Ausnahmeregelungen. (1) Für den Verkehr mit Saatgut der in den Rechtsvorschriften gemäss Anlage 1 Teil I aufgeführten Arten lassen die Schweiz bzw. die Gemeinschaft die in der Anla- ge 3 aufgeführten Ausnahmeregelungen der Gemeinschaft und der Schweiz zu.
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Ausnahmeregelungen. (1) Für den Verkehr mit Saatgut der in den Rechtsvorschriften gemäss Anlage 1 Teil I aufgeführten Arten lassen die Schweiz bzw. die Gemeinschaft die in der Anla- ge Anlage 3 aufgeführten Ausnahmeregelungen der Gemeinschaft und der Schweiz zu.
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Ausnahmeregelungen. (1) Für den Verkehr mit Saatgut der in den Rechtsvorschriften gemäss Anlage 1 Teil I aufgeführten Arten lassen die Schweiz bzw. die Gemeinschaft die in der Anla- ge 3 aufgeführten Ausnahmeregelungen der Gemeinschaft und der Schweiz zu.
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