Ausschlusstatbestände. (1) Honorar- und Fallwertverluste, die nicht durch die Umstellung der Mengensteuerung auf die neue Systematik bedingt sind oder nicht dadurch begründet sind, dass die Partner der Gesamtverträge bisherige Regelungen zu den so genannten extrabudgetären Leistungen, Leistungsarten und Kostenerstattungen nicht fortgeführt haben, führen nicht zu einer Anspruchsberechtigung nach dieser Richtlinie.
(2) Die Ausgleichszahlung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die Anspruchsberechtigung erneut überprüft und ggf. rechnerisch angepasst wird, sofern sich zu einem späteren Zeitpunkt in Folge der Wirtschaftlichkeitsprüfung der Behandlungsweise nach § 106 SGB V und/oder der Abrechnungsprüfung nach § 106a SGB V Gutschriften für das Abrechnungsquartal ergeben und/oder das Gesamthonorar im entsprechenden Basisquartal vermindert wird.
(3) Die erneute Überprüfung und ggf. rechnerische Anpassung der Anspruchsberechtigung nach Abs. 2 ist nur in den Fällen durchzuführen, in denen die Gutschrift bzw. Verminderung des Gesamthonorars 50 EUR überschreitet.
Ausschlusstatbestände. 7.13.1 Es gelten die Ausschlusstatbestände der allgemeinen gemeinsamen Bedingungen.
7.13.2 Die Gesellschaft leistet nicht, wenn sich der Rechtsstreit auf diesen Vertrag bezieht.
7.13.3 Die Gesellschaft übernimmt keine Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit einem durch die Begünstigten eingebrachten Revisionsverfahren, wenn der Streitwert unter €2.500 liegt.
Ausschlusstatbestände. Beihilfen werden nicht gewährt
Ausschlusstatbestände. Ein Vermittler kann unter anderem aus den folgenden Gründen aus dem Vermittlerpartnerschaftsprogramm ausgeschlossen werden: ● Einreichen falscher Hinweise; ● Falsche Angaben; ● Falschdarstellung des Lizenz- oder Berechtigungsstatus des Vermittlers; ● Falschdarstellung der Beziehung des Vermittlers zu den Kunden; ● Vermittlung eines Unternehmens, das eine Tochtergesellschaft, ein verbundenes Unternehmen oder ein Unternehmen unter gemeinsamer Kontrolle des Vermittlers oder der Vermittlerfirma oder eines Unternehmens ist, an dem der Vermittler oder die Vermittlerfirma eine Beteiligung oder ein Mutterunternehmen hat oder teilt; ● Missbrauch des WeWork-Mitgliedernetzwerks zur Kundenwerbung; ● Teilnahme oder Mitwirkung an strafbaren oder betrügerischen Aktivitäten; oder ● Nichteinhaltung oder Verletzung dieser Vermittler-ToS. Ein ausgeschlossener Vermittler ist nicht berechtigt, am Vermittlerpartnerschaftsprogramm teilzunehmen, und hat keinen Anspruch auf Gebühren, es sei denn, WeWork widerruft den Ausschluss nach eigenem Ermessen. Alle Ausschlüsse werden von WeWork nach eigenem Ermessen festgelegt. Zusätzlich zum Ausschluss aus dem Vermittlerpartnerschaftsprogramm kann WeWork alle Rechte und Rechtsbehelfe geltend machen, die nach Billigkeitsrecht oder Gesetz verfügbar sind. WeWork behält sich das Recht vor, Prüfungen von Interessenkonflikten in Verbindung mit allen Anwerbungen und Einreichungen im Rahmen dieses Programms durchzuführen. Die Berechtigung eines Vermittlers zur Teilnahme an diesem Programm und zum Erhalt von Gebühren im Rahmen dieses Programms hängt vom Bestehen der WeWork-Prüfung auf Interessenkonflikte ab. Ein Interessenkonflikt liegt insbesondere dann vor, wenn eine Einreichung von einer Person oder Unternehmen getätigt wird, die ausdrücklich von der Teilnahme an diesem Programm ausgeschlossen ist, einschließlich der Einreichung über einen Kanal/ein alternatives Programm, bei dem diese Person oder Einrichtung nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.
Ausschlusstatbestände. 94 Abs. 1 S. 2 – 6 SGB XII und Abs. 3 statuieren Tatbe- stände bei deren Vorliegen der Übergang des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruches ausgeschlossen ist.
