Auslandsschäden. 9.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle a) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten; b) durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen; c) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins europäi- sche Ausland geliefert hat, hat liefern lassen oder die dorthin gelangt sind; d) aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Inspektion und Kundendienst) oder sonstigen Leistungen, die im Inland oder europäischen Ausland. 9.1.1 Zu Teil B Ziffern 9.1 b) und c): Für Versicherungsfälle in den USA, US-Territorien oder Kanada durch Erzeugnisse, die im Zeitpunkt ihrer Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für eine Lieferung in die USA, US-Territorien oder nach Kanada be- stimmt waren, besteht Versicherungsschutz nur nach besonderer Vereinbarung. (Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl. sowie eine Erweiterung des Export-, Arbeits- oder Leistungsrisikos auf Länder außerhalb 9.1.2 Zu Teil B Ziffer 9.1 d): gilt Versicherungsschutz auch für Versicherungsfälle im außereu- ropäischen Ausland. Dabei besteht jedoch kein Versicherungs- schutz für – Schäden in den USA/US-Territorien und Kanada oder – in den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemachte An- sprüche. 9.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungs- nehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die unter Teil A Ziffer 2.1 genannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Best- immungen des Sozialgesetzbuches VII unterliegen (siehe Ziffer 7.9 AHB). 9.3 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtli- chen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen- , Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versi- cherungssumme angerechnet. 9.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Haft- pflichtansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbe- sondere punitive oder exemplary damages. 9.5 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Wäh- rungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versi- cherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
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Samples: Haftpflichtversicherung Für Betriebliche Und Berufliche Risiken
Auslandsschäden. 9.1 Eingeschlossen 7.1.1 Mitversichert ist – abweichend von Ziffer Ziff. 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle
a) Schadenereignisse aus Anlass von Geschäftsreisen Reisen des Vereinsvorstandes oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten;
b) durch ErzeugnisseVeranstaltungen anderer Vereine und Einrichtungen sowie aus vereinsinternen Ausflügen, die ins Ausland gelangt sindTagesreisen, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen;
c) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins europäi- sche Ausland geliefert hat, hat liefern lassen oder die dorthin gelangt sind;
d) aus Bau-, Montage-, Reparatur- Wettkämpfen und Wartungsarbeiten (auch Inspektion und Kundendienst) oder sonstigen Leistungen, die im Inland oder europäischen AuslandTreffen.
9.1.1 Zu Teil B Ziffern 9.1 b) und c): Für Versicherungsfälle in den USA, US-Territorien oder Kanada durch Erzeugnisse, die im Zeitpunkt ihrer Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für eine Lieferung in die USA, US-Territorien oder nach Kanada be- stimmt waren, besteht Versicherungsschutz nur nach besonderer Vereinbarung. (Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht 7.1.2 Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche für im Ausland gelegene Betriebsstätten, z. Vereinseinrichtungen (z.B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl. sowie eine Erweiterung des Export-, Arbeits- oder Leistungsrisikos auf Länder außerhalb
9.1.2 Zu Teil B Ziffer 9.1 d): gilt Versicherungsschutz auch für Versicherungsfälle im außereu- ropäischen Ausland. Dabei besteht jedoch kein Versicherungs- schutz für – Schäden in den USA/US-Territorien und Kanada oder – in den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemachte An- sprüche.
9.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungs- nehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die unter Teil A Ziffer 2.1 genannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Best- immungen des Sozialgesetzbuches VII unterliegen (siehe Ziffer 7.9 AHBBerghütten).
9.3 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtli- chen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen- , Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versi- cherungssumme angerechnet.
9.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Haft- pflichtansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbe- sondere punitive oder exemplary damages.
9.5 7.1.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Wäh- rungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen Die Verpflichtung des Versi- cherers Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
7.1.4 Bei Versicherungsfällen in den USA, US-Territorien und Kanada oder in den USA, US-Territorien und Kanada geltend gemachten Ansprüchen gilt:
7.1.5 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
7.1.6 Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:
7.1.6.1 Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – abweichend von Ziffer 6.4 AHB – als Leistungen auf die
7.1.6.2 Bei Versicherungsfällen, die in USA/US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden, gilt: Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 10 %, mindestens 1.000 EUR, höchstens
7.1.6.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
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Auslandsschäden. 9.1 3.4.1 Eingeschlossen ist – - abweichend von Ziffer 7.9 AHB – - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle
a) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten;
b) durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen;
c) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins europäi- sche Ausland geliefert hat, hat liefern lassen oder die dorthin gelangt sind;
d) aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Inspektion und Kundendienst) oder sonstigen Leistungen, die im Inland oder europäischen Ausland.
