Auslandsschäden. 6.1 Eingeschlossen ist - abweichend von den Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung - die gesetzliche Haftpflicht aus Schadenereignissen in der ganzen Welt, außer Aust- ralien, U.S.A., Kanada und Neuseeland. Optional ist eine Absicherung der vorgenannten Länder auf Anfrage möglich und muss in der Police vermerkt sein, da sonst nicht mit- versichert. Bei Schadenereignissen in den USA, Australien, Kanada und Neu- seeland werden - abweichend von den Allgemeinen Versicherungs- bedingungen für die Haftpflichtversicherung - die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Deckungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minde- rung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls so- wie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versi- cherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Vom Versicherungs- schutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden aus Umweltbe- einträchtigungen, wie z. B. Schäden durch Verunreinigungen oder sonstige nachteilige Veränderungen des Bodens, der Luft oder des Wassers (auch des Grundwassers) sowie durch Geräusche oder sonstige Einwirkungen. 6.2 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Für das Ver- tragsverhältnis gilt österreichisches Recht. 6.3 Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als er- füllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist. 6.4 Es ist vereinbart, dass der Versicherer vorschussweise jene Be- träge bis zu € 52.000,- zahlt, die vom Versicherungsnehmer im Aus- land aufgewendet werden müssen, um einstweilen von Strafverfol- gungsmaßnahmen verschont zu bleiben (Strafkaution). Dieser Vor- schuss ist vom Versicherungsnehmer innerhalb von sechs Monaten ab Zahlung durch den Versicherer an den Versicherer zurückzuzah- len.
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Samples: Charter Insurance Terms and Conditions, Charter Insurance Terms and Conditions, Charter Insurance Terms and Conditions
Auslandsschäden. 6.1 Eingeschlossen ist - abweichend von den Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung - die gesetzliche Haftpflicht aus Schadenereignissen in der ganzen Welt, außer Aust- ralien, U.S.A., Kanada und Neuseeland. Optional ist eine Absicherung der vorgenannten Länder auf Anfrage möglich und muss in der Police vermerkt sein, da sonst nicht mit- versichert. Bei Schadenereignissen in den USA, Australien, Kanada und Neu- seeland werden - abweichend von den Allgemeinen Versicherungs- bedingungen für die Haftpflichtversicherung - die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Deckungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minde- rung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls so- wie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versi- cherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Vom Versicherungs- schutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden aus Umweltbe- einträchtigungen, wie z. B. Schäden durch Verunreinigungen oder sonstige nachteilige Veränderungen des Bodens, der Luft oder des Wassers (auch des Grundwassers) sowie durch Geräusche oder sonstige Einwirkungen.
6.2 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Für das Ver- tragsverhältnis gilt österreichisches Recht.
6.3 Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als er- füllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
6.4 Es ist vereinbart, dass der Versicherer vorschussweise jene Be- träge bis zu € 52.000,- zahlt, die vom Versicherungsnehmer im Aus- land aufgewendet werden müssen, um einstweilen von Strafverfol- gungsmaßnahmen verschont zu bleiben (Strafkaution). Dieser Vor- schuss ist vom Versicherungsnehmer innerhalb von sechs Monaten ab Zahlung durch den Versicherer an den Versicherer zurückzuzah- len.
