Risikoabgrenzungen. 6.1 Nicht versichert sind
Risikoabgrenzungen. 6.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht
Risikoabgrenzungen. In Ergänzung von Teil I Ziffer 6.1 ist nicht versichert die gesetzliche Haftpflicht – aus Forschungs- oder Gutachtertätigkeit; – aus ungewöhnlicher oder besonders gefährlicher Betätigung. Nicht mitversichert ist die persönliche Haftpflicht der Xxxxxxx.
Risikoabgrenzungen. In Ergänzung von Teil I Ziffer 6. 1 ist nicht versichert die gesetzliche Haftpflicht – aus Gewährleistungsansprüchen und Schäden / Mängeln an den Bauobjekten und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wobei unerheblich ist, ob der Ersatzanspruch aus dem Verantwortungsbereich des Versicherungs- nehmers oder eines beauftragten Unternehmers oder Sonderfachmannes resultiert; – aus Schäden durch bewusstes Abweichen von Gesetzen, behördlichen Vor- schriften und Anweisungen; – aus Schäden die darauf zurückzuführen sind, dass der Versicherungsnehmer oder seine Angestellten Fehler übersehen, die in Rechnungen, Aufstellungen, Vor- und Kostenanschlägen oder Maßen in Zeichnungen enthalten sind, deren Prüfung dem Versicherungsnehmer übertragen war; – aus Schadenfällen von Schwester-, Tochter- oder sonstigen mit dem Versi- cherungsnehmerkapital-, gewinn- und / oder personalmäßig verflochtenen Unternehmen und Architekturbüros. Nicht versichert ist die Haftpflicht der vom Versicherungsnehmer beauftragten Unternehmer, Architekten, Bauingenieure und Sonderfachleute. In Ergänzung von Teil I Ziffer 6.1 ist nicht versichert die Haftpflicht wegen Schäden der Genossen / Gesellschafter und ihrer Angehörigen, denen Maschinen überlassen wurden. In Ergänzung von Teil I Ziffer 6.1 ist nicht versichert die Haftpflicht aus der Anwendung von Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Düngemitteln wegen Schäden – am behandelten Gut und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, – durch bewusstes Abweichen von Gebrauchsanweisungen und behördlichen Vorschriften, – durch Schädlingsbekämpfung aus der Luft.
Risikoabgrenzungen. In Ergänzung von Teil I Ziffer 6.1 ist nicht versichert die Haftpflicht wegen Flur- schäden. In teilweiser Abweichung von Ziffer 8.4.1 ist mitversichert die gesetzliche Haft- pflicht des Versicherungsnehmers aus Flurschäden anlässlich des Ausbrechens von Schafherden aus dem Pferch. In Ergänzung von Teil I Ziffer 6.1 sind ausgeschlossen Haftpflichtansprüche von Genossen / Gesellschaftern und ihren Angehörigen wegen Schäden durch gewoll- ten oder ungewollten Deckakt durch bei ihnen eingestellte Zuchttiere. In Ergänzung von Teil II Ziffer 2 gilt: Mitversichert ist – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Halten, Besitz und Gebrauch von Wassersport-Fahrzeugen, die ausschließlich zur Vermietung – ohne Berufsbesatzung – verwendet werden, und deren Standort im Inland ist. – die persönliche gesetzliche Haftpflicht des verantwortlichen Führers und der sonst zur Bedienung des Fahrzeugs berechtigten Personen; – die gesetzliche Haftpflicht aus dem Ziehen von Wasserskiläufern und Schirm- drachenfliegern. – die persönliche Haftpflicht des Wasserskiläufers und des Schirmdrachen- fliegers; – die Haftpflicht wegen Schäden, die sich bei der Beteiligung an Motorboot- rennen oder bei den damit im Zusammenhang stehenden Übungsfahrten ereignen. – In Erweiterung zu Teil I, Ziffer 5.2 (Auslandsschäden) gilt:
Risikoabgrenzungen. Zusätzlich zu Ziffern 1.7 und 1.8 gelten folgende Regelun- gen.
Risikoabgrenzungen. 6.1 Nicht versichert sind, neben den bereits in Vertragsteil A Ziff. 8 genannten Ausschlüssen:
Risikoabgrenzungen a) Abweichend von Teil III, Ziffer 6.1 a) der Globalpolice Plus sind mitversichert gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter - wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes beim Vertragspartner des Versicherungsnehmers; - auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung, soweit diese nicht durch einen Mangel am Drucker (z. B. Alterung, Abnutzung, Korrosion, technischen Defekt) ausgeblieben ist. Fremde vergebliche Aufwendungen sind alle freiwilligen Vermögensopfer, die der Vertragspartner des Versicherungsnehmers im Vertrauen auf den Erhalt einer vereinbarungsgemäßen Leistung im Rahmen eines konkreten Vertragsverhältnisses tätigt und die dadurch vergeblich geworden sind, dass der Vertragspartner berechtigt von diesem Vertrag mit dem Versicherungsnehmer zurückgetreten ist. Zu den Aufwendungen zählen insbesondere die sog. Vertragskosten (Kosten für Übergabe, Versendung, Beurkundung, Fracht etc.) oder Folgeinvestitionen zur Verwertung des Leistungsgegenstandes. Versichert sind ausschließlich fremde vergebliche Aufwendungen, die im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht wurden und billigerweise gemacht werden durften, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers nicht erreicht worden. - auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung, soweit diese nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Fehleinschätzung der vorhandenen technischen, logistischen, finanziellen oder personellen Kapazitäten oder einem Mangel am Drucker (z. B. Alterung, Abnutzung, Korrosion, technischen Defekt) beruht.
Risikoabgrenzungen. 1.7.1 Ausgeschlossen sind
Risikoabgrenzungen. In Ergänzung zu den Risikoausschlüssen in Ziff. 1.7 gilt: