Ausschluss des Versicherungsschutzes Musterklauseln

Ausschluss des Versicherungsschutzes. Kein Versicherungsschutz besteht bei Ableben des Versicherten a) in unmittelbarem Zusammenhang mit Kampfhandlungen und anderen Kriegsereignissen oder mit der Nuklearkatastrophe, soweit die Republik Österreich in einen Krieg verwickelt oder von einer nuklearen Katastrophe betroffen wird. b) im Zusammenhang mit jeglicher Art von Terrorakten (Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, ethnischer, religiöser, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen), c) in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit seiner Teilnahme an Kampfhandlungen oder an anderen kriegerischen Unternehmungen, solange die Republik Österreich nicht in einen Krieg verwickelt ist, d) in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit seiner Teilnahme an Aufruhr, Aufstand oder Unruhen oder – sofern es nicht im Inland in Ausübung einer Berufs- oder öffentlichen Dienstpflicht geschieht – an der Bekämpfung und Unterdrückung von Aufruhr, Aufstand oder Unruhen, e) infolge Benützung eines Fluggerätes (Luftfahrtgerät oder Luftfahrzeug), außer als Fluggast eines zum zivilen Luftverkehr zugelassenen Motor-, Strahlantriebs- oder Segelflugzeuges oder als Fluggast eines Militärflugzeuges, das zur Personenbeförderung eingesetzt wird. Als Fluggast gilt, wer weder mit dem Betrieb des Fluggerätes in ursächlichem Zusammenhang steht oder Besatzungsmitglied ist, noch mittels des Fluggerätes eine berufliche Betätigung ausübt. f) infolge Teilnahme an Wettfahrten oder zugehörigen Trainingsfahrten oder Fahrten, mit denen eine Geschwindigkeitsprüfung verbunden ist, in einem Land- oder Luftkraftfahrzeug, g) infolge Ausübung einer gefährlichen Sportart zu Lande (z.B. Klettern und Extrembergsteigen ab Schwierigkeitsstufe VII gemäß dem Standard der Union Internationale des Associations d’Alpinisme (UIAA)), Eisklettern ab Schwierigkeitsstufe WI 5 nach der Water-Ice-Skala, Free Climbing), oder zu Wasser (z.B. Tiefseetauchen), h) bei Reisen in politisch unsichere Gebiete, für welche das österreichische Außenministerium eine Reisewarnung oder eine partielle Reisewarnung ausgesprochen hat, sowie bei Teilnahme an Expeditionen, das sind Entdeckungs- oder Forschungsreisen einer Gruppe in Regionen über 5.000 Höhenmetern sowie in die Arktis, Antarktis und in Grönland.
Ausschluss des Versicherungsschutzes. Ausgeschlossen sind bei Schäden am Objekt, das Gegenstand der beruflichen Tätigkeit ist, insbesondere Ansprüche wegen Überschreitung von Bauzeit oder wegen Überschreitung eigener Fristen und Termine, Aufwendungen oder Kosten, die bei ordnungsgemäßer Planung oder Erstellung des Objektes ohnehin angefallen wären (Sowieso-Kosten) sowie Ansprüche, die über den unmittelbaren Mangel oder Schaden am Objekt nach Maßgabe des Versicherungsvertrages hinausgehen (z.B. Ansprüche wegen entgangenem Gewinn, Produktionsausfall, Stillstand). Der Ausschluss von Ansprüchen wegen Stillstand oder Produktionsausfall gilt nicht bei Erbringung von Projektsteuerungs- und/oder Projektleitungsleistungen. Wenn Sowieso-Kosten gegen Auftragnehmer geltend gemacht werden, besteht für diese Auftragnehmer jedoch Versicherungsschutz für die Abwehr unberechtigter Ansprüche.
Ausschluss des Versicherungsschutzes. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus oder im Zusammenhang stehen mit jeglicher Art von Terrorakten oder Krieg; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Ausschluss des Versicherungsschutzes. 4.1 Versicherungsschutz wird nicht gewährt für Schäden, die durch Aufruhr, Terror, innere Unruhen, Kriegsereignisse, Kernenergie* Verfügungen von hoher Hand oder Erdbeben unmittelbar oder mittelbar verursacht worden sind. Wird der Versicherte von einem der genannten Ereignisse überrascht, besteht Versicherungsschutz innerhalb der ersten 14 Tage seit erstmaligem Ausbrechen, soweit der Union Reiseversicherung eine Leistung möglich ist.
Ausschluss des Versicherungsschutzes. Kein Versicherungsschutz besteht insbesondere für Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen, wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes und wegen Schäden an vom Auftragnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen.
Ausschluss des Versicherungsschutzes. Schäden durch Terrorakte sowie Kosten jeder Art im Zusammenhang mit Terrorakten sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Related to Ausschluss des Versicherungsschutzes

  • Ende des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz endet - auch für schwebende Versicherungs- fälle - mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.

  • Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Gegenstand des Versicherungsschutzes Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer Versi- cherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit - vom ihm selbst oder einer Person, für die er nach §§ 278, 831 BGB einzutreten hat - begangenen Verstoßes von einem anderen auf Grund ge- setzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögens- schaden verantwortlich gemacht wird. Ausgenommen sind Ansprüche auf Rückforderung von Gebühren oder Honoraren sowie Erfüllungsansprüche und Erfüllungssurrogate gemäß § 281 i.V.m. § 280 BGB. Versichert sind die nach § 5 RDG erlaubnisfreien Rechts- dienstleistungen.

  • Versicherungsschutz Der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung umfasst die Erfüllung begründeter und die Abwehr unbegründeter Haftpflichtansprüche. Im Rahmen eines Schiedsverfahrens gilt dies aber nur, soweit dem Versicherer die Verfahrensführung, insbesondere die Auswahl des Schiedsrichters und die Schiedsverfahrensordnung, überlassen wird. Der Versicherungsschutz der Eigenschadenversicherung umfasst die Erstattung der Eigenschäden. Dies gilt nur, soweit der Haftpflichtanspruch, die Kosten der Sanierungs- und Kostentragungspflicht oder der Eigenschaden den vereinbarten Selbstbehalt übersteigt. Ist dies der Fall, wird der Selbstbehalt von der Haftpflichtsumme, den Kosten der Sanierungs- und Kostentragungspflicht oder dem Eigenschaden abgezogen. Der Versicherungsschutz in der Umweltschadenversicherung umfasst die Prüfung gesetzlicher Verpflichtungen, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahmen und die Freistellung von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber einer Behörde oder einem sonstigen Dritten. Der Versicherungsschutz der Rechtsschutzversicherung umfasst die Erstattung der notwendigen Kosten.

  • Kein Versicherungsschutz Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn Sie mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 11.3.2 Absatz 2 darauf hingewiesen wurden.

  • Beginn und Ende des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt und endet zu dem im Versicherungsvertrag bezeichneten Zeitpunkt.

  • Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes G.3.2 Wir sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf von zwei Wochen nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.