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Samples: Charter Insurance Terms and Conditions, Charter Insurance Terms and Conditions
Auslandsschäden. 6.1 Eingeschlossen Im Zeitalter des grenzüberschreitenden Bauens bedarf es auch des Versi- cherungsschutzes für Tätigkeiten im Ausland (Ziff. 2.6 BBR). Versichert ist - abweichend von den Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung - daher u. a. die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh- mers • aus Schadenereignissen im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten; • bei in Ländern der EU, in der ganzen WeltSchweiz, außer Aust- ralienLiechtenstein, U.S.A.in Norwegen oder in Island eingetretenen Schäden als Folge eines in diesen Ländern be- gangenen Verstoßes. Voraussetzung ist allerdings, Kanada dass der Versicherer gemäß den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen berechtigt ist, Versicherungsschutz in diesen Ländern zu bieten. Aus diesem Grund sind auch Ansprüche, die im Zusammenhang mit einer Pflichtversicherung im Ausland für die Berufs- ausübung stehen, generell vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Aus- geschlossen sind ferner Ansprüche wegen außerhalb der Mitgliedsstaaten der EU, der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen oder Islands eingetretener Schäden als Folge eines im In- oder Ausland begangenen Verstoßes des Versicherungsnehmers. »exemplary damages«, Ziff. 2.6.2 d) BBR, sowie • nach den Artikeln 1792 ff. und Neuseeland2270 Code Civil (= 10-jährige fran- zösische Pflichtversicherung R.C. Décennale, die Mängelansprüche abdeckt) und damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüche nach Art. Optional ist eine Absicherung 1147 des französischen Code Civil oder gleichartigen Bestim- mungen anderer Länder, Ziff. 2.6.2 e) BBR, bleiben grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind darüber hinaus Ansprüche aus Arbeitsunfällen und bei Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der vorgenannten Länder auf Anfrage möglich Durchführung von Arbeiten betraut worden sind, Ziff. 2.6.2 b) BBR. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflicht- ansprüche gegen den Versicherungsnehmer, seinen gesetzlichen Vertreter und muss in der Police vermerkt seinsolche Personen, da sonst nicht mit- versichertdie er zur Leitung oder Beaufsichtigung angestellt hat, aus Arbeitsunfällen und bei Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) VII unterliegen. Bei Schadenereignissen in den USAVersicherungsfällen im Ausland kommt eine besondere Kostenklausel zur Anwendung, Australien, Kanada und Neu- seeland werden - abweichend von den Allgemeinen Versicherungs- bedingungen für die Haftpflichtversicherung - nach der die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Deckungssumme angerechnet. Kosten sind: (z. B. Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung , Scha- denermittlungskosten oder Minde- rung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls so- wie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, ) als Leistungen auf die Versiche- rungssumme angerechnet werden (Ziff. 2.6.3 BBR). Hinsichtlich von Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien/Kanada ist zudem eine gesonderte – meist dem Versi- cherer nicht selbst entstehenhöheren Kostenrisiko entsprechende – Selbstbeteiligung vorgesehen. Das gilt auch dann, wenn Besonderer Vereinbarung bedarf die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Vom Versicherungs- schutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden aus Umweltbe- einträchtigungen, wie z. B. Schäden durch Verunreinigungen oder sonstige nachteilige Veränderungen des Bodens, Versicherung der Luft oder des Wassers (auch des Grundwassers) sowie durch Geräusche oder sonstige Einwirkungen.
6.2 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Für das Ver- tragsverhältnis gilt österreichisches Recht.
6.3 Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als er- füllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
6.4 Es ist vereinbart, dass der Versicherer vorschussweise jene Be- träge bis zu € 52.000,- zahlt, die vom Versicherungsnehmer Haftpflicht von im Aus- land aufgewendet werden müssen, um einstweilen von Strafverfol- gungsmaßnahmen verschont zu bleiben (Strafkaution). Dieser Vor- schuss ist vom Versicherungsnehmer innerhalb von sechs Monaten ab Zahlung durch den Versicherer an den Versicherer zurückzuzah- lenAusland gelegenen Büros und Niederlassungen und ähnlicher Einrichtun- gen.
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Samples: Haftung Und Versicherung
Auslandsschäden. 6.1 (1) Für vorübergehende Auslandsaufenthalte von unbe- grenzter Dauer gilt:
a) Eingeschlossen ist - – abweichend von den Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung - Ziff. 7.9 AHB CIF:PRO 2018– die gesetzliche Haftpflicht aus Schadenereignissen in im Ausland vorkommenden Versicherungsfäl- len.
b) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der ganzen Welt, außer Aust- ralien, U.S.A., Kanada vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und NeuseelandHäusern gem. Optional ist Ziff. 1.4 (1) bis (3).
