Auslagenersatz. 1 Die Arbeitgeberin ersetzt den Mitarbeitenden alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen. 2 Bei auswärtiger Arbeitsleistung gemäss Ziff. 2.11.2 Abs. 1 haben die Mitarbei- tenden Anspruch auf folgenden Auslagenersatz: a. Fahrkosten für Geschäftsfahrten: – 60 Rappen pro Kilometer bei Benutzung des Privatautos – 30 Rappen pro Kilometer bei Benutzung anderer Motorfahrzeuge ab 50 Kubikzentimeter – Oder Kosten für das Billett bei Benutzung des öffentlichen Verkehrs (Halbtax-Abo, grundsätzlich 2. Klasse) – Geschäftlich begründete Kosten für Parkgebühren gegen Originalbeleg Bei Benutzung eines Privatfahrzeugs werden nur die Zusatzkosten für den Mehrweg gegenüber dem Arbeitsweg zum vereinbarten Arbeitsort ersetzt. b. Verpflegungskosten (sofern die Mahlzeit nicht am üblichen Ort oder am Wohnort eingenommen werden kann): – Frühstück maximal 10 Franken pro Mahlzeit – Mittag- und Abendessen maximal 17 Franken pro Mahlzeit – Übernachtungskosten: gemäss Aufwand (Basis: Dreisternehotel) Dieser Anspruch auf Mahlzeitenentschädigung besteht grundsätzlich nicht bei Mitarbeitenden, die an einem Standort mit Zugang zu einem vergünstig- ten Personalrestaurant arbeiten und für die auch am Einsatzort ein vergüns- tigtes Personalrestaurant zugänglich ist. Ausnahmen werden in Absprache mit den Vorgesetzten geregelt.
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Auslagenersatz. 1 Die Arbeitgeberin ersetzt den Mitarbeitenden alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen.
2 Bei auswärtiger Arbeitsleistung gemäss Ziff. 2.11.2 Abs. 1 haben die Mitarbei- tenden Anspruch auf folgenden Auslagenersatz:
a. Fahrkosten für Geschäftsfahrten: – 60 Rappen pro Kilometer bei Benutzung des Privatautos – 30 Rappen pro Kilometer bei Benutzung anderer Motorfahrzeuge ab 50 Kubikzentimeter – Oder Kosten für das Billett bei Benutzung des öffentlichen Verkehrs (Halbtax-Abo, grundsätzlich 2. Klasse) – Geschäftlich begründete Kosten für Parkgebühren gegen Originalbeleg Bei Benutzung eines Privatfahrzeugs werden nur die Zusatzkosten für den Mehrweg gegenüber dem Arbeitsweg zum vereinbarten Arbeitsort ersetzt.
b. Verpflegungskosten (sofern die Mahlzeit nicht am üblichen Ort oder am Wohnort eingenommen werden kann): – Frühstück maximal 10 Franken pro Mahlzeit – Mittag- und Abendessen maximal 17 Franken pro Mahlzeit – Übernachtungskosten: gemäss Aufwand (Basis: Dreisternehotel) Dieser Anspruch auf Mahlzeitenentschädigung besteht grundsätzlich nicht bei Mitarbeitenden, die an einem Standort mit Zugang zu einem vergünstig- ten Personalrestaurant arbeiten und für die auch am Einsatzort ein vergüns- tigtes Personalrestaurant zugänglich ist. Ausnahmen werden in Absprache mit den Vorgesetzten geregelt.geregelt.
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Auslagenersatz. 1 Die Arbeitgeberin ersetzt den Mitarbeitenden alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen.
