Ausschuss Musterklauseln

Ausschuss. 1. Für die Verwaltung des Anhangs und dessen ordnungsgemässes Funktionieren gibt der auf Grund von Artikel 43 Absatz 3 der Konvention eingesetzte Ausschuss Empfehlungen ab und fasst in den in diesem Anhang vorgesehenen Fällen Beschlüs- se. Er kann Experten, Berater oder sektorielle Arbeitsgruppen beiziehen. Er be- schliesst einvernehmlich. 2. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem die Modali- täten für die Einberufung der Sitzungen, die Ernennung des Vorsitzenden und die Festlegung seines Mandats enthält. 3. Der Ausschuss tritt bei Bedarf zusammen. Jeder Mitgliedstaat kann die Einberu- fung einer Sitzung verlangen. 4. Der Ausschuss kann Absatz 1 von Artikel 3 dieses Anhangs sowie die entspre- chende Anlage ändern. 5. Der Vorsitzende des Ausschusses informiert den Rat unverzüglich über alle gefassten Beschlüsse.
Ausschuss. 7.1 Der PLK-Ausschuss ist zuständig für: a) den Entscheid betreffend Durchführung von Lohnbuchkon- trollen bzw. die Beurteilung und Ahndung von GAV-Verstössen gemäss Art. 11.7 lit. a) GAV und Art. 13 GAV; b) den Entscheid betreffend Unterstellung eines Arbeitgebers unter den GAV bzw. die AVE gemäss Art. 11.7 lit. b) GAV. c) den Entscheid gemäss Art. 11.7 lit. a) und b) und den Rekurs- entscheid gemäss Art. 11.7 lit. a) und b) bei Erstbeschlüssen durch die PK gemäss Delegation nach Art. 11.4 lit. d).
Ausschuss. 7.1 Der PLK-Ausschuss ist zuständig für: a) den Entscheid betreffend Durchführung von Lohnbuchkon- trollen bzw. die Beurteilung und Ahndung von GAV-Verstössen gemäss Art. 11.7 lit. a) GAV und Art. 13 GAV; b) den Entscheid betreffend Unterstellung eines Arbeitgebers unter den GAV bzw. die AVE gemäss Art. 11.7 lit. b) GAV.
Ausschuss. 1 Der Ausschuss besteht aus je zwei Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern. Auf Antrag des Ar- beitgebers muss der Ausschuss zusammenkommen. Der Ausschuss beurteilt bei fehlendem oder ungenügendem Nachweis von Stellenbewerbungen, ob im Einzelfall Sanktionen ausgesprochen werden müssen. Er kann zur Abklärung des Sachverhalts die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter zu einem Gespräch einladen. Ist die Mehrheit des Ausschusses der Meinung, dass sich die betroffene Person nicht genügend um eine neue Stelle bemüht hat, kann der Ausschuss die verlängerte Kün- digungsfrist um einen Monat pro fehlenden oder ungenügenden Nachweis kürzen. 2 Die Leistungen gemäss Ziffer 6 oder 7 und 8 müssen in einer individuellen schriftlichen Austritts- vereinbarung festgehalten werden. 3 Gestützt auf Ziffer 128 des GAV werden die Leistungen gemäss Ziffer 134 Absatz 3 des GAV auch fällig, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter aus medizinischen Gründen ihre oder seine Tätig- keit bei der SBB Cargo International AG nicht mehr ausüben darf und keine interne Weiterbeschäf- tigung angeboten werden kann.
Ausschuss. 1. Hiermit wird ein Ausschuss dieses Abkommens eingesetzt (im Folgenden als «der Ausschuss» bezeichnet), der sich aus Vertretern jeder Partei zusammensetzt. 2. Der Ausschuss: (a) beaufsichtigt die Durchführung dieses Abkommens; (b) bemüht sich, allfällige Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder der Anwendung dieses Abkommens beizulegen; (c) zieht jeden weiteren Gegenstand in Betracht, der die Durchführung dieses Abkommens beeinträchtigen könnte. 3. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse in gegenseitigem Einvernehmen. 4. Der Ausschuss kann auf Beschluss die Anhänge dieses Abkommens ändern. Unter Vorbehalt von Absatz 5 kann er den Zeitpunkt des Inkrafttretens solcher Beschlüsse festlegen. 5. Hat ein Vertreter einer Partei im Ausschuss einem Beschluss vorbehaltlich der Erfüllung verfassungsrechtlicher Erfordernisse zugestimmt, so tritt dieser Beschluss in dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die letzte Partei notifiziert, dass die innerstaat- lichen Erfordernisse erfüllt sind, es sei denn, der Beschluss selbst bestimme einen späteren Zeitpunkt. Der Ausschuss kann bestimmen, dass der Beschluss für jene Parteien in Kraft tritt, welche die innerstaatlichen Erfordernisse erfüllt haben, unter der Voraussetzung, dass Korea eine dieser Parteien ist. Eine Partei kann einen Be- schluss des Ausschusses vorbehaltlich ihrer verfassungsrechtlichen Erfordernisse provisorisch anwenden, bis dieser Beschluss in Kraft tritt. 6. Sofern von den Parteien nicht anders vereinbart, trifft sich der Ausschuss in Verbindung mit dem Gemischten Ausschuss des Freihandelsabkommens. Der Aus- schuss informiert den Gemischten Ausschuss über seine Tätigkeiten. 7. Den Vorsitz der Sitzungen des Ausschusses führen Korea und eine der EFTA- Parteien gemeinsam. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Ausschuss. 5.1 Ein Ausschuss aus Schulleitungsmitgliedern der ETH Zürich, Vertretern der Departe- mente, denen die Professuren angehören, sowie der Geschäftsleitung der EAWAG behan- delt wichtige Fragen von gemeinsamem Interesse zuhanden der beiden Institutionen. 5.2 Der Ausschuss tagt einmal pro Jahr; er kann jederzeit einberufen werden, wenn ein Be- dürfnis dafür besteht. Die beiden Institutionen bezeichnen je eine Kontaktperson, die für den Austausch von Informationen besorgt ist. ANHANG Professur für Umweltbiotechnologie a. auf den Berufungsverhandlungen b. sowie den Mittelzuteilungen durch das Departement Umweltnaturwissenschaften und durch die EAWAG. A.J.B. Xxxxxxx nimmt weiterhin seine Führungsfunktionen als Direktor der EAWAG wahr. Besetzt von Xxxx. Xx. X. Xxxxxxxxxxxxx, Departement Umweltnaturwissenschaften Rücktritt Ende WS 2010/2011 Das Profil der Professur passt in die mittelfristige Strategie der EAWAG Die Mittel von Seiten ETH Zürich und EAWAG basieren a. auf den Berufungsverhandlungen b. sowie den Mittelzuteilungen durch das Departement Umweltnaturwissenschaften und durch die EAWAG.