(2) Hat der Versicherungsnehmer durch behördliche An- ordnung eine Absicherung der vorgenannten Länder Kaution zur Sicherstellung von Scha- denersatzansprüchen auf Anfrage möglich und muss in der Police vermerkt sein, da sonst nicht mit- versichert. Bei Schadenereignissen in den USA, Australien, Kanada und Neu- seeland werden - abweichend von den Allgemeinen Versicherungs- bedingungen Grund seiner gesetzlichen Haftpflicht für die Haftpflichtversicherung - die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Deckungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-nach diesem Vertrag Versiche- rungsschutz besteht,, Sachverständigen-zu hinterlegen, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minde- rung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls so- wie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem stellt der Versi- cherer nicht selbst entstehendem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu einer Höhe von 250.000,– € zur Verfü- gung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versi- cherer zu leistende Schadenersatzleistung angerech- net. Ist die Kaution höher als der zu leistende Scha- denersatz, so ist der Versicherungsnehmer verpflich- tet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das gilt auch dannGleiche gilt, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Vom Versicherungs- schutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit StrafcharakterKaution als Strafe, insbesondere punitive Geldbuße oder exemplary damages. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden aus Umweltbe- einträchtigungen, wie z. B. Schäden durch Verunreinigungen für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatz- forderungen einbehalten wird oder sonstige nachteilige Veränderungen des Bodens, der Luft oder des Wassers (auch des Grundwassers) sowie durch Geräusche oder sonstige Einwirkungendie Kaution verfal- len ist.
6.2 (3) Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Für das Ver- tragsverhältnis gilt österreichisches Recht.
6.3 Die Verpflichtung Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als er- füllterfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen ei- nem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. Das Umrechnungskursri- siko trägt hierbei der Versicherer.
6.4 Es ist vereinbart, dass der Versicherer vorschussweise jene Be- träge bis zu € 52.000,- zahlt, die vom Versicherungsnehmer im Aus- land aufgewendet werden müssen, um einstweilen von Strafverfol- gungsmaßnahmen verschont zu bleiben (Strafkaution). Dieser Vor- schuss ist vom Versicherungsnehmer innerhalb von sechs Monaten ab Zahlung durch den Versicherer an den Versicherer zurückzuzah- len.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung
Auslandsschäden. 6.1 Eingeschlossen 8.1 Mitversichert ist - abweichend von den Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung - die gesetzliche Haftpflicht aus Schadenereignissen Schäden, die als Folge einer beruflichen Tätigkeit im Ausland eingetreten sind.
8.2 Hierfür gelten mit Ausnahme der anlässlich von Geschäftsreisen verursachten oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten resultierenden Schäden – siehe insoweit Ziffer 4.7 AVB – folgende Sonderbedingungen:
8.2.1 Die Regulierung von Ansprüchen erfolgt wahlweise auf der Grundlage und im Rahmen des deutschen oder eines in Europa gelten- den Schadenersatzrechts. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben jedoch – Ansprüche nach Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger landesrechtlicher Bestimmungen. Hierfür muss gesondert Versicherungsschutz bean- tragt werden. – Ansprüche, die im Zusammenhang mit einer Pflichtversicherung aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen im Ausland stehen.
8.2.2 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungs- union angehören, liegt, ist die Verpflichtung des Versicherers mit dem Zeitpunkt erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der ganzen WeltEuro- päischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
8.2.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen von Personen, außer Aust- raliendie vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Ansprüche aus § 110 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII).
8.2.4 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, U.S.A.die nachweislich auf Kriegsereignissen, Kanada und Neuseeland. Optional ist eine Absicherung der vorgenannten Länder anderen feindseligen Hand- lungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Anfrage möglich und muss in der Police vermerkt seinVerfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, da sonst nicht mit- versichert. soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
8.2.5 Bei Schadenereignissen in den USA, Australien, USA und Kanada und Neu- seeland werden - – abweichend von den Allgemeinen Versicherungs- bedingungen für die Haftpflichtversicherung - die Ziffer 2.8 AVB – Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Deckungssumme Versicherungssummen angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und GerichtskostenGerichts- kosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minde- rung Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls so- wie SchadenermittlungskostenVersicherungsfalles sowie Schaden- ermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versi- cherer Versicherer nicht selbst entstehen. Das Dies gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Vom Versicherungs- schutz Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit StrafcharakterStrafcharak- ter, insbesondere punitive oder exemplary damages. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden aus Umweltbe- einträchtigungen, wie z. B. Schäden durch Verunreinigungen oder sonstige nachteilige Veränderungen des Bodens, der Luft oder des Wassers (auch des Grundwassers) sowie durch Geräusche oder sonstige Einwirkungen.
6.2 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Für das Ver- tragsverhältnis gilt österreichisches Recht.
6.3 Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als er- füllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
6.4 Es ist vereinbart, dass der Versicherer vorschussweise jene Be- träge bis zu € 52.000,- zahlt, die vom Versicherungsnehmer im Aus- land aufgewendet werden müssen, um einstweilen von Strafverfol- gungsmaßnahmen verschont zu bleiben (Strafkaution). Dieser Vor- schuss ist vom Versicherungsnehmer innerhalb von sechs Monaten ab Zahlung durch den Versicherer an den Versicherer zurückzuzah- len.
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Samples: Berufs Haftpflichtversicherung
Auslandsschäden. 6.1 (Auslandsschäden aus der Nutzung von Internet-Technologien siehe Ziff. A 2.8.3) Eingeschlossen ist - – abweichend von den Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung - Ziff. 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Ver- sicherungsfälle aus Schadenereignissen in Anlass von Geschäftsreisen oder aus der ganzen WeltTeilnahme an Ausstellungen, außer Aust- ralienMessen und Kongressen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufs- krankheiten von Personen, U.S.A.die vom Versicherungsnehmer im Ausland einge- stellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Kanada und Neuseelanddie den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII unter- liegen (siehe Ziff. Optional ist eine Absicherung der vorgenannten Länder auf Anfrage möglich und muss in der Police vermerkt sein, da sonst nicht mit- versichert7.9 AHB). Bei Schadenereignissen in den USA, Australien, USA-Territorien und Kanada und Neu- seeland eintretenden Versicherungsfällen oder dort geltend gemachten Ansprüchen werden - – abweichend von den Allgemeinen Versicherungs- bedingungen für die Haftpflichtversicherung - Ziff. 6.5 AHB – die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Deckungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen , Auf- wendungen zur Abwendung oder Minde- rung Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls so- wie Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch ReisekostenReise- kosten, die dem Versi- cherer Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Vom Versicherungs- schutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden aus Umweltbe- einträchtigungen, wie z. B. Schäden durch Verunreinigungen oder sonstige nachteilige Veränderungen des Bodens, der Luft oder des Wassers (auch des Grundwassers) sowie durch Geräusche oder sonstige Einwirkungen.
6.2 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Für das Ver- tragsverhältnis gilt österreichisches Recht.
6.3 Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als er- füllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
6.4 Es ist vereinbart, dass der Versicherer vorschussweise jene Be- träge bis zu € 52.000,- zahlt, die vom Versicherungsnehmer im Aus- land aufgewendet werden müssen, um einstweilen von Strafverfol- gungsmaßnahmen verschont zu bleiben (Strafkaution). Dieser Vor- schuss ist vom Versicherungsnehmer innerhalb von sechs Monaten ab Zahlung durch den Versicherer an den Versicherer zurückzuzah- len.
