Ausschüttungen. Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu- erpflichtig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungs- unternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Ausschüt- tungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.
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Samples: Sales Contracts, Sales Contracts, Sales Contracts
Ausschüttungen. Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu- erpflichtig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen MischfondsAktienfonds, daher sind 30 60 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 30 % für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 80 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 40 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungs- unternehmen bzw. Pensionsfonds sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind Handelsbestand im Sinne des § 340e Abs. 3 Handelsgesetzbuch (nachfolgend „HGB“) zuzuordnen oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurdenzum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebs- vermögen als Umlaufvermögen auszuweisen sind, sind 15 30 % der Ausschüt- tungen Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 15 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds Aktienfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 30 % berücksichtigt.
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Samples: Sales Contracts, Sales Contracts, Sondervermögen Verkaufsprospekt
Ausschüttungen. Ausschüttungen des Fonds jeweiligen Teilgesellschaftsvermögens sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- körperschafts- teuer- und gewerbesteu- erpflichtiggewerbesteuerpflichtig. Der Fonds erfüllt Die Teilgesellschaftsvermögen erfüllen jedoch jeweils die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % Prozent der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % Prozent für Zwecke Zwe- cke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile Aktien von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 % Prozent der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer Körper- schaftsteuer und 20 % Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungs- unternehmen Krankenver- sicherungsunternehmen bzw. Pensionsfonds sind und bei denen die Anteile Aktien den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile Aktien dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurdenHandelsbestand im Sinne des § 340e Abs. 3 HGB zuzuordnen sind, sind 15 % Prozent der Ausschüt- tungen Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % Pro- zent für Zwecke der Gewerbesteuer. Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die Teilgesellschaftsvermögen jeweils die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllterfüllen, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % Prozent berücksichtigt.
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Samples: Investment Prospectus, Investment Prospectus
Ausschüttungen. Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu- erpflichtig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen MischfondsAktienfonds, daher sind 30 60 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 30 % für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 80 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 40 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungs- unternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 30 % der Ausschüt- tungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 15 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds Aktienfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 30 % berücksichtigt.
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Samples: Sales Contracts, Sales Contracts
Ausschüttungen. Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu- erpflichtiggewerbesteuerpflichtig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % Prozent der Ausschüttungen Ausschüttun- gen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 % Prozent der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 % Prozent für Zwecke der GewerbesteuerGe- werbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungs- unternehmen Krankenversicherungsunternehmen bzw. Pensionsfonds sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind Handelsbestand im Sinne des § 340e Absatz 3 HGB zuzuordnen oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurdenzum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsver- mögen als Umlaufvermögen auszuweisen sind, sind 15 % Prozent der Ausschüt- tungen Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer Kör- perschaftsteuer und 7,5 % Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Die Ausschüttungen unterliegen i.d.i. d. R. dem Steuerabzug Steuer- abzug von 25 % Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % Prozent berücksichtigt.
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Ausschüttungen. Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu- erpflichtiggewerbesteuerpflichtig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen MischfondsAktienfonds (Unter Berücksichtigung der Master Feeder Struktur wird der Fonds, auf Basis seiner Investmentquote in den Masterfonds mittels einer Durchschau, fortlaufend eine Investitionsquote von 51 % in Kapitalbeteiligungen gemäß § 2 Abs. 8 Investmentsteuergesetz vorweisen), daher sind 30 60 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 30 % für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 80 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 40 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungs- unternehmen Krankenversicherungsunternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 30 % der Ausschüt- tungen Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 15 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da Unter Berücksichtigung der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfülltMaster Feeder Struktur wird der Fonds, auf Basis seiner Investmentquote in den Masterfonds mittels einer Durchschau, fortlaufend eine Investitionsquote von 51% in Kapitalbeteiligungen gemäß § 2 Abs. 8 Investmentsteuergesetz vorweisen. Damit wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 30 % berücksichtigt.
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Samples: Investment Fund Prospectus
Ausschüttungen. Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu- erpflichtiggewerbesteuerpflichtig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen MischfondsAktienfonds, daher sind 30 % 60 Prozent der Ausschüttungen Aus- schüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % 30 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 % 80 Prozent der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 % 40 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungs- unternehmen Krankenversicherungsunternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch Handels- buch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % 30 Prozent der Ausschüt- tungen Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % 15 Prozent für Zwecke Zwe- cke der Gewerbesteuer. Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds Aktienfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung Teilfrei- stellung von 15 % 30 Prozent berücksichtigt.
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Samples: Sales Contracts
Ausschüttungen. Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu- erpflichtiggewerbesteuerpflichtig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % Prozent der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen Perso- nen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 % Prozent der Ausschüttungen Ausschüttun- gen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 % Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungs- unternehmen Krankenversicherungsunternehmen bzw. Pensionsfonds sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind Handelsbestand im Sinne des § 340 e Absatz 3 HGB zuzuordnen oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurdenzum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlaufvermögen auszuweisen sind, sind 15 % Prozent der Ausschüt- tungen Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigtProzent be- rücksichtigt.
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Samples: Verkaufsprospekt
Ausschüttungen. Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu- erpflichtiggewerbesteuerpflichtig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen MischfondsAktienfonds, daher sind 30 60 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 30 % für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 80 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 40 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungs- unternehmen Krankenversicherungsunternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 30 % der Ausschüt- tungen Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 15 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds Aktienfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 30 % berücksichtigt.
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Samples: Sales Contracts
Ausschüttungen. Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu- erpflichtig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % Prozent der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % Prozent für Zwecke der GewerbesteuerGe- werbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 % Prozent der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 % Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungs- unternehmen Krankenversicherungsunternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen zuzurech- nen sind, oder die Kreditin- stitute Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % Prozent der Ausschüt- tungen Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % Prozent (zuzüglich SolidaritätszuschlagSolidaritätszu- schlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % Prozent berücksichtigt.
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Samples: Verkaufprospekt
Ausschüttungen. Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu- erpflichtiggewerbesteuerpflichtig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen MischfondsAktienfonds, daher sind 30 % 60 Prozent der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % 30 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 % 80 Prozent der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 % 40 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungs- unternehmen Krankenversicherungsunternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % 30 Prozent der Ausschüt- tungen Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % 15 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds Aktienfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % 30 Prozent berücksichtigt.
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Samples: Sales Contracts
Ausschüttungen. Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu- erpflichtiggewerbe- steuerpflichtig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen MischfondsAktienfonds, daher sind 30 60 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % 30 %für Zwecke der GewerbesteuerGewerbe- steuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige steu- erpflichtige Körperschaften sind generell 40 80 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer Körper- schaftsteuer und 20 40 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungs- unternehmen Kran- kenversicherungsunternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 30 % der Ausschüt- tungen Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 15 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds Aktienfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 30 % berücksichtigt.
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Samples: Sales Contracts
Ausschüttungen. Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu- erpflichtiggewerbesteuerpflichtig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % Prozent der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 % Prozent der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 % Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungs- unternehmen Krankenversicherungsunternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % Prozent der Ausschüt- tungen Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % Prozent berücksichtigt.
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Samples: Sales Contracts
Ausschüttungen. Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu- erpflichtiggewerbesteuer- pflichtig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % Prozent der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften Kör- perschaften sind generell 40 % Prozent der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 % Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungs- unternehmen Krankenversicherungsun- ternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % Prozent der Ausschüt- tungen Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung Teil- freistellung von 15 % Prozent berücksichtigt.
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Samples: Investment Fund Prospectus
Ausschüttungen. Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu- erpflichtiggewerbesteuer- pflichtig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen MischfondsAktienfonds, daher sind 30 % 60 Prozent der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % 30 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften Kör- perschaften sind generell 40 % 80 Prozent der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 % 40 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungs- unternehmen Krankenversicherungsun- ternehmen bzw. Pensionsfonds sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind Handelsbestand im Sinne des § 340e Abs. 3 HGB zuzuord- nen oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurdenzum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlaufvermögen auszuweisen sind, sind 15 % 30 Prozent der Ausschüt- tungen Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % 15 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds Aktienfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung Teil- freistellung von 15 % 30 Prozent berücksichtigt.
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Samples: Investment Fund Prospectus
Ausschüttungen. Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu- erpflichtig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungs- unternehmen bzw. Pensionsfonds sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind Handelsbestand im Sinne des § 340e Abs. 3 Handelsgesetzbuch (nachfolgend „HGB“) zuzuordnen oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurdenzum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebs- vermögen als Umlaufvermögen auszuweisen sind, sind 15 % der Ausschüt- tungen Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.
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Samples: Sales Contracts
Ausschüttungen. Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu- erpflichtigge- werbesteuerpflichtig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen MischfondsAktienfonds, daher sind 30 60 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 30 % für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten gehal- ten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 80 % der Ausschüttungen steuerfrei steu- erfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 40 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für KörperschaftenKör- perschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungs- unternehmen Krankenversicherungsunternehmen bzw. Pensionsfonds sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen Handelsbestand im Sinne von § 340e Abs. 3 Handelsgesetz- buch (nachfolgend „HGB“) zuzuordnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurdenzum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebs- vermögen als Umlaufvermögen auszuweisen sind, sind 15 30 % der Ausschüt- tungen Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 15 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich SolidaritätszuschlagSolidaritätszu- schlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds Aktienfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug Steu- erabzug die Teilfreistellung von 15 30 % berücksichtigt.
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Samples: Sales Contracts
Ausschüttungen. Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu- erpflichtigge- werbesteuerpflichtig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen MischfondsAktienfonds, daher sind 30 60 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 30 % für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten gehal- ten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 80 % der Ausschüttungen steuerfrei steu- erfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 40 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für KörperschaftenKör- perschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungs- unternehmen Krankenversicherungsunternehmen bzw. Pensionsfonds sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind Handelsbestand im Sinne des § 340e Abs. 3 Handelsgesetz- buch (nachfolgend „HGB“) zuzuordnen oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurdenzum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermö- gen als Umlaufvermögen auszuweisen sind, sind 15 30 % der Ausschüt- tungen Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 15 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich SolidaritätszuschlagSolidaritätszu- schlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds Aktienfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug Steu- erabzug die Teilfreistellung von 15 30 % berücksichtigt.
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Samples: Sales Contracts
Ausschüttungen. Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu- erpflichtiggewerbesteuer- pflichtig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen MischfondsAktienfonds, daher sind 30 % 60 Prozent der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % 30 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften Kör- perschaften sind generell 40 % 80 Prozent der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 % 40 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungs- unternehmen Krankenversicherungsun- ternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % 30 Prozent der Ausschüt- tungen Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % 15 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds Aktienfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung Teil- freistellung von 15 % 30 Prozent berücksichtigt.
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Samples: Investment Fund Prospectus