Risikoabgrenzungen Musterklauseln

Risikoabgrenzungen. 5.1 Nicht versichert sind 5.1.1 Ansprüche, soweit diese nicht in Ziffer VII. 4. ausdrücklich mitversichert sind, 5.1.1.1 auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornah- me, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung; 5.1.1.2 wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesse- rung durchführen zu können; 5.1.1.3 wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschulde- ten Erfolges; 5.1.1.4 auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ord- nungsgemäße Vertragserfüllung; 5.1.1.5 auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; 5.1.1.6 wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleis- tungen. 5.1.2 im Rahmen der Versicherung gemäß Ziffern VII. 4.2 ff. Ansprü- che wegen 5.1.2.1 Folgeschäden (z. B. Betriebsunterbrechung oder Produktions- ausfall), soweit diese nicht in den Ziffern VII. 4.2 ff. ausdrücklich mitver- sichert sind; 5.1.2.2 Aufwendungen/Kosten, wenn der Versicherungsnehmer ein mangelhaftes Erzeugnis selbst i. S. d. Ziffern VII. 4.2 ff verbindet, ver- mischt, verarbeitet; weiterver- oder -bearbeitet; einbaut, anbringt, verlegt oder aufträgt. Dies gilt nicht, sofern er nachweislich den Mangel des Erzeugnisses vor der Erbringung seiner Arbeiten oder Leistungen nicht hatte erkennen können oder müssen; 5.1.2.3 Gewinnanteile des Versicherungsnehmers aus dem Einbau, dem Verlegen, dem Auftragen, dem Anbringen oder der Montage mangelhafter Erzeugnisse. 5.2 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind 5.2.1 Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sonstiger vertragli- cher Haftungserweiterungen, soweit es sich nicht um im Rahmen der Ziffer VII. 4. versicherte Vereinbarungen bestimmter Eigenschaften von Erzeugnissen, Arbeiten und Leistungen bei Gefahrübergang handelt, für die der Versicherungsnehmer verschuldensunabhängig im gesetzli- xxxx Xxxxxx einzustehen hat; 5.2.2 Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass gelieferte Xxxxxx mit einem Rechtsmangel behaftet sind (z. B. Schäden aus der Verletzung von Patenten, gewerblichen Schutzrechten, Urheberrech- ten, Persönlichkeitsrechten, Verstößen in Wettbewerb und Werbung); 5.2.3 Ansprüche wegen Schäden gemäß Ziffer 7.8 SVAHB, d. h. wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer gelieferten Sachen; 5.2.4 Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mit- versicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schrift...
Risikoabgrenzungen. 1 Nicht versichert sind a. Ansprüche, soweit diese nicht in 3.4.1 - 3.4.5 ausdrücklich mitversichert sind ‒ auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt Leistung; ‒ Gewinnanteile des Versicherungsnehmers aus dem Einbau, dem Verlegen, dem Auftragen, dem Anbringen oder der Montage mangelhafter Erzeugnisse; ‒ wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können; ‒ wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; ‒ auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; ‒ auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; ‒ wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistung. Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt; b. im Rahmen der Versicherung gemäß 3.4.2 - 3.4.5 Ansprüche wegen Folgeschäden (z. B. Betriebsunterbrechung oder Produktionsausfall), soweit diese nicht gemäß 3.4.2 - 3.4.5 ausdrücklich mitversichert sind. 2 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind a. Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sonstiger vertraglicher Haftungs-erweiterungen, soweit es sich nicht um im Rahmen von 3.4.1 - 3.4.5 versicherte Vereinbarungen bestimmter Eigenschaften von Erzeugnissen, Arbeiten und Leistungen bei Gefahrübergang handelt, für die der Versicherungsnehmer verschuldensunabhängig im gesetzlichen Umfang einzustehen hat; b. Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass hergestellte oder gelieferte Sachen oder Arbeiten mit einem Rechtsmangel behaftet sind (z. X. Xxxxxxx aus der Verletzung von Patenten, gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten, Verstößen in Wettbewerb und Werbung); c. Ansprüche wegen Schäden gemäß 7.8 AHB; d. Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers herbeigeführt haben; e. Ansprüche wegen Aufwendungen/Kosten gemäß 3.4.2 - 3.4.5, wenn der Versicherungsnehmer ein mangelhaftes Erzeugnis ‒ im Sinne von 3.4.2 selbst verbindet, vermischt oder verarbeitet oder ‒ im Sinne von 3.4.3 selbst weiterver- oder –bearbeitet oder ‒ im Sinne von 3.4.4 selbst einbaut, anbringt, verlegt oder aufträgt, dessen Mangel er vor der Erbringung seiner Arbeiten oder Leistungen hätte erkennen können oder ...
Risikoabgrenzungen. In Ergänzung von Teil I Ziffer 6.1 ist nicht versichert die gesetzliche Haftpflicht – aus Forschungs- oder Gutachtertätigkeit; – aus ungewöhnlicher oder besonders gefährlicher Betätigung. Nicht mitversichert ist die persönliche Haftpflicht der Xxxxxxx.
