Auslandsschäden. 7.1.1 Mitversichert ist – abweichend von Ziff. 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Schadenereignisse a) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten; b) durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (indirekter Export); c) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins europäische Ausland geliefert hat oder hat liefern lassen (direkter Export); 7.1.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. 7.1.3 Bei Schadenereignissen in den USA, US-Territorien und Kanada und bei Versicherungsfällen, die vor US- amerikanischen oder kanadischen Gerichten oder nach US-amerikanischem oder kanadischem Recht geltend gemacht werden, werden – abweichend von Ziff. 6.4 AHB – die Aufwendungen des Versicherers für Kosten 7.1.4 Bei Versicherungsfällen in den USA, US-Territorien und Kanada oder in den USA, US-Territorien und Kanada geltend gemachten Ansprüchen gilt: 7.1.5 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist. 7.1.6 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. 7.1.7 Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt: 7.1.7.1 Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – abweichend von Ziffer 6.4 AHB – als Leistungen auf die 7.1.7.2 Bei Versicherungsfällen, die in USA/US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden, gilt: Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 10 %, mindestens 1.000 EUR, höchstens 7.1.7.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
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Samples: Spezial Haftpflichtversicherung, Spezial Haftpflichtversicherung, Spezial Haftpflichtversicherung
Auslandsschäden. 7.1.1 Mitversichert ist Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:
10.1 Eingeschlossen sind im Umfang von Ziffer 1 dieser Bedingungen – abweichend von Ziff. Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen auch im Ausland vorkommender Schadenereignisse
a) eintretende Versicherungsfälle, – die auf eine Umwelteinwirkung im Inland oder eine Tätigkeit im Sinne der Ziffer 4 im Inland zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziffer 4 nur, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; – aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an AusstellungenAusstellungen und Messen.
10.2 Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind im Umfang von Ziffer 1 – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle eingeschlossen,
10.2.1 die auf die Planung, KongressenHerstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziffer 4 zurückzuführen sind, Messen und Märktenwenn die Anlagen oder Teile ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;
b) durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers10.2.2 die auf Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziffer 4 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen;
10.2.3 die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstige Tätigkeiten zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen.
10.2.4 Gemeinsame Bestimmungen für die Ziffern 10.2.1 bis 10.2.3 Der Versicherungsschutz besteht nur für solche Personen- und Sachschäden, die ins Folgen einer plötzlichen und unfallartigen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs sind. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls gemäß Ziffer 6 werden nicht ersetzt.
10.2.5 Gemeinsame Bestimmungen für die Ziffern 10.2.2 bis 10.2.3 Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelangt sindbelegene Anlagen oder Betriebsstätten, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat z. B. Produktions- oder hat liefern lassen (indirekter Export);Vertriebsniederlassungen, Läger und dergleichen.
c) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins europäische 10.3 Bei Versicherungsfällen und/oder Anspruchserhebungen vor Gerichten im Ausland geliefert hat oder hat liefern lassen (direkter Export);gilt:
7.1.2 10.3.1 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer, seine gesetz- lichen Vertreter und solche Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft, aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs VII unterliegen (siehe Ziffer 7.9 AHB).
7.1.3 Bei Schadenereignissen in den USA10.3.2 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, US-Territorien insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Kanada und bei Versicherungsfällen, die vor US- amerikanischen oder kanadischen Gerichten oder nach US-amerikanischem oder kanadischem Recht geltend gemacht werdenGerichtskosten, werden – abweichend von ZiffZiffer 6.5. 6.4 AHB – als Leistungen auf die Aufwendungen des Versicherers für KostenDeckungssumme angerechnet.
7.1.4 10.3.3 Bei Versicherungsfällen in den USA, /US-Territorien und Kanada oder in den USA, /US-Territorien und Kanada geltend gemachten Ansprüchen gilt:: Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden beträgt 5.000 Euro. Kosten gelten als Schadenersatzleistungen.
7.1.5 10.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt, die der Europäischen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
7.1.6 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
7.1.7 Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:
7.1.7.1 Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – abweichend von Ziffer 6.4 AHB – als Leistungen auf die
7.1.7.2 Bei Versicherungsfällen, die in USA/US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden, gilt: Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 10 %, mindestens 1.000 EUR, höchstens
7.1.7.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
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Samples: Berufshaftpflichtversicherung, Berufshaftpflichtversicherung, Berufshaftpflichtversicherung Für Ärzte Und Zahnärzte
Auslandsschäden. 7.1.1 Mitversichert 5.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen aus im Ausland vorkommender Schadenereignissevorkommenden Versicherungsfällen, sofern diese auf
a) aus Anlass von die Ausübung der beruflichen Tätigkeit im Inland, soweit sich der Patient zum Zeitpunkt der Behandlung im Inland aufgehalten hat;
b) die Ausübung der beruflichen Tätigkeit im Europäischen Ausland, sofern diese nur gelegentlich und/oder zeitlich befristet erfolgt und keine eigene Praxis unterhalten wird;
c) Erste-Hilfe-Leistungen bei Unglücksfällen im In- und Ausland;
d) Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Symposien, Messen, Märkten;, Schulungskursen oder gelegentliche Dozententätigkeit zurückzuführen sind.
b) durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die ins 5.2 Bei Versicherungsfällen und/oder Anspruchserhebungen vor Gerichten im Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (indirekter Export);gilt:
c) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins europäische Ausland geliefert hat oder hat liefern lassen (direkter Export);
7.1.2 5.2.1 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs VII unterliegen (siehe Ziffer 7.9 AHB).
7.1.3 Bei Schadenereignissen in den USA5.2.2 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, US-Territorien insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Kanada und bei Versicherungsfällen, die vor US- amerikanischen oder kanadischen Gerichten oder nach US-amerikanischem oder kanadischem Recht geltend gemacht werdenGerichtskosten, werden – abweichend von ZiffZiffer 6.5. 6.4 AHB – als Leistungen auf die Aufwendungen des Versicherers für KostenDeckungssumme angerechnet.
7.1.4 5.2.3 Bei Versicherungsfällen in den USA, /US-Territorien und Kanada oder in den USA, /US-Territorien und Kanada geltend gemachten Ansprüchen gilt:: Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden beträgt 5.000 Euro. Kosten gelten als Schadenersatzleistungen.
7.1.5 5.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt, die der Europäischen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
7.1.6 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
7.1.7 Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:
7.1.7.1 Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – abweichend von Ziffer 6.4 AHB – als Leistungen auf die
7.1.7.2 Bei Versicherungsfällen, die in USA/US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden, gilt: Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 10 %, mindestens 1.000 EUR, höchstens
7.1.7.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
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Samples: Berufshaftpflichtversicherung, Berufshaftpflichtversicherung
Auslandsschäden. 7.1.1 Mitversichert 9.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender SchadenereignisseVersicherungsfälle
a) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten;
b) durch Erzeugnisse des VersicherungsnehmersErzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (indirekter Export)lassen;
c) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins europäische Ausland geliefert hat oder hat, hat liefern lassen (direkter Export)oder die dorthin gelangt sind;
7.1.2 d) aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Inspektion und Kundendienst) oder sonstigen Leistungen im Inland oder europäischen Ausland.
9.1.1 Zu Teil B Ziffern 9.1 b) und c): Für Versicherungsfälle in den USA, US-Territorien oder Kanada durch Erzeugnisse, die im Zeitpunkt ihrer Auslie- ferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für eine Lieferung in die USA, US-Territorien oder nach Kanada bestimmt waren, besteht Versicherungsschutz nur nach besonderer Ver- einbarung. (Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl. sowie eine Erweiterung des Export-, Arbeits- oder Leistungsrisikos auf Länder außerhalb Europas.)
9.1.2 Zu Teil B Ziffer 9.1 c):
9.1.3 Zu Teil B Ziffer 9.1 d):
9.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung Durchfüh- rung von Arbeiten betraut worden sind.
7.1.3 Bei Schadenereignissen in den USA, US-Territorien und Kanada und bei Versicherungsfällen, die vor US- amerikanischen oder kanadischen Gerichten oder nach US-amerikanischem oder kanadischem Recht geltend gemacht werden, werden – abweichend von Ziff. 6.4 AHB – die 9.3 Aufwendungen des Versicherers für KostenKosten der gerichtli- chen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden
7.1.4 9.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Haft- pflichtansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.
9.5 Bei Versicherungsfällen in den USA, /US-Territorien und Kanada oder in den USA, /US-Territorien und Kanada geltend gel- tend gemachten Ansprüchen Ansprüche gilt:
7.1.5 9.6 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäi- schen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Ver- pflichtungen des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
7.1.6 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
7.1.7 Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:
7.1.7.1 Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – abweichend von Ziffer 6.4 AHB – als Leistungen auf die
7.1.7.2 Bei Versicherungsfällen, die in USA/US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden, gilt: Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 10 %, mindestens 1.000 EUR, höchstens
7.1.7.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung
Auslandsschäden. 7.1.1 Mitversichert 5.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers wegen im Ausland vorkommender Schadenereignisse
a) Versicherungsfälle – aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten;
b) Märkten sowie aus Betriebsveranstaltungen; – durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (indirekter Export);
c) lassen. Es gilt als „liefern lassen“ im Sinne dieser Bedingung, wenn vom Versicherungsnehmer an einen inländischen Abnehmer gelieferte Erzeugnisse mit seinem Wissen und Wollen von diesem Abnehmer ins Ausland exportiert werden; – durch ErzeugnisseErzeugnisse des Versicherungsnehmers, die der Versicherungsnehmer ins europäische Ausland Ausland, nicht jedoch nach Kanada oder in die USA bzw. US-Territorien, geliefert hat oder hat, hat liefern lassen oder die für ihn ersichtlich von Dritten dorthin geliefert werden; – durch Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (direkter Export);auch Inspektion und Kundendienst) oder sonstige Leistungen im Inland oder Ausland, nicht jedoch in Kanada oder in den USA bzw. US-Territorien.
7.1.2 5.2 Bei Versicherungsfällen und/oder Anspruchserhebungen vor Gerichten im Ausland gilt:
5.2.1 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs VII unterliegen (siehe Ziffer 7.9 AHB).
7.1.3 Bei Schadenereignissen in den USA5.2.2 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, US-Territorien insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Kanada und bei Versicherungsfällen, die vor US- amerikanischen oder kanadischen Gerichten oder nach US-amerikanischem oder kanadischem Recht geltend gemacht werdenGerichtskosten, werden – abweichend von ZiffZiffer 6.5. 6.4 AHB – als Leistungen auf die Aufwendungen des Versicherers für KostenDeckungssumme angerechnet.
7.1.4 5.2.3 Bei Versicherungsfällen in den USA, /US-Territorien und Kanada oder in den USA, /US-Territorien und Kanada geltend gemachten Ansprüchen gilt:: Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden beträgt 5.000 Euro. Kosten gelten als Schadenersatzleistungen.
7.1.5 5.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt, die der Europäischen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
7.1.6 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
7.1.7 Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:
7.1.7.1 Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – abweichend von Ziffer 6.4 AHB – als Leistungen auf die
7.1.7.2 Bei Versicherungsfällen, die in USA/US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden, gilt: Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 10 %, mindestens 1.000 EUR, höchstens
7.1.7.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung
Auslandsschäden. 7.1.1 Mitversichert 9.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender SchadenereignisseVersicherungsfälle
a) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten;
b) durch Erzeugnisse des VersicherungsnehmersErzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (indirekter Export)lassen;
c) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins europäische Ausland geliefert hat oder hat, hat liefern lassen (direkter Export)oder die dorthin gelangt sind;
7.1.2 d) aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Inspektion und Kundendienst) oder sonstigen Leistungen im Inland oder europäischen Ausland.
9.1.1 Zu Teil B Ziffern 9.1 b) und c): Für Versicherungsfälle in den USA, US-Territorien oder Kanada durch Erzeugnisse, die im Zeitpunkt ihrer Auslie- ferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für eine Lieferung in die USA, US-Territorien oder nach Kanada bestimmt waren, besteht Versicherungsschutz nur nach besonderer Ver- einbarung. (Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl. sowie eine Erweiterung des Export-, Arbeits- oder Leistungsrisikos auf Länder außerhalb Europas.)
9.1.2 Zu Teil B Ziffer 9.1 c):
9.1.3 Zu Teil B Ziffer 9.1 d):
9.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung Durchfüh- rung von Arbeiten betraut worden sind.
7.1.3 Bei Schadenereignissen in den USA, US-Territorien und Kanada und bei Versicherungsfällen, die vor US- amerikanischen oder kanadischen Gerichten oder nach US-amerikanischem oder kanadischem Recht geltend gemacht werden, werden – abweichend von Ziff. 6.4 AHB – die 9.3 Aufwendungen des Versicherers für KostenKosten der gerichtli- chen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden
7.1.4 9.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Haft- pflichtansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.
9.5 Bei Versicherungsfällen in den USA, /US-Territorien und Kanada oder in den USA, US-Territorien und Kanada geltend gemachten Ansprüchen gilt:
7.1.5 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
7.1.6 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
7.1.7 Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:
7.1.7.1 Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – abweichend von Ziffer 6.4 AHB – als Leistungen auf die
7.1.7.2 Bei Versicherungsfällen, die in USA/US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden, gel- tend gemachten Ansprüche gilt: Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 10 %, mindestens 1.000 EUR, höchstens
7.1.7.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.:
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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung
Auslandsschäden. 7.1.1 Mitversichert 5.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen aus im Ausland vorkommender Schadenereignissevorkommenden Versicherungsfällen, sofern diese auf
a) aus Anlass von die Ausübung der beruflichen Tätigkeit im Inland, soweit sich der Patient zum Zeitpunkt der Behandlung im Inland aufgehalten hat;
b) die Ausübung der beruflichen Tätigkeit im Europäischen Ausland, sofern diese nur gelegentlich und/oder zeitlich befristet erfolgt und keine eigene Praxis unterhalten wird;
c) Erste-Hilfe-Leistungen bei Unglücksfällen im In- und Ausland;
d) Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Symposien, Messen, Märkten;, Schulungskursen oder gelegentliche Dozententätigkeit zurückzuführen sind.
b) durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die ins 5.2 Bei Versicherungsfällen und/oder Anspruchserhebungen vor Gerichten im Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (indirekter Export);gilt:
c) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins europäische Ausland geliefert hat oder hat liefern lassen (direkter Export);
7.1.2 5.2.1 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus Arbeits- unfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs VII unterliegen (siehe Ziffer 7.9 AHB).
7.1.3 Bei Schadenereignissen in den USA, US-Territorien und Kanada und bei Versicherungsfällen, die vor US- amerikanischen oder kanadischen Gerichten oder nach US-amerikanischem oder kanadischem Recht geltend gemacht werden, 5.2.2 Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – abweichend von Ziff. 6.4 Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Deckungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Min- derung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers für Kostenentstanden sind.
7.1.4 5.2.3 Bei Versicherungsfällen in den USA, /US-Territorien und Kanada oder in den USA, /US-Territorien und Kanada geltend gemachten Ansprüchen gilt:: Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden beträgt 20.000 Euro. Kosten gelten als Schadenersatzleistungen.
7.1.5 5.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt, die der Europäischen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
7.1.6 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
7.1.7 Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:
7.1.7.1 Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – abweichend von Ziffer 6.4 AHB – als Leistungen auf die
7.1.7.2 Bei Versicherungsfällen, die in USA/US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden, gilt: Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 10 %, mindestens 1.000 EUR, höchstens
7.1.7.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
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Samples: Berufshaftpflichtversicherung
Auslandsschäden. 7.1.1 Mitversichert ist – abweichend von Ziff. 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Schadenereignisse
a) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten;
b) durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (indirekter Export);
c) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins europäische Ausland geliefert hat oder hat liefern lassen (direkter Export);
7.1.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.
