Ausschüttungspolitik Musterklauseln

Ausschüttungspolitik. Der Verwaltungsrat entscheidet über die Ausschüttungspolitik und das Ausschüttungsverfahren für jeden Fonds. Nähere Informationen sind soweit maßgeblich dem jeweiligen Nachtrag zu entnehmen. Gemäß der Satzung ist der Verwaltungsrat berechtigt, Ausschüttungen in Bezug auf den jeweiligen Fonds vorzunehmen. Diese stammen aus: (i) den kumulierten Erträgen (einschließlich aufgelaufener Zinsen und Ausschüttungen) abzüglich Aufwendungen des jeweiligen Fonds und/oder (ii) realisierten und unrealisierten Kapitalerträgen aus der Veräußerung/Bewertung von Anlagen und anderem Finanzmitteln abzüglich realisierter und nicht realisierter kumulierter Kapitalverluste des jeweiligen Fonds. Der Verwaltungsrat kann Ausschüttungen an die Anteilsinhaber ganz oder teilweise in Form von Vermögenswerten des jeweiligen Fonds (d. h. in specie) vornehmen und insbesondere in Form von Anlagen, in Bezug auf den der jeweilige Fonds anspruchsberechtigt ist. Anteilsinhaber können von der Gesellschaft statt einer in specie-Ausschüttung den Verkauf der Vermögenswerte und die Auszahlung des Nettoerlöses an den Anteilsinhaber verlangen. Die Gesellschaft ist verpflichtet und berechtigt, gemäß irischem Steuerrecht fällige Beträge von den Ausschüttungszahlungen an einen Anteilsinhaber eines Fonds abzuziehen, wenn der Anteilsinhaber eine In Irland Steuerpflichtige Person ist oder als eine solche gilt. Der entsprechende Betrag wird von der Gesellschaft an die irische Finanzbehörde abgeführt. Anteilsinhaber sollten sich darüber im Klaren sein, dass das bestimmten Fonds zuzuordnende Kapital der Gesellschaft im Laufe der Zeit abnimmt, da die Gesellschaft für diese Fonds Ausschüttungszahlungen aus dem diesen Fonds zuzuordnenden Kapital der Gesellschaft vornehmen wird. Ausschüttungen, auf die innerhalb eines Zeitraums von sechs Jahren nach Fälligkeit kein Anspruch erhoben wird, verfallen und fallen an den betreffenden Fonds zurück. An die Anteilsinhaber zu zahlende Ausschüttungen werden durch elektronische Überweisung auf das vom jeweiligen Anteilsinhaber bezeichnete Bankkonto gezahlt, wobei die Zahlungen innerhalb von vier Monaten nach dem Tag der Ausschüttung durch den Verwaltungsrat und auf Kosten des Zahlungsempfängers erfolgen. Die Ausschüttungspolitik jedes Fonds ist in dem für den jeweiligen Fonds geltenden Nachtrag festgelegt.
Ausschüttungspolitik. Es kann ausschüttende oder thesaurierende Teilfonds oder Aktienklassen geben. Die Ausschüttungspolitik des jeweiligen Teilfonds bzw. der jeweiligen Aktienklasse ist in Kapitel VI für den jeweiligen Teilfonds geregelt.
Ausschüttungspolitik. Net-Dist Die Politik dieser Dist-Anteilsklassen besteht darin, Ausschüttungen aus den Nettoerträgen für den betreffenden Abrechnungszeitraum nach Abzug von Gebühren, Kosten und Aufwendungen vorzunehmen. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass in den Nettoerträgen keine während eines betreffenden Zeitraums realisierten und nicht realisierten Kapitalgewinne und -verluste enthalten sind. Bitte beachten Sie den Abschnitt „Ausschüttungspolitik“ für weitere Einzelheiten hierzu, einschließlich der speziellen Namenskonvention für die Net-Dist-Anteilsklassen. G-Dist Die Politik dieser Dist-Anteilsklassen besteht darin, Ausschüttungen aus den Nettoerträgen für den betreffenden Abrechnungszeitraum vor Abzug von Gebühren, Kosten und Aufwendungen vorzunehmen. Die „G-Dist“-Klassen können Gebühren, Kosten und Aufwendungen vom Kapital abziehen, und die Ausschüttungen können auch realisierte und nicht realisierte Kapitalgewinne umfassen. Dies kann zu einer Kapitalerosion führen und eliminiert daher das Potenzial für ein zukünftiges Kapitalwachstum. Bitte beachten Sie den Abschnitt „Ausschüttungspolitik“ für weitere Einzelheiten hierzu, einschließlich der speziellen Namenskonvention für die G-Dist-Anteilsklassen.
