Ausnahmeregelungen. (1) Für den Verkehr mit Saatgut der in den Rechtsvorschriften gemäss Anlage 1 Teil I aufgeführten Arten lassen die Schweiz bzw. die Gemeinschaft die in der Anlage 3 aufgeführten Ausnahmeregelungen der Gemeinschaft und der Schweiz zu. (2) Die Parteien unterrichten einander über alle Ausnahmeregelungen für den Saat- gutverkehr, die sie in ihrem Gebiet oder einem Teil ihres Gebiets zu treffen geden- ken. Bei kurzzeitigen oder unverzüglich zu treffenden Ausnahmeregelungen genügt eine nachträgliche Unterrichtung. (3) Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 1 kann die Schweiz beschliessen, den Verkehr mit Saatgut einer im Gemeinsamen Sortenkatalog der Gemeinschaft geführten Sorte in ihrem Gebiet zu verbieten. (4) Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 2 kann die Gemein- schaft beschliessen, den Verkehr mit Saatgut einer im Sortenkatalog der Schweiz geführten Sorte in ihrem Gebiet oder einem Teil ihres Gebiets zu verbieten. (5) Die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 gelten für die in den Rechtsvorschriften gemäss Anlage 1 Teil I der Parteien vorgesehenen Fälle. (6) Die Parteien können die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 geltend machen – innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Anlage für Sorten, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Anhangs im Gemeinsamen Sortenkatalog der Gemeinschaft oder im Sortenkatalog der Schweiz geführt wurden; – innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Eingang der in Artikel 5 Absatz 4 genannten Informationen für Sorten, die nach dem Inkrafttreten dieses An- hangs in den Gemeinsamen Sortenkatalog der Gemeinschaft oder in den Sortenkatalog der Schweiz eingetragen wurden. (7) Die Bestimmungen des Absatzes 6 gelten entsprechend für Sorten von Kulturar- ten, die unter Bestimmungen fallen, die auf Grund der Bestimmungen des Artikels 4 nach Inkrafttreten dieses Anhangs in Anlage 1 Teil I aufgeführt werden könnten. (8) Die Parteien können technische Beratungen zur Bewertung der Auswirkungen dieses Abkommens auf die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Ausnahmeregelungen führen. (9) Die Bestimmungen des Absatzes 8 gelten nicht, wenn die Entscheidungsvoll- macht hinsichtlich der Ausnahmregelungen auf Grund der in Anlage 1 Teil I ge- nannten Rechtsvorschriften bei den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft liegt. Ebenso gelten die Bestimmungen des Absatzes 8 in ähnlichen Fällen nicht für die von der Schweiz getroffenen Ausnahmeregelungen.
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Samples: Freihandelsabkommen, Abkommen, Trade Agreement
Ausnahmeregelungen. (1) Für den Verkehr mit Saatgut der in den Rechtsvorschriften gemäss Anlage 1 Teil I aufgeführten Arten lassen die Schweiz bzw. die Gemeinschaft die in der Anlage Anla- ge 3 aufgeführten Ausnahmeregelungen der Gemeinschaft und der Schweiz zu.
(2) Die Parteien unterrichten einander über alle Ausnahmeregelungen für den Saat- gutverkehr, die sie in ihrem Gebiet oder einem Teil ihres Gebiets zu treffen geden- ken. Bei kurzzeitigen oder unverzüglich zu treffenden Ausnahmeregelungen genügt eine nachträgliche Unterrichtung.
(3) Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 1 kann die Schweiz beschliessen, den Verkehr mit Saatgut einer im Gemeinsamen Sortenkatalog der Gemeinschaft geführten Sorte in ihrem Gebiet zu verbieten.
(4) Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 2 kann die Gemein- schaft beschliessen, den Verkehr mit Saatgut einer im Sortenkatalog der Schweiz geführten Sorte in ihrem Gebiet oder einem Teil ihres Gebiets zu verbieten.
(5) Die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 gelten für die in den Rechtsvorschriften gemäss Anlage 1 Teil I der Parteien vorgesehenen Fälle.
(6) Die Parteien können die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 geltend machen – innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Anlage für Sorten, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Anhangs im Gemeinsamen Sortenkatalog der Gemeinschaft oder im Sortenkatalog der Schweiz geführt wurden; – innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Eingang der in Artikel 5 Absatz 4 genannten Informationen für Sorten, die nach dem Inkrafttreten dieses An- hangs Anhangs in den Gemeinsamen Sortenkatalog der Gemeinschaft oder in den Sortenkatalog der Schweiz eingetragen wurden.
(7) Die Bestimmungen des Absatzes 6 gelten entsprechend für Sorten von Kulturar- ten, die unter Bestimmungen fallen, die auf Grund der Bestimmungen des Artikels 4 nach Inkrafttreten dieses Anhangs in Anlage 1 Teil I aufgeführt werden könnten.
(8) Die Parteien können technische Beratungen zur Bewertung der Auswirkungen dieses Abkommens auf die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Ausnahmeregelungen führen.
(9) Die Bestimmungen des Absatzes 8 gelten nicht, wenn die Entscheidungsvoll- macht hinsichtlich der Ausnahmregelungen auf Grund der in Anlage 1 Teil I ge- nannten genannten Rechtsvorschriften bei den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft liegt. Ebenso Eben- so gelten die Bestimmungen des Absatzes 8 in ähnlichen Fällen nicht für die von der Schweiz getroffenen Ausnahmeregelungen.