Ausschuss. 1. Die Vertragsparteien setzen einen Ausschuss ein, der sich aus Vertretern der EU-Vertragspartei und Vertretern Singapurs zusammensetzt. 2. Der Ausschuss tritt normalerweise alle zwei Jahre abwechselnd in der Union und in Singapur zusammen oder jederzeit ohne ungebührliche Verzögerung auf Ersuchen einer Vertragspartei. Der Vorsitz im Ausschuss wird vom Handels- und Industrieminister Singapurs und dem für Handel zuständigen Mitglied der Europäischen Kommission oder ihren Stellvertretern gemeinsam geführt. Der Ausschuss legt seinen Sitzungsplan sowie seine Tagesordnung fest und kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben.
Ausschuss. Der Betriebsrat benennt der Arbeitgeberin als ständig tagenden Ausschuss für solche kurzfristigen Änderungen der Schichtart drei Betriebsratsmitglieder einschließlich die / den (Ausschussvorsitzende/r) sowie Ersatzmitglieder als Vertretung. Der Betriebsrat beauftragt den Ausschuss, beim Wechsel von Schichtarten die Mitbestimmung abschließend durchzuführen. Der Ausschuss stellt seine Erreichbarkeit sicher. Die Arbeitgeberin informiert den Ausschuss über den Namen der Beschäftigten, deren Qualifikation, die ursprüngliche Arbeitszeitplanung mit der Schichtfolge in der Woche, der Vorwoche und der Folgewoche (zum Beispiel durch einen Ausdruck des "Stundennachweis"), die beabsichtigte Änderung und das Einverständnis der / des Beschäftigten.
Ausschuss. Bei Teilbearbeitung, z.B. nur Verzahnen beziehungsweise Verzahnungsschleifen von eingesandten Stücken, erbringt SABA bei Ausschuss nur die SABA übertragenen Operationen kostenlos. Eventuelle zusätzliche Leistungen, z.B. Ersatz der ganzen Stücke, an welchen wir nur Teilbearbeitungen ausgeführt haben, müssen bei Bestellung vereinbart und schriftlich durch uns bestätigt werden. Dabei behält sich XXXX ausdrücklich vor, dass der Materialersatz sowie sämtliche vorangehend Operationen durch SABA ausgeführt werden müssen. Stücke, welche infolge einer fehlerhaften Teiloperation bei SABA Ausschuss sind und vom Kunden nicht mehr ersetzt werden, sind für SABA nicht ersatzpflichtig.
Ausschuss. 1. Ein aus Vertretern der Vertragsparteien bestehender Ausschuß für gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbe- wertung, nachstehend „Ausschuß“ genannt, wird eingesetzt, der mit der Verwaltung dieses Abkommens betraut wird und für dessen ordnungsgemäßes Funktionieren sorgt. Zu diesem Zweck gibt er Empfehlungen ab und faßt in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse. Er beschließt einvernehmlich. 2. Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem die Modalitäten für die Einberufung der Sitzungen, die Ernennung des Vorsitzenden und die Festlegung seines Mandats enthält. petenz der betreffenden Konformitätsbewertungsstelle auf- 3. Der Ausschuß tritt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal grund der vorgeschriebenen Anforderungen vor. jährlich zusammen. Jede Vertragspartei kann die Einberufung Der Ausschuß berät über das Ergebnis der U¨ berprüfung mit dem Ziel, so bald wie möglich zu einer Lösung zu gelangen. 3. Jede Vertragspartei stellt sicher, daß die ihrer Zuständig- keit unterstellten Konformitätsbewertungsstellen verfügbar einer Sitzung verlangen. 4. Der Ausschuß äußert sich zu allen Fragen im Zusammen- hang mit diesem Abkommen. Er ist insbesondere zuständig für: sind, um ihre fachliche Kompetenz aufgrund der vorgeschrie- a) die Aufnahme der Konformitätsbewertungsstellen in An- benen Anforderungen überprüfen zu lassen. hang 1, 4. Sofern der Ausschuß nichts anderes beschließt, wird die Benennung der betreffenden Konformitätsbewertungsstelle von der zuständigen benennenden Behörde ab dem Zeitpunkt,