9.1.1 Zu Teil B Ziffern 9.1 b) und c): . Für Versicherungsfälle in den USA, US-Territorien oder Kanada durch Erzeugnisse, die im Zeitpunkt ihrer Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte beauf- tragte Dritte ersichtlich für eine Lieferung in die USA, US-Territorien oder nach Kanada be- stimmt bestimmt waren, besteht Versicherungsschutz nur nach besonderer Vereinbarung. (Besonderer Vereinbarung bedarf Ausgeschlossen bleibt die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene Betriebsstättenvereinseigene Grund- stücke, z. B. Produktions- Gelände oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl. sowie eine Erweiterung des Export-, Arbeits- oder Leistungsrisikos auf Länder außerhalb
9.1.2 Zu Teil B Ziffer 9.1 d): gilt Versicherungsschutz auch für Versicherungsfälle im außereu- ropäischen Ausland. Dabei besteht jedoch kein Versicherungs- schutz für – Schäden in den USA/US-Territorien und Kanada oder – in den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemachte An- sprücheRäumlichkeiten.
9.2 3.4.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von PersonenPer- sonen, die vom Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung Durch- führung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die unter Teil A Ziffer 2.1 1.2.1 genannten Personen aus Arbeitsunfällen und BerufskrankheitenBerufskrankhei- ten, die den Best- immungen Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII unterliegen (siehe Ziffer 7.9 AHB).;
9.3 3.4.3 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtli- chen und außergerichtlichen Abwehr der werden - abweichend von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Ziffer 6.5 AHB - als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen- Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Scha- denermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf die Versi- cherungssumme angerechnetWeisung des Versicherers entstanden sind.
9.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Haft- pflichtansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbe- sondere punitive oder exemplary damages.
9.5 3.4.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Wäh- rungsunion Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen Ver- pflichtungen des Versi- cherers Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
3.4.5 Bei Versicherungsfällen, die in USA/US-Territorien und Kanada geltend gemacht wer- den beträgt die Selbstbeteiligung 5.000 Euro. Kosten gelten als Schadensersatzleistungen. Die Selbstbeteiligung gilt nicht bei Scha- denereignissen aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstel- lungen, Kongressen, Messen und Märkten.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Auslandsschäden. 9.1 Eingeschlossen ist – - abweichend von Ziffer 7.9 AHB – GVO - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen aus im Ausland vorkommender Versicherungsfällevorkommenden Versicherungsfällen, sofern diese auf
a) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus die Ausübung der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten;beruflichen Tätigkeit im Inland,
b) durch Erzeugnissedie Ausübung der beruflichen Tätigkeit im europäischen Ausland, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat sofern diese nur gelegentlich und/oder hat liefern lassen;zeitlich befristet erfolgt und keine eigene Praxis unterhalten wird,
c) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins europäi- sche Ausland geliefert hat, hat liefern lassen oder die dorthin gelangt sind;Erste-Hilfe-Leistungen bei Unglücksfällen im In- und Ausland,
d) aus Bau-Geschäftsreisen oder die Teilnahme an Kongressen, Montage-Ausstellungen, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Inspektion und Kundendienst) Messen, Schulungskursen oder sonstigen Leistungen, die im Inland oder europäischen Auslandgelegentlicher Dozententätigkeit zurückzuführen sind.
9.1.1 Zu Teil B Ziffern 9.1 b) und c): Für Versicherungsfälle in den USA, US-Territorien 9.2 Bei Versicherungsfällen und/oder Kanada durch Erzeugnisse, die im Zeitpunkt ihrer Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für eine Lieferung in die USA, US-Territorien oder nach Kanada be- stimmt waren, besteht Versicherungsschutz nur nach besonderer Vereinbarung. (Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für Anspruchserhebungen vor Gerichten im Ausland gelegene Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl. sowie eine Erweiterung des Export-, Arbeits- oder Leistungsrisikos auf Länder außerhalbgilt:
9.1.2 Zu Teil B Ziffer 9.1 d): gilt Versicherungsschutz auch für Versicherungsfälle im außereu- ropäischen Ausland. Dabei besteht jedoch kein Versicherungs- schutz für – Schäden in den USA/US-Territorien und Kanada oder – in den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemachte An- sprüche.
9.2 9.2.1 Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die unter Teil A Ziffer 2.1 genannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Best- immungen Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII unterliegen (siehe Ziffer 7.9 AHBAHB GVO).
9.3 9.2.2 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtli- chen und außergerichtlichen Abwehr der werden - abweichend von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Ziffer 6.5 AHB GVO - als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen- Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf die Versi- cherungssumme angerechnetWeisung des Versicherers entstanden sind.
9.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Haft- pflichtansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter9.2.3 Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien, insbe- sondere punitive Kanada und Australien oder exemplary damagesin den USA/US-Territorien, Kanada und Australien geltend gemachten Ansprüchen gilt: Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 2.500,00 EUR. Kosten gelten als Schadenersatzleistungen.
9.5 9.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der StaatenStaaten liegt, die der Europäischen Wäh- rungsunion Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versi- cherers Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
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Auslandsschäden. 9.1 7.2.1 Eingeschlossen ist – - abweichend von Ziffer 7.9 AHB – - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers - wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle
a) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten;
b) durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen;
c) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins europäi- sche Ausland (ausgenommen USA, US-Territorien oder Kanada) geliefert hat, hat liefern lassen oder die dorthin gelangt sind;
d) aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Inspektion und Kundendienst) oder sonstigen Leistungen, die Leistungen im Inland In- oder europäischen Ausland.
9.1.1 Zu Teil B Ziffern 9.1 b) und c): Für Versicherungsfälle Ausland (ausgenommen in den USA, US-Territorien oder Kanada durch Erzeugnisse, die im Zeitpunkt ihrer Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für eine Lieferung in die USA, US-Territorien oder nach Kanada be- stimmt waren, besteht Versicherungsschutz nur nach besonderer VereinbarungKanada). (Zu a) bis d): Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene Betriebsstätten, z. z.B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und Lager u. dgl. sowie eine Erweiterung des Export-Zu b), Arbeits- oder Leistungsrisikos auf Länder außerhalb
9.1.2 Zu Teil B Ziffer 9.1 c) und d): gilt Versicherungsschutz auch für Für Versicherungsfälle im außereu- ropäischen Ausland. Dabei besteht jedoch kein Versicherungs- schutz für – Schäden in den USA/, US-Territorien und oder Kanada durch gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder – in sonstige Leistungen, die im Zeitpunkt ihrer Auslieferung oder Ausführung der Arbeiten oder sonstigen Leistungen durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für die USA/, US-Territorien und oder für Kanada geltend gemachte An- sprüchebestimmt waren, besteht Versicherungsschutz nur nach besonderer Vereinbarung.
9.2 7.2.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die unter Teil A Ziffer 2.1 I 5.1 genannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Best- immungen Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII unterliegen (siehe Ziffer 7.9 AHB).
9.3 7.2.3 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtli- chen und außergerichtlichen Abwehr der - abweichend von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Ziffer 6.5 AHB - werden als Leistungen auf die Versiche- rungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen- Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf die Versi- cherungssumme angerechnetWeisung des Versicherers entstanden sind.
9.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Haft- pflichtansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbe- sondere punitive 7.2.4 Bei Versicherungsfällen in USA/ US-Territorien und Kanada oder exemplary damagesin den USA/ US-Territorien und Kanada geltend gemachten Ansprüchen hat der Versicherungsnehmer je Versicherungsfall 10.000 EUR selbst zu tragen. Kosten gelten als Schadenersatzleistung.
