Auslandsschäden. Eingeschlossen ist abweichend von Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen - die auf eine versicherte Handlung bei der Ausübung der versicherten dienstlichen bzw. beruflichen Tätigkeit im Inland zurückzuführen sind, - die bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Dauer eingetreten sind. Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien oder Kanada werden - abweichend von Ziffer 3.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EUR. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
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Auslandsschäden. Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt des Pferdes bis zu zwei Jahren gilt: Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen - Schadenereignissen. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die auf eine versicherte Handlung bei der Ausübung Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der versicherten dienstlichen bzw. beruflichen Tätigkeit im Inland zurückzuführen sind, - die Euro-Betrag bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu in der im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Dauer eingetreten sindEuropäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien oder Kanada werden - abweichend von Ziffer 3.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EUR. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
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Auslandsschäden. Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu fünf Jahren: Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen - Schadenereignissen. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die auf eine versicherte Handlung bei der Ausübung Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der versicherten dienstlichen bzw. beruflichen Tätigkeit im Inland zurückzuführen sind, - die Euro-Betrag bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu in der im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Dauer eingetreten sindEuropäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien oder Kanada werden - abweichend von Ziffer 3.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EUR. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
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Auslandsschäden. Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu zwei Jahren: Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen - Schadenereignissen. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die auf eine versicherte Handlung bei der Ausübung Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der versicherten dienstlichen bzw. beruflichen Tätigkeit im Inland zurückzuführen sind, - die Euro-Betrag bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu in der im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Dauer eingetreten sindEuropäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien oder Kanada werden - abweichend von Ziffer 3.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EUR. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
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Auslandsschäden. Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt des Pferdes bis zu fünf Jahren gilt: Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen - Schadenereignissen. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die auf eine versicherte Handlung bei der Ausübung Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der versicherten dienstlichen bzw. beruflichen Tätigkeit im Inland zurückzuführen sind, - die Euro-Betrag bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu in der im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Dauer eingetreten sindEuropäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien oder Kanada werden - abweichend von Ziffer 3.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EUR. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
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Auslandsschäden. Eingeschlossen ist abweichend 27.5.9.1 Abweichend von Ziffer 4.1.2 Ziff. 7.9 AHB bezieht sich der Haftpflichtversicherungsbedingungen die gesetzliche Haftpflicht aus Versicherungsschutz auch auf im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen - vorkom- mende Versicherungsfälle durch Erzeugnissen, die auf eine versicherte Handlung bei der Ausübung der versicherten dienstlichen bzw. beruflichen Tätigkeit im Inland zurückzuführen Versicherungsnehmer ins Ausland geliefert hat oder dorthin hat liefern lassen, oder wegen Erzeugnissen des Versicherungsnehmers, die ins Ausland gelangt sind, - ohne dass der Versicherungsnehmer sie dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen. Soweit der Versicherungsfall Erzeugnisse betrifft, die bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Dauer eingetreten sind. Bei Versicherungsfällen sich in den USA/, US-Territorien oder in Kanada werden - abweichend von Ziffer 3.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - die befinden, besteht Versicherungsschutz nur nach besonderer Vereinbarung.
27.5.9.2 Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – abweichend von Ziff. 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten im Sinne des Absatzes 1 sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, ; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie SchadenermittlungskostenSchadenermittlungs- kosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das Dies gilt auch dann, wenn die diese Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. Die .
27.5.9.3 Bei im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen erfolgen die Leistungen des Versicherers erfolgen in EUREuro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
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Auslandsschäden. Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt des Pferds bis zu fünf Jahren gilt: Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen - Schadenereignissen. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die auf eine versicherte Handlung bei der Ausübung Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der versicherten dienstlichen bzw. beruflichen Tätigkeit im Inland zurückzuführen sind, - die Euro-Betrag bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu in der im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Dauer eingetreten sindEuropäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien oder Kanada werden - abweichend von Ziffer 3.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EUR. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
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Samples: R+v Privatkunden Verbraucherinformation, R+v Privatkunden Verbraucherinformation
Auslandsschäden. Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu zwei Jahren: Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen - Schadenereignissen. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EUR. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die auf eine versicherte Handlung bei der Ausübung Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der versicherten dienstlichen bzw. beruflichen Tätigkeit im Inland zurückzuführen sind, - die Euro-Betrag bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu in der im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Dauer eingetreten sindEuropäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien oder Kanada werden - abweichend von Ziffer 3.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EUR. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
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