Auslagenersatz. 1 Die Arbeitgeberin ersetzt den Mitarbeitenden alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen. 2 Bei auswärtiger Arbeitsleistung gemäss Ziff. 2.8 Abs. 1 haben die Mitarbeiten- den Anspruch auf folgenden Auslagenersatz: a. Fahrkosten für Geschäftsfahrten: – 60 Rappen pro Kilometer bei Benutzung des Privatautos – 30 Rappen pro Kilometer bei Benutzung anderer Motorfahrzeuge ab 50 Kubikzentimeter – Oder Kosten für das Billett bei Benutzung des öffentlichen Verkehrs (Halbtaxabo, grundsätzlich 2. Klasse) Bei Benutzung eines Privatfahrzeugs werden nur die Zusatzkosten für den Mehrweg gegenüber dem Arbeitsweg zum vereinbarten Arbeitsort ersetzt. b. Verpflegungskosten (sofern die Mahlzeit nicht am üblichen Ort oder am Wohnort eingenommen werden kann): – Frühstück maximal 10 Franken pro Mahlzeit – Mittag- und Abendessen maximal 17 Franken pro Mahlzeit – Übernachtungskosten maximal 150 Franken pro Übernachtung (Basis: Dreisternehotel) 3 Das Fahrpersonal hat bei Fahrdiensten im abgeltungsberechtigten regionalen Personenverkehr Anspruch auf die folgenden Entschädigungen, sofern die Pausen ausserhalb des Arbeitsortes verbracht werden: a. 17 Franken in den Zeitfenstern 11.30 bis 13.30 Uhr und 18 bis 20 Uhr. Pausen- beginn oder -ende muss ins Zeitfenster ragen (nicht nur angrenzen) oder ganz im Zeitfenster liegen b. 5 Franken, wenn die ganze Pause (mind. 30 Minuten) ausserhalb der Zeit- fenster liegt c. Maximal werden zwei Entschädigungen pro Tag ausgerichtet, wobei die zwei höchsten Ansätze zur Auszahlung gelangen 4 Weitere Einzelheiten sind im Spesenreglement geregelt.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Auslagenersatz. 1 Die Arbeitgeberin ersetzt den Mitarbeitenden alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen.
2 Bei auswärtiger Arbeitsleistung gemäss Ziff. 2.8 Abs. 1 haben die Mitarbeiten- den Mitarbei- tenden Anspruch auf folgenden Auslagenersatz:
a. Fahrkosten für Geschäftsfahrten: – 60 Rappen pro Kilometer bei Benutzung des Privatautos – 30 Rappen pro Kilometer bei Benutzung anderer Motorfahrzeuge ab 50 Kubikzentimeter Ku- bikzentimeter – Oder Kosten für das Billett bei Benutzung des öffentlichen Verkehrs (HalbtaxaboHalb- taxabo, grundsätzlich 2. Klasse) – Geschäftlich begründete Kosten für Parkgebühren gegen Originalbeleg Bei Benutzung eines Privatfahrzeugs werden nur die Zusatzkosten für den Mehrweg gegenüber dem Arbeitsweg zum vereinbarten Arbeitsort ersetzt.
b. Verpflegungskosten (sofern die Mahlzeit nicht am üblichen Ort oder am Wohnort eingenommen werden kann): – Frühstück maximal 10 Franken pro Mahlzeit – Mittag- und Abendessen maximal 17 Franken pro Mahlzeit – Übernachtungskosten maximal 150 Franken pro Übernachtung Übernachtungskosten: gemäss Aufwand (Basis: Dreisternehotel)) Dieser Anspruch auf Mahlzeitenentschädigung besteht grundsätzlich nicht bei Mitarbeitenden, die an einem Standort mit Zugang zu einem vergünstig- ten Personalrestaurant arbeiten und für die auch am Einsatzort ein vergüns- tigtes Personalrestaurant zugänglich ist. Ausnahmen werden in Absprache mit den Vorgesetzten geregelt.
3 Das Fahrpersonal hat bei Fahrdiensten im abgeltungsberechtigten regionalen Personenverkehr Anspruch auf Für Personen, die folgenden Entschädigungendauerhaft unterwegs arbeiten, sofern die Pausen ausserhalb des Arbeitsortes verbracht können separate Regelun- gen vereinbart werden:
a. 17 Franken in den Zeitfenstern 11.30 bis 13.30 Uhr und 18 bis 20 Uhr. Pausen- beginn oder -ende muss ins Zeitfenster ragen (nicht nur angrenzen) oder ganz im Zeitfenster liegen
b. 5 Franken, wenn die ganze Pause (mind. 30 Minuten) ausserhalb der Zeit- fenster liegt
c. Maximal werden zwei Entschädigungen pro Tag ausgerichtet, wobei die zwei höchsten Ansätze zur Auszahlung gelangen.
