Auslandsdeckung. 7.6.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 1.7.9 – die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Ver- sicherungsfällen - die auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzufüh- ren sind, - die bei einem unbegrenzten Aufenthalt weltweit unter Beibehaltung eines inländischen Wohnsitzes eingetreten sind. Mitversichert ist – in Erweiterung von Ziffer 7.1.3 – auch die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gele- genen Wohnungen und Häusern. 7.6.2 Hat der Versicherungsnehmer durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Schadensersatzansprü- chen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht, für die nach diesem Vertrag Versicherungsschutz besteht, zu hinterle- gen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu einer Höhe von 100.000 Euro zur Verfügung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leis- tende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadensersatz, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenz- betrag zurückzuzahlen. Das gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versi- cherter Schadensersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäi- schen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflich- tungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungs- union gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
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Samples: Versicherungsinformation, Business Insurance Terms and Conditions
Auslandsdeckung. 7.6.1 6.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 1.7.9 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht Haft- pflicht aus im Ausland vorkommenden Ver- sicherungsfällen - Schadenereignissen, sofern diese auf
a) die auf eine versicherte Handlung Ausübung der beruflichen Tätigkeit im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzufüh- ren sindInland, - oder Geschäftsreisen oder die bei einem unbegrenzten Aufenthalt weltweit unter Beibehaltung eines inländischen Wohnsitzes eingetreten sind. Mitversichert ist – in Erweiterung von Ziffer 7.1.3 – auch die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von Teilnahme an Kongressen, Ausstellungen und Messen im Ausland gele- genen Wohnungen und Häusernzurückzuführen sind,
b) Erste-Hilfe-Leistungen bei Unglücksfällen im Ausland zurückzuführen sind.
7.6.2 Hat der Versicherungsnehmer durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Schadensersatzansprü- chen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht, c) Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für einen vorübergehenden weltweiten Auslandsaufenthalt zum Zwecke einer beruflichen Aus- und Weiterbildung für die nach diesem Vertrag Versicherungsschutz besteht, zu hinterle- gen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag Dauer von bis zu einer Höhe 24 Monaten. Diese zeitliche Ein- schränkung gilt nicht in Bezug auf Auslandseinsätze von 100.000 Euro zur VerfügungBerufssoldaten.
d) Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für einen vorübergehenden Auslandsaufenthalt zu humanitären ärztlichen Einsätzen in Entwicklungs- hilfe-Ländern/Katastrophengebieten aus Anlass der Berufsausübung für eine Dauer von bis zu 365 Tagen pro Jahr. Der Kautionsbetrag wird Versicherungsschutz gilt subsidiär zu einer Deckung über die entsprechende Organisation.
6.2 Bei Schadenereignissen im Ausland sowie bei mitversicherten Ansprüchen, die im Ausland geltend gemacht werden, werden - abweichend von Ziffer 6.5 AHB - die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf eine vom Versicherer zu leis- tende Schadenersatzzahlung die Deckungssumme angerechnet. Ist Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minde- rung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Scha- denermittlungskosten, auch Reisekosten, die Kaution höher als der zu leistende Schadensersatz, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenz- betrag zurückzuzahlendem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gleiche giltgilt auch dann, wenn die Kaution als StrafeKosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
6.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädi- gung mit Strafcharakter, Geldbuße insbesondere punitive oder für die Durchsetzung nicht versi- cherter Schadensersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist. exemplary damages.
6.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäi- schen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflich- tungen Die Verpflichtung des Versicherers Versi- cherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungs- union gelegenen inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
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Auslandsdeckung. 7.6.1 6.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 1.7.9 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht Haft- pflicht aus im Ausland vorkommenden Ver- sicherungsfällen - Schadenereignissen, sofern diese auf
a) die auf eine versicherte Handlung Ausübung der beruflichen Tätigkeit im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzufüh- ren sindoder Geschäftsreisen oder die Teilnahme an Kongressen, - die bei einem unbegrenzten Aufenthalt weltweit unter Beibehaltung eines inländischen Wohnsitzes eingetreten sind. Mitversichert ist – in Erweiterung von Ziffer 7.1.3 – auch die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von Ausstellungen und Messen im Ausland gele- genen Wohnungen und Häusernzurückzuführen sind,
b) Erste-Hilfe-Leistungen bei Unglücksfällen im Ausland zurückzuführen sind.
7.6.2 Hat der Versicherungsnehmer durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Schadensersatzansprü- chen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht, c) Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für einen vorübergehenden weltweiten Auslandsaufenthalt zum Zwecke einer beruflichen Aus- und Weiterbildung für die nach diesem Vertrag Versicherungsschutz besteht, zu hinterle- gen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag Dauer von bis zu einer Höhe 24 Monaten. Diese zeitliche Ein- schränkung gilt nicht in Bezug auf Auslandseinsätze von 100.000 Euro zur VerfügungBerufssoldaten.
d) Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für einen vorübergehenden Auslandsaufenthalt zu humanitären ärztlichen Einsätzen in Entwicklungs- hilfe-Ländern/Katastrophengebieten aus Anlass der Berufsausübung für eine Dauer von bis zu 365 Tagen pro Jahr. Der Kautionsbetrag wird Versicherungsschutz gilt subsidiär zu einer Deckung über die entsprechende Organisation.
6.2 Bei Schadenereignissen im Ausland sowie bei mitversicherten Ansprüchen, die im Ausland geltend gemacht werden, werden – abweichend von Ziffer 6.5 AHB – die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf eine vom Versicherer zu leis- tende Schadenersatzzahlung die Deckungssumme angerechnet. Ist Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die Kaution höher als der zu leistende Schadensersatz, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenz- betrag zurückzuzahlendem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gleiche giltgilt auch dann, wenn die Kaution als StrafeKosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
6.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädi- gung mit Strafcharakter, Geldbuße insbesondere punitive oder für die Durchsetzung nicht versi- cherter Schadensersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist. exemplary damages.
6.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäi- schen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflich- tungen Die Verpflichtung des Versicherers Versi- cherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungs- union gelegenen inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
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