Auslagenersatz. 1Die Arbeitgeberin ersetzt den Mitarbeitenden alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen. 2Bei auswärtiger Arbeitsleistung gemäss Ziff. 2.8 Abs. 1 haben die Mitar- beitenden Anspruch auf folgenden Auslagenersatz: a. Fahrkosten für Geschäftsfahrten: – 60 Rappen pro Kilometer bei Benutzung des Privatautos – 30 Rappen pro Kilometer bei Benutzung anderer Motorfahrzeuge ab 50 Kubikzentimeter – Oder Kosten für das Billett bei Benutzung des öffentlichen Verkehrs (Halbtaxabo, grundsätzlich 2. Klasse) Bei Benutzung eines Privatfahrzeugs werden nur die Zusatzkosten für den Mehrweg gegenüber dem Arbeitsweg zum vereinbarten Arbeitsort ersetzt. b. Verpflegungskosten (sofern die Mahlzeit nicht am üblichen Ort oder am Wohnort eingenommen werden kann): – Frühstück maximal 10 Franken pro Mahlzeit – Mittag- und Abendessen maximal 17 Franken pro Mahlzeit – Übernachtungskosten: maximal 150 Franken pro Übernachtung (Basis: Dreisternehotel) 3Weitere Einzelheiten sind im Spesenreglement geregelt.
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Auslagenersatz. 1Die 1 Die Arbeitgeberin ersetzt den Mitarbeitenden alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden notwendigen Auslagen. 2Bei .
2 Bei auswärtiger Arbeitsleistung gemäss Ziff. 2.8 Abs. 1 haben die Mitar- beitenden Mitarbeiten- den Anspruch auf folgenden Auslagenersatz:
a. Fahrkosten für Geschäftsfahrten: – 60 Rappen pro Kilometer bei Benutzung des Privatautos – 30 Rappen pro Kilometer bei Benutzung anderer Motorfahrzeuge ab 50 Kubikzentimeter Kubik- zentimeter – Oder Kosten für das Billett bei Benutzung des öffentlichen Verkehrs (Halbtaxabo, grundsätzlich 2. Klasse) – Geschäftlich begründete Kosten für Parkgebühren gegen Originalbeleg Bei Benutzung eines Privatfahrzeugs werden nur die Zusatzkosten für den Mehrweg Mehr- weg gegenüber dem Arbeitsweg zum vereinbarten Arbeitsort ersetzt.
b. Verpflegungskosten (sofern die Mahlzeit nicht am üblichen Ort oder am Wohnort Wohn- ort eingenommen werden kann): – Frühstück maximal 10 Franken pro Mahlzeit – Mittag- und Abendessen maximal 17 Franken pro Mahlzeit – Übernachtungskosten: maximal 150 Franken pro Übernachtung gemäss Aufwand (Basis: Dreisternehotel) 3Weitere Dieser Anspruch auf Mahlzeitenentschädigung besteht grundsätzlich nicht bei Mitarbeitenden, die an einem Standort mit Zugang zu einem vergünstigten Personalrestaurant arbeiten und für die auch am Einsatzort ein vergünstigtes Personalrestaurant zugänglich ist. Ausnahmen werden in Absprache mit den Führungspersonen geregelt.
3 Für Personen, die dauerhaft unterwegs arbeiten, können separate Regelungen vereinbart werden.
4 Weitere Einzelheiten sind im Spesenreglement geregelt.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Auslagenersatz. 1Die Arbeitgeberin ersetzt den Mitarbeitenden alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen1. 2Bei auswärtiger Arbeitsleistung Bei auswärtigen Einsatzorten gemäss Ziff. 2.8 Abs. 1 haben die Mitar- beitenden Anspruch auf folgenden Auslagenersatz:
a. Fahrkosten für Geschäftsfahrten: – 60 Rappen pro Kilometer bei Benutzung des Privatautos – 30 Rappen pro Kilometer bei Benutzung anderer Motorfahrzeuge ab 50 Kubikzentimeter – Oder Kosten für das Billett bei Benutzung des öffentlichen Verkehrs (Halbtaxabo, grundsätzlich 2. Klasse) Bei Benutzung eines Privatfahrzeugs werden nur die Zusatzkosten für den Mehrweg gegenüber dem Arbeitsweg zum vereinbarten Arbeitsort ersetzt.
b. Verpflegungskosten (4.3.2 und sofern die Mahlzeit nicht zu Hause (Wohnort) oder am üblichen Ort oder am Wohnort Ausbildungsort eingenommen werden kann): kann oder kein Zugang zu einem vergünstigten Personalrestaurant besteht, entsteht ein Anspruch auf Auslagenersatz. Für einzelne berufliche Grundbildungen kann an Stelle der nachfolgend aufgeführten Einzelfallentschädigung eine Pauschale je Ar- beitstag, unabhängig vom Einsatzort festgelegt werden. – Frühstück maximal 10 CHF 10.– Franken pro Mahlzeit – Mittag- und Abendessen maximal 17 Franken CHF 17.– pro Mahlzeit – Übernachtungskosten: maximal 150 Franken CHF 150.– pro Übernachtung (Basis: Dreisternehotel) 3Weitere Einzelheiten sind )
2. Sofern bei auswärtiger Arbeitsleistung nach 20.00 Uhr auswärts eine Verpfle- gungspause anfällt oder wenn bei auswärtiger Übernachtung das Nachtessen im Spesenreglement geregeltZimmerpreis des Hotels nicht inbegriffen ist, entsteht ein Anspruch auf Auslagen- ersatz.
3. Nicht darunter fallen allfällige Mehrkosten in Zusammenhang mit dem Besuch von Xxxxxx, Anlässen oder Veranstaltungen aller Art. Diese gelten gemäss Ziff. 5.6, Abs. 4 als abgegolten.
4. Für Lernende in der Grundbildung Logistik, welche in der Paketzustellung tätig sind, wird für Verpflegungskosten eine pauschale Entschädigung entrichtet. Die Lernenden erhalten je Zustelltag resp. je Transporttag in der Paketzustellung und bei einer Arbeitszeit von fünfeinhalb Stunden und mehr eine pauschale Verpfle- gungsentschädigung von CHF 5.-, unabhängig davon, ob die Arbeitsleistung aus- wärtig gemäss Ziff. 4.3.2 erbracht wird.
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