Ausschüttungen. Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritäts- zuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktienfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 30 Prozent der Vorabpauschalen steuerfrei. Aktienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fort- laufend mehr als 50 Prozent ihres Wertes bzw. ihres Aktiv- vermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 15 Prozent der Vorabpauschalen steuerfrei. Mischfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fort- laufend mindestens 25 Prozent ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Vorabpauschale keine Teilfreistellung anzuwenden. Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen Freistellungsauf- trag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile 801,- Euro bei Einzelveranlagung bzw. 1.602,- Euro bei Zusammenveranlagung von Ehegatten nicht übersteigen. Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur Einkommens- teuer veranlagt werden (sogenannte Nichtveranlagungsbe- scheinigung, nachfolgend „NV-Bescheinigung“). Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem in- ländischen Depot, so nimmt die depotführende Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem Zuflusszeitpunkt ein in ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV- Bescheinigung, die vom Finanzamt für die Dauer von ma- ximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall wird keine Steuer abgeführt. Andernfalls hat der Anleger der inländischen depotführenden Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck darf die depotführende Stelle den Betrag der abzu- führenden Steuer von einem bei ihr unterhaltenen und auf den Namen des Anlegers lautenden Xxxxxx ohne Einwilli- gung des Anlegers einziehen. Soweit der Anleger nicht vor Zufluss der Vorabpauschale widerspricht, darf die depot- führende Stelle auch insoweit den Betrag der abzuführen- den Steuer von einem auf den Namen des Anlegers lau- tenden Konto einziehen, wie ein mit dem Anleger verein- barter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in An- spruch genommen wurde. Soweit der Anleger seiner Ver- pflichtung, den Betrag der abzuführenden Steuer der inlän- dischen depotführenden Stelle zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt, hat die depotführende Stelle dies dem für sie zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Anleger muss in diesem Fall die Vorabpauschale insoweit in seiner Ein- kommensteuererklärung angeben.
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Ausschüttungen. Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritäts- zuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer)Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich steuerpflichtig. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktienfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 30 Prozent der Vorabpauschalen Ausschüttungen steuerfrei. Aktienfonds sind InvestmentfondsInvestment- fonds, die gemäß den Anlagebedingungen fort- laufend fortlaufend mehr als 50 Prozent ihres Wertes bzw. ihres Aktiv- vermögens Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen Kapi- talbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 15 Prozent der Vorabpauschalen Ausschüttungen steuerfrei. Mischfonds sind InvestmentfondsInvestment- fonds, die gemäß den Anlagebedingungen fort- laufend mindestens fortlaufend min- destens 25 Prozent ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Vorabpauschale Ausschüt- tungen keine Teilfreistellung anzuwenden. Eine steuerliche Klassifikation für Zwecke der Teilfreistellung des oder der Fonds bzw. Teilfonds ist dem Anhang zu diesen Kurzangaben über die für deutsche Anleger bedeutsamen steuerlichen Vorschriften zu entnehmen. Sie kann sich für die Zukunft ändern. In einem solchen Fall gilt der Fondsanteil als veräußert und an dem Folgetag mit einer neuen steuerlichen Klassifikation für die Zwecke der Teilfreistellung als ange- schafft; allerdings ist ein daraus resultierender fiktiver Veräu- ßerungsgewinn erst zu berücksichtigen, sobald die Anteile tatsächlich veräußert werden. Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen Freistellungsauf- trag Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile 801,- Euro bei Einzelveranlagung bzw. 1.602,- Euro bei Zusammenveranlagung Zusammenveranla- gung von Ehegatten nicht übersteigen. Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur Einkommens- teuer veranlagt Einkommensteuer ver- anlagt werden (sogenannte Nichtveranlagungsbe- scheinigungNichtveranlagungsbescheini- gung, nachfolgend „NV-Bescheinigung“). Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem in- ländischen inlän- dischen Depot, so nimmt die depotführende Stelle als Zahlstelle Zahl- stelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem Zuflusszeitpunkt festge- legten Ausschüttungstermin ein in ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV- NV-Bescheinigung, die vom Finanzamt für die Dauer Dau- er von ma- ximal maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem die- sem Fall wird keine Steuer abgeführt. Andernfalls hat erhält der Anleger der inländischen depotführenden Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck darf die depotführende Stelle den Betrag der abzu- führenden Steuer von einem bei ihr unterhaltenen und auf den Namen des Anlegers lautenden Xxxxxx ohne Einwilli- gung des Anlegers einziehen. Soweit der Anleger nicht vor Zufluss der Vorabpauschale widerspricht, darf die depot- führende Stelle auch insoweit den Betrag der abzuführen- den Steuer von einem auf den Namen des Anlegers lau- tenden Konto einziehen, wie ein mit dem Anleger verein- barter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in An- spruch genommen wurde. Soweit der Anleger seiner Ver- pflichtung, den Betrag der abzuführenden Steuer der inlän- dischen depotführenden Stelle zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt, hat die depotführende Stelle dies dem für sie zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Anleger muss in diesem Fall die Vorabpauschale insoweit in seiner Ein- kommensteuererklärung angebengesamte Ausschüttung unge- kürzt gutgeschrieben.
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Ausschüttungen. Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen Ausschüttungen aus ordentlichen Erträgen (Zinsen, Dividenden, sonstige Einkünfte abzüglich Aufwendungen) und realisierten Substanzgewinnen des ausländischen Investmentfonds sind im Zeitpunkt des Zuflusses beim Anleger steuerlich zu erfassen. Ausschüttungen aus ordentlichen Erträgen sind für Privatanleger und betriebliche Anleger, die natürliche Personen sind, zur Gänze mit dem Sondersteuersatz von 25% steuerpflichtig. Ist der Anleger eine juristische Person, bleiben Ausschüttungen, die aus Dividenden von Kapitalgesellschaften stammen, die ihren Sitz in Österreich, der Europäischen Union oder einem Drittland, sofern mit dem betreffenden Land eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht, steuerbefreit. Ausschüttungen aus anderen Erträgen als Dividendenerträgen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug der Kapitalertragsteuer von 25 Prozent %. Auf die Ausschüttungen einbehaltene Kapitalertragsteuer kann auf die Körperschaftsteuerschuld angerechnet werden. Ausschüttungen aus realisierten Substanzgewinnen sind sowohl für Privatanleger als auch betriebliche Anleger (zuzüglich Solidaritäts- zuschlag natürliche Personen und gegebenenfalls Kirchensteuer)Kapitalgesellschaften) zur Gänze steuerpfichtig. Erfüllt Für betriebliche Anleger, die natürliche Personen sind, kommt der Fonds Sondersteuersatz von 25% zur Anwendung. Die Zusammensetzung der Ausschüttung aus steuerpflichtigen bzw. steuerfreien Erträgen sind der Meldestelle (Österreichische Kontrollbank AG) nachzuweisen. Basierend auf dieser Meldung können österreichische Banken Kapitalertragsteuer auf die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktienfonds steuerpflichtigen Bestandteile der Ausschüttung einheben. Erfolgt kein solcher Nachweis, ist die gesamte Ausschüttung steuerpflichtig. Werden die Anteilscheine im Sinne der TeilfreistellungAusland verwahrt, sind 30 Prozent der Vorabpauschalen steuerfrei. Aktienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fort- laufend mehr als 50 Prozent ihres Wertes bzw. ihres Aktiv- vermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 15 Prozent der Vorabpauschalen steuerfrei. Mischfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fort- laufend mindestens 25 Prozent ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Vorabpauschale keine Teilfreistellung anzuwenden. Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist Ausschüttungen aus ordentlichen Erträgen und einen Freistellungsauf- trag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile 801,- Euro bei Einzelveranlagung bzw. 1.602,- Euro bei Zusammenveranlagung realisierten Substanzgewinnen von Ehegatten nicht übersteigen. Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Privatanlegern und natürlichen Personen, die voraussichtlich nicht zur Einkommens- teuer veranlagt werden betriebliche Anleger sind, im Veranlagungsweg mit dem Sondersteuersatz von 25% zu versteuern. Bei Verwahrung der Anteilscheine im Inland unterliegt die Ausschüttung grundsätzlich dem Kapitalertragsteuerabzug (sogenannte Nichtveranlagungsbe- scheinigung, nachfolgend „NV-Bescheinigung“siehe unten). Verwahrt der inländische Anleger Bestimmte Körperschaften haben die Anteile in einem in- ländischen Depot, so nimmt die depotführende Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem Zuflusszeitpunkt ein in ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder Möglichkeit eine NV- Bescheinigung, die vom Finanzamt für die Dauer von ma- ximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall wird keine Steuer abgeführt. Andernfalls hat der Anleger der inländischen depotführenden Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer zur Verfügung KESt- Befreiungserklärung abzugeben und dadurch einen Kapitalertragsteuerabzug zu stellen. Zu diesem Zweck darf die depotführende Stelle den Betrag der abzu- führenden Steuer von einem bei ihr unterhaltenen und auf den Namen des Anlegers lautenden Xxxxxx ohne Einwilli- gung des Anlegers einziehen. Soweit der Anleger nicht vor Zufluss der Vorabpauschale widerspricht, darf die depot- führende Stelle auch insoweit den Betrag der abzuführen- den Steuer von einem auf den Namen des Anlegers lau- tenden Konto einziehen, wie ein mit dem Anleger verein- barter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in An- spruch genommen wurde. Soweit der Anleger seiner Ver- pflichtung, den Betrag der abzuführenden Steuer der inlän- dischen depotführenden Stelle zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt, hat die depotführende Stelle dies dem für sie zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Anleger muss in diesem Fall die Vorabpauschale insoweit in seiner Ein- kommensteuererklärung angebenvermeiden.
