Auslandsschäden. Versicherungsschutz besteht - abweichend von Ziffer 7.9 SVAHB - für Versicherungsfälle im Ausland ausschließlich, soweit die Ansprüche in EWR-Staaten oder der Schweiz und nach deren Recht geltend gemacht werden. Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden - abweichend von Ziffer 6.5 SVAHB - als Leis- tungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zah- lungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäi- schen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. Ausgeschlossen sind Ansprüche - auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive und exemplary damages; - nach den Artikeln 1792 ff., 2270 und den damit in Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.
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