4 Weitere Einzelheiten sind im Spesenreglement geregelt.
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Auslagenersatz. 1 Die 1Die Arbeitgeberin ersetzt den Mitarbeitenden alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen.
2 Bei . 2Bei auswärtiger Arbeitsleistung gemäss Ziff. 2.8 Abs. 1 haben die Mitarbeiten- den Mitar- beitenden Anspruch auf folgenden Auslagenersatz:
a. Fahrkosten für Geschäftsfahrten: – 60 Rappen pro Kilometer bei Benutzung des Privatautos – 30 Rappen pro Kilometer bei Benutzung anderer Motorfahrzeuge ab 50 Kubikzentimeter – Oder Kosten für das Billett bei Benutzung des öffentlichen Verkehrs (Halbtaxabo, grundsätzlich 2. Klasse) Bei Benutzung eines Privatfahrzeugs werden nur die Zusatzkosten für den Mehrweg gegenüber dem Arbeitsweg zum vereinbarten Arbeitsort ersetzt.
b. Verpflegungskosten (sofern die Mahlzeit nicht am üblichen Ort oder am Wohnort eingenommen werden kann): – Frühstück maximal 10 Franken pro Mahlzeit – Mittag- und Abendessen maximal 17 Franken pro Mahlzeit – Übernachtungskosten Übernachtungskosten: maximal 150 Franken pro Übernachtung (Basis: Dreisternehotel)
3 Das ) 3Das Fahrpersonal hat bei Fahrdiensten im abgeltungsberechtigten regionalen regiona- len Personenverkehr Anspruch auf die folgenden Entschädigungen, sofern die Pausen ausserhalb des Arbeitsortes verbracht werden:
a. 17 Franken in den Zeitfenstern 11.30 bis 13.30 Uhr und 18 bis 20 Uhr. Pausen- beginn Pausenbeginn oder -ende muss ins Zeitfenster ragen (nicht nur angrenzenangren- zen) oder ganz im Zeitfenster liegen
b. 5 Franken, wenn die ganze Pause (mind. 30 Minuten) ausserhalb der Zeit- fenster Zeitfenster liegt
c. Maximal werden zwei Entschädigungen pro Tag ausgerichtet, wobei die zwei höchsten Ansätze zur Auszahlung gelangen
4 Weitere gelangen 4Weitere Einzelheiten sind im Spesenreglement geregelt.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Auslagenersatz. 1 Die 1Die Arbeitgeberin ersetzt den Mitarbeitenden alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen.
2 Bei . 2Bei auswärtiger Arbeitsleistung gemäss Ziff. 2.8 Abs. 1 haben die Mitarbeiten- den Mitarbei- tenden Anspruch auf folgenden Auslagenersatz:
a. Fahrkosten für Geschäftsfahrten: – 60 Rappen pro Kilometer bei Benutzung des Privatautos – 30 Rappen pro Kilometer bei Benutzung anderer Motorfahrzeuge ab 50 Kubikzentimeter – Oder Kosten für das Billett bei Benutzung des öffentlichen Verkehrs (Halbtaxabo, grundsätzlich 2. Klasse) – Geschäftlich begründete Kosten für Parkgebühren gegen Originalbeleg Bei Benutzung eines Privatfahrzeugs werden nur die Zusatzkosten für den Mehrweg gegenüber dem Arbeitsweg zum vereinbarten Arbeitsort ersetzt.ersetzt.
b. Verpflegungskosten (sofern die Mahlzeit nicht am üblichen Ort oder am Wohnort eingenommen werden kann): ) – Frühstück maximal 10 Franken pro Mahlzeit – Mittag- und Abendessen maximal 17 Franken pro Mahlzeit – Übernachtungskosten maximal 150 Franken pro Übernachtung Übernachtungskosten: gemäss Aufwand (Basis: Dreisternehotel)) Dieser Anspruch auf Mahlzeitenentschädigung besteht grundsätzlich nicht bei Mitarbeitenden, die an einem Standort mit Zugang zu einem vergünstig- ten Personalrestaurant arbeiten und für die auch am Einsatzort ein vergüns- tigtes Personalrestaurant zugänglich ist. Ausnahmen werden in Absprache mit den Vorgesetzten geregelt. 3Für Personen, die dauerhaft unterwegs arbeiten, können separate Regelun- gen vereinbart werden. 4Weitere Einzelheiten sind in der Spesenrichtlinie geregelt.
3 Das Fahrpersonal hat bei Fahrdiensten 2.9.1 Verpflegungsentschädigung für Mitarbeitende im abgeltungsberechtigten regionalen Personenverkehr Anspruch auf die folgenden Entschädigungen, sofern die Pausen ausserhalb des Arbeitsortes verbracht werden:Aussendienst
a. 17 Franken in den Zeitfenstern 11.30 bis 13.30 Uhr und 18 bis 20 Uhr1 Die Verpflegungskosten gemäss Ziff. Pausen- beginn oder -ende muss ins Zeitfenster ragen (2.9 Abs. 2 Buchstabe b. GAV IMS AG gelten nicht nur angrenzen) oder ganz für Mitarbeitende im Zeitfenster liegenAussendienst, bei denen dies explizit im EAV festgehalten ist. Für Mitarbeitende im Aussendienst gilt stattdessen folgende Regelung:Die Mitarbeitenden erhalten eine monatliche Spesen- pauschale von 250 Franken (3’000 Franken pro Jahr, pro rata Beschäftigungs- grad). Mit dieser Spesenpauschale sind alle Verpflegungskosten für eine Mahl- zeit täglich abgegolten.
b. 5 Franken, wenn die ganze Pause (mind. 30 Minuten) ausserhalb der Zeit- fenster liegt
c. Maximal werden zwei Entschädigungen 2 Falls den Mitarbeitenden eine Entschädigung für eine zweite Mahlzeit pro Tag ausgerichtetzusteht, wobei gilt die zwei höchsten Ansätze zur Auszahlung gelangen
4 Weitere Einzelheiten sind im Spesenreglement geregelt.Regelung gemäss Ziff. 2.9 Abs. 2 Buchstabe b.
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Auslagenersatz. 1 Die Arbeitgeberin ersetzt den Mitarbeitenden alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen.
2 Bei auswärtiger Arbeitsleistung gemäss Ziff. 2.8 Abs. 1 haben die Mitarbeiten- den Mitarbei- tenden Anspruch auf folgenden Auslagenersatz:
a. Fahrkosten für Geschäftsfahrten: – 60 Rappen pro Kilometer bei Benutzung des Privatautos – 30 Rappen pro Kilometer bei Benutzung anderer Motorfahrzeuge ab 50 Kubikzentimeter – Oder Kosten für das Billett bei Benutzung des öffentlichen Verkehrs (Halbtaxabo, grundsätzlich 2. Klasse) – Geschäftlich begründete Kosten für Parkgebühren gegen Originalbeleg Bei Benutzung eines Privatfahrzeugs werden nur die Zusatzkosten für den Mehrweg gegenüber dem Arbeitsweg zum vereinbarten Arbeitsort ersetzt.
b. Verpflegungskosten (sofern die Mahlzeit nicht am üblichen Ort oder am Wohnort eingenommen werden kann): – Frühstück maximal 10 Franken pro Mahlzeit – Mittag- und Abendessen maximal 17 Franken pro Mahlzeit – Übernachtungskosten maximal 150 Franken pro Übernachtung Übernachtungskosten: gemäss Aufwand (Basis: Dreisternehotel)) Dieser Anspruch auf Mahlzeitenentschädigung besteht grundsätzlich nicht bei Mitarbeitenden, die an einem Standort mit Zugang zu einem vergünstigten Personalrestaurant arbeiten und für die auch am Einsatzort ein vergünstigtes Personalrestaurant zugänglich ist. Ausnahmen werden in Absprache mit den Vorgesetzten geregelt.
3 Das Fahrpersonal hat bei Fahrdiensten Für Personal im abgeltungsberechtigten regionalen Personenverkehr Anspruch auf die folgenden Entschädigungen, sofern die Pausen Filialnetz gilt folgende Regelung: Bei Einsatz in einem Umkreis von mehr als 8 bis zu 25 Kilometer (bei Benüt- zung eines Autos) resp. mehr als 8 bis zu 25 Minuten (bei Benützung des öV) vom Arbeitsort und ausserhalb des Arbeitsortes verbracht eigenen Wohnortes (bei grösseren Gemeinden gilt die sechsstellige Postleitzahl) wird eine Spesenpauschale von Fr. 25.- ausgerichtet. Darin enthalten sind Auslagen für den Transport sowie die Essensentschädigung und die Parkgebühren. In begründeten Fällen von Mehrkosten über einen längeren repräsentativen Zeitraum kann ein Antrag gestellt und eine alternative Lösung individuell ver- einbart werden:
a. 17 Franken in den Zeitfenstern 11.30 bis 13.30 Uhr und 18 bis 20 Uhr. Pausen- beginn oder -ende muss ins Zeitfenster ragen (nicht nur angrenzen) oder ganz Ausserhalb des beschriebenen Kreises von 25 km / 25 Minuten gilt auch für Personal im Zeitfenster liegen
b. 5 Franken, wenn Filialnetz die ganze Pause (mindSpesenregelung gemäss Abs. 30 Minuten) ausserhalb der Zeit- fenster liegt
c. Maximal werden zwei Entschädigungen pro Tag ausgerichtet, wobei die zwei höchsten Ansätze zur Auszahlung gelangen2.
