Auslandsdeckung. 8.1 Eingeschlossen sind im Umfang von Ziffer 1 dieser Bedingungen – abweichend von den Bestimmungen in Teil I Ziffer 5.2 sowie Ziffer 7.9 AHB – lediglich solche im Ausland eintretende Versicherungsfälle, – die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne der Ziffer 1.2.1 bis 1.2.7 zurückzuführen sind; Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziffer 1.2.6 nur, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; – aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten, wenn Versicherungsschutz gemäß Ziffer 1.2.7 vereinbart wurde. Bau-, Montage-, Wartungs- und Reparaturarbeiten (auch Inspektionen und Kundendienst) oder sonstige Leistungen gelten nicht als Geschäftsreisen. 8.2 Ferner erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf solche im europäischen Ausland eintretende Versicherungsfälle, – die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziffer 1.2.6 zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; – die auf Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziffer 1.2.6 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen; – die auf sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung zurück- zuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen; Der Versicherungsschutz besteht nur für solche Personen- und Sachschäden – Vermögensschäden gemäß Ziffer 1.4 sind nicht versichert –, die Folgen eines vom ordnungsgemäßen, störungsfreien Betriebsgeschehen abweichenden, plötzlich und unfallartig, nicht allmählich eintretenden Vorkommnisses sind. Aufwen- dungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gem. Ziffer 4 werden nicht ersetzt. 8.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außer- halb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinsti- tut angewiesen ist. 8.4 Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungs- nehmer und die in Teil I unter Ziffer 3 1. genannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB VII) unterliegen (siehe Ziffer 7.9 AHB). 8.5 Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – abweichend von Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versiche- rungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versi- cherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 8.6 Bei Versicherungsfällen in USA und Kanada sowie deren Territorien oder An- sprüchen, die in den USA und Kanada sowie deren Territorien geltend gemacht werden, findet eine evtl. vereinbarte Selbstbeteiligung (siehe Versicherungs- schein) bei Geschäftsreisen sowie bei der Teilnahme an Ausstellungen, Kongres- sen, Messen und Märkten keine Anwendung. Für die Definition des Anlagen-Begriffes ist deutsches Recht maßgebend.
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Samples: Insurance Terms and Conditions, Haftpflichtversicherung
Auslandsdeckung. 8.1 Eingeschlossen sind im Umfang ist, abweichend von Ziffer 1 dieser Bedingungen – abweichend von den Bestimmungen in Teil I Ziffer 5.2 sowie Ziffer 7.9 AHB – lediglich solche AHB, die gesetzliche Haftpflicht des VN wegen im Ausland eintretende Versicherungsfälle, – die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne der Ziffer 1.2.1 bis 1.2.7 zurückzuführen sind; Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziffer 1.2.6 nur, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; – vorkommender Versicherungsfälle aus Anlass von Geschäftsreisen Geschäfts- reisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, KongressenKongresse, Messen und Märkten. Ausgeschlossen sind Ansprüche – aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, wenn Versicherungsschutz gemäß Ziffer 1.2.7 vereinbart wurde. Bau-, Montage-, Wartungs- und Reparaturarbeiten (auch Inspektionen und Kundendienst) oder sonstige Leistungen gelten nicht als Geschäftsreisen.
8.2 Ferner erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf solche die vom VN im europäischen Ausland eintretende Versicherungsfälleeingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den VN aus Arbeits- unfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII unterliegen; – die auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; – nach den Artikeln 1792 ff. und 227O des französischen Code Civil oder gleich- artiger Bestimmungen anderer Länder; – Aufwendungen des Versicherers für Kosten abweichend von Ziffer 6.5 AHB – werden als Leistungen auf die PlanungVersicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Herstellung Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwen- dung oder Lieferung von Anlagen Minderung des Schadens bei oder Teilen im Sinne von Ziffer 1.2.6 zurückzuführen sindnach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Anlagen oder Teile ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; – die Kosten auf Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziffer 1.2.6 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen; – die auf sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung zurück- zuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen; Der Versicherungsschutz besteht nur für solche Personen- und Sachschäden – Vermögensschäden gemäß Ziffer 1.4 sind nicht versichert –, die Folgen eines vom ordnungsgemäßen, störungsfreien Betriebsgeschehen abweichenden, plötzlich und unfallartig, nicht allmählich eintretenden Vorkommnisses Weisung des Versiche- rers entstanden sind. Aufwen- dungen vor Eintritt Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien und Kanada oder in den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemachten Ansprüchen, gilt: Selbstbeteiligung des Versicherungsfalles gemVN an jedem Schaden: 1O %, mindestens 1OO,– Euro, höch- stens 0.XXX,– Euro. Ziffer 4 werden nicht ersetzt.
