Ausschüttungen. Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich steuerpflichtig. Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen weder für einen Aktienfonds noch für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug keine Teilfreistellung berücksichtigt. Die steuerpflichtigen Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile 801,- Euro bei Einzelveranlagung bzw. 1.602,- Euro bei Zusammenveranlagung von Ehegatten nicht übersteigen. Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend „NV-Bescheinigung“). Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem festgelegten Ausschüttungstermin ein in ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall erhält der Anleger die gesamte Ausschüttung ungekürzt gutgeschrieben.
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Ausschüttungen. Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich steuerpflichtig. Da der Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen weder Voraussetzun- gen für einen Aktienfonds noch für einen Mischfonds erfülltMischfonds, wird beim Steuerabzug keine Teilfreistellung berücksichtigtdaher sind 15 Prozent der Ausschüttungen steuerfrei. Die steuerpflichtigen Ausschüttungen Ausschüttun- gen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls KirchensteuerKirchen- steuer). Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen Freistellungsauftrag Freistel- lungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile 801,- 1.000 Euro bei Einzelveranlagung bzw. 1.602,- 2.000 Euro bei Zusammenveranlagung von Ehegatten nicht übersteigen. Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden (sogenannte NichtveranlagungsbescheinigungNichtveranlagungsbe- scheinigung, nachfolgend „NV-Bescheinigung“). Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende Stelle als Zahlstelle Zahl- stelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem festgelegten Ausschüttungstermin ein in ausreichender Höhe ausgestellter aus- gestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall erhält der Anleger die gesamte Ausschüttung ungekürzt un- gekürzt gutgeschrieben.
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Ausschüttungen. Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich steuerpflichtig. Da der Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen weder für einen Aktienfonds noch für einen Mischfonds erfülltAktienfonds, wird beim Steuerabzug keine Teilfreistellung berücksichtigtdaher sind 30 Prozent der Ausschüttungen steuerfrei. Die steuerpflichtigen Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile 801,- Euro bei Einzelveranlagung bzw. 1.602,- Euro bei Zusammenveranlagung von Ehegatten den aktuell geltenden Sparer- Pauschbetrag9 nicht übersteigenüberschreiten. Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur Einkommensteuer Einkommenssteuer veranlagt werden (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend „NV-NV- Bescheinigung“). Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem festgelegten Ausschüttungstermin ein in ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-NV- Bescheinigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall erhält der Anleger die gesamte Ausschüttung ungekürzt gutgeschrieben.
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Ausschüttungen. Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich steuerpflichtig. Da der Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen weder für einen Aktienfonds noch für einen Mischfonds erfülltAktienfonds, wird beim Steuerabzug keine Teilfreistellung berücksichtigtdaher sind 30 % der Ausschüttungen steuerfrei. Die steuerpflichtigen Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag Solida- ritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile 801,- Euro bei Einzelveranlagung bzw. 1.602,- Euro bei Zusammenveranlagung von Ehegatten den aktuell geltenden Sparer- Pauschbetrag23 nicht übersteigenüberschreiten. Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur Einkommensteuer Einkommenssteuer veranlagt werden (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend „NV-Bescheinigung“). Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende depotfüh- rende Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem festgelegten Ausschüttungstermin Ausschüttungs- termin ein in ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall erhält der Anleger die gesamte Ausschüttung ungekürzt gutgeschrieben.
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Ausschüttungen. Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich steuerpflichtig. Da der Fonds Der easyfolio 70 erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen weder für einen Aktienfonds noch Aktienfonds, daher sind 30 Prozent der Ausschüttungen steuerfrei. Der easyfolio 50 erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfülltMischfonds, wird beim Steuerabzug keine Teilfreistellung berücksichtigtdaher sind 15 Prozent der Ausschüttungen steuerfrei. Der easyfolio 30 erfüllt nicht die steuerlichen Voraussetzungen für eine solche steuerliche Freistellung. Die steuerpflichtigen Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile 801,- Euro bei Einzelveranlagung bzw. 1.602,- Euro bei Zusammenveranlagung von Ehegatten den aktuell geltenden Sparer- Pauschbetrag9 nicht übersteigenüberschreiten. Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur Einkommensteuer Einkommenssteuer veranlagt werden (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend „NV-Bescheinigung“). Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem festgelegten Ausschüttungstermin ein in ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall erhält der Anleger die gesamte Ausschüttung ungekürzt gutgeschrieben.
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