4 Für Personen, die dauerhaft unterwegs arbeiten, können separate Regelungen vereinbart werden.
5 Weitere Einzelheiten sind im Spesenreglement geregelt.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Auslagenersatz. 1 Die Arbeitgeberin ersetzt den Mitarbeitenden alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen.
2 Bei auswärtiger Arbeitsleistung gemäss Ziff. 2.8 Abs. 1 haben die Mitarbeiten- den Mitarbei- tenden Anspruch auf folgenden Auslagenersatz:
a. Fahrkosten für Geschäftsfahrten: – 60 Rappen pro Kilometer bei Benutzung des Privatautos – 30 Rappen pro Kilometer bei Benutzung anderer Motorfahrzeuge ab 50 Kubikzentimeter – Oder Kosten für das Billett bei Benutzung des öffentlichen Verkehrs (Halbtaxabo, grundsätzlich 2. Klasse) – Geschäftlich begründete Kosten für Parkgebühren gegen Originalbeleg Bei Benutzung eines Privatfahrzeugs werden nur die Zusatzkosten für den Mehrweg gegenüber dem Arbeitsweg zum vereinbarten Arbeitsort ersetzt.
b. Verpflegungskosten (sofern die Mahlzeit nicht am üblichen Ort oder am Wohnort eingenommen werden kann): – Frühstück maximal 10 Franken pro Mahlzeit – Mittag- und Abendessen maximal 17 Franken pro Mahlzeit – Übernachtungskosten maximal 150 Franken pro Übernachtung Übernachtungskosten: gemäss Aufwand (Basis: Dreisternehotel)) Dieser Anspruch auf Mahlzeitenentschädigung besteht grundsätzlich nicht bei Mitarbeitenden, die an einem Standort mit Zugang zu einem vergünstigten Personalrestaurant arbeiten und für die auch am Einsatzort ein vergünstigtes Personalrestaurant zugänglich ist. Ausnahmen werden in Absprache mit den Vorgesetzten geregelt.
3 Das Fahrpersonal hat bei Fahrdiensten Für Personal im abgeltungsberechtigten regionalen Personenverkehr Anspruch auf die folgenden Entschädigungen, sofern die Pausen Filialnetz gilt folgende Regelung: Bei Einsatz in einem Umkreis von 25 Kilometer (bei Benützung eines Autos) resp. 25 Minuten (bei Benützung des öV) vom Arbeitsort und ausserhalb des Arbeitsortes verbracht eigenen Wohnortes (bei grösseren Gemeinden gilt die sechsstellige Post- leitzahl) wird eine Spesenpauschale von Fr. 25.- ausgerichtet. Darin enthalten sind Auslagen für den Transport sowie die Essensentschädigung und die Parkgebühren. In begründeten Fällen von Mehrkosten über einen längeren repräsentativen Zeitraum kann ein Antrag gestellt und eine alternative Lösung individuell vereinbart werden:
a. 17 Franken in den Zeitfenstern 11.30 bis 13.30 Uhr und 18 bis 20 Uhr. Pausen- beginn oder -ende muss ins Zeitfenster ragen (nicht nur angrenzen) oder ganz Ausserhalb des beschriebenen Kreises von 25 km / 25 Minuten gilt auch für Personal im Zeitfenster liegen
b. 5 Franken, wenn Filialnetz die ganze Pause (mindSpesenregelung gemäss Abs. 30 Minuten) ausserhalb der Zeit- fenster liegt
c. Maximal werden zwei Entschädigungen pro Tag ausgerichtet, wobei die zwei höchsten Ansätze zur Auszahlung gelangen2.
4 Für Personen, die dauerhaft unterwegs arbeiten, können separate Regelungen vereinbart werden.
5 Weitere Einzelheiten sind im Spesenreglement geregelt.
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