9.5 7.2.5 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Wäh- rungsunion Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versi- cherers Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Euro- Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
7.2.6 Für inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden gelten die Ziffern 7.2.2 bis 7.2.5 analog.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Auslandsschäden. 9.1 4.8.1 Eingeschlossen ist – - abweichend von Ziffer Ziff. 7.9 AHB – - die gesetzliche gesetzli- che Haftpflicht des Versicherungsnehmers - wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle
a) Schadenereignisse aus Anlass von Geschäftsreisen und/oder aus der Teilnahme an Kongressen, Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten;
b) ; - wegen in Europa vorkommender Schadenereignisse aus der versi- cherten betrieblichen Tätigkeit; - wegen in Europa vorkommender Schadenereignisse durch ErzeugnisseErzeug- nisse des Versicherungsnehmers, die ohne seine Kenntnis ins Ausland Aus- land gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat . Versicherungsschutz besteht für Ansprüche nach deutschem oder hat liefern lassen;
c) durch Erzeugnisse, je- weiligem Landesrecht. Ausgeschlossen bleibt die der Versicherungsnehmer ins europäi- sche Ausland geliefert hat, hat liefern lassen oder die dorthin gelangt sind;
d) aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Inspektion und Kundendienst) oder sonstigen Leistungen, die im Inland oder europäischen Ausland.
9.1.1 Zu Teil B Ziffern 9.1 b) und c): Für Versicherungsfälle in den USA, US-Territorien oder Kanada durch Erzeugnisse, die im Zeitpunkt ihrer Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für eine Lieferung in die USA, US-Territorien oder nach Kanada be- stimmt waren, besteht Versicherungsschutz nur nach besonderer Vereinbarung. (Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene Betriebsstättenbelegene Be- triebsstätten, z. z.B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl. sowie eine Erweiterung des Export-, Arbeits- oder Leistungsrisikos Leistungs- risikos auf Länder außerhalbaußerhalb Europas.
9.1.2 Zu Teil B Ziffer 9.1 d): gilt Versicherungsschutz auch für Versicherungsfälle 4.8.2 Nicht versichert sind Ansprüche - aus Arbeitsunfällen, wenn sie im außereu- ropäischen AuslandRahmen einer Sozialversicherung oder einer sonstigen speziellen Versicherungsform für Arbeitsun- fälle versichert werden können. Dabei besteht Versichert sind im Rahmen dieses Vertrages jedoch kein Versicherungs- schutz für – Schäden in den USA/US-Territorien und Kanada oder – in den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemachte An- sprüche.
9.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Arbeitsunfällen und gesetzliche Regres- sansprüche der ausländischen Xxxxxx solcher Versicherungen - mit Ausnahme französischer Sozialversicherungsträger; insoweit gilt Ziff. 3.2 dieser Bedingungen nicht; - wegen Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungs- nehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die unter Teil A Ziffer 2.1 genannten Personen aus Arbeitsunfällen und Haft- pflichtansprüche wegen Berufskrankheiten, die den Best- immungen Bestimmungen des Sozialgesetzbuches Teil VII unterliegen (siehe Ziffer Ziff. 7.9 AHB).
9.3 4.8.3 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtli- chen gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen- Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – - abweichend von Ziffer Ziff. 6.5 AHB – - als Leistungen Leistun- gen auf die Versi- cherungssumme Versicherungssumme angerechnet.
9.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Haft- pflichtansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbe- sondere punitive oder exemplary damages.
9.5 4.8.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der StaatenStaaten liegt, die der Europäischen Wäh- rungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versi- cherers Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Eu- ropäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Auslandsschäden. 9.1 3.4.1 Eingeschlossen ist – - abweichend von Ziffer 7.9 AHB – - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle
a) 3.4.1.1 aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, KongressenKongres- sen, Messen und Märkten;
b) 3.4.1.2 durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen;
c) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins europäi- sche Ausland geliefert hat, hat liefern lassen oder die dorthin gelangt sind;
d) aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Inspektion und Kundendienst) oder sonstigen Leistungen, die im Inland oder europäischen Ausland.
9.1.1 Zu Teil B Ziffern 9.1 b) und c): Für ; Kein Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle in den USA, US-Territorien oder Kanada durch Erzeugnisse, die im Zeitpunkt ihrer Auslieferung durch den Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für eine Lieferung in die USA, US-Territorien oder nach Kanada be- stimmt bestimmt waren.
3.4.1.3 durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins Ausland geliefert hat, hat liefern lassen oder die dorthin gelangt sind, nicht jedoch USA, US-Territorien oder Kanada;
3.4.1.4 aus Tätigkeiten der versicherten Art im In- oder Ausland, nicht jedoch in USA, US- Territorien oder Kanada; Versicherungsschutz besteht Versicherungsschutz nur nach besonderer Vereinbarungdeutschem oder jeweiligem Landesrecht. (Besonderer Vereinbarung bedarf Ausgeschlossen bleibt die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene Betriebsstätten, Betriebsstätten (z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl. sowie eine Erweiterung des Export-, Arbeits- oder Leistungsrisikos auf Länder außerhalb
9.1.2 Zu Teil B Ziffer 9.1 d): gilt Versicherungsschutz auch für Versicherungsfälle im außereu- ropäischen Ausland. Dabei besteht jedoch kein Versicherungs- schutz für – Schäden in den USA/US-Territorien und Kanada oder – in den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemachte An- sprüche.) aller Art.
