Ausschlussfrist. Ansprüche gegen die Bank nach den Ziffern 11.1 bis 11.2 sind ausgeschlossen, wenn der Karteninhaber die Bank nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einem nicht autorisierten oder fehlerhaften Zahlungsvorgang hiervon unterrichtet hat. Der Lauf der 13-monatigen Frist beginnt nur, wenn die Bank den Karteninhaber über die aus dem Zahlungsvorgang resultierende Belastungsbuchung entsprechend dem für Umsatzinformationen vereinbarten Weg, spätestens innerhalb eines Monats nach der Belastungsbuchung, unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich. Haftungsansprüche nach Ziffer 11.2 kann der Karteninhaber auch nach Ablauf der Frist in Satz 1 geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war.
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Samples: www.sparda-bank-hamburg.de, www.die-vrbank.de, www.gabler-saliter-bank.de
Ausschlussfrist. Ansprüche gegen die Bank nach den Ziffern 11.1 bis 11.2 sind ausgeschlossen, wenn der Karteninhaber die Bank nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einem nicht autorisierten oder fehlerhaften Zahlungsvorgang hiervon unterrichtet hat. Der Lauf der 13-monatigen Frist beginnt nur, wenn die Bank den Karteninhaber über die aus dem Zahlungsvorgang resultierende Belastungsbuchung entsprechend dem für Umsatzinformationen vereinbarten ver- einbarten Weg, spätestens innerhalb eines Monats nach der Belastungsbuchung, unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich. Haftungsansprüche nach Ziffer 11.2 kann der Karteninhaber auch nach Ablauf der Frist in Satz 1 geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war.
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Samples: www.vrbank-lb.de, www.raiba-ke-oa.de, www.raiba-ke-oa.de
Ausschlussfrist. Ansprüche gegen die Bank nach den Ziffern 11.1 bis 11.2 sind ausgeschlossen, wenn der Karteninhaber die Bank nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einem nicht autorisierten oder fehlerhaften Zahlungsvorgang hiervon hier- von unterrichtet hat. Der Lauf der 13-monatigen Frist beginnt nur, wenn die Bank den Karteninhaber über die aus dem Zahlungsvorgang resultierende Belastungsbuchung Belastungs- buchung entsprechend dem für Umsatzinformationen vereinbarten Weg, spätestens spätes- tens innerhalb eines Monats nach der Belastungsbuchung, unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich. Haftungsansprüche Haf- tungsansprüche nach Ziffer 11.2 kann der Karteninhaber auch nach Ablauf der Frist in Satz 1 geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser die- ser Frist verhindert war.
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Samples: www.bbbank.de, www.vr-werdenfels.de, www.sparda-sw.de
Ausschlussfrist. Ansprüche gegen die Bank nach den Ziffern Ziffer 11.1 bis 11.2 sind ausgeschlossen, wenn der Karteninhaber die Bank nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einem nicht autorisierten oder fehlerhaften Zahlungsvorgang hiervon der Kartenzahlung darüber unterrichtet hat, dass es sich um eine nicht autorisierte, nicht erfolgte oder fehlerhafte Karten- zahlung handelt. Der Lauf der 13-monatigen Frist beginnt nur, wenn die Bank den Karteninhaber über die aus dem Zahlungsvorgang der Kartenzahlung resultierende Belastungsbuchung entsprechend dem für Umsatzinformationen vereinbarten Weg, spätestens innerhalb eines Monats nach der BelastungsbuchungBelastungsbu- chung, unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich. Haftungsansprüche nach Ziffer 11.2 kann der Karteninhaber auch nach Ablauf der Frist in Satz 1 geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war.
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Samples: www.edekabank.de, www.edekabank.de, www.raiba-pfaffenwinkel.de
Ausschlussfrist. Ansprüche gegen die Bank nach den Ziffern 11.1 bis 11.2 sind ausgeschlossen, wenn der Karteninhaber die Bank nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einem nicht autorisierten oder fehlerhaften fehler- haften Zahlungsvorgang hiervon unterrichtet hat. Der Lauf der 13-monatigen Frist beginnt nur, wenn die Bank den Karteninhaber über die aus dem Zahlungsvorgang Zahlungs- vorgang resultierende Belastungsbuchung entsprechend entspre- chend dem für Umsatzinformationen vereinbarten Weg, spätestens innerhalb eines Monats nach der Belastungsbuchung, unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblichmaß- geblich. Haftungsansprüche nach Ziffer 11.2 kann der Karteninhaber auch nach Ablauf der Frist in Satz 1 geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war.