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Samples: Betriebs Haftpflichtversicherung
Auslandsschäden. 6.1 Eingeschlossen ist - abweichend von den Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung - die gesetzliche Haftpflicht aus Schadenereignissen in der ganzen Welt, außer Aust- ralienAustralien, U.S.A., Kanada und Neuseeland. Optional ist eine Absicherung der vorgenannten Länder auf Anfrage möglich und muss in der Police vermerkt sein, da sonst nicht mit- versichertmitversichert. Bei Schadenereignissen in den USA, Australien, Kanada und Neu- seeland Neuseeland werden - abweichend von den Allgemeinen Versicherungs- bedingungen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung - die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Deckungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minde- rung Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls so- wie sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versi- cherer Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Vom Versicherungs- schutz Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden aus Umweltbe- einträchtigungenUmweltbeeinträchtigungen, wie z. B. Schäden durch Verunreinigungen oder sonstige nachteilige Veränderungen des Bodens, der Luft oder des Wassers (auch des Grundwassers) sowie durch Geräusche oder sonstige Einwirkungen.
6.2 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Für das Ver- tragsverhältnis gilt österreichisches Recht.
6.3 Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als er- füllterfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist. Für das Vertragsverhältnis gilt deut- sches Recht.
6.4 Es Abweichend von den Allgemeinen Versicherungsbeding- ungen für die Haftpflichtversicherung ist vereinbart, dass der Versicherer vorschussweise jene Be- träge bis zu € 52.000,- zahlt, die vom Versicherungsnehmer im Aus- land aufgewendet werden müssen, um einstweilen von Strafverfol- gungsmaßnahmen verschont zu bleiben (Strafkaution). Dieser Vor- schuss ist vom Versicherungsnehmer innerhalb von sechs Monaten ab Zahlung durch den Versicherer an den Versicherer zurückzuzah- lenFalle der vorläufigen Beschlagnahme eines Wassersportfahrzeugs in einem ausländi- schen Hafen die etwa erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ausschließlich Sache des Versicherungsnehmers.
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Auslandsschäden. 6.1 (1) Eingeschlossen ist - abweichend von den Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung Ziff. 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we- gen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle.
(2) Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Schadenereignissen in Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versi- cherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der ganzen WeltDurchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch gesetzliche Haftpflicht- ansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die unter Ziff. 2.1 genannten Schiffer aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, außer Aust- ralien, U.S.A., Kanada und Neuseelanddie den Bestimmungen des So- zialgesetzbuches VII unterliegen (siehe Ziff. Optional ist eine Absicherung der vorgenannten Länder auf Anfrage möglich und muss in der Police vermerkt sein, da sonst nicht mit- versichert. Bei Schadenereignissen in den USA, Australien, Kanada und Neu- seeland werden - abweichend von den Allgemeinen Versicherungs- bedingungen für die Haftpflichtversicherung - die 7.9 AHB).
(3) Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – abweichend von Ziff. 6.5 AHB als Leistungen auf die Deckungssumme Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Gerichts- kosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minde- rung Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls so- wie Versicherungs- falles sowie Schadenermittlungskosten, auch ReisekostenReisekos- ten, die dem Versi- cherer Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers Versi- cherers entstanden sind. Vom Versicherungs- schutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. .
(4) Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden aus Umweltbe- einträchtigungenUmweltbeeinträchtigungen, wie z. z.B. Schäden durch Verunreinigungen Verunreinigung oder sonstige sonstige, nachteilige Veränderungen Veränderun- gen des Bodens, der Luft oder des Wassers (auch des Grundwassers) sowie durch Geräusche oder bzw. sonstige Einwirkungen.
6.2 (5) Für Schadenereignisse in den USA und Kanada gilt fol- gendes: Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Schaden mit 20 %, mindestens EUR 2.500,- je Einzel- anspruch. Diese Selbstbeteiligung gilt auch für die vor- genannten Kosten.
(6) Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Für das Ver- tragsverhältnis gilt österreichisches Recht.
6.3 Die Verpflichtung Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG • Direktion für Deutschland • Xxxxxxxx Xxx. 00-00 • 00000 Xxxxxxxxx x.X. • T +00 (0)00 0000-0 Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht • Hauptsitz: St. Gallen/Schweiz • Hauptbevollmächtigter: Prof. Dr. jur. Xxxxxxx Xxxxxxx Registergericht Frankfurt a.M. HRB 39268 • USt-IdNr. DE 114106960 H 0310-3, Stand 01.10.2010 Seite 1 von 3 als er- füllterfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen in der Eu- ropäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen an- gewiesen ist.
6.4 Es (7) Nicht versichert ist vereinbart, dass der Versicherer vorschussweise jene Be- träge bis zu € 52.000,- zahlt, die vom Versicherungsnehmer Haftpflicht für im Aus- land aufgewendet werden müssenAusland gele- gene Betriebsstätten, um einstweilen von Strafverfol- gungsmaßnahmen verschont zu bleiben (Strafkaution). Dieser Vor- schuss ist vom Versicherungsnehmer innerhalb von sechs Monaten ab Zahlung durch den Versicherer an den Versicherer zurückzuzah- lenz.B. Produktions- oder Vertriebs- niederlassungen, Läger und dgl., auch ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Auslandsschäden. 6.1 3.5.1 Eingeschlossen ist - abweichend von den Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle - durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (indirekter Export); - aus Schadenereignissen in Anlass von Geschäftsreisen oder aus der ganzen WeltTeilnahme an Ausstellungen, außer Aust- ralienKongressen, U.S.A.Messen und Märkten; - durch Erzeugnisse, Kanada die der Versicherungsnehmer ins europäische Ausland geliefert hat oder dorthin hat liefern lassen oder die dort hingelangt sind (direkter Export); (Dieser Text gilt nur für Handel, Handwerk und Neuseeland. Optional ist eine Absicherung Bewirtungsbetriebe (Gaststätten, Restaurants, Cafés, Bars, Eisdielen, Schankwirtschaften).) - aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Inspektionen und Kundendienst) im europäischen Ausland; (Dieser Text gilt nur für Handel, Handwerk und Bewirtungsbetriebe (Gaststätten, Restaurants, Cafés, Bars, Eisdielen, Schankwirtschaften).) - aus der vorgenannten Länder auf Anfrage möglich und muss in Ausübung der Police vermerkt seinberuflichen Tätigkeit im Inland, da sonst nicht mit- versichert. Bei Schadenereignissen in den USA, Australien, Kanada und Neu- seeland werden - abweichend von den Allgemeinen Versicherungs- bedingungen soweit sich die zu behandelnde Person im Zeitpunkt der Konsultation im Inland aufgehalten hat; (Der Text gilt nur für die Haftpflichtversicherung Heilnebenberufe.) - Erste-Hilfe-Leistungen bei Unglücksfällen im Ausland. (Dieser Text gilt nur für die Heilnebenberufe.) Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dergleichen.
3.5.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche
a) aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die unter 1.2.1 1. genannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) VII unterliegen (siehe 7.9 AHB);
b) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
c) nach Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.
3.5.3 Abweichend von 6.5 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Deckungssumme Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minde- rung Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls so- wie sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versi- cherer Versicherer nicht selbst entstehenenstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Vom Versicherungs- schutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive .
3.5.4 Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder exemplary damages. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden aus Umweltbe- einträchtigungen, wie z. B. Kanada oder bei vor Gerichten in den USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gelten zusätzlich folgende Bestimmungen:
a) Kein Versicherungsschutz besteht für - Schäden durch Verunreinigungen Erzeugnisse oder sonstige nachteilige Veränderungen Arbeiten, die vor Einschluss des BodensUSA/US-Territorien oder Kanada-Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt wurden, es sei denn, dieses wurde zuvor besonders vereinbart; - Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalte sowie alle Kosten und Aufwendungen, die im Zusammenhang mit derartigen Schäden geltend gemacht werden. Unter dem Begriff "Schimmelpilz" ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen; - Personenschäden im Zusammenhang mit der Luft Herstellung, Verarbeitung und/oder des Wassers dem Vertrieb von Latex (auch des Grundwassers) sowie durch Geräusche oder sonstige EinwirkungenNaturlatex/Naturgummilatex).
6.2 b) Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
3.5.5 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Für das Ver- tragsverhältnis gilt österreichisches Recht.