Ausschüttungspolitik. Ausschüttungen werden für die Anteile der Klassen Dist, EUR Hdg Dist, GBP Hdg Dist, CHF Hdg Dist und MXN Hdg Dist gemäß den allgemeinen Bestimmungen im Prospekt unter der Überschrift „Ausschüttungspolitik“ auf vierteljährlicher Basis festgesetzt, und die Anteilsinhaber werden im Voraus über das Ausschüttungsdatum informiert. Es erfolgen keine Ausschüttungen für Anteile der Klassen Acc, EUR Hdg Acc, GBP Hdg Acc, CHF Hdg Acc und MXN Hdg Acc. Erträge und sonstige Gewinne werden thesauriert und wiederangelegt.
Ausschüttungspolitik. Der Verwaltungsrat ist berechtigt, Dividenden auf jede Anteilklasse für einen Teilfonds festzusetzen. Im Allgemeinen wird beabsichtigt, dass die Anteilklassen thesaurierende Klassen sind. Daher besteht nicht die Absicht, Dividenden an Anteilinhaber auszuschütten. Die Nettoeinnahmen der thesaurierenden Klassen werden thesauriert und im Namen der Anteilinhaber der betreffenden thesaurierenden Klasse(n) reinvestiert. Die Verwaltungsratsmitglieder können jedoch Anteilklassen einrichten, die ausschüttende Anteile sind. Für diese Anteile hat der Verwaltungsrat beschlossen, dass Ausschüttungen aus den von den jeweiligen Teilfonds erzielten Nettoanlageerträgen (Zins- und Dividendenerträge) vorgenommen werden, die der betreffenden ausschüttenden Anteilklasse zuzurechnen sind. Der Verwaltungsrat kann auch festlegen, ob und in welchem Umfang eine Ausschüttung aus den realisierten und nicht realisierten Gewinnen aus der Veräußerung/Bewertung von Anlagen und anderen Vermögenswerten (nach Abzug der realisierten und nicht realisierten Verluste) des Teilfonds erfolgt. Diese Dividenden werden gemäß Anhang V dieses Prospekts beschlossen und gezahlt. In diesen Angaben sind ebenso die relevanten Ausschüttungstermine sowie die Häufigkeit der Zahlungen aufgeführt. Zahlungen von Ausschüttungen oder anderen für Anteile auszuzahlenden Beträgen (Gebühren ausgenommen) erfolgen per CHAPS, SWIFT, telegrafischer Überweisung oder Federal Wire auf das Bankkonto, das auf dem Antragsformular für die Anteile des betreffenden Anteilinhabers angegeben ist, oder in einer anderen Art und Weise, die zwischen Verwaltungsgesellschaft und Anteilinhaber vereinbart wurde. Sobald der betreffende Teilfonds die Ausschüttungen ausbezahlt hat, werden diese, wie oben dargestellt, bis zur weiteren Überweisung auf das Bankkonto des betreffenden Anteilinhabers auf einem Zeichnungs-/Rücknahmekonto auf Umbrella-Ebene hinterlegt. Für Informationen über die mit solchen Geldern verbundenen Risiken während ihrer Verwahrung auf einem Zeichnungs-/Rücknahmekonto auf Umbrella-Ebene werden Anteilinhaber, die einen Anspruch auf Ausschüttungen haben, auf die Abschnitte 5.1.3 und 7.21 dieses Prospekts verwiesen. Ausschüttungen, die nicht innerhalb von sechs Jahren ab dem Datum ihrer Festsetzung in Anspruch genommen werden, verfallen nach dem Ermessen der Verwaltungsgesellschaft und werden Eigentum der jeweiligen ausschüttenden Anteilklasse des betreffenden Teilfonds.
Ausschüttungspolitik. Die Ausschüttungspolitik für die einzelnen Anteilsklassen ist nachstehend beschrieben. Dividenden werden durch elektronische Überweisung oder per Scheck gezahlt, der mit gewöhnlicher Post an die registrierte Adresse des Anteilinhabers, bzw. im Falle von gemeinschaftlichen Inhabern an den Namen und die Adresse des ersten im Register eingetragenen Anteilinhabers gesendet wird. Ausschüttungen, die nicht innerhalb von sechs Jahren nach Fälligkeit beansprucht werden, verfallen und gehen in das Eigentum des betreffenden Teilfonds über. Anteilinhaber sollten beachten, dass eventuell von einem Teilfonds auszuschüttende Erträge, die auf einem Zeichnungs-/Rücknahmekonto gehalten werden, Vermögensbestandteil des jeweiligen Teilfonds bleiben, bis die Erträge an den Anteilinhaber freigegeben werden. In dieser Zeit rangiert der Anteilinhaber als nicht bevorrechtigter unbesicherter Gläubiger des Fonds.
Ausschüttungspolitik. Die jeweilige Ausschüttungspolitik der Fonds ist in Anhang V dieses Prospekts oder in der relevanten Ergänzung beschrieben. Anlagebeschränkungen Dabei gelten die folgenden Anlage- und Kreditaufnahmebeschränkungen: Zu den Einlagen oder kurzfristigen Wertpapieren, in die ein Fonds investiert, können Wertpapiere mit einer Laufzeit von bis zu sieben Jahren gehören. Ein Fonds unterhält höchstens 10 % seines Nettoinventarwerts als Depot bei einem einzigen Institut. Diese Obergrenze kann jedoch auf 30 % erhöht werden, falls das Depot bei einem der folgenden Finanzinstitute unterhalten wird:
Ausschüttungspolitik. 1. Die Verwaltungsgesellschaft kann die im jeweiligen Teilfonds erwirtschafteten Erträge an die Anteilinhaber des Teilfonds ausschütten oder diese Erträge in dem Fonds thesaurieren. Dies findet Erwähnung im teilfondsspezifischen Überblick des Verkaufsprospektes des Fonds. Die Verwaltungsgesellschaft ist ermächtigt, Zwischenausschüttungen vorzunehmen.
Ausschüttungspolitik. Es besteht kein Dividendenanspruch für die Anteile der Klasse USD.
Ausschüttungspolitik. Für thesaurierende Anteile beabsichtigt die Verwaltungsgesellschaft grundsätzlich Erträge des jeweiligen Geschäftsjahres zu thesaurieren, welche jährlich in dem der betreffenden Anteilklasse zuzurechnenden Anteil des Fondsvermögens erwirtschaftet werden. Die Verwaltungsgesellschaft kann aber auch beschließen, die im Fonds erwirtschafteten Erträge gemäß Art. 12 Nr. 2 des Allgemeinen Verwaltungsreglements auszuschütten. Die Verwaltungsgesellschaft beschließt die genaue Höhe und den genauen Zeitpunkt der Ausschüttung. Ebenso kann die Verwaltungsgesellschaft beschließen, keine Ausschüttung oder aber weitere Ausschüttungen zum Beispiel zum Quartals- oder Halbjahresende vorzunehmen. Für ausschüttende Anteile beabsichtigt die Verwaltungsgesellschaft, die Erträge auszuschütten, welche jährlich in dem der betreffenden Anteilklasse zuzurechnenden Anteil des Fondsvermögens erwirtschaftet werden. Solche Erträge bestehen grundsätzlich aus den ordentlichen Nettoerträgen sowie den realisierten Kursgewinnen. Ferner können die nicht realisierten Kursgewinne sowie sonstige Aktiva ebenfalls ausgeschüttet werden, sofern das Nettofondsvermögen aufgrund der Ausschüttung nicht unter die Mindestgrenze gemäß Artikel 1, Nr. 1 des Allgemeinen Verwaltungsreglements sinkt. Die Ertragsverwendung wird im teilfondsspezifischen Überblick festgelegt.