Ausschlusstatbestände. Diese Ausschlusstatbestände gelten für alle Versicherungen, mit Ausnahme der Haftpflichtversicherung (siehe Kapitel 4.9 der Sonderbedingungen über die Haftpflichtversicherung). Ausgeschlossen sind:
1.13.1 Schäden, die vorsätzlich oder absichtlich durch den Versicherten oder mit seiner Beilhilfe verursacht wurden.
1.13.2 Schäden, die verursacht werden, wenn der Fahrer des versicherten Fahrzeugs nicht im Besitz eines gültigen Führerscheins ist, wie es nach den entsprechenden Regelungen vorgeschrieben ist. Der Führerschein wird jedoch in folgenden Fällen als gültig betrachtet: besitzt; Ein gerichtlich verhängtes Fahrverbot und der Entzug oder die verwaltungsrechtliche Aufhebung der Gültigkeit des Führerscheins sowie die Nichtbeachtung von Einschränkungen (zum Beispiel: „nur für solche Fahrzeuge, die aufgrund einer Behinderung speziell ausgestattet sind») oder von Bedingungen (zum Beispiel: „nur gültig mit Korrekturgläsern»), die im Führerschein eingetragen sind, gilt als Fehlen eines gültigen Führerscheins.
1.13.3 Schäden, die durch den Fahrer verursacht wurden, und nachgewiesen wurde, dass:
1.13.4 Schäden, die an transportierten Tieren und Gegenständen verursacht wurden.
1.13.5 Schäden, die durch die Teilnahme des Fahrzeugs an Rennen oder Geschwindigkeitswettbewerben, selbst an genehmigten, verursacht wurden, sowie bei allen Vorbereitungstests für diese Rennen und Wettbewerbe. Geschwindigkeitsübungen werden Rennen oder Wettbewerben gleichgestellt, selbst wenn sie zulässig sind, ob sie einzeln oder in der Gruppe ausgeübt wurden.
1.13.6 Schäden, die direkt oder indirekt in Zusammenhang mit einer Beschlagnahme in jeder Form durch die Polizei oder einer militärischen Behörde verursacht wurden, unbeschadet, ob sie bewaffnet oder unbewaffnet waren, oder ob diese durch ordnungsgemäße oder nicht ordnungsgemäße Kämpfer, bewaffnete oder unbewaffnete, geschah.
1.13.7 Schäden, die durch Krieg oder durch derartige Umstände, Bürgerkrieg, einen bakteriologischen oder chemischen Angriff, einen Aufstand, ein Attentat oder einen Arbeitskampf verursacht wurden, sowie durch alle Akte der kollektiven Gewalt, mit oder ohne Aufstand gegen die Behörden, außer es wird nachgewiesen, dass das Opfer nicht aktiv daran teilgenommen hat, mit Ausnahme von Notwehr.
1.13.8 Schäden, die direkt oder indirekt mit direkten und indirekten Wirkungen einer Explosion, Freisetzung von Hitze, Strahlung, Umwandlung von Atomkernen, Radioaktivität oder Strahlung verursacht wurden, die durch eine künstlic...
Ausschlusstatbestände. Die Ausschlusstatbestände der allgemeinen gemeinsamen Bedingungen sind anwendbar.
Ausschlusstatbestände. Folgendes übernimmt die Gesellschaft nicht:
5.3.1 diejenigen Angelegenheiten, die in den Ausschlusstatbeständen der allgemeinen gemeinsamen Bedingungen aufgeführt sind;
5.3.2 diejenigen Angelegenheiten, die in den Ausschlusstatbeständen der Sonderbedingungen über die Haftpflicht aufgeführt sind;
5.3.3 den Rechtstreit bezüglich des vorliegenden Vertrags;
5.3.4 die Kosten und Gebühren, die der Versicherte vor der Verkündung des Rechtsstreits oder später ohne die Gesellschaft hiervon zu benachrichtigen, ausgelegt hat, abgesehen von Situationen begründeter Dringlichkeit;
5.3.5 Strafen, Geldstrafen, Transaktionen mit der Staatsanwaltschaft;
5.3.6 die Haupt- und Nebenbeträge, die der Versicherte im Rahmen eines Rechtsstreits möglicherweise zu zahlen hat, zu dem die Gesellschaft herangezogen wird;
5.3.7 die Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren zur Eintreibung von Beträgen unter €250, bzw. für ein durch den Begünstigten eingeleitetes Revisionsverfahren, wenn der Streitwert €2.500 nicht erreicht;
5.3.8 die Kosten und Honorare für einen anderen als den ursprünglich bestimmten Rechtsanwalt, außer wenn der Versicherte aus Gründen, die nicht von seinem Willen abhängen, verpflichtet ist, einen neuen Anwalt zu beauftragen.
Ausschlusstatbestände. Es gelten die Ausschlusstatbestände der allgemeinen gemeinsamen Bedingungen. Von den vorliegenden Haftungen können nicht profitieren:
Ausschlusstatbestände. Es gelten die Ausschlusstatbestände der allgemeinen gemeinsamen Bedingungen. Ferner sind Unfälle ausgeschlossen, die unter folgenden Umständen stattfinden: