Ausschuss Musterklauseln
Ausschuss. 7.1 Der PLK-Ausschuss ist zuständig für:
a) den Entscheid betreffend Durchführung von Lohnbuchkon- trollen bzw. die Beurteilung und Ahndung von GAV-Verstössen gemäss Art. 11.7 lit. a) GAV und Art. 13 GAV;
b) den Entscheid betreffend Unterstellung eines Arbeitgebers unter den GAV bzw. die AVE gemäss Art. 11.7 lit. b) GAV.
Ausschuss. 7.1 Der PLK-Ausschuss ist zuständig für:
a) den Entscheid betreffend Durchführung von Lohnbuchkon- trollen bzw. die Beurteilung und Ahndung von GAV-Verstössen gemäss Art. 11.7 lit. a) GAV und Art. 13 GAV;
b) den Entscheid betreffend Unterstellung eines Arbeitgebers unter den GAV bzw. die AVE gemäss Art. 11.7 lit. b) GAV.
c) den Entscheid gemäss Art. 11.7 lit. a) und b) und den Rekurs- entscheid gemäss Art. 11.7 lit. a) und b) bei Erstbeschlüssen durch die PK gemäss Delegation nach Art. 11.4 lit. d).
Ausschuss. 1. Für die Verwaltung des Anhangs und dessen ordnungsgemässes Funktionieren gibt der auf Grund von Artikel 43 Absatz 3 der Konvention eingesetzte Ausschuss Empfehlungen ab und fasst in den in diesem Anhang vorgesehenen Fällen Beschlüs- se. Er kann Experten, Berater oder sektorielle Arbeitsgruppen beiziehen. Er be- schliesst einvernehmlich.
2. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem die Modali- täten für die Einberufung der Sitzungen, die Ernennung des Vorsitzenden und die Festlegung seines Mandats enthält.
3. Der Ausschuss tritt bei Bedarf zusammen. Jeder Mitgliedstaat kann die Einberu- fung einer Sitzung verlangen.
4. Der Ausschuss kann Absatz 1 von Artikel 3 dieses Anhangs sowie die entspre- chende Anlage ändern.
5. Der Vorsitzende des Ausschusses informiert den Rat unverzüglich über alle gefassten Beschlüsse.
Ausschuss. 1 Der Ausschuss besteht aus je zwei Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern. Auf Antrag des Ar- beitgebers muss der Ausschuss zusammenkommen. Der Ausschuss beurteilt bei fehlendem oder ungenügendem Nachweis von Stellenbewerbungen, ob im Einzelfall Sanktionen ausgesprochen werden müssen. Er kann zur Abklärung des Sachverhalts die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter zu einem Gespräch einladen. Ist die Mehrheit des Ausschusses der Meinung, dass sich die betroffene Person nicht genügend um eine neue Stelle bemüht hat, kann der Ausschuss die verlängerte Kün- digungsfrist um einen Monat pro fehlenden oder ungenügenden Nachweis kürzen.
2 Die Leistungen gemäss Ziffer 6 oder 7 und 8 müssen in einer individuellen schriftlichen Austritts- vereinbarung festgehalten werden.
3 Gestützt auf Ziffer 128 des GAV werden die Leistungen gemäss Ziffer 134 Absatz 3 des GAV auch fällig, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter aus medizinischen Gründen ihre oder seine Tätig- keit bei der SBB Cargo International AG nicht mehr ausüben darf und keine interne Weiterbeschäf- tigung angeboten werden kann.
Ausschuss. 1. Für die Verwaltung des Anhangs und dessen ordnungsgemässes Funktionieren gibt der auf Grund von Artikel 43 Absatz 3 der Konvention eingesetzte Ausschuss Empfehlungen ab und fasst in den in diesem Anhang vorgesehenen Fällen Beschlüs- se. Er kann Experten, Berater oder sektorielle Arbeitsgruppen beiziehen. Er be- schliesst einvernehmlich.
2. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem die Modalitä- ten für die Einberufung der Sitzungen, die Ernennung des Vorsitzenden und die Festlegung seines Mandats enthält.
3. Der Ausschuss tritt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen. Jeder Mitgliedstaat kann die Einberufung einer Sitzung verlangen.
4. Der Ausschuss äussert sich zu allen Fragen im Zusammenhang mit diesem An- hang. Er ist insbesondere zuständig für:
a) die Aufnahme der Konformitätsbewertungsstellen in Anlage 1,
b) die Streichung der Konformitätsbewertungsstellen aus Anlage 1,
c) die Festlegung des Verfahrens zur Durchführung der Überprüfungen nach Artikel 7,
d) die Festlegung des Verfahrens zur Durchführung der Überprüfungen nach Artikel 8,
e) die Prüfung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die einer der Mitgliedstaaten nach Artikel 12 notifiziert, zwecks Bewertung der Aus- wirkungen auf den Anhang und Änderung der betroffenen Abschnitte der Anlage 1.
5. Der Ausschuss kann auf Vorschlag eines Mitgliedstaats die Anlagen dieses Anhangs ändern.
6. Der Vorsitzende des Ausschusses informiert den Rat unverzüglich über alle gefassten Beschlüsse.
Ausschuss. 1) Der Ausschuss besteht aus folgenden Mitgliedern
a) dem Präsidenten bzw. der Präsidentin;
b) einer Vertretung der Vertragsparteien aus dem Kanton Glarus;
c) einer Vertretung der Vertragsparteien aus dem Kanton Graubünden;
d) einer Vertretung der Vertragsparteien aus dem Kanton St. Gallen;
e) der Vertretung des BUWAL mit beratender Stimme;
f) einer Vertretung der Kantone mit beratender Stimme;
g) nach Möglichkeit einer weiteren Person, die auch als Präsident bzw. Präsidentin ge- wählt werden kann.
2) Dem Ausschuss obliegen insbesondere:
a) Vorbereitung der Geschäfte und Antragsstellung zuhanden der Delegiertenversamm- lung;
b) Erledigung der ihm von der Delegiertenversammlung gemäss Reglement oder im Ein- zelfall zugewiesenen Aufgaben.
c) Xxxx des Sekretariats.
d) Aufsicht über das Sekretariat.
3) Er tritt so oft es die Geschäfte erfordern oder auf Verlangen eines Mitglieds, oder der Re- visionsstelle zusammen.
4) Bei Stimmengleichheit entscheidet der Stichentscheid des Präsidiums.
5) Die Vertretungen des BUWAL und der Kantone werden von diesen bestimmt, die restli- chen Mitglieder von der Delegiertenversammlung gewählt. Die Xxxx erfolgt jeweils für ei- ne Amtsdauer von vier Jahren, eine zweimalige Wiederwahl ist möglich.
Ausschuss. (1) Ein Ausschuss aus Vertretern der Europäischen Kommission und Norwegens überwacht die ordnungsgemäße Durchführung dieser Vereinbarung und gewährleistet diesbezüglich einen kontinuierlichen Meinungs- und Informations austausch. Aus praktischen Gründen tagt der Ausschuss gemeinsam mit den entsprechenden Ausschüssen, die mit ande ren gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung beteiligten assoziierten Ländern eingesetzt wurden. Er tritt auf Antrag Norwegens oder der Europäischen Kommission zusammen. Der Verwaltungsrat des Unterstützungsbüros wird über die Arbeit des Ausschusses unterrichtet.
(2) Informationen über geplante EU-Rechtsvorschriften, die die Verordnung entweder unmittelbar berühren oder ändern oder sich voraussichtlich auf den in Artikel 3 dieser Vereinbarung vorgesehenen finanziellen Beitrag auswirken, werden übermittelt und im Ausschuss diskutiert.
Ausschuss. Der Betriebsrat benennt der Arbeitgeberin als ständig tagenden Ausschuss für solche kurzfristigen Änderungen der Schichtart drei Betriebsratsmitglieder einschließlich die / den (Ausschussvorsitzende/r) sowie Ersatzmitglieder als Vertretung. Der Betriebsrat beauftragt den Ausschuss, beim Wechsel von Schichtarten die Mitbestimmung abschließend durchzuführen. Der Ausschuss stellt seine Erreichbarkeit sicher. Die Arbeitgeberin informiert den Ausschuss über den Namen der Beschäftigten, deren Qualifikation, die ursprüngliche Arbeitszeitplanung mit der Schichtfolge in der Woche, der Vorwoche und der Folgewoche (zum Beispiel durch einen Ausdruck des "Stundennachweis"), die beabsichtigte Änderung und das Einverständnis der / des Beschäftigten.
Ausschuss. 1. Ein aus Vertretern der Vertragsparteien bestehender Ausschuß für gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbe- wertung, nachstehend „Ausschuß“ genannt, wird eingesetzt, der mit der Verwaltung dieses Abkommens betraut wird und für dessen ordnungsgemäßes Funktionieren sorgt. Zu diesem Zweck gibt er Empfehlungen ab und faßt in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse. Er beschließt einvernehmlich.
2. Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem die Modalitäten für die Einberufung der Sitzungen, die Ernennung des Vorsitzenden und die Festlegung seines Mandats enthält. petenz der betreffenden Konformitätsbewertungsstelle auf- 3. Der Ausschuß tritt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal grund der vorgeschriebenen Anforderungen vor. jährlich zusammen. Jede Vertragspartei kann die Einberufung Der Ausschuß berät über das Ergebnis der U¨ berprüfung mit dem Ziel, so bald wie möglich zu einer Lösung zu gelangen.
3. Jede Vertragspartei stellt sicher, daß die ihrer Zuständig- keit unterstellten Konformitätsbewertungsstellen verfügbar einer Sitzung verlangen.
4. Der Ausschuß äußert sich zu allen Fragen im Zusammen- hang mit diesem Abkommen. Er ist insbesondere zuständig für: sind, um ihre fachliche Kompetenz aufgrund der vorgeschrie- a) die Aufnahme der Konformitätsbewertungsstellen in An- benen Anforderungen überprüfen zu lassen. hang 1,
4. Sofern der Ausschuß nichts anderes beschließt, wird die Benennung der betreffenden Konformitätsbewertungsstelle von der zuständigen benennenden Behörde ab dem Zeitpunkt,
Ausschuss. 1. Die Vertragsparteien setzen einen Ausschuss ein, der sich aus Vertretern der EU-Vertragspartei und Vertretern Singapurs zusammensetzt.
2. Der Ausschuss tritt normalerweise alle zwei Jahre abwechselnd in der Union und in Singapur zusammen oder jederzeit ohne ungebührliche Verzögerung auf Ersuchen einer Vertragspartei. Der Vorsitz im Ausschuss wird vom Handels- und Industrieminister Singapurs und dem für Handel zuständigen Mitglied der Europäischen Kommission oder ihren Stellvertretern gemeinsam geführt. Der Ausschuss legt seinen Sitzungsplan sowie seine Tagesordnung fest und kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben.