Ausschuss Musterklauseln

Ausschuss. 1. Für die Verwaltung des Anhangs und dessen ordnungsgemässes Funktionieren gibt der auf Grund von Artikel 43 Absatz 3 der Konvention eingesetzte Ausschuss Empfehlungen ab und fasst in den in diesem Anhang vorgesehenen Fällen Beschlüs- se. Er kann Experten, Berater oder sektorielle Arbeitsgruppen beiziehen. Er be- schliesst einvernehmlich.
Ausschuss. 1Der Ausschuss besteht aus je zwei Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern. Auf Antrag des Arbeitgebers muss der Ausschuss zusammenkommen. Der Ausschuss beurteilt bei fehlendem oder ungenügendem Nachweis von Stellenbewerbungen, ob im Einzelfall Sanktionen ausgesprochen werden müssen. Er kann zur Abklärung des Sachverhalts die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter zu einem Gespräch einladen. Ist die Mehrheit des Ausschusses der Meinung, dass sich die betroffene Person nicht genügend um eine neue Stelle bemüht hat, kann der Ausschuss die verlängerte Kündigungsfrist um einen Monat pro fehlendem oder ungenügenden Nachweis kürzen. 2Die Leistungen gemäss Art. 3.3 oder 3.4 und 3.5 müssen in einer individuellen schriftlichen Austrittsvereinbarung festgehalten werden. 3Gestützt auf Art. 124 des Gesamtarbeitsvertrags SBB Cargo International AG werden die Leistungen gemäss Art. 130, Abs. 3 auch fällig, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter aus medizinischen Gründen ihre oder seine Tätigkeit bei der SBB Cargo International AG nicht mehr ausüben darf und keine interne Weiterbeschäftigung angeboten werden kann.
Ausschuss. 1. Der UEWC wählt unter seinen Mitgliedern einen Ausschuss, dem neben dem Vorsitzenden sechs Arbeitnehmervertreter angehören.
Ausschuss. 5.1 Ein Ausschuss aus Schulleitungsmitgliedern der ETH Zürich, Vertretern der Departe- mente, denen die Professuren angehören, sowie der Geschäftsleitung der EAWAG behan- delt wichtige Fragen von gemeinsamem Interesse zuhanden der beiden Institutionen.
Ausschuss. Bei Teilbearbeitung, z.B. nur Verzahnen beziehungsweise Verzahnungsschleifen von eingesandten Stücken, erbringt SABA bei Ausschuss nur die SABA übertragenen Operationen kostenlos. Eventuelle zusätzliche Leistungen, z.B. Ersatz der ganzen Stücke, an welchen wir nur Teilbearbeitungen ausgeführt haben, müssen bei Bestellung vereinbart und schriftlich durch uns bestätigt werden. Dabei behält sich XXXX ausdrücklich vor, dass der Materialersatz sowie sämtliche vorangehend Operationen durch SABA ausgeführt werden müssen. Stücke, welche infolge einer fehlerhaften Teiloperation bei SABA Ausschuss sind und vom Kunden nicht mehr ersetzt werden, sind für SABA nicht ersatzpflichtig.
Ausschuss. 1. Hiermit wird ein Ausschuss dieses Abkommens eingesetzt (im Folgenden als «der Ausschuss» bezeichnet), der sich aus Vertretern jeder Partei zusammensetzt.
Ausschuss. 1) Der Ausschuss besteht aus folgenden Mitgliedern
Ausschuss. 1 Der Ausschuss besteht aus je zwei Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern. Auf Antrag des Ar- beitgebers muss der Ausschuss zusammenkommen. Der Ausschuss beurteilt bei fehlendem oder ungenügendem Nachweis von Stellenbewerbungen, ob im Einzelfall Sanktionen ausgesprochen werden müssen. Er kann zur Abklärung des Sachverhalts die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter zu einem Gespräch einladen. Ist die Mehrheit des Ausschusses der Meinung, dass sich die betroffene Person nicht genügend um eine neue Stelle bemüht hat, kann der Ausschuss die verlängerte Kün- digungsfrist um einen Monat pro fehlenden oder ungenügenden Nachweis kürzen.
Ausschuss. Der Betriebsrat benennt der Arbeitgeberin als ständig tagenden Ausschuss für solche kurzfristigen Änderungen der Schichtart drei Betriebsratsmitglieder einschließlich die / den (Ausschussvorsitzende/r) sowie Ersatzmitglieder als Vertretung. Der Betriebsrat beauftragt den Ausschuss, beim Wechsel von Schichtarten die Mitbestimmung abschließend durchzuführen. Der Ausschuss stellt seine Erreichbarkeit sicher. Die Arbeitgeberin informiert den Ausschuss über den Namen der Beschäftigten, deren Qualifikation, die ursprüngliche Arbeitszeitplanung mit der Schichtfolge in der Woche, der Vorwoche und der Folgewoche (zum Beispiel durch einen Ausdruck des "Stundennachweis"), die beabsichtigte Änderung und das Einverständnis der / des Beschäftigten.