100.000 Euro begrenzt, – beim Lenken von Kraftfahrzeugen aufgrund Einschlafens infolge von Übermüdung verursacht. In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht.. 14/26 U 240 1.2016 5.1.2 Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht. 5.1.3 Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind. Die versicherte Person wird auf Reisen im Ausland überraschend über- raschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffenbe- troffen. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht. Der Versicherungsschutz erlischt dann am Ende des vierzehnten siebten Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges Bürger- krieges auf dem Gebiet des Xxxxxx, in dem sich die versicherte ver- sicherte Person aufhält. Diese Ausnahme gilt nicht bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits be- reits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht, für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg, für Unfälle durch atomare, biologische oder chemische Waffen. In diesen Fällen gilt der Ausschluss. 5.1.4 Unfälle der versicherten Person als Führer eines Luftfahrzeugs oder Luftsportgeräts, soweit er nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, Beispiel: Pilot, Gleitschirm- oder Drachenflieger – als sonstiges Besatzungsmitglied eines LuftfahrzeugsLuftfahr- zeugs, bei beruflichen Tätigkeiten, die mit Hilfe eines Luftfahrzeugs Luftfahr- zeugs auszuüben sind. – Passagiere in Luftfahrzeugen, – Fluggäste in Luftsportgeräten (z. B. in Ballonen oder Segelflugzeugen sowie bei Fallschirm-Tandemsprüngen), – Xxxxxxxxxxx, solange hierfür noch keine Lizenz erforderlich ist, – Kitesurfen. 5.1.5 Unfälle der versicherten Person durch die Teilnahme an Rennen mit Motorfahrzeugen. Teilnehmer ist jeder Fahrer, Beifahrer oder Insasse des Motorfahrzeugs. Rennen sind solche Wettfahrten oder dazugehörige Übungsfahrten, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten Höchst- geschwindigkeiten ankommt. – es allein oder hauptsächlich auf die Erzielung einer Durchschnittsgeschwindigkeit (Stern-, Zuverlässigkeits-, Orientierungsfahrten) ankommt, – es sich um das Absolvieren von öffentlich veranstalteten Fahrsicherheitstrainings, z. B. durch offizielle Automobilclubs, handelt. 5.1.6 Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind.

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Samples: Unfallversicherung

Ausgeschlossene Unfälle. Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle: 5.1.1 Unfälle der versicherten Person durch Bewusstseinsstörungen sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen. Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die versicherte Person in ihrer Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass sie den Anforderungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ist. Ursachen für die Bewusstseinsstörung können sein: - eine gesundheitliche Beeinträchtigung, - die Einnahme von Medikamenten, - Alkoholkonsum, - Konsum von Drogen oder sonstigen Mitteln, die das Bewusstsein beeinträchtigen. - stürzt infolge einer Kreislaufstörung die Treppe hinunter. - kommt unter Alkoholeinfluss mit dem Fahrzeug von der Straße ab. - torkelt alkoholbedingt auf dem Heimweg von der Gaststätte und fällt in eine Baugrube. - balanciert aufgrund Drogenkonsums auf einem Geländer und stürzt ab. Die Bewusstseinsstörung oder der Anfall wurde durch ein Unfallereignis nach Ziffer 1.3 verursacht, für das nach diesem Vertrag Versicherungsschutz besteht, – durch einen Herzinfarkt oder Schlaganfall verursacht, – infolge Trunkenheit verursacht. Beim Lenken von Kraftfahrzeugen gilt dies jedoch nur, wenn die Alkoholkonzentration zum Zeitpunkt des Unfalls 1,1 Promille nicht überschritten hat. Hat sich der Unfall nach Vollendung des 67. Lebensjahres der versicherten Person ereignet, sind in diesen Fällen unsere Leistungen auf insgesamt 100.000 Euro begrenzt, – beim Lenken von Kraftfahrzeugen aufgrund Einschlafens infolge von Übermüdung verursacht. In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht. 5.1.2 Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt aus- führt oder versucht. 5.1.3 Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind. Die versicherte Person wird auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht. Der Dieser Versicherungsschutz erlischt dann am Ende des vierzehnten siebten Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des XxxxxxStaates, in dem sich die versicherte Person aufhält. Diese Ausnahme gilt nicht – - bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht, – . - für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg, – Bürgerkrieg - für Unfälle durch atomare, biologische oder chemische Waffen. In diesen Fällen gilt der Ausschluss. 5.1.4 Unfälle der versicherten Person - als Führer eines Luftfahrzeugs oder Luftsportgeräts, soweit er nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, Beispiel: Pilot, Gleitschirm- oder Drachenflieger – - als sonstiges Besatzungsmitglied eines LuftfahrzeugsLuftfahrzeuges, - bei beruflichen Tätigkeiten, die mit Hilfe eines Luftfahrzeugs auszuüben sind. – Passagiere in Luftfahrzeugen, – Fluggäste in Luftsportgeräten (z. B. in Ballonen oder Segelflugzeugen sowie bei Fallschirm-Tandemsprüngen), – Xxxxxxxxxxx, solange hierfür noch keine Lizenz erforderlich ist, – Kitesurfen. 5.1.5 Unfälle der versicherten Person durch die Teilnahme an Rennen mit Motorfahrzeugen. Teilnehmer ist jeder Fahrer, Beifahrer oder Insasse des Motorfahrzeugs. Rennen sind solche Wettfahrten oder dazugehörige Übungsfahrten, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt. – es allein oder hauptsächlich auf die Erzielung einer Durchschnittsgeschwindigkeit (Stern-, Zuverlässigkeits-, Orientierungsfahrten) ankommt, – es sich um das Absolvieren von öffentlich veranstalteten Fahrsicherheitstrainings, z. B. durch offizielle Automobilclubs, handelt. 5.1.6 Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind.