9.2 3.4.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von PersonenPer- sonen, die vom Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung Durch- führung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die unter Teil A Ziffer 2.1 1.2.1 genannten Personen aus Arbeitsunfällen und BerufskrankheitenBerufskrankhei- ten, die den Best- immungen Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII unterliegen (siehe Ziffer 7.9 AHB).;
9.3 3.4.3 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtli- chen und außergerichtlichen Abwehr der werden - abweichend von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Ziffer 6.5 AHB - als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen- Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Scha- denermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf die Versi- cherungssumme angerechnetWeisung des Versicherers entstanden sind.
9.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Haft- pflichtansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbe- sondere punitive oder exemplary damages.
9.5 3.4.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Wäh- rungsunion Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen Ver- pflichtungen des Versi- cherers Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
3.4.5 Bei Versicherungsfällen, die in USA/US-Territorien und Kanada geltend gemacht wer- den beträgt die Selbstbeteiligung 5.000 Euro Kosten gelten als Schadensersatzleistungen. Die Selbstbeteiligung gilt nicht bei Scha- denereignissen aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstel- lungen, Kongressen, Messen und Märkten.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Auslandsschäden. 9.1 3.4.1 Eingeschlossen ist – - abweichend von Ziffer 7.9 AHB – - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle
a) 3.4.1.1 aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, KongressenKongres- sen, Messen und Märkten;
b) 3.4.1.2 durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen;
c) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins europäi- sche Ausland geliefert hat, hat liefern lassen oder die dorthin gelangt sind;
d) aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Inspektion und Kundendienst) oder sonstigen Leistungen, die im Inland oder europäischen Ausland.
9.1.1 Zu Teil B Ziffern 9.1 b) und c): Für ; Kein Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle in den USA, US-Territorien oder Kanada durch Erzeugnisse, die im Zeitpunkt ihrer Auslieferung durch den Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für eine Lieferung in die USA, US-Territorien oder nach Kanada be- stimmt bestimmt waren.
3.4.1.3 durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins Ausland geliefert hat, hat liefern lassen oder die dorthin gelangt sind, nicht jedoch USA, US-Territorien oder Kanada,
3.4.1.4 aus Tätigkeiten der versicherten Art im In- oder Ausland, nicht jedoch in USA, US- Territorien oder Kanada, sowie aus Anlass einer vorübergehenden landwirtschaftlichen Tätigkeit im europäischen Ausland von bis zu einem Jahr. Dies gilt auch für die Inan- spruchnahme als Halter oder Hüter von mitversicherten Tieren. Versicherungsschutz besteht Versicherungsschutz nur nach besonderer Vereinbarungdeutschem oder jeweiligem Landesrecht. (Besonderer Vereinbarung bedarf Ausgeschlossen bleibt die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene Betriebsstätten, Betriebsstätten (z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl. sowie eine Erweiterung des Export-, Arbeits- oder Leistungsrisikos auf Länder außerhalb
9.1.2 Zu Teil B Ziffer 9.1 d): gilt Versicherungsschutz auch für Versicherungsfälle im außereu- ropäischen Ausland. Dabei besteht jedoch kein Versicherungs- schutz für – Schäden in den USA/US-Territorien und Kanada oder – in den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemachte An- sprüchedergleichen) aller Art.
9.2 3.4.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von PersonenPer- sonen, die vom Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung Durch- führung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die unter Teil A Ziffer 2.1 1.2.1 genannten Personen aus Arbeitsunfällen und BerufskrankheitenBerufskrankhei- ten, die den Best- immungen Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII unterliegen (siehe Ziffer 7.9 AHB).;
9.3 3.4.3 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtli- chen und außergerichtlichen Abwehr der werden - abweichend von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Ziffer 6.5 AHB - als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen- Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Scha- denermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf die Versi- cherungssumme angerechnetWeisung des Versicherers entstanden sind.
