Common use of Auslagenersatz Clause in Contracts

Auslagenersatz. 1. Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, seinen Mitarbeitenden die notwendigen Auslagen bei aus- wärtiger Arbeit zu ersetzen. Der Auslagenersatz umfasst namentlich die Abgeltung der anfal- lenden Fahrkosten, der zusätzlichen Fahrzeit, die nicht unter die Regelung von Art. 12 Ziffer 3 fällt, sowie allenfalls weiterer bei auswärtiger Arbeit entstehende Aufwände. 2. Zulässig sind maximal zwei vertraglich zu vereinbarende Anstellungsorte. Diese können am Ort der Hauptniederlassung (Sitz) / Zweigniederlassung (Filiale) / Betriebsstätte, am Wohnort des Mitarbeitenden oder am regelmässigen Einsatzort des Mitarbeitenden liegen. Wenn zwei Anstellungsorte vertraglich vereinbart werden, muss der eine als Hauptanstellungsort (HAO) und der andere als Nebenanstellungsort (NAO) klar bezeichnet werden. Der Ersatz für die zu- sätzliche Fahrzeit wird nicht an die Arbeitszeit gemäss diesem GAV angerechnet und basiert auf einer Stundenentschädigung von CHF 22.20 und unter der Annahme von durchschnittlich 40km/h (Pauschalzonen 1 und 2) bzw. 70km/h (Regiezone und entfernte Nebenanstellungs- gebiete). Es gilt immer die Berechnungsgrundlage: kürzeste effektive Wegstrecke ausgehend vom Hauptanstellungsort zu seinem konkreten Einsatzort gemäss „Google Maps", Hin- und Rückweg. 3. Die Mitarbeitenden werden entsprechend der nachstehend aufgeführten drei Möglichkeiten für die zusätzliche Fahrzeit sowie für die anfallenden Fahrkosten entschädigt: 3.1. Wenn Mitarbeitende nur einen Anstellungsort haben, wie folgt: 3.1.1. Anstellungsgebiet (der Einsatzort befindet sich zwischen 0.01 bis 10 km Wegstrecke ab Anstellungsort) - generell keine Entschädigung; 3.1.2. Pauschalzone 1 (der Einsatzort befindet sich zwischen 10.01 bis 20 km Wegstrecke ab Anstellungsort) - für Fahrkostenersatz pauschal CHF 7.00 - für Fahrzeitersatz pauschal CHF 5.60 3.1.3. Pauschalzone 2 (der Einsatzort befindet sich zwischen 20.01 bis 30 km Wegstrecke ab Anstellungsort) - für Fahrkostenersatz pauschal CHF 21.00 - für Fahrzeitersatz pauschal CHF 16.80 3.1.4. Regiezone nach Aufwand (der Einsatzort befindet sich ab 30.01 km Wegstrecke unbe- grenzt ab Anstellungsort): - für Fahrkostenersatz nach Aufwand [(2 x Distanz HAO->Einsatzort) - (2 x 10 km)] x CHF 0.70 - für Fahrzeitersatz nach Aufwand [(2 x Distanz HAO->Einsatzort) - (2 x 10 km)] x CHF 0.32 3.2. Wenn Mitarbeitende einen Haupt- und einen Nebenanstellungsort haben, welche weniger als 40 km Wegstrecke auseinander liegen, wie folgt:

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Gav) Für Den Bereich Der Privaten Sicherheitsdienstleistungen, Gesamtarbeitsvertrag (Gav) Für Den Bereich Der Privaten Sicherheitsdienstleistungen

Auslagenersatz. 11Die Arbeitgeberin ersetzt den Mitarbeitenden alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen. Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet2Bei auswärtiger Arbeitsleistung gemäss Ziff. 2.8 Abs. 1 haben die Mitar- beitenden Anspruch auf folgenden Auslagenersatz: a. Fahrkosten für Geschäftsfahrten: – 60 Rappen pro Kilometer bei Benutzung des Privatautos – 30 Rappen pro Kilometer bei Benutzung anderer Motorfahrzeuge ab 50 Kubikzentimeter – Oder Kosten für das Billett bei Benutzung des öffentlichen Verkehrs (Halbtaxabo, seinen Mitarbeitenden grundsätzlich 2. Klasse) Bei Benutzung eines Privatfahrzeugs werden nur die notwendigen Auslagen bei aus- wärtiger Arbeit zu ersetzen. Der Auslagenersatz umfasst namentlich die Abgeltung der anfal- lenden Fahrkosten, der zusätzlichen Fahrzeit, die nicht unter die Regelung von Art. 12 Ziffer 3 fällt, sowie allenfalls weiterer bei auswärtiger Arbeit entstehende AufwändeZusatzkosten für den Mehrweg gegenüber dem Arbeitsweg zum vereinbarten Arbeitsort ersetzt. 2. Zulässig sind maximal zwei vertraglich zu vereinbarende Anstellungsorte. Diese können b. Verpflegungskosten (sofern die Mahlzeit nicht am üblichen Ort der Hauptniederlassung (Sitz) / Zweigniederlassung (Filiale) / Betriebsstätte, oder am Wohnort eingenommen werden kann): – Frühstück maximal 10 Franken pro Mahlzeit – Mittag- und Abendessen maximal 17 Franken pro Mahlzeit – Übernachtungskosten: maximal 150 Franken pro Übernachtung (Basis: Dreisternehotel) 3Das Fahrpersonal hat bei Fahrdiensten im abgeltungsberechtigten regiona- len Personenverkehr Anspruch auf die folgenden Entschädigungen, sofern die Pausen ausserhalb des Mitarbeitenden oder am regelmässigen Einsatzort des Mitarbeitenden liegen. Wenn zwei Anstellungsorte vertraglich vereinbart Arbeitsortes verbracht werden, muss der eine als Hauptanstellungsort (HAO) und der andere als Nebenanstellungsort (NAO) klar bezeichnet werden. Der Ersatz für die zu- sätzliche Fahrzeit wird nicht an die Arbeitszeit gemäss diesem GAV angerechnet und basiert auf einer Stundenentschädigung von CHF 22.20 und unter der Annahme von durchschnittlich 40km/h (Pauschalzonen 1 und 2) bzw. 70km/h (Regiezone und entfernte Nebenanstellungs- gebiete). Es gilt immer die Berechnungsgrundlage: kürzeste effektive Wegstrecke ausgehend vom Hauptanstellungsort zu seinem konkreten Einsatzort gemäss „Google Maps", Hin- und Rückweg. 3. Die Mitarbeitenden werden entsprechend der nachstehend aufgeführten drei Möglichkeiten für die zusätzliche Fahrzeit sowie für die anfallenden Fahrkosten entschädigt: 3.1. Wenn Mitarbeitende nur einen Anstellungsort haben, wie folgt: 3.1.1. Anstellungsgebiet (der Einsatzort befindet sich zwischen 0.01 a. 17 Franken in den Zeitfenstern 11.30 bis 10 km Wegstrecke ab Anstellungsort) - generell keine Entschädigung; 3.1.2. Pauschalzone 1 (der Einsatzort befindet sich zwischen 10.01 13.30 Uhr und 18 bis 20 km Wegstrecke ab AnstellungsortUhr. Pausenbeginn oder -ende muss ins Zeitfenster ragen (nicht nur angren- zen) - für Fahrkostenersatz pauschal CHF 7.00 - für Fahrzeitersatz pauschal CHF 5.60oder ganz im Zeitfenster liegen 3.1.3b. 5 Franken, wenn die ganze Pause (mind. Pauschalzone 2 (30 Minuten) ausserhalb der Einsatzort befindet sich zwischen 20.01 bis 30 km Wegstrecke ab Anstellungsort) - für Fahrkostenersatz pauschal CHF 21.00 - für Fahrzeitersatz pauschal CHF 16.80Zeitfenster liegt 3.1.4. Regiezone nach Aufwand (der Einsatzort befindet sich ab 30.01 km Wegstrecke unbe- grenzt ab Anstellungsort): - für Fahrkostenersatz nach Aufwand [(2 x Distanz HAO->Einsatzort) - (2 x 10 km)] x CHF 0.70 - für Fahrzeitersatz nach Aufwand [(2 x Distanz HAO->Einsatzort) - (2 x 10 km)] x CHF 0.32 3.2. Wenn Mitarbeitende einen Haupt- und einen Nebenanstellungsort habenc. Maximal werden zwei Entschädigungen pro Tag ausgerichtet, welche weniger als 40 km Wegstrecke auseinander liegen, wie folgt:wobei die zwei höchsten Ansätze zur Auszahlung gelangen 4Weitere Einzelheiten sind im Spesenreglement geregelt.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag

Auslagenersatz. 1. Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, seinen Mitarbeitenden die notwendigen Auslagen bei aus- wärtiger auswärtiger Arbeit zu ersetzen. Der Auslagenersatz umfasst namentlich die Abgeltung Ab- geltung der anfal- lenden anfallenden Fahrkosten, der zusätzlichen Fahrzeit, die nicht unter die Regelung von Art. 12 Ziffer 3 fällt, sowie allenfalls weiterer bei auswärtiger Arbeit entstehende Aufwände. 2. Zulässig sind maximal zwei vertraglich zu vereinbarende Anstellungsorte. Diese können am Ort der Hauptniederlassung (Sitz) / Zweigniederlassung (Filiale) / BetriebsstätteBe- triebsstätte, am Wohnort des Mitarbeitenden oder am regelmässigen Einsatzort des Mitarbeitenden liegen. Wenn zwei Anstellungsorte vertraglich vereinbart werdenwer- den, muss der eine als Hauptanstellungsort (HAO) und der andere als Nebenanstellungsort Nebenan- stellungsort (NAO) klar bezeichnet werden. Der Ersatz für die zu- sätzliche zusätzliche Fahrzeit wird nicht an die Arbeitszeit gemäss diesem GAV angerechnet und basiert auf einer Stundenentschädigung von CHF 22.20 und unter der Annahme von durchschnittlich 40km/h durchschnitt- lich 40 km / h (Pauschalzonen 1 und 2) bzw. 70km/h 70 km / h (Regiezone und entfernte Nebenanstellungs- gebieteNebenanstellungsgebiete). Es gilt immer die Berechnungsgrundlage: kürzeste effektive ef- fektive Wegstrecke ausgehend vom Hauptanstellungsort zu seinem konkreten Einsatzort Ein- satzort gemäss «Google Maps"», Hin- und Rückweg. 3. Die Mitarbeitenden werden entsprechend der nachstehend aufgeführten drei Möglichkeiten Mög- lichkeiten für die zusätzliche Fahrzeit sowie für die anfallenden Fahrkosten entschädigtentschä- digt: 3.1. Wenn Mitarbeitende nur einen Anstellungsort haben, wie folgt: 3.1.1. Anstellungsgebiet (der Einsatzort befindet sich zwischen 0.01 0,01 bis 10 km Wegstrecke ab Anstellungsort) - generell keine Entschädigung; 3.1.2. Pauschalzone 1 (der Einsatzort befindet sich zwischen 10.01 10,01 bis 20 km Wegstrecke ab Anstellungsort) - für Fahrkostenersatz pauschal CHF 7.00 - 7.— – für Fahrzeitersatz pauschal CHF 5.60 3.1.3. Pauschalzone 2 (der Einsatzort befindet sich zwischen 20.01 20,01 bis 30 km Wegstrecke ab Anstellungsort) - für Fahrkostenersatz pauschal CHF 21.00 - 21.— – für Fahrzeitersatz pauschal CHF 16.80 3.1.4. Regiezone nach Aufwand (der Einsatzort befindet sich ab 30.01 30,01 km Wegstrecke unbe- grenzt unbegrenzt ab Anstellungsort): - für Fahrkostenersatz nach Aufwand [(2 x × Distanz HAO->EinsatzortHAO D Einsatzort) - (2 x × 10 km)] x × CHF 0.70 - –.70 – für Fahrzeitersatz nach Aufwand [(2 x × Distanz HAO->EinsatzortHAO D Einsatzort) - (2 x × 10 km)] x × CHF 0.32–.32 3.2. Wenn Mitarbeitende einen Haupt- und einen Nebenanstellungsort haben, welche weniger als 40 km Wegstrecke auseinander liegenauseinanderliegen, wie folgt: 3.2.1. Hauptanstellungsgebiet (der Einsatzort befindet sich zwischen 0,01 bis 10 km Wegstrecke ab Hauptanstellungsort) – generell keine Entschädigung 3.2.2. Pauschalzone 1 (der Einsatzort befindet sich zwischen 10,01 bis 20 km Wegstrecke ab Hauptanstellungsort) – für Fahrkostenersatz pauschal CHF 7.