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Samples: Trade Agreement, Abkommen Über Den Handel Mit Landwirtschaftlichen Erzeugnissen
Ausnahmeregelungen. (1) Für den Verkehr mit Saatgut der in den Rechtsvorschriften gemäss Anlage 1 Teil I aufgeführten Arten lassen die Schweiz bzw. die Gemeinschaft die in der Anlage 3 aufgeführten Ausnahmeregelungen der Gemeinschaft und der Schweiz zu.
(2) Die Parteien unterrichten einander über alle Ausnahmeregelungen für den Saat- gutverkehr, die sie in ihrem Gebiet oder einem Teil ihres Gebiets zu treffen geden- ken. Bei kurzzeitigen oder unverzüglich zu treffenden Ausnahmeregelungen genügt eine nachträgliche Unterrichtung.
(3) Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 1 kann die Schweiz beschliessen, den Verkehr mit Saatgut einer im Gemeinsamen Sortenkatalog der Gemeinschaft geführten Sorte in ihrem Gebiet zu verbieten.
(4) Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 2 kann die Gemein- schaft beschliessen, den Verkehr mit Saatgut einer im Sortenkatalog der Schweiz geführten Sorte in ihrem Gebiet oder einem Teil ihres Gebiets zu verbieten.
(5) Die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 gelten für die in den Rechtsvorschriften gemäss Anlage 1 Teil I der Parteien vorgesehenen Fälle.
(6) Die Parteien können die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 geltend machen – innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Anlage für Sorten, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Anhangs im Gemeinsamen Sortenkatalog der Gemeinschaft oder im Sortenkatalog der Schweiz geführt wurden; – innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Eingang der in Artikel 5 Absatz 4 genannten Informationen für Sorten, die nach dem Inkrafttreten dieses An- hangs Anhangs in den Gemeinsamen Sortenkatalog der Gemeinschaft oder in den Sortenkatalog der Schweiz eingetragen wurden.
(7) Die Bestimmungen des Absatzes 6 gelten entsprechend für Sorten von Kulturar- ten, die unter Bestimmungen fallen, die auf Grund der Bestimmungen des Artikels 4 nach Inkrafttreten dieses Anhangs in Anlage 1 Teil I aufgeführt werden könnten.
(8) Die Parteien können technische Beratungen zur Bewertung der Auswirkungen dieses Abkommens auf die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Ausnahmeregelungen führen.
(9) Die Bestimmungen des Absatzes 8 gelten nicht, wenn die Entscheidungsvoll- macht hinsichtlich der Ausnahmregelungen auf Grund der in Anlage 1 Teil I ge- nannten genannten Rechtsvorschriften bei den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft liegt. Ebenso Eben- so gelten die Bestimmungen des Absatzes 8 in ähnlichen Fällen nicht für die von der Schweiz getroffenen Ausnahmeregelungen.
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Samples: Trade Agreement
Ausnahmeregelungen. (1) Für den Verkehr mit Saatgut der in den Rechtsvorschriften gemäss Anlage 1 Teil I aufgeführten Arten lassen die Schweiz bzw. die Gemeinschaft die in der Anlage Anla- ge 3 aufgeführten Ausnahmeregelungen der Gemeinschaft und der Schweiz zu.
(2) Die Parteien unterrichten einander über alle Ausnahmeregelungen für den Saat- gutverkehr, die sie in ihrem Gebiet oder einem Teil ihres Gebiets zu treffen geden- ken. Bei kurzzeitigen oder unverzüglich zu treffenden Ausnahmeregelungen genügt eine nachträgliche Unterrichtung.
(3) Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 1 kann die Schweiz beschliessen, den Verkehr mit Saatgut einer im Gemeinsamen Sortenkatalog der Gemeinschaft geführten Sorte in ihrem Gebiet zu verbieten.
(4) Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 2 kann die Gemein- schaft beschliessen, den Verkehr mit Saatgut einer im Sortenkatalog der Schweiz geführten Sorte in ihrem Gebiet oder einem Teil ihres Gebiets zu verbieten.
(5) Die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 gelten für die in den Rechtsvorschriften gemäss Anlage 1 Teil I der Parteien vorgesehenen Fälle.
(6) Die Parteien können die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 geltend machen – innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Anlage für Sorten, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Anhangs im Gemeinsamen Sortenkatalog der Gemeinschaft oder im Sortenkatalog der Schweiz geführt wurden; – innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Eingang der in Artikel 5 Absatz 4 genannten Informationen für Sorten, die nach dem Inkrafttreten dieses An- hangs in den Gemeinsamen Sortenkatalog der Gemeinschaft oder in den Sortenkatalog der Schweiz eingetragen wurden.
(7) Die Bestimmungen des Absatzes 6 gelten entsprechend für Sorten von Kulturar- ten, die unter Bestimmungen fallen, die auf Grund der Bestimmungen des Artikels 4 nach Inkrafttreten dieses Anhangs in Anlage 1 Teil I aufgeführt werden könnten.
(8) Die Parteien können technische Beratungen zur Bewertung der Auswirkungen dieses Abkommens auf die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Ausnahmeregelungen führen.
(9) Die Bestimmungen des Absatzes 8 gelten nicht, wenn die Entscheidungsvoll- macht hinsichtlich der Ausnahmregelungen auf Grund der in Anlage 1 Teil I ge- nannten Rechtsvorschriften bei den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft liegt. Ebenso gelten die Bestimmungen des Absatzes 8 in ähnlichen Fällen nicht für die von der Schweiz getroffenen Ausnahmeregelungen.
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Samples: Trade Agreement