6.3 Die Verpflichtung Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als er- füllterfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
6.4 Es ist vereinbart, dass der Versicherer vorschussweise jene Be- träge bis zu € 52.000,- zahlt, 3.5.6 Auf die vom Versicherungsnehmer im Aus- land aufgewendet werden müssen, um einstweilen von Strafverfol- gungsmaßnahmen verschont zu bleiben besonderen Bestimmungen zum Umweltrisiko (Strafkaution). Dieser Vor- schuss ist vom Versicherungsnehmer innerhalb von sechs Monaten ab Zahlung durch den Versicherer an den Versicherer zurückzuzah- lensiehe 6.9) wird hingewiesen.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Auslandsschäden. 6.1 1.5.1.1 Eingeschlossen ist - abweichend von den Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung Ziff. 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh- mers wegen Versicherungsfällen
a. im Ausland aus Schadenereignissen Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Messen und Märkten;
b. im Ausland durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen. Für zur Verfügung gestellte Daten (z. B. Downloading über das Internet) sowie für die sonstigen in Ziff. 1.1.2 genannten Tätigkeiten gilt ausschließlich die Sonderregelung in lit. d.;
c. im Ausland durch Erzeugnisse, die der ganzen WeltVersicherungsnehmer ins europäische Ausland geliefert hat, außer Aust- ralienhat liefern lassen oder die dorthin gelangt sind sowie durch in Europa erbrachte IT-Leistungen i. S. der Ziff. 1.1.1. Für zur Verfügung gestellte Daten (z. B. Downloading über das Internet) sowie für die sonstigen in Ziff. 1.1.2 genannten Tätigkeiten gilt ausschließlich die Sonderregelung in lit. d.;
d. im europäischen Ausland durch zur Verfügung gestellte Daten (z. B. Downloading über das Internet) sowie durch die sonstigen in Ziff. 1.1.2 genannten Tätigkeiten;
e. im Ausland aus in Europa durchgeführten Reparatur-, U.S.A.Wartungs- und Pflegearbeiten (auch Inspekti- on, Kanada Kundendienst und Neuseeland. Optional ist eine Absicherung der vorgenannten Länder auf Anfrage möglich und muss in der Police vermerkt seinFernwartung/-pflege, da sonst nicht mit- versichert. Bei Schadenereignissen in den USA, Australien, Kanada und Neu- seeland werden - letzteres auch abweichend von lit. d.). (Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene Betriebsstät- ten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger u. dgl. sowie eine Erweiterung des Export-, Arbeits- oder Leistungsrisikos auf Länder außerhalb Europas. Gleiches gilt für Versicherungsfälle im au- ßereuropäischen Ausland durch zur Verfügung gestellte Daten [z. B. Downloading über das Internet] so- wie durch die sonstigen in Ziff. 1.1.2 genannten Tätigkeiten.)
1.5.1.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche
a. aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Allgemeinen Versicherungs- bedingungen für Versicherungsnehmer und die Haftpflichtversicherung - unter Ziff. 1.2 genannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII unterliegen (siehe Ziff. 7.9 AHB).
b. auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.
c. nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprü- chen nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.
1.5.1.3 Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden - abweichend von Ziff. 6.5 AHB - als Leistungen auf die Deckungssumme Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; , Aufwendungen zur Abwendung oder Minde- rung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls so- wie Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versi- cherer Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung Wei- sung des Versicherers entstanden sind. Vom Versicherungs- schutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden aus Umweltbe- einträchtigungen, wie z. B. Schäden durch Verunreinigungen oder sonstige nachteilige Veränderungen des Bodens, der Luft oder des Wassers (auch des Grundwassers) sowie durch Geräusche oder sonstige Einwirkungen.
6.2 1.5.1.4 Bei V-Fällen in den USA/US-Territorien und Kanada oder in den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemachten Ansprüchen gilt: Selbstbeteiligung des VN an jedem Schaden: ... %, mindestens EUR ......, höchstens EUR Kosten gelten als Schadensersatzleistungen.
