Mitversicherung von Nebenrisiken. Mitversichert ist - auch ohne besondere Anzeige - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus allen vereinsüblichen Ne- benrisiken, insbesondere
Mitversicherung von Nebenrisiken. 1.5.1 Teil II Ziffer 2. 2 (Tierhalterhaftpflichtversicherung) gilt bei Reitschulen, Pferde- verleih- und Pferdepensionsbetrieben gestrichen.
Mitversicherung von Nebenrisiken. In Ergänzung von Teil II Ziffer 2 ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- rungsnehmers mitversichert
Mitversicherung von Nebenrisiken. Teil II Ziffer 2. 2 (Tierhalterhaftpflichtversicherung) gilt gestrichen. In Ergänzung von Teil I Ziffer 6.1 ist nicht versichert die Haftpflicht wegen Schä- den an Figuranten (Scheinverbrechern).
Mitversicherung von Nebenrisiken. 3. Nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge (sofern besonders vereinbart, siehe Versicherungsschein)
Mitversicherung von Nebenrisiken. 8.3 Für Hundezucht, Hundedressur und Hundehandel
Mitversicherung von Nebenrisiken. 3.Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages – auch ohne be- sondere Anzeige – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus den betriebs- oder branchenüblichen Nebenrisiken, insbesondere
Mitversicherung von Nebenrisiken. 2.1 Mitversichert ist - auch ohne besondere Anzeige - die gesetzliche Haftpflicht des Versi- cherungsnehmers aus der Teilnahme an und Durchführung von eigenen internen und öffentlichen Veranstaltungen in folgendem Umfang:
Mitversicherung von Nebenrisiken. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- rungsnehmers aus Besitz und Unterhaltung von Tanksäulen und Tankanlagen mit Einschluss der Treibstoffabgabe an be- triebszugehörige und gelegentlich auch an betriebsfremde Personen und aus Besitz und Unterhaltung einer Fahrzeug- pflegestation für den eigenen Fuhrpark und gelegentlich für betriebsfremde Fahrzeuge. Ausgeschlossen sind gemäß Ziffer 7.7 AHB Schäden an den eingestellten und den zu betankenden Fahrzeugen und de- ren Inhalt. Ziffer 7.10 (b) AHB bleibt unberührt.
Mitversicherung von Nebenrisiken. Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages, auch ohne be- sondere Anzeige, die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- rungsnehmers aus allen betriebsüblichen Risiken, insbeson- dere Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den obenge- nannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhal- tung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer durch Vertrag übernommene gesetzli- che Haftpflicht des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.14 (1) AHB – Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Ab- wässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auftreten. Diese Deckungserweiterung findet für die Umwelthaftpflicht- Basisversicherung keine Anwendung. Ziffer 7.10 (b) AHB bleibt unberührt. Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten die gesetzliche Haftpflicht