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Ausschüttungen. Die Aussagen zu den steuerlichen Vorschriften gelten nur für Anleger, die in Deutschland unbe- schränkt steuerpflichtig sind. Dem ausländischen Anleger empfehlen wir, sich vor Erwerb von Anteilen an dem in diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Fonds mit seinem Steuerberater in Verbindung zu setzen und mögliche steuerliche Konsequenzen aus dem Anteilserwerb in seinem Heimatland individuell zu klären. Der Fonds ist als Zweckvermögen grundsätzlich von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Er ist jedoch partiell körperschaftsteuerpflichtig mit seinen inländischen Beteiligungseinnahmen und sonstigen inländischen Einkünften im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht mit Ausnahme von Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Der Steuersatz beträgt 15 Prozent. Soweit die steuerpflichtigen Einkünfte im Wege des Kapitalertragsteuerabzugs erhoben werden, umfasst der Steuersatz von 15 Prozent bereits den Solidaritätszuschlag. Die Investmenterträge werden jedoch beim Privatanleger als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer unterworfen, soweit diese zusammen mit sonstigen Kapitalerträgen den Sparer- Pauschbetrag von jährlich 801,- Euro (für Alleinstehende oder getrennt veranlagte Ehegatten) bzw. 1.602,- Euro (für zusammen veranlagte Ehegatten) übersteigen. Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen grundsätzlich einem Steuerabzug von 25 Prozent (zu- züglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Zu den Einkünften aus Kapital- vermögen gehören auch die Erträge aus Investmentfonds (Investmenterträge), d.h. die Ausschüt- tungen des Fonds, die Vorabpauschalen und die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile. Der Steuerabzug hat für den Privatanleger grundsätzlich Abgeltungswirkung (sog. Abgeltungsteu- er), so dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen regelmäßig nicht in der Einkommensteuererklä- rung anzugeben sind. Bei der Vornahme des Steuerabzugs werden durch die depotführende Stelle grundsätzlich bereits Verlustverrechnungen vorgenommen und aus der Direktanlage stammende ausländische Quellensteuern angerechnet. Der Steuerabzug hat u. a. aber dann keine Abgeltungswirkung, wenn der persönliche Steuersatz geringer ist als der Abgeltungssatz von 25 Prozent. In diesem Fall können die Einkünfte aus Kapi- talvermögen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Das Finanzamt setzt dann den niedrigeren persönlichen Steuersatz an und rechnet auf die persönliche Steuerschuld den vorge- nommenen Steuerabzug an (sog. Günstigerprüfung). Sofern Einkünfte aus Kapitalvermögen keinem Steuerabzug unterlegen haben (weil z. B. ein Ge- winn aus der Veräußerung von Fondsanteilen in einem ausländischen Depot erzielt wird), sind diese in der Steuererklärung anzugeben. Im Rahmen der Veranlagung unterliegen die Einkünfte aus Kapitalvermögen dann ebenfalls dem Abgeltungssatz von 25 Prozent oder dem niedrigeren persönlichen Steuersatz. Sofern sich die Anteile im Betriebsvermögen befinden, werden die Erträge als Betriebseinnahmen steuerlich erfasst. Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich steuerpflichtig. Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen Ausschüttungen unterliegen i.d.i. d. R. dem Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritäts- zuschlag zuzüg- lich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktienfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 30 Prozent der Vorabpauschalen steuerfrei. Aktienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fort- laufend mehr als 50 Prozent ihres Wertes bzw. ihres Aktiv- vermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 15 Prozent der Vorabpauschalen steuerfrei. Mischfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fort- laufend mindestens 25 Prozent ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Vorabpauschale keine Teilfreistellung anzuwenden. Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen Freistellungsauf- trag Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile 801,- Euro bei Einzelveranlagung Einzel- veranlagung bzw. 1.602,- Euro bei Zusammenveranlagung von Ehegatten nicht übersteigen. Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur Einkommens- teuer Einkommenssteuer veranlagt werden (sogenannte Nichtveranlagungsbe- scheinigungNichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend nachfol- gend „NV-Bescheinigung“). Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem in- ländischen inländischen Depot, so nimmt die depotführende depot- führende Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem festgelegten Ausschüt- tungstermin ein in ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall erhält der Anleger die gesamte Ausschüttung ungekürzt gut- geschrieben. Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalen- derjahrs den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multi- plikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 Prozent des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, er- mittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtig. Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen unterliegen i. d. R. dem Steuerabzug von 25 Prozent (zu- züglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile 801,- Euro bei Einzel- veranlagung bzw. 1.602,- Euro bei Zusammenveranlagung von Ehegatten nicht übersteigen. Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur Einkommenssteuer veranlagt werden (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfol- gend „NV-Bescheinigung“). Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depot- führende Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem Zuflusszeitpunkt ein in ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV- Bescheinigung, die vom Finanzamt für die Dauer von ma- ximal maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall wird keine Steuer abgeführt. Andernfalls hat der Anleger der inländischen depotführenden Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck darf die depotführende Stelle den Betrag der abzu- führenden Steuer abzuführenden Xxxxxx von einem bei ihr unterhaltenen un- terhaltenen und auf den Namen des Anlegers lautenden Xxxxxx ohne Einwilli- gung Einwilligung des Anlegers einziehen. Soweit der Anleger nicht vor Zufluss der Vorabpauschale widerspricht, darf die depot- führende Stelle auch insoweit den Betrag der abzuführen- den abzuführenden Steuer von einem auf den Namen des Anlegers lau- tenden An- legers lautenden Konto einziehen, wie ein mit dem Anleger verein- barter vereinbarter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in An- spruch Anspruch genommen wurde. Soweit der Anleger seiner Ver- pflichtungVerpflichtung, den Betrag der abzuführenden Steuer der inlän- dischen inländischen depotführenden Stelle zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt, hat die depotführende Stelle dies dem für sie zuständigen Finanzamt anzuzeigenanzuzei- gen. Der Anleger muss in diesem Fall die Vorabpauschale insoweit in seiner Ein- kommensteuererklärung Einkommensteuerer- klärung angeben.. Werden Anteile an dem Fonds nach dem 31. Dezember 2017 veräußert, unterliegt der Veräuße- rungsgewinn dem Abgeltungssatz von 25 Prozent. Dies gilt sowohl für Anteile, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, als auch für nach dem 31. Dezember 2017 erworbene Anteile. Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Gewinne aus der zum 31. Dezember 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind, falls die Anteile tatsächlich nach dem 31. Dezember 2008 erworben worden sind. Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle den Steuerabzug unter Berücksichtigung etwaiger Teilfreistellungen vor. Der Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) kann durch die Vorlage eines ausreichenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-Bescheinigung vermieden wer- den. Werden solche Anteile von einem Privatanleger mit Verlust veräußert, dann ist der Verlust mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden und bei derselben depotführenden Stelle im selben Kalender- jahr positive Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurden, nimmt die depotführende Stelle die Verlustverrechnung vor. Bei einer Veräußerung der vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Fondsanteile nach dem 31. De- zember 2017 ist der Gewinn, der nach dem 31. Dezember 2017 entsteht, bei Privatanlegern grund- sätzlich bis zu einem Betrag von 100.000 Euro steuerfrei. Dieser Freibetrag kann nur in Anspruch genommen werden, wenn diese Gewinne gegenüber dem für den Anleger zuständigen Finanzamt erklärt werden. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um die während der Besitzzeit ange- setzten Vorabpauschalen zu mindern. Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer) Erstattung der Körper- schaftsteuer des Fonds
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Ausschüttungen. Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich steuerpflich- tig. Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritäts- zuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktienfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 30 Prozent der Vorabpauschalen Ausschüttungen steuerfrei. Aktienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fort- laufend mehr als 50 Prozent ihres Wertes bzw. ihres Aktiv- vermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 15 Prozent der Vorabpauschalen Ausschüttungen steuerfrei. Mischfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fort- laufend mindestens 25 Prozent ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Vorabpauschale Ausschüttungen keine Teilfreistellung anzuwenden. Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen Freistellungsauf- trag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile 801,- Euro bei Einzelveranlagung bzw. 1.602,- Euro bei Zusammenveranlagung von Ehegatten nicht übersteigen. Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur Einkommens- teuer veranlagt werden (sogenannte Nichtveranlagungsbe- scheinigung, nachfolgend „NV-Bescheinigung“). Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem in- ländischen Depot, so nimmt die depotführende Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem Zuflusszeitpunkt festgelegten Ausschüttungstermin ein in ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV- NV-Bescheinigung, die vom Finanzamt für die Dauer von ma- ximal maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt vorge- legt wird. In diesem Fall wird keine Steuer abgeführt. Andernfalls hat erhält der Anleger der inländischen depotführenden Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck darf die depotführende Stelle den Betrag der abzu- führenden Steuer von einem bei ihr unterhaltenen und auf den Namen des Anlegers lautenden Xxxxxx ohne Einwilli- gung des Anlegers einziehen. Soweit der Anleger nicht vor Zufluss der Vorabpauschale widerspricht, darf die depot- führende Stelle auch insoweit den Betrag der abzuführen- den Steuer von einem auf den Namen des Anlegers lau- tenden Konto einziehen, wie ein mit dem Anleger verein- barter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in An- spruch genommen wurde. Soweit der Anleger seiner Ver- pflichtung, den Betrag der abzuführenden Steuer der inlän- dischen depotführenden Stelle zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt, hat die depotführende Stelle dies dem für sie zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Anleger muss in diesem Fall die Vorabpauschale insoweit in seiner Ein- kommensteuererklärung angebengesamte Ausschüttung ungekürzt gutgeschrieben.
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Ausschüttungen. Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich steuerpflichtig. Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritäts- zuschlag zuzüg- lich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktienfonds im Sinne der TeilfreistellungTeilfrei- stellung, sind 30 Prozent der Vorabpauschalen Ausschüttungen steuerfrei. Aktienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fort- laufend fortlaufend mehr als 50 Prozent ihres Wertes bzw. ihres Aktiv- vermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der TeilfreistellungTeilfrei- stellung, sind 15 Prozent der Vorabpauschalen Ausschüttungen steuerfrei. Mischfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fort- laufend fortlaufend mindestens 25 Prozent ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens Ak- tivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen MischfondsMisch- fonds, ist auf die Vorabpauschale Ausschüttungen keine Teilfreistellung anzuwenden. Eine steuerliche Klassifikation für Zwecke der Teilfreistellung des oder der Fonds bzw. Teilfonds ist dem Anhang zu diesen Kurzangaben über die für deutsche Anleger bedeutsamen steuerlichen Vorschriften zu entnehmen. Sie kann sich für die Zukunft ändern. In einem solchen Fall gilt der Fondsanteil als veräußert und an dem Folgetag mit einer neuen steuerlichen Klassifikation für die Zwecke der Teilfreistellung als angeschafft; allerdings ist ein daraus resultierender fiktiver Ver- äußerungsgewinn erst zu berücksichtigen, sobald die Anteile tatsächlich veräußert werden. Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen Freistellungsauf- trag ei- nen Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile 801,- 1.000,- Euro bei Einzelveranlagung Einzel- veranlagung bzw. 1.602,- 2.000,- Euro bei Zusammenveranlagung von Ehegatten nicht übersteigen. Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur Einkommens- teuer Einkommenssteuer veranlagt werden (sogenannte Nichtveranlagungsbe- scheinigungNichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend nach- folgend „NV-Bescheinigung“). Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem in- ländischen inländischen Depot, so nimmt die depotführende depot- führende Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem Zuflusszeitpunkt festgelegten Ausschüt- tungstermin ein in ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV- NV-Bescheinigung, die vom Finanzamt für die Dauer von ma- ximal maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall wird keine Steuer abgeführt. Andernfalls hat erhält der Anleger der inländischen depotführenden Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck darf die depotführende Stelle den Betrag der abzu- führenden Steuer von einem bei ihr unterhaltenen und auf den Namen des Anlegers lautenden Xxxxxx ohne Einwilli- gung des Anlegers einziehen. Soweit der Anleger nicht vor Zufluss der Vorabpauschale widerspricht, darf die depot- führende Stelle auch insoweit den Betrag der abzuführen- den Steuer von einem auf den Namen des Anlegers lau- tenden Konto einziehen, wie ein mit dem Anleger verein- barter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in An- spruch genommen wurde. Soweit der Anleger seiner Ver- pflichtung, den Betrag der abzuführenden Steuer der inlän- dischen depotführenden Stelle zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt, hat die depotführende Stelle dies dem für sie zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Anleger muss in diesem Fall die Vorabpauschale insoweit in seiner Ein- kommensteuererklärung angebengesamte Ausschüttung ungekürzt gut- geschrieben.
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