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Samples: Allgemeine Unfallversicherungs Bedingungen (Aub)

Ausgeschlossene Unfälle. Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle: 5.1.1 Unfälle der versicherten Person durch Bewusstseinsstörungen sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen. Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die versicherte Person in ihrer Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so beeinträchtigt beein- trächtigt ist, dass sie den Anforderungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ist. Ursachen für die Bewusstseinsstörung können sein: – eine gesundheitliche Beeinträchtigung, – die Einnahme von Medikamenten, – Alkoholkonsum, – Konsum von Drogen oder sonstigen Mitteln, die das Bewusstsein beeinträchtigen. Die Bewusstseinsstörung oder der Anfall wurde durch ein Unfallereignis nach Ziffer 1.3 verursacht, für das nach diesem Vertrag Versicherungsschutz besteht, – durch einen Herzinfarkt oder Schlaganfall verursacht, – infolge Trunkenheit verursacht. Beim Lenken von Kraftfahrzeugen gilt dies jedoch nur, wenn die Alkoholkonzentration zum Zeitpunkt des Unfalls 1,1 Promille nicht überschritten hat. Hat sich der Unfall nach Vollendung des 67. Lebensjahres der versicherten Person ereignet, sind in diesen Fällen unsere Leistungen auf insgesamt 100.000 Euro begrenzt, – beim Lenken von Kraftfahrzeugen aufgrund Einschlafens infolge von Übermüdung verursacht. In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht. 5.1.2 Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht. 5.1.3 Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind. Die versicherte Person wird auf Reisen im Ausland überraschend überra- schend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht. Der Dieser Versicherungsschutz erlischt dann am Ende des vierzehnten siebten Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des XxxxxxStaates, in dem sich die versicherte Person aufhält. Diese Ausnahme gilt nicht – bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht, . – für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg, Bürgerkrieg – für Unfälle durch atomare, biologische oder chemische Waffen. In diesen Fällen gilt der Ausschluss. 5.1.3.1 Für die garantierte Todesfallleistung nach Ziffer 2.6 2 gilt: 5.1.3.1.1 Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht. Wir gewähren Versicherungsschutz auch dann, wenn die versi- cherte Person in Ausübung des Wehr- oder Polizeidienstes oder bei inneren Unruhen den Tod gefunden hat. 5.1.3.1.2 Wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittel- barem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen stirbt, beschränkt sich unsere Leistungspflicht auf die Auszahlung des für den Todestag berechneten Wertes der Versicherung. Diese Einschränkung unserer Leistungspflicht entfällt, wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusam- menhang mit kriegerischen Ereignissen stirbt, denen sie wäh- rend eines Aufenthalts außerhalb der Bundesrepubklik Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war. 5.1.3.1.3 Wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittel- barem Zusammenhang mit dem vorsätzlichen Einsatz oder der vorsätzlichen Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen stirbt, beschränkt sich unsere Leistungspflicht auf die in Ziffer 5.1.3.1.2 Satz 1 genann- te Leistung, sofern mit dem Einsatz oder dem Freisetzen eine nicht vorhersehbare Veränderung des Leistungsbedarfs gegenüber den technischen Berechnungsgrundlagen der- art verbunden ist, dass die Erfüllbarkeit der zugesagten Versicherungsleistungen nicht mehr gewährleistet ist und dies von einem unabhängigen Treuhänder bestätigt wird. 5.1.4 Unfälle der versicherten Person – als Führer eines Luftfahrzeugs oder Luftsportgeräts, soweit er nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, Beispiel: Pilot, Gleitschirm- oder Drachenflieger – als sonstiges Besatzungsmitglied eines LuftfahrzeugsLuftfahrzeuges, – bei beruflichen Tätigkeiten, die mit Hilfe eines Luftfahrzeugs auszuüben sind. – Passagiere in Luftfahrzeugen, – Fluggäste in Luftsportgeräten (z. B. in Ballonen oder Segelflugzeugen sowie bei Fallschirm-Tandemsprüngen), – Xxxxxxxxxxx, solange hierfür noch keine Lizenz erforderlich ist, – Kitesurfen. 5.1.5 Unfälle der versicherten Person durch die Teilnahme an Rennen mit Motorfahrzeugen. Teilnehmer ist jeder Fahrer, Beifahrer oder Insasse des MotorfahrzeugsMotor- fahrzeugs. Rennen sind solche Wettfahrten oder dazugehörige ÜbungsfahrtenÜbungs- fahrten, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten Höchstgeschwin- digkeiten ankommt. – es allein oder hauptsächlich auf die Erzielung einer Durchschnittsgeschwindigkeit (Stern-, Zuverlässigkeits-, Orientierungsfahrten) ankommt, – es sich um das Absolvieren von öffentlich veranstalteten Fahrsicherheitstrainings, z. B. durch offizielle Automobilclubs, handelt. 5.1.6 Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind.