2 Bei auswärtiger Arbeitsleistung gemäss Ziff. 2.11.2 2.8 Abs. 1 haben die Mitarbei- tenden Anspruch auf folgenden Auslagenersatz:
a. Fahrkosten für Geschäftsfahrten: – 60 Rappen pro Kilometer bei Benutzung des Privatautos – 30 Rappen pro Kilometer bei Benutzung anderer Motorfahrzeuge ab 50 Kubikzentimeter Ku- bikzentimeter – Oder Kosten für das Billett bei Benutzung des öffentlichen Verkehrs (Halbtax-AboHalb- taxabo, grundsätzlich 2. Klasse) – Geschäftlich begründete Kosten für Parkgebühren gegen Originalbeleg Bei Benutzung eines Privatfahrzeugs werden nur die Zusatzkosten für den Mehrweg gegenüber dem Arbeitsweg zum vereinbarten Arbeitsort ersetzt.
b. Verpflegungskosten (sofern die Mahlzeit nicht am üblichen Ort oder am Wohnort eingenommen werden kann): – Frühstück maximal 10 Franken pro Mahlzeit – Mittag- und Abendessen maximal 17 Franken pro Mahlzeit – Übernachtungskosten: gemäss Aufwand (Basis: Dreisternehotel) Dieser Anspruch auf Mahlzeitenentschädigung besteht grundsätzlich nicht bei Mitarbeitenden, die an einem Standort mit Zugang zu einem vergünstig- ten Personalrestaurant arbeiten und für die auch am Einsatzort ein vergüns- tigtes Personalrestaurant zugänglich ist. Ausnahmen werden in Absprache mit den Vorgesetzten geregelt.geregelt.
3 Für Personen, die dauerhaft unterwegs arbeiten, können separate Regelun- gen vereinbart werden.
4 Weitere Einzelheiten sind im Spesenreglement geregelt.
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Auslagenersatz. 1 Die 1Die Arbeitgeberin ersetzt den Mitarbeitenden alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen.
2 Bei . 2Bei auswärtiger Arbeitsleistung gemäss Ziff. 2.11.2 2.8 Abs. 1 haben die Mitarbei- tenden Anspruch auf folgenden Auslagenersatz:
a. Fahrkosten für Geschäftsfahrten: – 60 Rappen pro Kilometer bei Benutzung des Privatautos – 30 Rappen pro Kilometer bei Benutzung anderer Motorfahrzeuge ab 50 Kubikzentimeter – Oder Kosten für das Billett bei Benutzung des öffentlichen Verkehrs (Halbtax-AboHalbtaxabo, grundsätzlich 2. Klasse) – Geschäftlich begründete Kosten für Parkgebühren gegen Originalbeleg Bei Benutzung eines Privatfahrzeugs werden nur die Zusatzkosten für den Mehrweg gegenüber dem Arbeitsweg zum vereinbarten Arbeitsort ersetzt.ersetzt.
b. Verpflegungskosten (sofern die Mahlzeit nicht am üblichen Ort oder am Wohnort eingenommen werden kann): ) – Frühstück maximal 10 Franken pro Mahlzeit – Mittag- und Abendessen maximal 17 Franken pro Mahlzeit – Übernachtungskosten: gemäss Aufwand (Basis: Dreisternehotel) Dieser Anspruch auf Mahlzeitenentschädigung besteht grundsätzlich nicht bei Mitarbeitenden, die an einem Standort mit Zugang zu einem vergünstig- ten Personalrestaurant arbeiten und für die auch am Einsatzort ein vergüns- tigtes Personalrestaurant zugänglich ist. Ausnahmen werden in Absprache mit den Vorgesetzten geregelt.geregelt. 3Für Personen, die dauerhaft unterwegs arbeiten, können separate Regelun- gen vereinbart werden. 4Weitere Einzelheiten sind in der Spesenrichtlinie geregelt.
2.9.1 Verpflegungsentschädigung für Mitarbeitende im Aussendienst
1 Die Verpflegungskosten gemäss Ziff. 2.9 Abs. 2 Buchstabe b. GAV IMS AG gelten nicht für Mitarbeitende im Aussendienst, bei denen dies explizit im EAV festgehalten ist. Für Mitarbeitende im Aussendienst gilt stattdessen folgende Regelung:Die Mitarbeitenden erhalten eine monatliche Spesen- pauschale von 250 Franken (3’000 Franken pro Jahr, pro rata Beschäftigungs- grad). Mit dieser Spesenpauschale sind alle Verpflegungskosten für eine Mahl- zeit täglich abgegolten.
2 Falls den Mitarbeitenden eine Entschädigung für eine zweite Mahlzeit pro Tag zusteht, gilt die Regelung gemäss Ziff. 2.9 Abs. 2 Buchstabe b.
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