Ausgeschlossene Unfälle. Kein Versicherungsschutz besteht für: a) Unfälle der versicherten Person durch Bewusstseinsstörungen, auch aufgrund Drogen- einflusses. Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die versicherte Person in ihrer Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass sie den Anforderungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ist. Ausnahmen:
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Ausgeschlossene Unfälle. Kein Versicherungsschutz besteht für:
a) Unfälle der versicherten Person durch Bewusstseinsstörungen, auch aufgrund Drogen- einflussesDro- geneinflusses. Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die versicherte Person in ihrer Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass sie den Anforderungen der konkreten konkre- ten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ist. Ausnahmen:
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