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Samples: Unfallversicherung Invest

Ausgeschlossene Unfälle. Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle: 5.1.1 Unfälle der versicherten Person durch Bewusstseinsstörungen sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen. Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die versicherte Person in ihrer Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so beeinträchtigt beein- trächtigt ist, dass sie den Anforderungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ist. Ursachen für die Bewusstseinsstörung können sein: – eine gesundheitliche Beeinträchtigung, – die Einnahme von Medikamenten, – Alkoholkonsum, – Konsum von Drogen oder sonstigen Mitteln, die das Bewusstsein Bewusst- sein beeinträchtigen. Die Bewusstseinsstörung oder der Anfall wurde durch ein Unfallereignis nach Ziffer 1.3 verursacht, für das nach diesem Vertrag Versicherungsschutz besteht, – durch einen Herzinfarkt oder Schlaganfall verursacht, – infolge Trunkenheit verursacht. Beim Lenken von Kraftfahrzeugen gilt dies jedoch nur, wenn die Alkoholkonzentration zum Zeitpunkt des Unfalls 1,1 Promille nicht überschritten hat. Hat sich der Unfall nach Vollendung des 67. Lebensjahres der versicherten Person ereignet, sind in diesen Fällen unsere Leistungen auf insgesamt 100.000 Euro begrenzt, – beim Lenken von Kraftfahrzeugen aufgrund Einschlafens infolge von Übermüdung verursacht. In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht. 5.1.2 Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht. 5.1.3 Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind. Die versicherte Person wird auf Reisen im Ausland überraschend überra- schend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht. Der Dieser Versicherungsschutz erlischt dann am Ende des vierzehnten siebten Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des XxxxxxStaates, in dem sich die versicherte Person aufhält. Diese Ausnahme gilt nicht – bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht, . – für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg, Bürgerkrieg – für Unfälle durch atomare, biologische oder chemische Waffen. In diesen Fällen gilt der Ausschluss. 5.1.4 Unfälle der versicherten Person – als Führer eines Luftfahrzeugs oder Luftsportgeräts, soweit er nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, Beispiel: Pilot, Gleitschirm- oder Drachenflieger – als sonstiges Besatzungsmitglied eines LuftfahrzeugsLuftfahrzeuges, – bei beruflichen Tätigkeiten, die mit Hilfe eines Luftfahrzeugs auszuüben sind. – Passagiere in Luftfahrzeugen, – Fluggäste in Luftsportgeräten (z. B. in Ballonen oder Segelflugzeugen sowie bei Fallschirm-Tandemsprüngen), – Xxxxxxxxxxx, solange hierfür noch keine Lizenz erforderlich ist, – Kitesurfen. 5.1.5 Unfälle der versicherten Person durch die Teilnahme an Rennen mit Motorfahrzeugen. Teilnehmer ist jeder Fahrer, Beifahrer oder Insasse des Motorfahrzeugs. Rennen sind solche Wettfahrten oder dazugehörige ÜbungsfahrtenÜbungs- fahrten, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten Höchstgeschwin- digkeiten ankommt. – es allein oder hauptsächlich Der Unfall wurde durch eine Fahrt auf die Erzielung einer Durchschnittsgeschwindigkeit (Stern-, Zuverlässigkeits-, Orientierungsfahrten) ankommtöffentlichen Kartbahn in Deutschland verursacht, – es sich um das Absolvieren von öffentlich veranstalteten Fahrsicherheitstrainingsdie Veranstaltung hatte reinen Freizeitcharakter, z. B. durch offizielle Automobilclubsund – die versicherte Person ist kein Berufs-, handeltLizenz- oder Ver- tragssportler, Vertragsamateur oder Vereinsmitglied im Bereich Motorsport. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht. 5.1.6 Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht ver- ursacht sind.