8.3 Kosten gelten als Schadensersatzleistungen. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außer- halb außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinsti- tut Geldinstitut angewiesen ist.
8.4 Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen. Für Ansprüche, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt geltend gemacht werden, gilt: Vom Versicherungs-Schutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sindexemplary damages; nach den Artikeln 1792 ff. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungs- nehmer und die in Teil I unter Ziffer 3 1227O des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestim- mungen anderer Länder. genannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB VII) unterliegen (siehe Ziffer 7.9 AHB).
8.5 Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – Kosten, abweichend von Ziffer 6.5 AHB – AHB, werden als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnetangerech- net. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen , Auf- wendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versiche- rungsfalls Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versi- cherer Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung Wei- sung des Versicherers entstanden sind.
8.6 . Bei Versicherungsfällen in USA und Kanada sowie deren Territorien oder An- sprüchenVersicherungsfällen, die in den USA USA/US-Territorien und Kanada sowie deren Territorien geltend gemacht werden, findet eine evtlgilt: Selbstbeteiligung des VN an jedem Schaden: 1O %, mindestens 1OO,– Euro, höchstens 0.XXX,– Euro. vereinbarte Selbstbeteiligung (siehe Versicherungs- schein) Kosten gelten als Schadensersatzleistungen. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Ver- pflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei Geschäftsreisen sowie bei einem in der Teilnahme an Ausstellungen, Kongres- sen, Messen und Märkten keine Anwendung. Für die Definition des Anlagen-Begriffes ist deutsches Recht maßgebendEuropäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
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Samples: Insurance Agreement
Auslandsdeckung. 8.1 Eingeschlossen sind im Umfang von Ziffer 1 dieser Bedingungen – abweichend von den Bestimmungen in Teil I Ziffer 5.2 sowie Ziffer 7.9 AHB – lediglich solche im Ausland eintretende Versicherungsfälle, – die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne der Ziffer 1.2.1 bis 1.2.7 zurückzuführen sind; Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziffer 1.2.6 nur, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; – aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten, wenn Versicherungsschutz gemäß Ziffer 1.2.7 vereinbart wurde. Bau-, Montage-, Wartungs- und Reparaturarbeiten (auch Inspektionen und Kundendienst) oder sonstige Leistungen gelten nicht als Geschäftsreisen.
8.2 Ferner erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf solche im europäischen europäi- schen Ausland eintretende Versicherungsfälle, – die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziffer 1.2.6 zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; – die auf Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziffer 1.2.6 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen; – die auf sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung zurück- zuführen zu- rückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen; Der Versicherungsschutz besteht nur für solche Personen- und Sachschäden – Vermögensschäden gemäß Ziffer 1.4 sind nicht versichert –, die Folgen eines vom ordnungsgemäßen, störungsfreien Betriebsgeschehen abweichenden, plötzlich und unfallartig, nicht allmählich eintretenden Vorkommnisses sind. Aufwen- dungen Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gem. Ziffer 4 werden nicht ersetzt.
8.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außer- halb au- ßerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinsti- tut gelege- nen Geldinstitut angewiesen ist.
8.4 Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungs- nehmer Versiche- rungsnehmer und die in Teil I unter Ziffer 3 1. genannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches Sozialge- setzbuches (SGB VII) unterliegen (siehe Ziffer 7.9 AHB).
8.5 Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – abweichend von Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versiche- rungsfalls Ver- sicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versi- cherer Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
8.6 Bei Versicherungsfällen in USA und Kanada sowie deren Territorien oder An- sprüchenAnsprüchen, die in den USA und Kanada sowie deren Territorien geltend gemacht ge- macht werden, findet eine evtl. vereinbarte Selbstbeteiligung (siehe Versicherungs- scheinVersiche- rungsschein) bei Geschäftsreisen sowie bei der Teilnahme an Ausstellungen, Kongres- senKongressen, Messen und Märkten keine Anwendung. Für die Definition des Anlagen-Begriffes ist deutsches Recht maßgebend.
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