Risikoabgrenzungen. 6.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht 6.2 Kraft-, Luft-, Raum- und Wasserfahrzeuge 6.2.1. Für die Haftpflicht aus dem Besitz und der Verwendung von Kraft- und Wasser- fahrzeugen gilt: 6.2.1.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder eines Kraftfahrzeuganhängers verur- sachen (siehe aber Teil II Ziffer 3). 6.2.1.2 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. 6.2.1.3 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsneh- mer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. 6.2.1.4 Eine Tätigkeit der in Ziffer 6.2.1.1 und 6.2.1.2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmungen, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. 6.2.2. Für die Haftpflicht aus dem Besitz und der Verwendung von Luft- und Raum- fahrzeugen gilt: 6.2.2.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsneh- mer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden. 6.2.2.2 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsneh- mer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. 6.2.2.3 Nicht versichert ist die Haftpflicht aus – der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- und Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- und Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- und Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- und Raumfahrzeuge bestimmt waren, – Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beför- derung) an Luft- und Raumfahrzeugen oder deren Teilen, und zwar wegen Schäden an Luft- und Raumfahrzeugen, den mit diesen beför- derten Sachen, der Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschä- den sowie wege...
Risikoabgrenzungen. In Ergänzung von Teil I Ziffer 6. 1 ist nicht versichert die gesetzliche Haftpflicht – aus Gewährleistungsansprüchen und Schäden / Mängeln an den Bauobjekten und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wobei unerheblich ist, ob der Ersatzanspruch aus dem Verantwortungsbereich des Versicherungs- nehmers oder eines beauftragten Unternehmers oder Sonderfachmannes resultiert; – aus Schäden durch bewusstes Abweichen von Gesetzen, behördlichen Vor- schriften und Anweisungen; – aus Schäden die darauf zurückzuführen sind, dass der Versicherungsnehmer oder seine Angestellten Fehler übersehen, die in Rechnungen, Aufstellungen, Vor- und Kostenanschlägen oder Maßen in Zeichnungen enthalten sind, deren Prüfung dem Versicherungsnehmer übertragen war; – aus Schadenfällen von Schwester-, Tochter- oder sonstigen mit dem Versi- cherungsnehmerkapital-, gewinn- und / oder personalmäßig verflochtenen Unternehmen und Architekturbüros. Nicht versichert ist die Haftpflicht der vom Versicherungsnehmer beauftragten Unternehmer, Architekten, Bauingenieure und Sonderfachleute.
Risikoabgrenzungen. In Ergänzung von Teil I Ziffer 6.1 ist nicht versichert die Haftpflicht wegen Flur- schäden.
Risikoabgrenzungen. Zusätzlich zu Ziffern 1.7 und 1.8 gelten folgende Regelun- gen. 4.4.1 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind 4.4.1.1 Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sonstiger vertragli- cher Haftungserweiterungen, soweit es sich nicht um im Rahmen der Ziffern 4.3 und 4.4 versicherte Vereinbarungen bestimmter Eigenschaften von Erzeugnissen bei Gefahr- übergang handelt, für die der Versicherungsnehmer ver- schuldensunabhängig im gesetzlichen Umfang einzustehen hat; 4.4.1.2 Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass gelieferte Sachen oder Arbeiten mit einem Rechtsmangel behaftet sind (z. X. Xxxxxxx aus der Verletzung von Patenten, ge- werblichen Schutzrechten, Urheberrechten, Persönlichkeits- rechten, Verstößen in Wettbewerb und Werbung); 4.4.1.3 Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von - gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, - der vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsan- weisungen für die Anwendung von Tierarzneimitteln, Masthilfen, Pflanzenschutzmitteln, und Konservierungs- stoffen, - gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnun- gen der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft (z. B. § 2 a Pflanzenschutzgesetz), - sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers herbeigeführt haben; 4.4.1.4 Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden durch Er- zeugnisse, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nicht nach dem Stand der Technik oder in sonstiger Weise ausreichend erprobt waren. Dies gilt nicht für Schäden an Sachen, die mit den geliefer- ten Erzeugnissen weder in einem Funktionszusammenhang stehen noch deren bestimmungsgemäßer Einwirkung unter- liegen.
Risikoabgrenzungen. 1.7.1 Ausgeschlossen sind 1.7.1.1 Ansprüche wegen Sach- und Vermögensschäden, - aus dem bewusst pflichtwidrigen Unterlassen der Sicherung von Daten des Auftraggebers. - aus dem bewusst pflichtwidrigen Unterlassen von dem Stand der Technik entsprechenden Si- cherheits- und Schutzvorkehrungen gegen Software, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern, z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde und dgl. sowie gegen unbefugte Eingriffe in Datenverarbeitungssysteme / Datennetze (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks). Für Tätigkeiten gemäß Ziff. 1.1.2 (Provider, Rechenzentren, Datenbanken) gilt insoweit Ziff. 3.4.2.1. 1.7.1.2 Ansprüche wegen Schäden an Kommissionsware; 1.7.1.3 Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maß- nahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich ele- mentare Naturkräfte ausgewirkt haben. 1.7.2 Ausgenommen von der Versicherung und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem Antrag aus- drücklich in Versicherung gegeben oder nach Besonderen Bedingungen oder Risikobeschreibungen oh- ne besonderen Beitrag mitversichert ist, insbesondere die Haftpflicht 1.7.2.1 aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf eigen, noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind; 1.7.2.2 wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Un- ternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat; 1.7.2.3 aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhan- delszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken; 1.7.2.4 aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen; 1.7.2.5 wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör; wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosi- onen.
Risikoabgrenzungen. 7.1 Nicht versichert sind
Risikoabgrenzungen. Nicht versichert sind