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Samples: Unfallversicherung

Ausgeschlossene Unfälle. Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle: 5.1.1 Unfälle der versicherten Person durch Bewusstseinsstörungen sowie durch epileptische Schlaganfälle, epilep- tische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifenergrei- fen. Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die versicherte Person in ihrer Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit Reakti- onsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass sie den Anforderungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ist. Ursachen für die Bewusstseinsstörung können sein: eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die Einnahme von Medikamenten, Alkoholkonsum, Konsum von Drogen oder sonstigen Mitteln, die das Bewusstsein beeinträchtigen. Die Bewusstseinsstörung oder  stürzt infolge einer Kreislaufstörung die Treppe hinunter.  kommt unter Alkoholeinfluss mit dem Fahrzeug von der Anfall wurde – durch ein Unfallereignis Straße ab.  torkelt alkoholbedingt auf dem Heimweg von der Gaststätte und fällt in eine Baugrube.  balanciert aufgrund Drogenkonsums auf einem Geländer und stürzt ab. 1.3 verursacht, für das nach diesem Vertrag Versicherungsschutz besteht, – durch einen Herzinfarkt oder Schlaganfall verursacht, – infolge Trunkenheit verursacht. Beim Lenken von Kraftfahrzeugen gilt dies jedoch nur, wenn die Alkoholkonzentration zum Zeitpunkt des Unfalls 1,1 Promille nicht überschritten hat. Hat sich der Unfall nach Vollendung des 67. Lebensjahres der versicherten Person ereignet, sind in diesen Fällen unsere Leistungen auf insgesamt 100.000 Euro begrenzt, – beim Lenken von Kraftfahrzeugen aufgrund Einschlafens infolge von Übermüdung verursacht. In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht. 5.1.2 Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht. 5.1.3 Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind. Die versicherte Person wird auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht. Der Versicherungsschutz erlischt dann am Ende des vierzehnten siebten Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Xxxxxx, in dem sich die versicherte Person aufhält. Diese Ausnahme gilt nicht – bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht, für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg, für Unfälle durch atomare, biologische oder chemische Waffen. In diesen Fällen gilt der Ausschluss. 5.1.4 Unfälle der versicherten Person als Führer eines Luftfahrzeugs oder Luftsportgeräts, soweit er nach deutschem Recht dafür da- für eine Erlaubnis benötigt, Beispiel: Pilot, Gleitschirm- oder Drachenflieger – als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeugs, bei beruflichen Tätigkeiten, die mit Hilfe eines Luftfahrzeugs auszuüben sind. – Passagiere in Luftfahrzeugen, – Fluggäste in Luftsportgeräten (z. B. in Ballonen oder Segelflugzeugen sowie bei Fallschirm-Tandemsprüngen), – Xxxxxxxxxxx, solange hierfür noch keine Lizenz erforderlich ist, – Kitesurfen. 5.1.5 Unfälle der versicherten Person durch die Teilnahme an Rennen mit Motorfahrzeugen. Teilnehmer ist jeder Fahrer, Beifahrer oder Insasse des Motorfahrzeugs. Rennen sind solche Wettfahrten oder dazugehörige Übungsfahrten, bei denen es auf die Erzielung Erzie- lung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt. – es allein oder hauptsächlich auf die Erzielung einer Durchschnittsgeschwindigkeit (Stern-, Zuverlässigkeits-, Orientierungsfahrten) ankommt, – es sich um das Absolvieren von öffentlich veranstalteten Fahrsicherheitstrainings, z. B. durch offizielle Automobilclubs, handelt. 5.1.6 Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Unfallversicherung Mit Garantierter Beitragsrückzahlung