— – für Fahrzeitersatz pauschal CHF 5.60 3.2.3. Pauschalzone 2 (der Einsatzort befindet sich zwischen 20,01 bis 30 km Wegstrecke ab Hauptanstellungsort) – für Fahrkostenersatz pauschal CHF 21.— – für Fahrzeitersatz pauschal CHF 16.80 3.2.4. Regiezone nach Aufwand (der Einsatzort befindet sich ab 30,01 km Wegstrecke unbegrenzt ab Hauptanstellungsort): – für Fahrkostenersatz nach Aufwand [(2 × Distanz HAO D Einsatzort) – (2 × 10 km)] × CHF –.70 – für Fahrzeitersatz nach Aufwand [(2 × Distanz HAO D Einsatzort) – (2 × 10 km)] × CHF –.32 3.2.5. Nebenanstellungsgebiet (der Einsatzort befindet sich zwischen 0,01 bis 10 km Wegstrecke ab Nebenanstellungsort) – generell keine Entschädigung Das Nebenanstellungsgebiet geht allen Pauschalzonen und der Regiezone vor. 3.3. Wenn Mitarbeitende einen Haupt- und einen Nebenanstellungsort haben, wel- che 40 km oder mehr auseinanderliegen, wie folgt: 3.3.1. Hauptanstellungsgebiet (der Einsatzort befindet sich zwischen 0,01 bis 10 km Wegstrecke ab Hauptanstellungsort) – generell keine Entschädigung 3.3.2. Pauschalzone 1 (der Einsatzort befindet sich zwischen 10,01 bis 20 km Wegstrecke ab Hauptanstellungsort) – für Fahrkostenersatz pauschal CHF 7.— – für Fahrzeitersatz pauschal CHF 5.60 3.3.3. Pauschalzone 2 (der Einsatzort befindet sich zwischen 20,01 bis 30 km Wegstrecke ab Hauptanstellungsort) – für Fahrkostenersatz pauschal CHF 21.— – für Fahrzeitersatz pauschal CHF 16.80 3.3.4. Regiezone (der Einsatzort befindet sich ab 30,01 km Wegstrecke un- begrenzt ab Hauptanstellungsort): – für Fahrkostenersatz nach Aufwand [(2 × Distanz HAO D Einsatzort) – (2 × 10 km)] × CHF –.70 – für Fahrzeitersatz nach Aufwand [(2 × Distanz HAO D Einsatzort) – (2 × 10 km)] × CHF –.32 3.3.5. Nebenanstellungsgebiet (der Einsatzort befindet sich zwischen 0,01 bis 10 km Wegstrecke ab Nebenanstellungsort) – für Fahrkostenersatz pauschal, auf Basis [(2 × Distanz HAO D NAO) – (2 × 40 km)] × CHF –.70 – für Fahrzeitersatz pauschal, auf Basis [(2 × Distanz HAO D NAO) – (2 × 40 km)] × CHF –.32 Das Nebenanstellungsgebiet geht der Regiezone vor. 4. Der vorstehende Fahrkostenersatz gilt, soweit ein privater Personenwagen oder Motorrad eingesetzt wird. Allfällige Mitfahrer und Fahrer von Geschäftsfahrzeugen erhalten einzig den Fahrzeitersatz. Falls Mitarbeitende den öffentlichen Verkehr be- nutzen, werden als Fahrkosten der Preis des notwendigen Billettes, 2. Klasse, er- setzt. fahrenen Kilometer. Mit diesem Fahrkostenersatz sind sämtliche Verpflichtungen des Arbeitgebers gegenüber dem Mitarbeitenden aus dem Betrieb des Fahrzeugs gemäss Art. 327b OR abgegolten. Falls der Arbeitgeber dem Mitarbeitenden nach- 5. Benutzen Mitarbeitende auf ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Einverständnis während des Einsatzes ihr Privatfahrzeug, so haben sie An- spruch auf einen Fahrkostenersatz von mindestens CHF –.70 pro im Einsatz ge- weislich ein Dienstfahrzeug zur Verfügung stellt oder den Transport anderweitig or- ganisiert und sämtliche damit zusammenhängenden Kosten übernimmt, ist kein Fahrkostenersatz geschuldet. 6. Müssen Mitarbeitende auf ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers noch aus- serhalb des Einsatzes (vor / nach dem effektiven Dienst) an einen anderen Ort (z.B. um Material / Personen usw. abzuholen / zurückzubringen) und können sich erst von dort an den effektiven Einsatzort begeben, so wird die Fahrzeit ab dem Abhol- bis zum Rückgabeort als Arbeitszeit entschädigt. 7. Soweit der Arbeitgeber bei auswärtiger Arbeit und für einen definierten Auftrag dem Mitarbeitenden kostenlos eine Unterkunft oder eine spezielle kollektive Trans- portmöglichkeit (bspw. berufsmässiger Personentransport) zur Verfügung stellt, können in Abweichung zur vorstehenden Regelung Pauschallösungen zwischen der Arbeitnehmervertretung gemäss Mitwirkungsgesetz und dem Arbeitgeber ge- troffen werden. Diese sind der PaKo vorab zu melden, wobei der Inhalt der Pau- schallösung aufzuzeigen ist. 8. Pro Tag kann nur ein Hin- und Rückweg zum Einsatzort mit Pauschalen abge- rechnet werden. Weitere Einsätze wären nach Art. 12 Ziffer 3 vorstehend als Ar- beitszeit abzurechnen. 9. Falls ein Anstellungsort mehr als einmal pro Kalenderjahr geändert wird, ist dies der PaKo unter Angabe einer Begründung vorgängig zu melden. Sofern es mehr als zweimal im gleichen Kalenderjahr vorkommt, muss dies von der PaKo geneh- migt werden. 10. Jeden Monat, in dem ein Auslagenersatz ausgerichtet wird, erhalten die Mitarbei- tenden vom Arbeitgeber eine schriftliche, nachvollziehbare Spesenabrechnung. Diese umfasst die Angaben zu Einsatzdatum, -ort, Pauschal- resp. Regiezone für den Fahrzeitersatz sowie allenfalls anfallenden Fahrtkosten und weiteren entste- henden Aufwände.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Gav) Für Den Bereich Der Privaten Sicherheitsdienstleistungen

Auslagenersatz. 1. Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, seinen Mitarbeitenden die notwendigen Auslagen bei aus- wärtiger Arbeit zu ersetzen. Der Auslagenersatz umfasst namentlich die Abgeltung der anfal- lenden Fahrkosten, der zusätzlichen Fahrzeit, die nicht unter die Regelung von Art. 12 Ziffer 3 fällt, sowie allenfalls weiterer bei auswärtiger Arbeit entstehende Aufwände. 2. Zulässig sind maximal zwei vertraglich zu vereinbarende AnstellungsorteDie Mitarbeitenden werden für die zusätzliche Fahrzeit sowie für die anfallenden Fahrkosten gemäss Zonenmodell wie folgt entschädigt: a. Gebiet ab Anstellungsort 10 km Radius: keine Entschädigung; b. Pauschalzone 1 (ab Ende Gebiet gemäss Bst. Diese können am Ort a wiederum 10 km Radius; km 10,01 bis km 20 ab Anstellungsort): pauschal CHF 7.-- Fahrkostenersatz sowie pauschal CHF 5.60 Fahrzeitersatz; c. Pauschalzone 2 (ab Ende Pauschalzone 1 wiederum 10 km Radius; km 20,01 bis km 30 ab Anstellungsort): pauschal CHF 21.-- Fahrkostenersatz sowie pauschal CHF 16.80 Fahrzeit- ersatz; d. Regiezone (ab Ende Pauschalzone 2, ohne Begrenzung): nach Aufwand; für Fahrkostener- satz auf der Hauptniederlassung Basis [2 x (Sitzeffektive km minus 10 km) / Zweigniederlassung x CHF 0.70] sowie für Fahrzeitersatz auf der Basis [2 x (Filialeeffektive km minus 10 km) / Betriebsstätte, am Wohnort des Mitarbeitenden oder am regelmässigen Einsatzort des Mitarbeitenden liegen. Wenn zwei Anstellungsorte vertraglich vereinbart werden, muss der eine als Hauptanstellungsort (HAO) und der andere als Nebenanstellungsort (NAO) klar bezeichnet werdenx CHF 0.56]. Der Ersatz für die zu- sätzliche zusätzliche Fahrzeit wird nicht an die Arbeitszeit gemäss diesem GAV angerechnet ange- rechnet und basiert auf einer Stundenentschädigung von CHF 22.20 und unter der Annahme von durchschnittlich 40km/h (Pauschalzonen 1 und 2) bzw. 70km/h (Regiezone und entfernte Nebenanstellungs- gebiete)40 zurückgelegten Kilometern in einer Stunde. Es gilt immer die Berechnungsgrundlagefolgende Berech- nungsgrundlage: kürzeste effektive Wegstrecke ausgehend vom Hauptanstellungsort Anstellungsort zu seinem konkreten Einsatzort gemäss „Google Maps". Obenstehende Regelung gilt, Hin- soweit selber ein privater Personenwagen oder Motorrad gelenkt wird. Allfällige Mitfahrer und RückwegFahrer von Geschäftsfahrzeugen erhalten einzig den Fahrzeiter- satz. Falls der Mitarbeitende den öffentlichen Verkehr benutzt, werden als Fahrkosten der Preis des notwendigen Billettes, 2. Klasse, ersetzt. 3. Die Mitarbeitenden werden entsprechend Zulässig sind maximal zwei vertraglich zu vereinbarende Anstellungsorte, welche am Ort der nachstehend aufgeführten drei Möglichkeiten für die zusätzliche Fahrzeit sowie für die anfallenden Fahrkosten entschädigt: 3.1Hauptniederlassung (Sitz), der Zweigniederlassung (Filiale), der Betriebsstätte oder am Ort, an dem der Mitarbeitende gewöhnlich oder regelmässig seinen Arbeitseinsatz leistet, liegen können. Wenn zwei Anstellungsorte vertraglich vereinbart werden, muss einer der beiden zwingend die Hauptniederlassung (Sitz) oder die Zweigniederlassung (Filiale) sein. Im Fall der Regiezone ist bei Vorliegen von zwei Anstellungsorten grundsätzlich derjenige massgebend, der in den vorangegangenen 6 Monaten überwiegend zur Anwendung gekommen ist. 4. Benutzen Mitarbeitende nur einen Anstellungsort habenauf ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Ein- verständnis während des Einsatzes ihren Privatwagen, wie folgt:so haben sie Anspruch auf eine Ent- schädigung von mindestens CHF 0.70 pro gefahrenen Kilometer. Mit diesem Fahrkostener- satz sind sämtliche Verpflichtungen des Arbeitgebers gegenüber dem Mitarbeitenden aus dem Betrieb des Fahrzeugs gemäss Art. 327b OR abgegolten. Falls der Arbeitgeber dem Mitarbei- tenden ein Dienstfahrzeug zur Verfügung stellt oder den Transport anderweitig organisiert und sämtliche damit zusammenhängenden Kosten übernimmt, ist kein Fahrkostenersatz geschul- det. 3.1.15. Anstellungsgebiet (der Einsatzort befindet sich zwischen 0.01 bis 10 km Wegstrecke ab Anstellungsort) - generell keine Entschädigung; 3.1.2Jeden Monat, in dem Auslagenersatz ausgerichtet wird, erhalten die Mitarbeitenden vom Ar- beitgeber eine schriftliche, nachvollziehbare Spesenabrechnung. Pauschalzone 1 (der Einsatzort befindet sich zwischen 10.01 bis 20 km Wegstrecke ab Anstellungsort) - für Fahrkostenersatz pauschal CHF 7.00 - für Fahrzeitersatz pauschal CHF 5.60 3.1.3. Pauschalzone 2 (der Einsatzort befindet sich zwischen 20.01 bis 30 km Wegstrecke ab Anstellungsort) - für Fahrkostenersatz pauschal CHF 21.00 - für Fahrzeitersatz pauschal CHF 16.80 3.1.4Diese umfasst die Angaben zu Einsatzdatum, -ort, Pauschal- resp. Regiezone nach Aufwand (der Einsatzort befindet sich ab 30.01 km Wegstrecke unbe- grenzt ab Anstellungsort): - für Fahrkostenersatz nach Aufwand [(2 x Distanz HAO->Einsatzort) - (2 x 10 km)] x CHF 0.70 - für den Fahrzeitersatz nach Aufwand [(2 x Distanz HAO->Einsatzort) - (2 x 10 km)] x CHF 0.32 3.2. Wenn Mitarbeitende einen Haupt- sowie allenfalls anfal- lenden Fahrtkosten und einen Nebenanstellungsort haben, welche weniger als 40 km Wegstrecke auseinander liegen, wie folgt:weiteren entstehenden Aufwände.

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Auslagenersatz. Artikel Kommentar 1. Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, seinen Mitarbeitenden die notwendigen Auslagen Ausla- gen bei aus- wärtiger auswärtiger Arbeit zu ersetzen. Der Auslagenersatz umfasst namentlich die Abgeltung der anfal- lenden Fahrkostenanfallenden Fahrkos- ten, der zusätzlichen Fahrzeit, die nicht Der neue Artikel 18 „Auslagenersatz“ wurde im Bundesratsbeschluss vom 8. April 2016 als all- gemeingültig erklärt und ist ab 1. Mai 2016 in Kraft getreten. Da das Inkrafttreten relativ kurz- fristig beschlossen wurde, haben die Vertrags- unter die Regelung von Art. 12 Ziffer 3 fällt, sowie allenfalls weiterer bei auswärtiger auswär- tiger Arbeit entstehende Aufwände. parteien die Übergangsbestimmung für den Arti- kel 18 GAV Auslagenersatz per 1. November 2016 präzisiert. Die Fahrzeitentschädigung kann als effektive Arbeitszeit gemäss Art. 12 Ziff. 3 berechnet wer- den, sofern Mitarbeitende ihren Einsatz vom Hauptanstellungsort beginnen. Soweit Mitarbeitende den Auftrag haben, Fahr- zeug oder Material anlässlich eines vorherge- henden, bezahlten Einsatzes zu übernehmen, so sind keine Spesen geschuldet, wenn sie dies nicht extra nach dem Einsatz zurückbringen müssen. 2. Zulässig sind maximal zwei vertraglich zu vereinbarende Anstellungsorte. Diese können am Ort der Hauptniederlassung (Sitz) / Zweigniederlassung (Filiale) / BetriebsstätteBe- triebsstätte, am Wohnort des Mitarbeitenden Mitarbeiten- den oder am regelmässigen Einsatzort des Mitarbeitenden liegen. Wenn zwei Anstellungsorte vertraglich vereinbart werden, muss der eine als Hauptanstellungsort Hauptanstel- lungsort (HAO) und der andere als Nebenanstellungsort Ne- benanstellungsort (NAO) klar bezeichnet werden. Der Ersatz für die zu- sätzliche zusätzliche Fahrzeit wird nicht an die Arbeitszeit gemäss ge- mäss diesem GAV angerechnet und basiert ba- siert auf einer Stundenentschädigung von CHF 22.20 und unter der Annahme von durchschnittlich 40km/h 40 km / h (Pauschalzonen Pauschal- zonen 1 und 2) bzw. 70km/h 70 km / h (Regiezone Regie- zone und entfernte Nebenanstellungs- gebieteNebenanstellungsge- biete). Es gilt immer die BerechnungsgrundlageBerechnungs- grundlage: kürzeste effektive Wegstrecke ausgehend vom Hauptanstellungsort zu seinem konkreten Einsatzort gemäss «Google Maps"», Hin- und Rückweg. 3. Die Mitarbeitenden werden entsprechend der nachstehend aufgeführten drei Möglichkeiten Anstellungsorte müssen im Vertrag mit ge- nauer Adresse (Strassen, Nr.) definiert werden. Diese Regelung gilt auch für die zusätzliche Fahrzeit sowie für die anfallenden Fahrkosten entschädigt: 3.1regelmässige Ein- satzorte, welche im Vertrag vereinbart worden sind Auch diese müssen mit einer Adresse defi- niert werden. Ein Parkplatz ohne Adresse ist als vertraglich definierter Anstellungsort nicht zuläs- sig. Wenn Mitarbeitende eine Filiale als Anstellungsort defi- niert wird, muss diese im Handelsregister einge- tragen sein, um sicherzugehen, dass sie nicht nur einen Anstellungsort haben, wie folgt: 3.1.1. Anstellungsgebiet (der Einsatzort befindet sich zwischen 0.01 bis 10 km Wegstrecke ab Anstellungsort) - generell keine Entschädigung; 3.1.2. Pauschalzone 1 (der Einsatzort befindet sich zwischen 10.01 bis 20 km Wegstrecke ab Anstellungsort) - für Fahrkostenersatz pauschal CHF 7.00 - für Fahrzeitersatz pauschal CHF 5.60 3.1.3. Pauschalzone 2 (der Einsatzort befindet sich zwischen 20.01 bis 30 km Wegstrecke ab Anstellungsort) - für Fahrkostenersatz pauschal CHF 21.00 - für Fahrzeitersatz pauschal CHF 16.80 3.1.4. Regiezone nach Aufwand (der Einsatzort befindet sich ab 30.01 km Wegstrecke unbe- grenzt ab Anstellungsort): - für Fahrkostenersatz nach Aufwand [(2 x Distanz HAO->Einsatzort) - (2 x 10 km)] x CHF 0.70 - für Fahrzeitersatz nach Aufwand [(2 x Distanz HAO->Einsatzort) - (2 x 10 km)] x CHF 0.32 3.2. Wenn Mitarbeitende einen Haupt- und einen Nebenanstellungsort haben, welche weniger als 40 km Wegstrecke auseinander liegen, wie folgt:auf dem Papier besteht.