7.1.3 Bei Schadenereignissen in den USA, US-Territorien und Kanada und bei Versicherungsfällen, die vor US- amerikanischen oder kanadischen Gerichten oder nach US-amerikanischem oder kanadischem Recht geltend gemacht werden, werden – abweichend von Ziff. 6.4 AHB – die Aufwendungen des Versicherers für KostenKosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere
7.1.4 Bei Versicherungsfällen in den USA, US-Territorien und Kanada oder in den USA, US-Territorien und Kanada geltend gemachten Ansprüchen gilt:
7.1.5 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
7.1.6 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
7.1.7 Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:
7.1.7.1 Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – abweichend von Ziffer 6.4 AHB – als Leistungen auf die
7.1.7.2 Bei Versicherungsfällen, die in USA/US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden, gilt: Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 10 %, mindestens 1.000 EUR, höchstens
7.1.7.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
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Samples: Besondere Bedingungen Und Risikobeschreibungen (Bbr) Für Landwirtschaftliche Betriebe
Auslandsschäden. 7.1.1 Mitversichert 6.6.1 Eingeschlossen ist – - abweichend von Ziff. 7.9 AHB – - die gesetzliche ge- setzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender SchadenereignisseVersicherungsfälle
a) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten;
b) durch Erzeugnisse des VersicherungsnehmersErzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (indirekter Export);lassen.
c) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins europäische Ausland Aus- land (ausgenommen USA, US-Territorien oder Kanada) geliefert hat oder dorthin hat liefern lassen (direkter Export)lassen;
7.1.2 d) aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Inspektion und Kundendienst) oder sonstigen Leis- tungen im Inland oder europäischen Ausland. Für b) und c) gilt: Für Versicherungsfälle in den USA, US-Territorien oder Ka- nada durch Erzeugnisse, die im Zeitpunkt ihrer Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für eine Lieferung in die USA, US-Territorien oder Kanada bestimmt waren, besteht Versicherungsschutz nur nach besonderer Vereinbarung.
6.6.2 Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haft- pflicht - für im Ausland gelegene Betriebsstätten, z.B. Produkti- ons- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl. - für die Erweiterung des Arbeits- oder Leistungsrisikos auf Länder außerhalb Europas; - für die Erweiterung des Exportrisikos auf USA, US- Territorien oder Kanada.
6.6.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen Arbeitsunfäl- len und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.
7.1.3 Bei Schadenereignissen in den USA, US-Territorien . Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche aus Ar- beitsunfällen und Kanada und bei VersicherungsfällenBerufskrankheiten, die vor US- amerikanischen oder kanadischen Gerichten oder nach US-amerikanischem oder kanadischem Recht geltend gemacht werden, werden – abweichend von den Bestimmungen des Sozialgesetzbuch VII unterliegen (siehe Ziff. 6.4 AHB – die Aufwendungen des Versicherers für Kosten
7.1.4 Bei Versicherungsfällen in den USA, US-Territorien und Kanada oder in den USA, US-Territorien und Kanada geltend gemachten Ansprüchen gilt:
7.1.5 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro7.9 AHB). Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen istDer Ausschluss gemäß Abschnitt A „Zu Ziff. 4.2 - 4.4“ bleibt unberührt.
7.1.6 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
7.1.7 Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:
7.1.7.1 Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – abweichend von Ziffer 6.4 AHB – als Leistungen auf die
7.1.7.2 Bei Versicherungsfällen, die in USA/US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden, gilt: Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 10 %, mindestens 1.000 EUR, höchstens
7.1.7.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Auslandsschäden. 7.1.1 Mitversichert ist Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:
10.1 Eingeschlossen sind im Umfang von Ziffer 1 dieser Bedingungen – abweichend von Ziff. Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen auch im Ausland vorkommender Schadenereignisse
a) eintretende Versicherungsfälle, – die auf eine Umwelteinwirkung im Inland oder eine Tätigkeit im Sinne der Ziffer 4 im Inland zurück- zuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziffer 4 nur, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; – aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an AusstellungenAusstellungen und Messen.
10.2 Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind im Umfang von Ziffer 1 – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle eingeschlossen,
10.2.1 die auf die Planung, KongressenHerstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziffer 4 zurückzuführen sind, Messen und Märktenwenn die Anlagen oder Teile ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;
b) durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers10.2.2 die auf Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziffer 4 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen;
10.2.3 die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstige Tätigkeiten zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen.
10.2.4 Gemeinsame Bestimmungen für die Ziffern 10.2.1 bis 10.2.3 Der Versicherungsschutz besteht nur für solche Personen- und Sachschäden, die ins Folgen einer plötzlichen und unfallartigen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs sind. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls gemäß Ziffer 6 werden nicht ersetzt.
10.2.5 Gemeinsame Bestimmungen für die Ziffern 10.2.2 bis 10.2.3 Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelangt sindbelegene Anlagen oder Betriebsstätten, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat z. B. Produktions- oder hat liefern lassen (indirekter Export);Vertriebsniederlassungen, Läger und dergleichen.
c) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins europäische 10.3 Bei Versicherungsfällen und/oder Anspruchserhebungen vor Gerichten im Ausland geliefert hat oder hat liefern lassen (direkter Export);gilt:
7.1.2 10.3.1 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer, seine gesetz- lichen Vertreter und solche Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft, aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs VII unterliegen (siehe Ziffer 7.9 AHB).
7.1.3 Bei Schadenereignissen in den USA10.3.2 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, US-Territorien insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Kanada und bei Versicherungsfällen, die vor US- amerikanischen oder kanadischen Gerichten oder nach US-amerikanischem oder kanadischem Recht geltend gemacht werdenGerichtskosten, werden – abweichend von ZiffZiffer 6.5. 6.4 AHB – als Leistungen auf die Aufwendungen des Versicherers für KostenDeckungssumme angerechnet.
7.1.4 10.3.3 Bei Versicherungsfällen in den USA, /US-Territorien und Kanada oder in den USA, /US-Territorien und Kanada geltend gemachten Ansprüchen gilt:: Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden beträgt 5.000 Euro. Kosten gelten als Schadenersatzleistungen.
7.1.5 10.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt, die der Europäischen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
7.1.6 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
7.1.7 Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:
7.1.7.1 Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – abweichend von Ziffer 6.4 AHB – als Leistungen auf die
7.1.7.2 Bei Versicherungsfällen, die in USA/US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden, gilt: Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 10 %, mindestens 1.000 EUR, höchstens
7.1.7.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung
Auslandsschäden. 7.1.1 Mitversichert A 2.5.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen wegen
A 2.5.1.1 im Ausland vorkommender Schadenereignisse
a) Versicherungsfälle aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten;
b) A 2.5.1.2 im Ausland eintretender Schäden durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmersvom Versicherungsnehmer erbrachte Arbeiten und Leistungen für Maschinen und Anlagen sowie Teile davon, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (indirekter Export)dies für den Versicherungs- nehmer ersichtlich war;
c) durch ErzeugnisseA 2.5.1.3 Schäden, die der Versicherungsnehmer ins europäische als Folge einer beruflichen Tätigkeit ▪ im europäischen Ausland geliefert hat oder hat liefern lassen (direkter Export);eingetreten sind; ▪ im außereuropäischen Ausland eingetreten sind, soweit nach deutschem Recht eine Eintrittspflicht gegeben ist.
7.1.2 A 2.5.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche Ansprüche ▪ aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungs- nehmer und die unter Ziff. 5.1 dieser Bestimmungen genannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialge- setzbuches (SGB) VII unterliegen (siehe Ziff. 7.9 AHB); ▪ im Zusammenhang mit einer Pflichtversicherung im Ausland. Dies gilt insbesondere für Ansprüche wegen im Ausland eingetretener Schäden als Folge eines im In- oder Ausland begangenen Verstoßes des Versicherungsnehmers bei der Ausübung der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebenen Tätigkeiten/Berufsbilder, für die eine Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflicht-Versicherung aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen im Ausland besteht; ▪ nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. 7003041068 25.09.2012
7.1.3 A 2.5.3 Bei Schadenereignissen in den USA, US-Territorien und Kanada und bei Versicherungsfällen, die vor US- amerikanischen eintretenden Versiche- rungsfällen oder kanadischen Gerichten oder nach US-amerikanischem oder kanadischem Recht dort geltend gemacht werden, gemachten Ansprüchen werden – abweichend von Ziff. 6.4 6.5 AHB – die Aufwendungen des Versicherers für KostenKosten als Leistungen auf die Deckungssumme angerechnet. Diese Kosten gelten als Schadenersatzleistung. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädi- gung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.
7.1.4 Bei Versicherungsfällen in den USA, US-Territorien und Kanada oder in den USA, US-Territorien und Kanada geltend gemachten Ansprüchen gilt:
7.1.5 A 2.5.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
7.1.6 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt A 2.5.5 Ein darüber hinausgehender Versicherungsschutz für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
7.1.7 Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden Für Ansprüche, die als Folge eines im Inland oder Ausland begangenen Verstoßes oder für im Ausland geltend gemacht werden, gilt:
7.1.7.1 Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – abweichend von Ziffer 6.4 AHB – als Leistungen auf die
7.1.7.2 Bei Versicherungsfällen, die in USA/US-Territorien belegene Niederlassungen und Kanada geltend gemacht werden, gilt: Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 10 %, mindestens 1.000 EUR, höchstens
7.1.7.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen istBüros bedarf einer besonderen Vereinbarung.
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Samples: Rahmenabkommen
Auslandsschäden. 7.1.1 Mitversichert 4.1 Eingeschlossen ist – - abweichend von Ziff. 7.9 AHB – - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender SchadenereignisseVersicherungsfälle
a) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an AusstellungenAusstel- lungen, Kongressen, Messen und Märkten;
b) durch Erzeugnisse des VersicherungsnehmersErzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder dorthin hat liefern lassen (indirekter Export)lassen;
c) durch Erzeugnisseaus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Inspek- tionen und Kundendienst) oder sonstigen Leistungen im Inland oder Ausland - ausgenommen die der Versicherungsnehmer ins europäische Ausland geliefert hat oder hat liefern lassen (direkter Export);Länder USA/US-Territorien und Kanada -.
7.1.2 4.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche Ansprüche
4.2.1 aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung Durch- führung von Arbeiten betraut beauftragt worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versi- cherungsnehmer aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII unterliegen (siehe Ziff. 7.9 AHB).
4.2.2 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.
4.2.3 nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und die damit im Zusammen- hang stehenden Regressansprüche nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.
4.3 Abweichend von Ziff. 6.5 AHB werden folgende Kosten und Aufwen- dungen als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet:
a) gerichtliche und außergerichtliche Kosten zur Anspruchsabwehr; Ko- sten in diesem Sinne sind Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten;
b) Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, soweit diese Aufwendungen oder Kosten nicht auf Weisung des Ver- sicherers entstanden sind.
7.1.3 4.4 Bei Schadenereignissen Versicherungsfällen, die in den USA, USA - auch US-Territorien und Kanada und bei Versicherungsfällen, die vor US- amerikanischen oder kanadischen Gerichten oder nach US-amerikanischem oder kanadischem Recht - geltend gemacht werden, werden – abweichend von Ziffgilt: Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 10 % , mindestens 5.000 EUR, höchstens 25.000 EUR. 6.4 AHB – die Aufwendungen des Versicherers für KostenKosten gelten als Scha- denersatzleistungen.
7.1.4 Bei Versicherungsfällen in den USA, US-Territorien und Kanada oder in den USA, US-Territorien und Kanada geltend gemachten Ansprüchen gilt:
7.1.5 4.5 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung Soweit der Zah- lungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen in der Europä- ischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
7.1.6 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
7.1.7 Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:
7.1.7.1 Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – abweichend von Ziffer 6.4 AHB – als Leistungen auf die
7.1.7.2 Bei Versicherungsfällen, die in USA/US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden, gilt: Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 10 %, mindestens 1.000 EUR, höchstens
7.1.7.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
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Auslandsschäden. 7.1.1 Mitversichert 1 Eingeschlossen ist – - abweichend von Ziff. 7.9 AHB – - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender SchadenereignisseVersicherungsfälle
a) aus Anlass von Geschäftsreisen a. Durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins Ausland, ausgenommen USA/US- Territorien oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und MärktenKanada geliefert hat oder dorthin hat liefern lassen oder die dort hingelangt sind (direkter Export);
bb. aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Inspektionen und Kundendienst) oder sonstigen Leistungen, ausgenommen in USA/US-Territorien oder Kanada;
c. durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (indirekter Export);
c) durch Erzeugnissed. aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten; Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Versicherungsnehmer ins europäische Haftpflicht für im Ausland geliefert hat gelegene Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder hat liefern lassen (direkter Export);Vertriebsniederlassungen, Lager und dergleichen.
7.1.2 2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche Ansprüche
a. aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die unter 1.2.3, 1. genannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs (SGB) VII unterliegen (siehe 7.9 AHB);
b. auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
c. nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder;
d. nach den französischen "fautes inexcusables" oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.
7.1.3 Bei Schadenereignissen in den USA, US-Territorien und Kanada und bei Versicherungsfällen, die vor US- amerikanischen oder kanadischen Gerichten oder nach US-amerikanischem oder kanadischem Recht geltend gemacht werden, 3 Abweichend von 6.5 AHB werden – abweichend von Ziff. 6.4 AHB – die Aufwendungen des Versicherers für KostenKosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
7.1.4 4 Bei Versicherungsfällen in den USA, /US-Territorien und oder Kanada oder bei vor Gerichten in den USA, /US-Territorien und oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen giltgelten zusätzlich folgende Bestimmungen:
7.1.5 a. Kein Versicherungsschutz besteht für ‒ Schäden durch Erzeugnisse oder Arbeiten, die vor Einschluss des USA/US-Territorien oder Kanada-Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt wurden, es sei denn, dieses wurde zuvor besonders vereinbart; ‒ Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalte sowie alle Kosten und Aufwendungen, die im Zusammenhang mit derartigen Schäden geltend gemacht werden. Unter dem Begriff 'Schimmelpilz' ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen; ‒ Personenschäden im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex).
b. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
5 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
7.1.6 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, 6 Auf die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt habenbesonderen Bestimmungen zum Umweltrisiko (siehe 6.9) wird hingewiesen.
7.1.7 Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:
7.1.7.1 Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – abweichend von Ziffer 6.4 AHB – als Leistungen auf die
7.1.7.2 Bei Versicherungsfällen, die in USA/US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden, gilt: Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 10 %, mindestens 1.000 EUR, höchstens
7.1.7.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
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Samples: Versicherungsbedingungen Zur Haftpflichtversicherung
Auslandsschäden. 7.1.1 Mitversichert 5.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versicherungs nehmers wegen im Ausland vorkommender Schadenereignisse
a) Versicherungsfälle – aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten;
b) ; – durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer Versi cherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (indirekter Export);
c) lassen. Es gilt als „liefern lassen“ im Sinne dieser Bedingung, wenn vom Versicherungsnehmer an einen inländischen Abnehmer gelieferte Erzeugnisse mit seinem Wissen und Wollen von diesem Abnehmer ins Ausland exportiert werden. sowie wegen im europäischen Ausland vorkommender Versicherungsfälle – aus Betriebsveranstaltungen wie Betriebsfeiern, Betriebsausflügen, Schulungskursen; – durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins europäische Ausland dorthin geliefert hat oder hat, hat liefern lassen (direkter Export);oder die dorthin gelangt sind.
7.1.2 5.2 Bei Versicherungsfällen und/oder Anspruchserhebungen vor Gerichten im Ausland gilt:
5.2.1 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.
7.1.3 Bei Schadenereignissen in . Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den USA, US-Territorien Versicherungsnehmer aus Arbeitsunfällen und Kanada und bei VersicherungsfällenBerufskrankheiten, die vor US- amerikanischen oder kanadischen Gerichten oder nach US-amerikanischem oder kanadischem Recht den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs VII unterliegen (siehe Ziffer 7.9 AHB),
5.2.2 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemacht werdengemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts, Sachverständigen, Zeugen und Gerichtskosten, werden – abweichend von ZiffZiffer 6.5. 6.4 AHB – als Leistungen auf die Aufwendungen des Versicherers für KostenDeckungssumme angerechnet.
7.1.4 5.2.3 Bei Versicherungsfällen in den USA, US-Territorien /USTerritorien und Kanada oder in den USA, US-Territorien /USTerritorien und Kanada geltend gemachten Ansprüchen gilt:: Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden beträgt 5.000 Euro. Kosten gelten als Schadenersatzleistungen.
7.1.5 5.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt, die der Europäischen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag EuroBetrag bei einem inländischen in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
7.1.6 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
7.1.7 Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:
7.1.7.1 Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – abweichend von Ziffer 6.4 AHB – als Leistungen auf die
7.1.7.2 Bei Versicherungsfällen, die in USA/US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden, gilt: Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 10 %, mindestens 1.000 EUR, höchstens
7.1.7.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung
Auslandsschäden. 7.1.1 Mitversichert 5.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers wegen im Ausland vorkommender Schadenereignisse
a) Versicherungsfälle – aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten;
b) Märkten sowie aus Betriebsveranstaltungen; – durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (indirekter Export);
c) lassen. Es gilt als „liefern lassen“ im Sinne dieser Bedingung, wenn vom Versicherungsnehmer an einen inländischen Abnehmer gelieferte Erzeugnisse mit seinem Wissen und Wollen von diesem Abnehmer ins Ausland exportiert werden; – durch ErzeugnisseErzeugnisse des Versicherungsnehmers, die der Versicherungsnehmer ins europäische Ausland Ausland, nicht jedoch nach Kanada oder in die USA bzw. US-Territorien, geliefert hat oder hat, hat liefern lassen oder die für ihn ersichtlich von Dritten dorthin geliefert werden; – durch Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (direkter Export);auch Inspektion und Kundendienst) oder sonstige Leistungen im Inland oder Ausland, nicht jedoch in Kanada oder in den USA bzw. US-Territorien.
7.1.2 5.2 Bei Versicherungsfällen und/oder Anspruchserhebungen vor Gerichten im Ausland gilt:
5.2.1 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs VII unterliegen (siehe Ziffer 7.9 AHB).
7.1.3 Bei Schadenereignissen in den USA5.2.2 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, US-Territorien insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Kanada und bei Versicherungsfällen, die vor US- amerikanischen oder kanadischen Gerichten oder nach US-amerikanischem oder kanadischem Recht geltend gemacht werdenGerichtskosten, werden – abweichend von ZiffZiffer 6.5. 6.4 AHB – als Leistungen auf die Aufwendungen des Versicherers für KostenDeckungs- summe angerechnet.
7.1.4 5.2.3 Bei Versicherungsfällen in den USA, /US-Territorien und Kanada oder in den USA, /US-Territorien und Kanada geltend gemachten Ansprüchen gilt:: Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden beträgt 5.000 Euro. Kosten gelten als Schadenersatzleistungen.
7.1.5 5.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt, die der Europäischen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
7.1.6 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
7.1.7 Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:
7.1.7.1 Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – abweichend von Ziffer 6.4 AHB – als Leistungen auf die
7.1.7.2 Bei Versicherungsfällen, die in USA/US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden, gilt: Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 10 %, mindestens 1.000 EUR, höchstens
7.1.7.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
Appears in 1 contract
Samples: Betriebshaftpflichtversicherung Für Das Bauhaupt Und Baunebengewerbe
Auslandsschäden. 7.1.1 Mitversichert 9.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender SchadenereignisseVersicherungsfälle
a) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten;
b) durch Erzeugnisse des VersicherungsnehmersErzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (indirekter Export)lassen;
c) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins europäische Ausland geliefert hat oder hat, hat liefern lassen (direkter Export)oder die dorthin gelangt sind;
7.1.2 d) aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Inspektion und Kundendienst) oder sonstigen Leis- tungen, die im europäischen Ausland erbracht wurden. Zu Teil B Ziffern 9.1 b) und c): Für Versicherungsfälle in den USA, US-Territorien oder Ka- nada durch Erzeugnisse, die im Zeitpunkt ihrer Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für eine Lieferung in die USA, US- Territorien oder nach Kanada bestimmt waren, besteht Ver- sicherungsschutz nur nach besonderer Vereinbarung. (Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl. sowie eine Erweiterung des Export-, Arbeits- oder Leis- tungsrisikos auf Länder außerhalb Europas.) Zu Teil B Ziffer 9.1 d): Falls besonders vereinbart, gilt Versicherungsschutz auch für Versicherungsfälle im außereuropäischen Ausland. Da- bei besteht jedoch kein Versicherungsschutz für • Schäden in den USA/US-Territorien und Kanada oder • in den USA/US-Territorien und Kanada geltend ge- machte Ansprüche.
9.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung Durchfüh- rung von Arbeiten betraut worden sind.
7.1.3 Bei Schadenereignissen in den USA, US-Territorien und Kanada und bei Versicherungsfällen, die vor US- amerikanischen oder kanadischen Gerichten oder nach US-amerikanischem oder kanadischem Recht geltend gemacht werden, werden – abweichend von Ziff. 6.4 AHB – die 9.3 Aufwendungen des Versicherers für KostenKosten werden – ab- weichend von Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versi- cherungssumme angerechnet.
7.1.4 Bei Versicherungsfällen in den USA, US-Territorien und Kanada oder in den USA, US-Territorien und Kanada geltend gemachten Ansprüchen gilt:
7.1.5 9.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäi- schen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Ver- pflichtungen des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
7.1.6 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
7.1.7 Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:
7.1.7.1 Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – abweichend von Ziffer 6.4 AHB – als Leistungen auf die
7.1.7.2 Bei Versicherungsfällen, die in USA/US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden, gilt: Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 10 %, mindestens 1.000 EUR, höchstens
7.1.7.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Auslandsschäden. 7.1.1 Mitversichert 5.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen aus im Ausland vorkommender Schadenereignissevorkommenden Versicherungsfällen, sofern diese auf
a) aus Anlass von die Ausübung der beruflichen Tätigkeit im Inland, soweit sich der Patient zum Zeitpunkt der Behandlung im Inland aufgehalten hat;
b) die Ausübung der beruflichen Tätigkeit im Europäischen Ausland, sofern diese nur gelegentlich und/oder zeitlich befristet erfolgt und keine eigene Praxis unterhalten wird;
c) Erste-Hilfe-Leistungen bei Unglücksfällen im In- und Ausland;
d) Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Symposien, Messen, Märkten;, Schulungskursen oder gelegentliche Dozententätigkeit zurückzuführen sind.
b) durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die ins 5.2 Bei Versicherungsfällen und/oder Anspruchserhebungen vor Gerichten im Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (indirekter Export);gilt:
c) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins europäische Ausland geliefert hat oder hat liefern lassen (direkter Export);
7.1.2 5.2.1 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs VII unterliegen (siehe Ziffer 7.9 AHB).
7.1.3 Bei Schadenereignissen in den USA5.2.2 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, US-Territorien insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Kanada und bei Versicherungsfällen, die vor US- amerikanischen oder kanadischen Gerichten oder nach US-amerikanischem oder kanadischem Recht geltend gemacht werdenGerichtskosten, werden – abweichend von ZiffZiffer 6.5. 6.4 AHB – als Leistungen auf die Aufwendungen des Versicherers für KostenDeckungssumme angerechnet.
7.1.4 5.2.3 Bei Versicherungsfällen in den USA, /US-Territorien und Kanada oder in den USA, /US-Territorien und Kanada geltend gemachten Ansprüchen gilt:: Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden beträgt 20.000 Euro. Kosten gelten als Schadenersatzleistungen.
7.1.5 5.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt, die der Europäischen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
7.1.6 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
7.1.7 Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:
7.1.7.1 Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – abweichend von Ziffer 6.4 AHB – als Leistungen auf die
7.1.7.2 Bei Versicherungsfällen, die in USA/US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden, gilt: Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 10 %, mindestens 1.000 EUR, höchstens
7.1.7.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
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Samples: Berufshaftpflichtversicherung
Auslandsschäden. 7.1.1 Mitversichert 9.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender SchadenereignisseVersicherungsfälle
a) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten;
b) durch Erzeugnisse des VersicherungsnehmersErzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (indirekter Export)lassen;
c) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins europäische Ausland geliefert hat oder hat, hat liefern lassen (direkter Export)oder die dorthin gelangt sind;
7.1.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche d) aus Arbeitsunfällen Bau-, Montage-, Reparatur- und Berufskrankheiten von PersonenWartungsarbeiten (auch Inspektion und Kundendienst) oder sonstigen Leistungen, die vom Versicherungsnehmer im europäischen Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sinderbracht wurden.
7.1.3 Bei Schadenereignissen 9.1.1 Zu Teil B Ziffern 9.1 b) und c): Für Versicherungsfälle in den USA, US-Territorien und oder Kanada und bei Versicherungsfällendurch Erzeugnisse, die vor US- amerikanischen im Zeitpunkt ihrer Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder kanadischen Gerichten von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für eine Lieferung in die USA, US-Territorien oder nach US-amerikanischem Kanada bestimmt waren, besteht Versicherungsschutz nur nach besonderer Vereinbarung. (Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder kanadischem Recht geltend gemacht werdenVertriebsniederlassungen, werden – abweichend von ZiffLäger und dgl. 6.4 AHB – die Aufwendungen sowie eine Erweiterung des Versicherers Export-, Arbeits- oder Leistungsrisikos auf Länder außerhalb Europas.)
9.1.2 Zu Teil B Ziffer 9.1 d): Falls besonders vereinbart (siehe Versicherungsschein/ Pauschaldeklaration): gilt Versicherungsschutz auch für Kosten
7.1.4 Bei Versicherungsfällen Versicherungsfälle im außereuropäischen Ausland. Dabei besteht jedoch kein Versicherungsschutz für - Schäden in den USA, /US-Territorien und Kanada oder - in den USA, US-Territorien und Kanada geltend gemachten Ansprüchen gilt:
7.1.5 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
7.1.6 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
7.1.7 Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:
7.1.7.1 Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – abweichend von Ziffer 6.4 AHB – als Leistungen auf die
7.1.7.2 Bei Versicherungsfällen, die in USA/US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden, gilt: Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 10 %, mindestens 1.000 EUR, höchstens
7.1.7.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen istgemachte Ansprüche.
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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung
Auslandsschäden. 7.1.1 Mitversichert 1 Eingeschlossen ist – - abweichend von Ziff. 7.9 AHB – - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender SchadenereignisseVersicherungsfälle
a) aus Anlass von Geschäftsreisen a. durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins Ausland, ausgenommen USA/US- Territorien oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und MärktenKanada geliefert hat oder dorthin hat liefern lassen oder die dort hingelangt sind (direkter Export);
bb. aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Inspektionen und Kundendienst) oder sonstigen Leistungen, ausgenommen in USA/US-Territorien oder Kanada;
c. durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (indirekter Export);
c) durch Erzeugnissed. aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten; Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Versicherungsnehmer ins europäische Haftpflicht für im Ausland geliefert hat gelegene Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder hat liefern lassen (direkter Export);Vertriebsniederlassungen, Lager und dergleichen.
7.1.2 2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche Ansprüche
a. aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die unter 1.2.3, 1. genannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs (SGB) VII unterliegen (siehe 7.9 AHB);
b. auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
c. nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder;
d. nach den französischen "fautes inexcusables" oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.
7.1.3 Bei Schadenereignissen in den USA, US-Territorien und Kanada und bei Versicherungsfällen, die vor US- amerikanischen oder kanadischen Gerichten oder nach US-amerikanischem oder kanadischem Recht geltend gemacht werden, 3 Abweichend von 6.5 AHB werden – abweichend von Ziff. 6.4 AHB – die Aufwendungen des Versicherers für KostenKosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
7.1.4 4 Bei Versicherungsfällen in den USA, /US-Territorien und oder Kanada oder bei vor Gerichten in den USA, /US-Territorien und oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen giltgelten zusätzlich folgende Bestimmungen:
7.1.5 a. Kein Versicherungsschutz besteht für ‒ Schäden durch Erzeugnisse oder Arbeiten, die vor Einschluss des USA/US-Territorien oder Kanada-Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt wurden, es sei denn, dieses wurde zuvor besonders vereinbart; ‒ Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalte sowie alle Kosten und Aufwendungen, die im Zusammenhang mit derartigen Schäden geltend gemacht werden. Unter dem Begriff 'Schimmelpilz' ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen; ‒ Personenschäden im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex).
b. Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
5 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
7.1.6 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, 6 Auf die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt habenbesonderen Bestimmungen zum Umweltrisiko (siehe 6.9) wird hingewiesen.
7.1.7 Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:
7.1.7.1 Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – abweichend von Ziffer 6.4 AHB – als Leistungen auf die
7.1.7.2 Bei Versicherungsfällen, die in USA/US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden, gilt: Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 10 %, mindestens 1.000 EUR, höchstens
7.1.7.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
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Samples: Versicherungsbedingungen Zur Haftpflichtversicherung
Auslandsschäden. 7.1.1 Mitversichert 4.1.1 Eingeschlossen ist – - abweichend von Ziff. 7.9 AHB – - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen aus im Ausland vorkommender Schadenereignissevorkommenden Versicherungsfällen.
a) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten;
b) durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (indirekter Export);
c) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins europäische Ausland geliefert hat oder hat liefern lassen (direkter Export);
7.1.2 4.1.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs VII unterliegen; auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive und exemplary damages; nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder; nach den französischen "fautes inexcusables" oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.
7.1.3 Bei Schadenereignissen in den USA, US-Territorien und Kanada und bei Versicherungsfällen, die vor US- amerikanischen oder kanadischen Gerichten oder nach US-amerikanischem oder kanadischem Recht geltend gemacht werden, 4.1.3 Abweichend von 6.5 AHB werden – abweichend von Ziff. 6.4 AHB – die Aufwendungen des Versicherers für KostenKosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
7.1.4 4.1.4 Bei Versicherungsfällen in den USA, /US-Territorien und oder Kanada oder in den USA, US-Territorien und oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gilt:: Selbstbeteiligung siehe Leistungsbeschreibung.
7.1.5 4.1.5 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Euro- Betrag bei einem inländischen in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
7.1.6 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen 4.1.6 Abweichend von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
7.1.7 Inländische Versicherungsfälle, die 5.1 AHB - ist im Ausland geltend gemacht werden Für Ansprüche, Falle der vorläufigen Beschlagnahme eines Wassersportfahrzeugs in einem ausländischen Hafen die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:
7.1.7.1 Aufwendungen etwa erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ausschließlich Sache des Versicherers für Kosten werden – abweichend von Ziffer 6.4 AHB – als Leistungen auf die
7.1.7.2 Bei Versicherungsfällen, die in USA/US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden, gilt: Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 10 %, mindestens 1.000 EUR, höchstens
7.1.7.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen istVersicherungsnehmers.
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Samples: Versicherungsbedingungen Zur Haftpflichtversicherung
Auslandsschäden. 7.1.1 Mitversichert 11.9.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Versicherungs- nehmers ausschließlich wegen
11.9.1.1 im Ausland vorkommender Schadenereignisse
a) Schadenereignisse aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen Ausstellungen und MärktenMessen;
b) 11.9.1.2 im Ausland vorkommender Schadenereignisse durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder dorthin hat liefern lassen (indirekter Export)lassen;
c) 11.9.1.3 im Ausland – ausgenommen USA, US-Territori- en und Kanada – vorkommender Schadenereig- nisse durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins europäische Ausland Versicherungs- nehmer dorthin geliefert hat oder dorthin hat liefern lassen (direkter Export)lassen;
7.1.2 11.9.1.4 im Ausland – ausgenommen USA, US-Territori- en und Kanada – vorkommender Schadenereig- nisse aus Montagearbeiten, Wartungsarbeiten (auch Inspektion und Kundendienst), Repa- raturarbeiten und der Erbringung von Dienst- leistungen;
11.9.1.5 im Ausland – ausgenommen USA, US-Territorien und Kanada – vorkommender Schadenereignis- se durch rechtlich unselbstständige Niederlas- sungen, Betriebsstätten, Läger, Verkaufsbüros, Bau- und Montagestellen und dergleichen.
11.9.2 Sofern im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbart, ist – abweichend von Ziffer 7.9 – eingeschlossen die gesetzliche Haft- pflicht des Versicherungsnehmers wegen
11.9.2.1 direkten Exporten nach USA, US-Territorien und Kanada;
11.9.2.2 Schadenereignissen aus Montagearbeiten in USA, US-Territorien und Kanada;
11.9.2.3 rechtlich unselbstständigen Niederlassungen, Betriebsstätten, Läger, Verkaufsbüros, Bau- und Montagestellen und dergleichen in USA, US-Ter- ritorien und Kanada;
11.9.2.4 rechtlich selbstständigen Unternehmen im Aus- land.
11.9.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von PersonenPer- sonen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland Aus- land eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haft- pflichtansprüche aus Arbeitsunfällen, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII un- terliegen (siehe Ziffer 7.9).
7.1.3 11.9.4 Bei Schadenereignissen Versicherungsfällen, die in den USA, US-Territorien Territori- en und in Kanada und bei Versicherungsfällen, die vor US- amerikanischen oder kanadischen Gerichten oder nach US-amerikanischem oder kanadischem Recht geltend gemacht werden, gilt: Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten An- sprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverstän- digen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von Ziff. 6.4 AHB Ziffer 6.2.5 – als Leistungen auf die Aufwendungen des Versicherers für KostenVersicherungssumme angerechnet.
7.1.4 Bei Versicherungsfällen in den USA, US-Territorien und Kanada oder in den USA, US-Territorien und Kanada geltend gemachten Ansprüchen gilt:
7.1.5 11.9.5 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt, die der Europäischen Währungs- union angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen in der Europä- ischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
7.1.6 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
7.1.7 Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:
7.1.7.1 Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – abweichend von Ziffer 6.4 AHB – als Leistungen auf die
7.1.7.2 Bei Versicherungsfällen, die in USA/US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden, gilt: Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 10 %, mindestens 1.000 EUR, höchstens
7.1.7.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen
Auslandsschäden. 7.1.1 Mitversichert ist – abweichend von Ziff. 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Schadenereignisse
a) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten;
b) durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (indirekter Export);
c) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins europäische Ausland geliefert hat oder hat liefern lassen (direkter Export);
7.1.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.
7.1.3 Bei Schadenereignissen in den USA, US-Territorien und Kanada und bei Versicherungsfällen, die vor US- amerikanischen oder kanadischen Gerichten oder nach US-amerikanischem oder kanadischem Recht geltend gemacht werden, werden – abweichend von Ziff. 6.4 AHB – die Aufwendungen des Versicherers für Kosten
7.1.4 Bei Versicherungsfällen in den USA, US-Territorien und Kanada oder in den USA, US-Territorien und Kanada geltend gemachten Ansprüchen gilt:
7.1.5 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
7.1.6 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
7.1.7 Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:
7.1.7.1 Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – abweichend von Ziffer 6.4 AHB – als Leistungen auf diedie Versicherungssumme angerechnet.
7.1.7.2 Bei Versicherungsfällen, die in USA/US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden, gilt: Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 10 %, mindestens 1.000 EUR, höchstens
7.1.7.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
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Samples: Spezial Haftpflichtversicherung Für Das Baunebengewerbe
Auslandsschäden. 7.1.1 Mitversichert 5.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen aus im Ausland vorkommender Schadenereignissevorkommenden Versicherungsfällen, sofern diese auf
a) aus Anlass von die Ausübung der beruflichen Tätigkeit im Inland, soweit sich der Patient zum Zeitpunkt der ärztlichen/zahnärztlichen Konsultation im Inland aufgehalten hat;
b) die Ausübung der beruflichen Tätigkeit im Europäischen Ausland, wenn diese nur gelegentlich und/oder zeitlich befristet erfolgt und keine eigene Praxis betrieben wird;
c) Erste-Hilfe-Leistungen bei Unglücksfällen im In- und Ausland;
d) Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Symposien, Messen, Märkten;, Schulungskursen oder gelegentliche Dozententätigkeit zurückzuführen sind.
b) durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die ins 5.2 Bei Versicherungsfällen und/oder Anspruchserhebungen vor Gerichten im Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (indirekter Export);gilt:
c) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins europäische Ausland geliefert hat oder hat liefern lassen (direkter Export);
7.1.2 5.2.1 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus Arbeits- unfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs VII unterliegen (siehe Ziffer 7.9 AHB).
7.1.3 Bei Schadenereignissen in den USA5.2.2 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, US-Territorien insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Kanada und bei Versicherungsfällen, die vor US- amerikanischen oder kanadischen Gerichten oder nach US-amerikanischem oder kanadischem Recht geltend gemacht werdenGerichtskosten, werden – abweichend von ZiffZiffer 6.5. 6.4 AHB – als Leistungen auf die Aufwendungen des Versicherers für KostenDeckungssumme angerechnet.
7.1.4 5.2.3 Bei Versicherungsfällen in den USA, /US-Territorien und Kanada oder in den USA, /US-Territorien und Kanada geltend gemachten Ansprüchen gilt:: Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden beträgt 5.000 Euro. Kosten gelten als Schadenersatzleistungen.
7.1.5 5.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt, die der Europäischen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
7.1.6 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
7.1.7 Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:
7.1.7.1 Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – abweichend von Ziffer 6.4 AHB – als Leistungen auf die
7.1.7.2 Bei Versicherungsfällen, die in USA/US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden, gilt: Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 10 %, mindestens 1.000 EUR, höchstens
7.1.7.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
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Samples: Berufshaftpflichtversicherung Für Ärzte Und Zahnärzte
Auslandsschäden. 7.1.1 Mitversichert Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Schadenereignisse
a) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten;
b) durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (indirekter Export);
c) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins europäische Ausland geliefert hat oder hat liefern lassen (direkter Export);
7.1.2 Versicherungsfälle. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche Ansprüche – aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer Versiche rungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten Ar beiten betraut worden sind.
7.1.3 Bei Schadenereignissen . Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versiche rungsnehmer und den in den USA, US-Territorien Ziffer 2.1 genannten Schiffer aus Arbeitsunfällen und Kanada und bei VersicherungsfällenBerufskrankheiten, die vor US- amerikanischen oder kanadischen Gerichten oder den Bestimmungen des Sozialgesetzbuch VII un terliegen (siehe Ziffer 7.9 AHB); – auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive und exemplary damages; – nach US-amerikanischem oder kanadischem Recht geltend gemacht werden, werden – abweichend von Ziffden Artikeln 1792 ff. 6.4 AHB – die Aufwendungen des Versicherers für Kosten
7.1.4 Bei Versicherungsfällen in und 2270 und den USA, US-Territorien und Kanada oder in den USA, US-Territorien und Kanada geltend gemachten Ansprüchen gilt:
7.1.5 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
7.1.6 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
7.1.7 Inländische Versicherungsfälle, die damit im Ausland geltend gemacht werden Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:
7.1.7.1 Zusammenhang ste henden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – abweichend von Ziffer 6.4 6.5 AHB – als Leistungen auf die
7.1.7.2 Bei Versicherungsfällendie Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts, Sachverständigen, Zeugen und Gerichtskosten, Aufwen dungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Wei sung des Versicherers entstanden sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien , USTerritorien und Kanada oder in den USA, USTerritorien und Kanada geltend gemacht werden, gemachten Ansprüchen gilt: Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 10 %, mindestens 1.000 EUR, höchstens
7.1.7.3 Der Versiche rungsnehmer trägt von jeder Schadenersatzleistung 0.000 € selbst. Kosten gelten als Schadensersatzleistung. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EuroEUR. Die Verpflichtung Soweit der Zahlungsort außer halb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-EUR Betrag bei einem inländischen in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen an gewiesen ist. Im Falle der vorläufigen Beschlagnahme eines WassersportFahrzeugs in einem ausländischen Hafen ist die etwa erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterle gung ausschließlich Sache des Versicherungsnehmers.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Auslandsschäden. 7.1.1 Mitversichert 2.25.1 Eingeschlossen ist – - abweichend von Ziff. 7.9 AHB – Ziffer 1.19.10 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers nach jeweils geltendem Recht wegen im Ausland vorkommender Schadenereignisse
aVersicherungsfälle, mit Ausnahme von Schäden 1 rechtlich unselbständiger Betriebsstätten des Versicherungsnehmers in USA, in US-Territorien oder in Kanada; 2 rechtlich selbständiger Tochterunternehmen und deren Niederlassungen des Versicherungsnehmers im Ausland, soweit sie nicht gemäß Versicherungsschein und seinen Nachträgen ausdrücklich innerhalb dieses Vertrages mitversichert gelten und es sich auch nicht um nach Vertragsbeginn neu gegründete oder hinzukommende Tochterunternehmen und Niederlassungen innerhalb der Europäischen Union gemäß Ziffer 1.24 handelt. Der Versicherungsschutz für rechtlich selbständige ausländische Gesellschaften und deren rechtlich unselbständige Niederlassungen richtet sich nach Ziffer 11.1 (Master Cover) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten;
b) durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (indirekter Export);
c) dieser Bedingungen; 3 durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins europäische Ausland nach USA, US-Territorien oder Kanada geliefert hat oder dorthin hat liefern lassen (direkter Export);; 4 durch Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten oder sonstige Leistungen in USA, in US-Territorien oder in Kanada, es sei denn, es wurde zu Ziffer 2.25.1 Nr. 1 bis 4 ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen (siehe Versicherungsschein und dessen Nachträge).
7.1.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche 2.25.2 Bei Personenschäden aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten Berufskrankheiten,
1 die unter den Anwendungsbereich des SGB VII fallen, richtet sich der Versicherungsschutz nach den Bestimmungen gemäß Ziffer 1.26.2 Nr. 2 dieses Vertrages,
2 die nicht unter den Anwendungsbereich des SGB VII fallen, gelten folgende Bestimmungen: Nicht versichert sind Ansprüche von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt beschäftigten Mitarbeitern wegen Personenschäden aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Versichert sind im Rahmen dieses Vertrages jedoch gesetzliche Regressansprüche der ausländischen Sozialversicherungsträger (oder dort mit der Durchführung Xxxxxx einer sonstigen speziellen Versicherungsform für Arbeitsunfälle) wegen Personenschäden aus Arbeitsunfällen, sofern die Mitversicherung von Arbeiten betraut worden sindsolchen Regressansprüchen im Rahmen von Betriebshaftpflichtversicherungen im jeweiligen Land üblich ist und sich die Regressansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder den Personenkreis gemäß Ziffer 1.26.2 Nr. 1 richten.
7.1.3 Bei Schadenereignissen in den USA, US-Territorien und Kanada und bei Versicherungsfällen2.25.3 Nicht versichert sind Ansprüche 1 wegen Schäden durch Erzeugnisse oder Arbeiten, die vor US- amerikanischen oder kanadischen Gerichten oder nach Einschluss des USA-, des US-amerikanischem Territorien- oder kanadischem Recht geltend gemacht werdendes Kanada-Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt wurden, werden – abweichend von Ziff. 6.4 AHB – die Aufwendungen des Versicherers für Kosten
7.1.4 Bei Versicherungsfällen in den USAes sei denn, US-Territorien und Kanada oder in den USA, US-Territorien und Kanada geltend gemachten Ansprüchen gilt:
7.1.5 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
7.1.6 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
7.1.7 Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:
7.1.7.1 Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – abweichend von Ziffer 6.4 AHB – als Leistungen auf die
7.1.7.2 Bei Versicherungsfällen, die in USA/US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden, gilt: Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 10 %, mindestens 1.000 EUR, höchstens
7.1.7.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.dieses wurde zuvor besonders vereinbart;
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Samples: Haftpflicht Police
Auslandsschäden. 7.1.1 Mitversichert ist – abweichend von Ziff. 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Schadenereignisse
a) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten;
b) durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (indirekter Export);
c) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins europäische Ausland geliefert hat oder hat liefern lassen (direkter Export);
7.1.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.
7.1.3 Bei Schadenereignissen in den USA, US-Territorien und Kanada und bei Versicherungsfällen, die vor US- amerikanischen oder kanadischen Gerichten oder nach US-amerikanischem oder kanadischem Recht geltend gemacht werden, werden – abweichend von Ziff. 6.4 AHB – die Aufwendungen des Versicherers für Kostengelten
7.1.4 Bei Versicherungsfällen in den USA, US-Territorien und Kanada oder in den USA, US-Territorien und Kanada geltend gemachten Ansprüchen gilt:
7.1.5 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
7.1.6 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
7.1.7 Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:
7.1.7.1 Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – abweichend von Ziffer 6.4 AHB – als Leistungen auf die
7.1.7.2 Bei Versicherungsfällen, die in USA/US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden, gilt: Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 10 %, mindestens 1.000 EUR, höchstens
7.1.7.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung
Auslandsschäden. 7.1.1 Mitversichert ist – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Auslandsschäden.
13.1.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.9 § 7 Ziffer 9 AHB – - die gesetzliche gesetzli- che Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender SchadenereignisseVersicherungsfälle
a) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an AusstellungenAusstel- lungen, Kongressen, Messen und Märkten;
b) durch Erzeugnisse des VersicherungsnehmersErzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (indirekter Export)lassen;
c) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins europäische Ausland geliefert hat oder hat, hat liefern lassen (direkter Export)oder die dorthin gelangt sind;
7.1.2 d) aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Inspektion und Kundendienst) oder sonstiger Leistungen im Inland oder europäischen Ausland. Zu Nr. b) und c): Für Versicherungsfälle, die in den USA, US-Territorien oder Canada durch Erzeugnisse, die im Zeitpunkt ihrer Auslieferung durch den Versicherungs- nehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für eine Lieferung in die USA, US-Territorien oder nach Canada bestimmt waren, besteht Versiche- rungsschutz nur nach besonderer Vereinbarung. Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegener Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsnieder- lassungen, Läger und dergleichen sowie eine Erweiterung des Export-, Arbeits- oder Leistungsrisikos auf Länder außerhalb Europas.
13.1.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche - aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen aus Arbeits- unfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozial- gesetzbuches VII (SGB) unterliegen (siehe § 7 Ziffer 9 AHB); - auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; - nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.
13.1.3 Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden - abweichend von § 6 Ziffer 5 AHB - als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
7.1.3 13.1.4 Bei Schadenereignissen Versicherungsfällen, die in den USA, US-Territorien und Kanada und bei Versicherungsfällen, die vor US- amerikanischen oder kanadischen Gerichten oder nach US-amerikanischem oder kanadischem Recht geltend Canada gel- tend gemacht werden, werden – abweichend gilt: Der Versicherungsnehmer hat von Ziffjedem Schaden 20 % (mindestens 5.000 €) selbst zu tragen. 6.4 AHB – die Aufwendungen des Versicherers für KostenKosten gelten als Schadensersatzleistungen.
7.1.4 Bei Versicherungsfällen in den USA, US-Territorien und Kanada oder in den USA, US-Territorien und Kanada geltend gemachten Ansprüchen gilt:
7.1.5 13.1.5 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
7.1.6 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
7.1.7 Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:
7.1.7.1 Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – abweichend von Ziffer 6.4 AHB – als Leistungen auf die
7.1.7.2 Bei Versicherungsfällen, die in USA/US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden, gilt: Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 10 %, mindestens 1.000 EUR, höchstens
7.1.7.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
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Samples: Haftpflichtversicherung