9.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Haft- pflichtansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbe- sondere punitive oder exemplary damages.
9.5 3.4.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Wäh- rungsunion Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen Ver- pflichtungen des Versi- cherers Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
3.4.5 Bei Versicherungsfällen, die in USA/US-Territorien und Kanada geltend gemacht wer- den beträgt die Selbstbeteiligung 5.000 Euro Kosten gelten als Schadensersatzleistungen. Die Selbstbeteiligung gilt nicht bei Scha- denereignissen aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstel- lungen, Kongressen, Messen und Märkten
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Samples: Haftpflichtversicherung
Auslandsschäden. 9.1 A 2.5.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer Ziff. 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen wegen
A 2.5.1.1 im Ausland vorkommender Versicherungsfälle
a) Versicherungsfälle aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten;
b) A 2.5.1.2 im Ausland eintretender Schäden durch Erzeugnissevom Versicherungsnehmer erbrachte Arbeiten und Leistungen für Maschinen und Anlagen sowie Teile davon, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassendies für den Versicherungs- nehmer ersichtlich war;
c) durch ErzeugnisseA 2.5.1.3 Schäden, die der Versicherungsnehmer ins europäi- sche Ausland geliefert hat, hat liefern lassen oder die dorthin gelangt sind;
d) aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Inspektion und Kundendienst) oder sonstigen Leistungen, die als Folge einer beruflichen Tätigkeit • im Inland oder europäischen AuslandAusland eingetreten sind; • im außereuropäischen Ausland eingetreten sind, soweit nach deutschem Recht eine Eintrittspflicht gegeben ist.
9.1.1 Zu Teil B Ziffern 9.1 b) und c): Für Versicherungsfälle in den USA, US-Territorien oder Kanada durch Erzeugnisse, die im Zeitpunkt ihrer Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für eine Lieferung in die USA, US-Territorien oder nach Kanada be- stimmt waren, besteht Versicherungsschutz nur nach besonderer Vereinbarung. (Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl. sowie eine Erweiterung des Export-, Arbeits- oder Leistungsrisikos auf Länder außerhalb
9.1.2 Zu Teil B Ziffer 9.1 d): gilt Versicherungsschutz auch für Versicherungsfälle im außereu- ropäischen Ausland. Dabei besteht jedoch kein Versicherungs- schutz für – Schäden in den USA/US-Territorien und Kanada oder – in den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemachte An- sprüche.
9.2 A 2.5.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche • aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungs- nehmer Versiche- rungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer und die unter Teil A Ziffer 2.1 Ziff. 5.1 dieser Bestimmungen genannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Best- immungen Bestimmungen des Sozialgesetzbuches Sozialge- setzbuches (SGB) VII unterliegen (siehe Ziffer Ziff. 7.9 AHB).; • im Zusammenhang mit einer Pflichtversicherung im Ausland. Dies gilt insbesondere für Ansprüche wegen im Ausland eingetretener Schäden als Folge eines im In- oder Ausland begangenen Verstoßes des Versicherungsnehmers bei der Ausübung der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebenen Tätigkeiten/Berufsbilder, für die eine Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflicht-Versicherung aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen im Ausland besteht; • nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. 7003041068 25.09.2012
9.3 A 2.5.3 Bei in den USA, US-Territorien und Kanada eintretenden Versiche- rungsfällen oder dort geltend gemachten Ansprüchen werden – abweichend von Ziff. 6.5 AHB – die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtli- chen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere als Leistungen auf die Deckungssumme angerechnet. Diese Kosten gelten als Schadenersatzleistung. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen- Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, werden – abweichend von Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf die Versi- cherungssumme angerechnet.
9.4 Weisung des Versicherers entstanden sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Haft- pflichtansprüche Ansprüche auf Entschädigung Entschädi- gung mit Strafcharakter, insbe- sondere insbesondere punitive oder exemplary damages.
9.5 A 2.5.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Wäh- rungsunion Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versi- cherers Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
A 2.5.5 Ein darüber hinausgehender Versicherungsschutz für Schäden im Ausland als Folge eines im Inland oder Ausland begangenen Verstoßes oder für im Ausland belegene Niederlassungen und Büros bedarf einer besonderen Vereinbarung.
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Samples: Berufshaftpflicht Versicherung