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Samples: www.volksbank-bi-gt.de, www.volksbank-jever.de, www.vbu-volksbank.de
Ausschlussfrist. Ansprüche gegen die Bank nach den Ziffern Ziff. 11.1 bis 11.2 sind ausgeschlossen, wenn der Karteninhaber die Bank nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einem nicht autorisierten oder fehlerhaften Zahlungsvorgang hiervon unterrichtet hat, dass es sich um eine nicht autorisierte, nicht erfolgte oder fehlerhafte Kartenzahlung handelt. Der Lauf der 13-monatigen Frist beginnt nur, wenn die Bank den Karteninhaber über die aus dem Zahlungsvorgang resultierende Belastungsbuchung entsprechend dem für Umsatzinformationen vereinbarten Weg, spätestens innerhalb eines Monats nach der Belastungsbuchung, unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich. Haftungsansprüche nach Ziffer Ziff. 11.2 kann der Karteninhaber auch nach Ablauf der Frist in Satz 1 geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war.
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Samples: www.sparda-bw.de, www.sparda-bw.de
Ausschlussfrist. Ansprüche gegen die Bank nach den Ziffern 11.1 bis 11.2 sind ausgeschlossen, wenn der Karteninhaber die Bank nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einem nicht autorisierten oder fehlerhaften Zahlungsvorgang hiervon unterrichtet hat. Der Lauf der 13-monatigen Frist beginnt nur, wenn die Bank den Karteninhaber über die aus dem Zahlungsvorgang resultierende Belastungsbuchung entsprechend dem für Umsatzinformationen vereinbarten verein- barten Weg, spätestens innerhalb eines Monats nach der Belastungsbuchung, unterrichtet hat; anderenfalls ande- renfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung Unter- richtung maßgeblich. Haftungsansprüche nach Ziffer 11.2 kann der Karteninhaber auch nach Ablauf der Frist in Satz 1 geltend machen, wenn er ohne Verschulden Ver- schulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war.
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Samples: www.volksbank-mittweida.de, www.raiba-ke-oa.de
Ausschlussfrist. Ansprüche gegen die Bank nach den Ziffern 11.1 bis 11.2 sind ausgeschlossen, wenn der Karteninhaber die Bank nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einem nicht autorisierten oder fehlerhaften Zahlungsvorgang hiervon hier- von unterrichtet hat. Der Lauf der 13-monatigen Frist beginnt nur, wenn die Bank den Karteninhaber über die aus dem Zahlungsvorgang resultierende Belastungsbuchung Belastungs- buchung entsprechend dem für Umsatzinformationen vereinbarten Weg, spätestens späte- stens innerhalb eines Monats nach der Belastungsbuchung, unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich. Haftungsansprüche Haf- tungsansprüche nach Ziffer 11.2 kann der Karteninhaber auch nach Ablauf der Frist in Satz 1 geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser die- ser Frist verhindert war.
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Samples: www.bbbank.de
Ausschlussfrist. Ansprüche gegen die Bank nach den Ziffern Ziffer 11.1 bis 11.2 sind ausgeschlossen, wenn der Karteninhaber die Bank nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einem nicht autorisierten oder fehlerhaften Zahlungsvorgang hiervon der Kartenzahlung darüber unterrichtet hat, dass es sich um eine nicht autorisierte, nicht erfolgte oder fehlerhafte Kartenzahlung handelt. Der Lauf der 13-monatigen Frist beginnt nur, wenn die Bank den Karteninhaber über die aus dem Zahlungsvorgang der Kartenzahlung resultierende Belastungsbuchung entsprechend dem für Umsatzinformationen vereinbarten Weg, spätestens innerhalb eines Monats nach der Belastungsbuchung, unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich. Haftungsansprüche nach Ziffer 11.2 kann der Karteninhaber auch nach Ablauf der Frist in Satz 1 geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war.
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Samples: www.vbkraichgau.de
Ausschlussfrist. Ansprüche gegen die Bank nach den Ziffern 11.1 bis 11.2 sind ausgeschlossenausge- schlossen, wenn der Karteninhaber die Bank nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einem nicht autorisierten oder fehlerhaften Zahlungsvorgang hiervon unterrichtet hat. Der Lauf der 13-monatigen Frist beginnt nur, wenn die Bank den Karteninhaber über die aus dem Zahlungsvorgang resultierende Belastungsbuchung entsprechend dem für Umsatzinformationen vereinbarten Weg, spätestens innerhalb eines Monats nach der Belastungsbuchung, unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich. Haftungsansprüche nach Ziffer 11.2 kann der Karteninhaber auch nach Ablauf der Frist in Satz 1 geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert ver- hindert war.