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Auslagenersatz. 11 Die Arbeitgeberin ersetzt den Mitarbeitenden alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen. 2 Bei auswärtiger Arbeitsleistung gemäss Ziff. Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet2.8 Abs. 1 haben die Mitarbei- tenden Anspruch auf folgenden Auslagenersatz: a. Fahrkosten für Geschäftsfahrten: – 60 Rappen pro Kilometer bei Benutzung des Privatautos – 30 Rappen pro Kilometer bei Benutzung anderer Motorfahrzeuge ab 50 Kubikzentimeter – Oder Kosten für das Billett bei Benutzung des öffentlichen Verkehrs (Halbtaxabo, seinen Mitarbeitenden grundsätzlich 2. Klasse) – Geschäftlich begründete Kosten für Parkgebühren gegen Originalbeleg Bei Benutzung eines Privatfahrzeugs werden nur die notwendigen Auslagen Zusatzkosten für den Mehrweg gegenüber dem Arbeitsweg zum vereinbarten Arbeitsort ersetzt. b. Verpflegungskosten (sofern die Mahlzeit nicht am üblichen Ort oder am Wohnort eingenommen werden kann): – Frühstück maximal 10 Franken pro Mahlzeit – Mittag- und Abendessen maximal 17 Franken pro Mahlzeit – Übernachtungskosten: gemäss Aufwand (Basis: Dreisternehotel) Dieser Anspruch auf Mahlzeitenentschädigung besteht grundsätzlich nicht bei aus- wärtiger Arbeit zu ersetzen. Der Auslagenersatz umfasst namentlich die Abgeltung der anfal- lenden Fahrkosten, der zusätzlichen FahrzeitMitarbeitenden, die nicht unter an einem Standort mit Zugang zu einem vergünstigten Personalrestaurant arbeiten und für die Regelung von Artauch am Einsatzort ein vergünstigtes Personalrestaurant zugänglich ist. 12 Ziffer 3 fällt, sowie allenfalls weiterer bei auswärtiger Arbeit entstehende AufwändeAusnahmen werden in Absprache mit den Vorgesetzten geregelt. 3 Für Personal im Filialnetz gilt folgende Regelung: Bei Einsatz in einem Umkreis von mehr als 8 bis zu 25 Kilometer (bei Benüt- zung eines Autos) resp. mehr als 8 bis zu 25 Minuten (bei Benützung des öV) vom Arbeitsort und ausserhalb des eigenen Wohnortes (bei grösseren Gemeinden gilt die sechsstellige Postleitzahl) wird eine Spesenpauschale von Fr. 25.- ausgerichtet. Darin enthalten sind Auslagen für den Transport sowie die Essensentschädigung und die Parkgebühren. In begründeten Fällen von Mehrkosten über einen längeren repräsentativen Zeitraum kann ein Antrag gestellt und eine alternative Lösung individuell ver- einbart werden. Ausserhalb des beschriebenen Kreises von 25 km / 25 Minuten gilt auch für Personal im Filialnetz die Spesenregelung gemäss Abs. 2. Zulässig sind maximal zwei vertraglich zu vereinbarende Anstellungsorte. Diese . 4 Für Personen, die dauerhaft unterwegs arbeiten, können am Ort der Hauptniederlassung (Sitz) / Zweigniederlassung (Filiale) / Betriebsstätte, am Wohnort des Mitarbeitenden oder am regelmässigen Einsatzort des Mitarbeitenden liegen. Wenn zwei Anstellungsorte vertraglich separate Regelungen vereinbart werden, muss der eine als Hauptanstellungsort (HAO) und der andere als Nebenanstellungsort (NAO) klar bezeichnet werden. Der Ersatz für die zu- sätzliche Fahrzeit wird nicht an die Arbeitszeit gemäss diesem GAV angerechnet und basiert auf einer Stundenentschädigung von CHF 22.20 und unter der Annahme von durchschnittlich 40km/h (Pauschalzonen 1 und 2) bzw. 70km/h (Regiezone und entfernte Nebenanstellungs- gebiete). Es gilt immer die Berechnungsgrundlage: kürzeste effektive Wegstrecke ausgehend vom Hauptanstellungsort zu seinem konkreten Einsatzort gemäss „Google Maps", Hin- und Rückweg. 3. Die Mitarbeitenden werden entsprechend der nachstehend aufgeführten drei Möglichkeiten für die zusätzliche Fahrzeit sowie für die anfallenden Fahrkosten entschädigt: 3.1. Wenn Mitarbeitende nur einen Anstellungsort haben, wie folgt: 3.1.1. Anstellungsgebiet (der Einsatzort befindet sich zwischen 0.01 bis 10 km Wegstrecke ab Anstellungsort) - generell keine Entschädigung; 3.1.2. Pauschalzone 1 (der Einsatzort befindet sich zwischen 10.01 bis 20 km Wegstrecke ab Anstellungsort) - für Fahrkostenersatz pauschal CHF 7.00 - für Fahrzeitersatz pauschal CHF 5.60 3.1.3. Pauschalzone 2 (der Einsatzort befindet sich zwischen 20.01 bis 30 km Wegstrecke ab Anstellungsort) - für Fahrkostenersatz pauschal CHF 21.00 - für Fahrzeitersatz pauschal CHF 16.80 3.1.4. Regiezone nach Aufwand (der Einsatzort befindet sich ab 30.01 km Wegstrecke unbe- grenzt ab Anstellungsort): - für Fahrkostenersatz nach Aufwand [(2 x Distanz HAO->Einsatzort) - (2 x 10 km)] x CHF 0.70 - für Fahrzeitersatz nach Aufwand [(2 x Distanz HAO->Einsatzort) - (2 x 10 km)] x CHF 0.32 3.2. Wenn Mitarbeitende einen Haupt- und einen Nebenanstellungsort haben, welche weniger als 40 km Wegstrecke auseinander liegen, wie folgt:5 Weitere Einzelheiten sind im Spesenreglement geregelt.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag

Auslagenersatz. 1. Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, seinen 1 Die Arbeitgeberin ersetzt den Mitarbeitenden alle durch die notwendigen Auslagen bei aus- wärtiger Ausführung der Arbeit zu ersetzen. Der Auslagenersatz umfasst namentlich die Abgeltung der anfal- lenden Fahrkosten, der zusätzlichen Fahrzeit, die nicht unter die Regelung von Art. 12 Ziffer 3 fällt, sowie allenfalls weiterer bei auswärtiger Arbeit entstehende Aufwändenotwendig entstehenden Auslagen. 2 Bei auswärtiger Arbeitsleistung gemäss Ziff. 2.8 Abs. 1 haben die Mitarbeiten- den Anspruch auf folgenden Auslagenersatz: a. Fahrkosten für Geschäftsfahrten: – 60 Rappen pro Kilometer bei Benutzung des Privatautos – 30 Rappen pro Kilometer bei Benutzung anderer Motorfahrzeuge ab 50 Kubikzentimeter – Oder Kosten für das Billett bei Benutzung des öffentlichen Verkehrs (Halbtaxabo, grundsätzlich 2. Zulässig sind maximal zwei vertraglich zu vereinbarende Anstellungsorte. Diese können Klasse) Bei Benutzung eines Privatfahrzeugs werden nur die Zusatzkosten für den Mehrweg gegenüber dem Arbeitsweg zum vereinbarten Arbeitsort ersetzt. b. Verpflegungskosten (sofern die Mahlzeit nicht am üblichen Ort der Hauptniederlassung (Sitz) / Zweigniederlassung (Filiale) / Betriebsstätte, oder am Wohnort eingenommen werden kann): – Frühstück maximal 10 Franken pro Mahlzeit – Mittag- und Abendessen maximal 17 Franken pro Mahlzeit – Übernachtungskosten maximal 150 Franken pro Übernachtung (Basis: Dreisternehotel) 3 Das Fahrpersonal hat bei Fahrdiensten im abgeltungsberechtigten regionalen Personenverkehr Anspruch auf die folgenden Entschädigungen, sofern die Pausen ausserhalb des Mitarbeitenden oder am regelmässigen Einsatzort des Mitarbeitenden liegen. Wenn zwei Anstellungsorte vertraglich vereinbart Arbeitsortes verbracht werden, muss der eine als Hauptanstellungsort (HAO) und der andere als Nebenanstellungsort (NAO) klar bezeichnet werden. Der Ersatz für die zu- sätzliche Fahrzeit wird nicht an die Arbeitszeit gemäss diesem GAV angerechnet und basiert auf einer Stundenentschädigung von CHF 22.20 und unter der Annahme von durchschnittlich 40km/h (Pauschalzonen 1 und 2) bzw. 70km/h (Regiezone und entfernte Nebenanstellungs- gebiete). Es gilt immer die Berechnungsgrundlage: kürzeste effektive Wegstrecke ausgehend vom Hauptanstellungsort zu seinem konkreten Einsatzort gemäss „Google Maps", Hin- und Rückweg. 3. Die Mitarbeitenden werden entsprechend der nachstehend aufgeführten drei Möglichkeiten für die zusätzliche Fahrzeit sowie für die anfallenden Fahrkosten entschädigt: 3.1. Wenn Mitarbeitende nur einen Anstellungsort haben, wie folgt: 3.1.1. Anstellungsgebiet (der Einsatzort befindet sich zwischen 0.01 a. 17 Franken in den Zeitfenstern 11.30 bis 10 km Wegstrecke ab Anstellungsort) - generell keine Entschädigung; 3.1.2. Pauschalzone 1 (der Einsatzort befindet sich zwischen 10.01 13.30 Uhr und 18 bis 20 km Wegstrecke ab AnstellungsortUhr. Pausen- beginn oder -ende muss ins Zeitfenster ragen (nicht nur angrenzen) - für Fahrkostenersatz pauschal CHF 7.00 - für Fahrzeitersatz pauschal CHF 5.60oder ganz im Zeitfenster liegen 3.1.3b. 5 Franken, wenn die ganze Pause (mind. Pauschalzone 2 (30 Minuten) ausserhalb der Einsatzort befindet sich zwischen 20.01 bis 30 km Wegstrecke ab Anstellungsort) - für Fahrkostenersatz pauschal CHF 21.00 - für Fahrzeitersatz pauschal CHF 16.80Zeit- fenster liegt 3.1.4. Regiezone nach Aufwand (der Einsatzort befindet sich ab 30.01 km Wegstrecke unbe- grenzt ab Anstellungsort): - für Fahrkostenersatz nach Aufwand [(2 x Distanz HAO->Einsatzort) - (2 x 10 km)] x CHF 0.70 - für Fahrzeitersatz nach Aufwand [(2 x Distanz HAO->Einsatzort) - (2 x 10 km)] x CHF 0.32c. Maximal werden zwei Entschädigungen pro Tag ausgerichtet, wobei die zwei höchsten Ansätze zur Auszahlung gelangen 3.2. Wenn Mitarbeitende einen Haupt- und einen Nebenanstellungsort haben, welche weniger als 40 km Wegstrecke auseinander liegen, wie folgt:4 Weitere Einzelheiten sind im Spesenreglement geregelt.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag

Auslagenersatz. 11 Die Arbeitgeberin ersetzt den Mitarbeitenden alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen. 2 Bei auswärtiger Arbeitsleistung gemäss Ziff. Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet2.8 Abs. 1 haben die Mitarbei- tenden Anspruch auf folgenden Auslagenersatz: a. Fahrkosten für Geschäftsfahrten: – 60 Rappen pro Kilometer bei Benutzung des Privatautos – 30 Rappen pro Kilometer bei Benutzung anderer Motorfahrzeuge ab 50 Kubikzentimeter – Oder Kosten für das Billett bei Benutzung des öffentlichen Verkehrs (Halbtaxabo, seinen Mitarbeitenden grundsätzlich 2. Klasse) – Geschäftlich begründete Kosten für Parkgebühren gegen Originalbeleg Bei Benutzung eines Privatfahrzeugs werden nur die notwendigen Auslagen Zusatzkosten für den Mehrweg gegenüber dem Arbeitsweg zum vereinbarten Arbeitsort ersetzt. b. Verpflegungskosten (sofern die Mahlzeit nicht am üblichen Ort oder am Wohnort eingenommen werden kann): – Frühstück maximal 10 Franken pro Mahlzeit – Mittag- und Abendessen maximal 17 Franken pro Mahlzeit – Übernachtungskosten: gemäss Aufwand (Basis: Dreisternehotel) Dieser Anspruch auf Mahlzeitenentschädigung besteht grundsätzlich nicht bei aus- wärtiger Arbeit zu ersetzen. Der Auslagenersatz umfasst namentlich die Abgeltung der anfal- lenden Fahrkosten, der zusätzlichen FahrzeitMitarbeitenden, die nicht unter an einem Standort mit Zugang zu einem vergünstigten Personalrestaurant arbeiten und für die Regelung von Artauch am Einsatzort ein vergünstigtes Personalrestaurant zugänglich ist. 12 Ziffer 3 fällt, sowie allenfalls weiterer bei auswärtiger Arbeit entstehende AufwändeAusnahmen werden in Absprache mit den Vorgesetzten geregelt. 23 Für Personal im Filialnetz gilt folgende Regelung: Bei Einsatz in einem Umkreis von 25 Kilometer (bei Benützung eines Autos) resp. Zulässig 25 Minuten (bei Benützung des öV) vom Arbeitsort und ausserhalb des eigenen Wohnortes (bei grösseren Gemeinden gilt die sechsstellige Post- leitzahl) wird eine Spesenpauschale von Fr. 25.- ausgerichtet. Darin enthalten sind maximal zwei vertraglich zu vereinbarende AnstellungsorteAuslagen für den Transport sowie die Essensentschädigung und die Parkgebühren. Diese können am Ort der Hauptniederlassung (Sitz) / Zweigniederlassung (Filiale) / Betriebsstätte, am Wohnort des Mitarbeitenden oder am regelmässigen Einsatzort des Mitarbeitenden liegen. Wenn zwei Anstellungsorte vertraglich In begründeten Fällen von Mehrkosten über einen längeren repräsentativen Zeitraum kann ein Antrag gestellt und eine alternative Lösung individuell vereinbart werden, muss der eine als Hauptanstellungsort (HAO) und der andere als Nebenanstellungsort (NAO) klar bezeichnet werden. Der Ersatz Ausserhalb des beschriebenen Kreises von 25 km / 25 Minuten gilt auch für Personal im Filialnetz die zu- sätzliche Fahrzeit wird nicht an die Arbeitszeit Spesenregelung gemäss diesem GAV angerechnet und basiert auf einer Stundenentschädigung von CHF 22.20 und unter der Annahme von durchschnittlich 40km/h (Pauschalzonen 1 und Abs. 2) bzw. 70km/h (Regiezone und entfernte Nebenanstellungs- gebiete). Es gilt immer die Berechnungsgrundlage: kürzeste effektive Wegstrecke ausgehend vom Hauptanstellungsort zu seinem konkreten Einsatzort gemäss „Google Maps", Hin- und Rückweg. 3. Die Mitarbeitenden werden entsprechend der nachstehend aufgeführten drei Möglichkeiten für 4 Für Personen, die zusätzliche Fahrzeit sowie für die anfallenden Fahrkosten entschädigt:dauerhaft unterwegs arbeiten, können separate Regelungen vereinbart werden. 3.1. Wenn Mitarbeitende nur einen Anstellungsort haben, wie folgt: 3.1.1. Anstellungsgebiet (der Einsatzort befindet sich zwischen 0.01 bis 10 km Wegstrecke ab Anstellungsort) - generell keine Entschädigung; 3.1.2. Pauschalzone 1 (der Einsatzort befindet sich zwischen 10.01 bis 20 km Wegstrecke ab Anstellungsort) - für Fahrkostenersatz pauschal CHF 7.00 - für Fahrzeitersatz pauschal CHF 5.60 3.1.3. Pauschalzone 2 (der Einsatzort befindet sich zwischen 20.01 bis 30 km Wegstrecke ab Anstellungsort) - für Fahrkostenersatz pauschal CHF 21.00 - für Fahrzeitersatz pauschal CHF 16.80 3.1.4. Regiezone nach Aufwand (der Einsatzort befindet sich ab 30.01 km Wegstrecke unbe- grenzt ab Anstellungsort): - für Fahrkostenersatz nach Aufwand [(2 x Distanz HAO->Einsatzort) - (2 x 10 km)] x CHF 0.70 - für Fahrzeitersatz nach Aufwand [(2 x Distanz HAO->Einsatzort) - (2 x 10 km)] x CHF 0.32 3.2. Wenn Mitarbeitende einen Haupt- und einen Nebenanstellungsort haben, welche weniger als 40 km Wegstrecke auseinander liegen, wie folgt:5 Weitere Einzelheiten sind im Spesenreglement geregelt.

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