Auskünfte. Der Mietkäufer hat dem Vermieter die zur Erfüllung seiner Identifizierungspflicht gem. § 4 Geldwäschegesetz notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und während der Vertragsdauer sich ergebende Änderungen (z. B. Änderung der Rechtsform, Änderung bei einem Vertretungsorgan) unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Mietkäufer wird dem Vermieter über seine Vermögensverhältnisse Auskunft erteilen und Unterlagen zur Verfügung stellen; insbesondere wird der Mietkäufer auf Anforderung seine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden, datierten und rechtsverbindlich unterzeichneten Jahresabschluüsse und Geschäftsberichte übermitteln. Weigert sich der Mietkäufer zur Auskunftserteilung bzw. zur Vorlage der angeforderten Unterlagen, so steht dem Vermieter ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Der Mietkäufer ist damit einverstanden, dass der Vermieter die vorbenannten Unterlagen und Informationen an ein refinanzierendes Institut des Vermieters weiterleitet.
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Samples: Mietkaufvertrag, Mietkaufvertrag, Mietkaufvertrag
Auskünfte. Der Mietkäufer hat dem Vermieter die zur Erfüllung seiner Identifizierungspflicht gem. § 4 Geldwäschegesetz notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und während der Vertragsdauer sich ergebende Änderungen (z. z.B. Änderung der Rechtsform, Änderung bei einem Vertretungsorgan) unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Mietkäufer wird dem Vermieter über seine Vermögensverhältnisse Auskunft erteilen und Unterlagen zur Verfügung stellen; insbesondere wird der Mietkäufer auf Anforderung seine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden, datierten und rechtsverbindlich unterzeichneten Jahresabschluüsse Jahresabschlüsse und Geschäftsberichte übermitteln. Weigert sich der Mietkäufer zur Auskunftserteilung bzw. zur Vorlage der angeforderten Unterlagen, so steht dem Vermieter ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Der Mietkäufer ist damit einverstanden, dass der Vermieter die vorbenannten Unterlagen und Informationen an ein refinanzierendes Institut des Vermieters weiterleitet.
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Auskünfte. Der Mietkäufer hat dem Vermieter die zur Erfüllung seiner Identifizierungspflicht gem. § 4 Geldwäschegesetz notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und während der Vertragsdauer sich ergebende Änderungen (z. B. Änderung der Rechtsform, Änderung bei einem Vertretungsorgan) unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Mietkäufer wird dem Vermieter über seine Vermögensverhältnisse Auskunft erteilen und Unterlagen zur Verfügung stellen; insbesondere wird der Mietkäufer auf Anforderung seine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden, datierten und rechtsverbindlich unterzeichneten Jahresabschluüsse Jahresabschlüsse und Geschäftsberichte übermitteln. Weigert sich der Mietkäufer zur Auskunftserteilung bzw. zur Vorlage der angeforderten Unterlagen, so steht dem Vermieter ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Der Mietkäufer ist damit einverstanden, dass der Vermieter die vorbenannten Unterlagen und Informationen an ein refinanzierendes Institut des Vermieters weiterleitet.
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