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Samples: kontoeroeffnung.gls.de
Ausschlussfrist. Ansprüche gegen die Bank nach den Ziffern Ziffer 11.1 bis 11.2 sind ausgeschlossen, wenn der Karteninhaber die Bank nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einem nicht autorisierten oder fehlerhaften Zahlungsvorgang hiervon unterrichtet hat, dass es sich um eine nicht autorisierte, nicht erfolgte oder fehlerhafte Kartenzahlung handelt. Der Lauf der 13-monatigen Frist beginnt nur, wenn die Bank den Karteninhaber über die aus dem Zahlungsvorgang resultierende Belastungsbuchung entsprechend dem für Umsatzinformationen vereinbarten Weg, spätestens innerhalb eines Monats nach der Belastungsbuchung, unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich. Haftungsansprüche nach Ziffer 11.2 kann der Karteninhaber auch nach Ablauf der Frist in Satz 1 geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war.
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Samples: www.sparda-a.de
Ausschlussfrist. Ansprüche gegen die Bank nach den Ziffern 11.1 bis 11.2 sind ausgeschlossen, wenn der Karteninhaber die Bank nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einem nicht autorisierten oder fehlerhaften Zahlungsvorgang hiervon hier von unterrichtet hat. Der Lauf der 13-monatigen 13monatigen Frist beginnt nur, wenn die Bank den Karteninhaber über die aus dem Zahlungsvorgang resultierende Belastungsbuchung Belastungs buchung entsprechend dem für Umsatzinformationen vereinbarten Weg, spätestens spätes tens innerhalb eines Monats nach der Belastungsbuchung, unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich. Haftungsansprüche Haf tungsansprüche nach Ziffer 11.2 kann der Karteninhaber auch nach Ablauf der Frist in Satz 1 geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war.
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Samples: www.psd-nuernberg.de
Ausschlussfrist. Ansprüche gegen die Bank nach den Ziffern 11.1 bis 11.2 sind ausgeschlossen, wenn der Karteninhaber die Bank nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einem nicht autorisierten oder fehlerhaften Zahlungsvorgang hiervon unterrichtet hat. Der Lauf der 13-monatigen Frist beginnt nur, wenn die Bank den Karteninhaber über die aus dem Zahlungsvorgang resultierende Belastungsbuchung entsprechend dem für Umsatzinformationen vereinbarten Weg, spätestens innerhalb eines Monats nach der Belastungsbuchung, unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich. Haftungsansprüche nach Ziffer 11.2 kann der Karteninhaber Kar- teninhaber auch nach Ablauf der Frist in Satz 1 geltend machen, wenn er ohne Verschulden Verschul- den an der Einhaltung dieser Frist verhindert war.
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Samples: www.apobank.de
Ausschlussfrist. Ansprüche gegen die Bank nach den Ziffern 11.1 bis 11.2 sind ausgeschlossen, wenn der Karteninhaber die Bank nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einem nicht autorisierten oder fehlerhaften Zahlungsvorgang hiervon unterrichtet hat. Der Lauf der 13-13- monatigen Frist beginnt nur, wenn die Bank den Karteninhaber über die aus dem Zahlungsvorgang resultierende Belastungsbuchung entsprechend entspre- chend dem für Umsatzinformationen vereinbarten Weg, spätestens innerhalb eines Monats nach der Belastungsbuchung, unterrichtet hat; anderenfalls an- derenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich. Haftungsansprüche nach Ziffer 11.2 kann der Karteninhaber auch nach Ablauf der Frist in Satz 1 geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war.
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Samples: www.vbu-volksbank.de
Ausschlussfrist. Ansprüche gegen die Bank nach den Ziffern Ziffer 11.1 bis 11.2 sind ausgeschlossen, wenn der Karteninhaber die Bank nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einem nicht autorisierten oder fehlerhaften Zahlungsvorgang hiervon der Kartenzahlung darüber unterrichtet hat, dass es sich um eine nicht autori- sierte, nicht erfolgte oder fehlerhafte Kartenzahlung handelt. Der Lauf der 13-monatigen mona- tigen Frist beginnt nur, wenn die Bank den Karteninhaber über die aus dem Zahlungsvorgang der Karten- zahlung resultierende Belastungsbuchung entsprechend dem für Umsatzinformationen Umsatzinforma- tionen vereinbarten Weg, spätestens innerhalb eines Monats nach der Belastungsbuchung, Belastungs- buchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung Unterrich- tung maßgeblich. Haftungsansprüche nach Ziffer 11.2 kann der Karteninhaber auch nach Ablauf der Frist in aus Satz 1 geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war.
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Samples: www.voba-online.de