Mitversicherung von Nebenrisiken Musterklauseln

Mitversicherung von Nebenrisiken. Mitversichert ist - auch ohne besondere Anzeige - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus allen vereinsüblichen Ne- benrisiken, insbesondere 2.1 aus den gewöhnlichen satzungsgemäßen oder sonst sich aus dem Vereinszweck ergebenden Veranstaltungen (z. B. Mitgliederversamm- lungen, Vereinsfestlichkeiten, interne und offene Wettbewerbe, „Tag der offenen Tür“ ) 2.2 als Eigentümer und Besitzer (z.B. als Mieter, Pächter, Nutznießer oder Leasingnehmer) von Grundstücken, Gebäuden und Räumlichkeiten, die ausschließlich den Vereinszwecken dienen (z. B. Turn-, Sport- und Spielplätze). Die Vermietung/Verpachtung an Dritte ist bis zu dem im Versiche- rungsschein ausgewiesenen Bruttojahresmiet- oder -pachtwert mit- versichert. Wird dieser Betrag überschritten, ist für den Mehrbetrag, der am Ende des Versicherungsjahres zu melden ist, der entspre- chende Tarifbeitrag zu entrichten. Versichert sind hierbei Schäden infolge von Verstößen gegen die dem Versicherungsnehmer in den o.g. Eigenschaften obliegenden Pflich- ten (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuung der Gehwege bei Winterglätte, Schneeräumen auf dem Bürgersteig und Fahrdamm). Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude und Räum- lichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Um- bauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten). • des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand. • der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuch- tung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausfüh- rung dieser Verrichtungen erhoben werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche- rungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrecht- lichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. • der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.14.2 und Ziffer 7.10.2 AHB – Haft- pflichtansprüche wegen Senkungen eines Grundstücks oder Erd- rutschungen. Soweit vorstehender Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umweltversicherung (...
Mitversicherung von Nebenrisiken. Teil II Ziffer 2. 2 (Tierhalterhaftpflichtversicherung) gilt gestrichen.
Mitversicherung von Nebenrisiken. 1.5.1 Teil II Ziffer 2. 2 (Tierhalterhaftpflichtversicherung) gilt bei Reitschulen, Pferde- verleih- und Pferdepensionsbetrieben gestrichen.
Mitversicherung von Nebenrisiken. Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages, auch ohne be- sondere Anzeige, die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- rungsnehmers aus allen betriebsüblichen Risiken, insbeson- dere 3.1 als Eigentümer, Besitzer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von bebauten und unbebauten Grundstü- cken (nicht jedoch von Luftlandeplätzen), Gebäuden oder Räumlichkeiten, die ausschließlich für den versicherten Be- trieb oder für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen benutzt werden. Bei Vermietung von Teilen der Grundstücke an Be- triebsfremde besteht Versicherungsschutz nur im Falle besonderer Vereinbarung. a) des Versicherungsnehmers • als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zur Höhe der vereinbarten Bau- summe je Bauvorhaben. Wenn dieser Betrag überschritten wird, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 4 AHB); • als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel be- stand. b) des Insolvenzverwalters und Zwangsverwalters in die- ser Eigenschaft. c) der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erho- ben werden. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrank- heiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. d) des Versicherungsnehmers aus dem Besitz und Betrieb einer Photovoltaikanlagen auf dem eigenen Betriebs- grundstück zur Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Energieversorgers. e) Mitversichert ist – insoweit auch abweichend von Teil A Ziffer 1 – die gesetzliche Haftpflicht wegen Versor- gungsstörungen gemäß § 6 der Verordnung über All- gemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) vom 21.06.1979 oder gemäß § 18 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektri- zitätsversorgung in Niederspannung (Niederspan- nungsanschlussverordnung – NAV) vom 01.11.2006. Nicht versichert ist die direkte Versorgung von Letzt- verbrauchern mit elektrische...
Mitversicherung von Nebenrisiken. Nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge (sofern besonders vereinbart, siehe Versicherungsschein)
Mitversicherung von Nebenrisiken. Für Hundezucht, Hundedressur und Hundehandel
Mitversicherung von Nebenrisiken. In Ergänzung von Teil II Ziffer 2 ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- rungsnehmers mitversichert 1. aus Besitz und Unterhaltung einer Kraftfahrzeugreparaturwerkstatt für den Eigenbedarf. Mitversichert ist auch die Haftpflicht aus der gelegentlichen Reparatur oder Wartung fremder Fahrzeuge, nicht jedoch Schäden an diesen Fahrzeugen; 2. aus Besitz, Verwendung sowie Verleih von Containern, nicht jedoch von Absetzmulden, Müll- und Schuttcontainern u. ä. Für Container, die mit einem Fahrgestell verbunden sind oder die mit einem Kraftfahrzeug transportiert werden, besteht Versicherungsschutz nur über die betreffende Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung. 3. aus dem Besitz und der Verwendung von Wechselaufbauten für LKW, LKW- Anhänger und Auflieger im abgestellten Zustand, d. h. solange die Aufbauten nicht mit einem Fahrgestell verbunden sind. Für Wechselaufbauten, die mit einem Fahrgestell verbunden sind, besteht Versicherungsschutz nur über die für das Fahrgestell abgeschlossene Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung.
Mitversicherung von Nebenrisiken. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- rungsnehmers aus Besitz und Unterhaltung von Tanksäulen und Tankanlagen mit Einschluss der Treibstoffabgabe an be- triebszugehörige und gelegentlich auch an betriebsfremde Personen und aus Besitz und Unterhaltung einer Fahrzeug- pflegestation für den eigenen Fuhrpark und gelegentlich für betriebsfremde Fahrzeuge. Ausgeschlossen sind gemäß Ziffer 7.7 AHB Schäden an den eingestellten und den zu betankenden Fahrzeugen und de- ren Inhalt. Ziffer 7.10 (b) AHB bleibt unberührt.
Mitversicherung von Nebenrisiken. In Ergänzung von Teil II Ziffer 2 ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- rungsnehmers mitversichert

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  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

  • Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.

  • Mehrfachversicherung 22.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist. 22.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlangen. 22.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

  • Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 25.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadener- satzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungs- nehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. 25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungs- nehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahr- heitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Scha- denermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wich- tig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. 25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaft- liches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen. 25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tungsbehörden auf Schadenersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. 25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.

  • Überversicherung Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes G.3.2 Wir sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf von zwei Wochen nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.