1.5.1.5 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Für das Ver- tragsverhältnis gilt österreichisches Recht.
6.3 Die Verpflichtung Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als er- füllterfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
6.4 Es ist vereinbart, dass der Versicherer vorschussweise jene Be- träge bis zu € 52.000,- zahlt, die vom Versicherungsnehmer im Aus- land aufgewendet werden müssen, um einstweilen von Strafverfol- gungsmaßnahmen verschont zu bleiben (Strafkaution). Dieser Vor- schuss ist vom Versicherungsnehmer innerhalb von sechs Monaten ab Zahlung durch den Versicherer an den Versicherer zurückzuzah- len.
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Auslandsschäden. 6.1 4.5.1 Eingeschlossen ist - abweichend von den Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung Ziff. 7.9 AHB - die gesetzli- che Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Schadenereignisse - aus Anlass von Geschäftsreisen und/oder aus der Teilnahme an Kongressen, Ausstellungen, Messen und Märkten; - durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern las- sen; - aus sonstigen Tätigkeiten im Inland oder europäischen Aus- land; - durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins europä- ische Ausland geliefert hat oder hat liefern lassen. Ausgeschlossen bleibt die Haftpflicht für im Ausland belegene Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl. sowie eine Erweiterung des Exports oder sonstiger Tätigkeiten auf Länder außerhalb Europas.
4.5.2 Nicht versichert sind Ansprüche - aus Arbeitsunfällen, wenn sie im Rahmen einer Sozialversiche- rung oder einer sonstigen speziellen Versicherungsform für Ar- beitsunfälle versichert werden können. Versichert sind im Rah- men dieses Vertrages jedoch gesetzliche Haftpflicht aus Schadenereignissen in Regressansprüche der ganzen Weltausländischen Xxxxxx solcher Versicherungen - mit Ausnahme französischer Sozialversicherungsträger; - wegen Berufskrankheiten von Personen, außer Aust- raliendie vom Versiche- rungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durch- führung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche wegen Berufskrankheiten, U.S.A., Kanada und Neuseelanddie den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches Teil VII unter- liegen (siehe Ziff. Optional ist eine Absicherung der vorgenannten Länder auf Anfrage möglich und muss in der Police vermerkt sein, da sonst nicht mit- versichert. Bei Schadenereignissen in den USA, Australien, Kanada und Neu- seeland werden - abweichend von den Allgemeinen Versicherungs- bedingungen für die Haftpflichtversicherung - die 7.9 AHB).
4.5.3 Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden - abweichend von Ziff. 6.5 AHB - als Leistungen auf die Deckungssumme Versicherungssummen angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen , Auf- wendungen zur Abwendung oder Minde- rung Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls so- wie SchadenermittlungskostenVersicherungsfalles sowie Schadenermitt- lungskosten, auch Reisekosten, die dem Versi- cherer Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Vom Versicherungs- schutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden aus Umweltbe- einträchtigungen, wie z. B. Schäden durch Verunreinigungen oder sonstige nachteilige Veränderungen des Bodens, der Luft oder des Wassers (auch des Grundwassers) sowie durch Geräusche oder sonstige Einwirkungen.
6.2 4.5.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Für das Ver- tragsverhältnis gilt österreichisches Recht.
6.3 Die Verpflichtung Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt, die der Europäischen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers gilt Versi- cherers mit dem Zeitpunkt als er- füllterfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
6.4 Es ist vereinbart, dass der Versicherer vorschussweise jene Be- träge bis zu € 52.000,- zahlt, die vom Versicherungsnehmer im Aus- land aufgewendet werden müssen, um einstweilen von Strafverfol- gungsmaßnahmen verschont zu bleiben (Strafkaution). Dieser Vor- schuss ist vom Versicherungsnehmer innerhalb von sechs Monaten ab Zahlung durch den Versicherer an den Versicherer zurückzuzah- len.
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Samples: Haftpflichtversicherung Für Die Land Und Forstwirtschaft