Ausschüttungen. Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritäts- zuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktienfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 30 Prozent der Vorabpauschalen steuerfrei. Aktienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fort- laufend mehr als 50 Prozent ihres Wertes bzw. ihres Aktiv- vermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 15 Prozent der Vorabpauschalen steuerfrei. Mischfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fort- laufend mindestens 25 Prozent ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Vorabpauschale keine Teilfreistellung anzuwenden. Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen Freistellungsauf- trag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile 801,- Euro bei Einzelveranlagung bzw. 1.602,- Euro bei Zusammenveranlagung von Ehegatten nicht übersteigen. Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur Einkommens- teuer veranlagt werden (sogenannte Nichtveranlagungsbe- scheinigung, nachfolgend „NV-Bescheinigung“). Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem in- ländischen Depot, so nimmt die depotführende Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem Zuflusszeitpunkt ein in ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV- Bescheinigung, die vom Finanzamt für die Dauer von ma- ximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall wird keine Steuer abgeführt. Andernfalls hat der Anleger der inländischen depotführenden Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck darf die depotführende Stelle den Betrag der abzu- führenden Steuer von einem bei ihr unterhaltenen und auf den Namen des Anlegers lautenden Xxxxxx ohne Einwilli- gung des Anlegers einziehen. Soweit der Anleger nicht vor Zufluss der Vorabpauschale widerspricht, darf die depot- führende Stelle auch insoweit den Betrag der abzuführen- den Steuer von einem auf den Namen des Anlegers lau- tenden Konto einziehen, wie ein mit dem Anleger verein- barter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in An- spruch genommen wurde. Soweit der Anleger seiner Ver- pflichtung, den Betrag der abzuführenden Steuer der inlän- dischen depotführenden Stelle zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt, hat die depotführende Stelle dies dem für sie zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Anleger muss in diesem Fall die Vorabpauschale insoweit in seiner Ein- kommensteuererklärung angeben.
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Samples: Verkaufsprospekt, Sales Prospectus, Verkaufsprospekt
Ausschüttungen. Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritäts- zuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer)Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich steuerpflichtig. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktienfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 30 Prozent der Vorabpauschalen Ausschüttungen steuerfrei. Aktienfonds sind InvestmentfondsInvestment- fonds, die gemäß den Anlagebedingungen fort- laufend fortlaufend mehr als 50 Prozent ihres Wertes bzw. ihres Aktiv- vermögens Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen Kapi- talbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 15 Prozent der Vorabpauschalen Ausschüttungen steuerfrei. Mischfonds sind InvestmentfondsInvestment- fonds, die gemäß den Anlagebedingungen fort- laufend mindestens fortlaufend min- destens 25 Prozent ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Vorabpauschale Ausschüt- tungen keine Teilfreistellung anzuwenden. Eine steuerliche Klassifikation für Zwecke der Teilfreistellung des oder der Fonds bzw. Teilfonds ist dem Anhang zu diesen Kurzangaben über die für deutsche Anleger bedeutsamen steuerlichen Vorschriften zu entnehmen. Sie kann sich für die Zukunft ändern. In einem solchen Fall gilt der Fondsanteil als veräußert und an dem Folgetag mit einer neuen steuerlichen Klassifikation für die Zwecke der Teilfreistellung als ange- schafft; allerdings ist ein daraus resultierender fiktiver Veräu- ßerungsgewinn erst zu berücksichtigen, sobald die Anteile tatsächlich veräußert werden. Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen Freistellungsauf- trag Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile 801,- Euro bei Einzelveranlagung bzw. 1.602,- Euro bei Zusammenveranlagung Zusammenveranla- gung von Ehegatten nicht übersteigen. Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur Einkommens- teuer veranlagt Einkommensteuer ver- anlagt werden (sogenannte Nichtveranlagungsbe- scheinigungNichtveranlagungsbescheini- gung, nachfolgend „NV-Bescheinigung“). Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem in- ländischen inlän- dischen Depot, so nimmt die depotführende Stelle als Zahlstelle Zahl- stelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem Zuflusszeitpunkt festge- legten Ausschüttungstermin ein in ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV- NV-Bescheinigung, die vom Finanzamt für die Dauer Dau- er von ma- ximal maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem die- sem Fall wird keine Steuer abgeführt. Andernfalls hat erhält der Anleger der inländischen depotführenden Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck darf die depotführende Stelle den Betrag der abzu- führenden Steuer von einem bei ihr unterhaltenen und auf den Namen des Anlegers lautenden Xxxxxx ohne Einwilli- gung des Anlegers einziehen. Soweit der Anleger nicht vor Zufluss der Vorabpauschale widerspricht, darf die depot- führende Stelle auch insoweit den Betrag der abzuführen- den Steuer von einem auf den Namen des Anlegers lau- tenden Konto einziehen, wie ein mit dem Anleger verein- barter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in An- spruch genommen wurde. Soweit der Anleger seiner Ver- pflichtung, den Betrag der abzuführenden Steuer der inlän- dischen depotführenden Stelle zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt, hat die depotführende Stelle dies dem für sie zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Anleger muss in diesem Fall die Vorabpauschale insoweit in seiner Ein- kommensteuererklärung angebengesamte Ausschüttung unge- kürzt gutgeschrieben.
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Samples: Sales Contracts, Investment Agreement
Ausschüttungen. Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen Ausschüttungen aus ordentlichen Erträgen (Zinsen, Dividenden, sonstige Einkünfte abzüglich Aufwendungen) und realisierten Substanzgewinnen des ausländischen Investmentfonds sind im Zeitpunkt des Zuflusses beim Anleger steuerlich zu erfassen. Ausschüttungen aus ordentlichen Erträgen sind für Privatanleger und betriebliche Anleger, die natürliche Personen sind, zur Gänze mit dem Sondersteuersatz von 25% steuerpflichtig. Ist der Anleger eine juristische Person, bleiben Ausschüttungen, die aus Dividenden von Kapitalgesellschaften stammen, die ihren Sitz in Österreich, der Europäischen Union oder einem Drittland, sofern mit dem betreffenden Land eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht, steuerbefreit. Ausschüttungen aus anderen Erträgen als Dividendenerträgen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug der Kapitalertragsteuer von 25 Prozent %. Auf die Ausschüttungen einbehaltene Kapitalertragsteuer kann auf die Körperschaftsteuerschuld angerechnet werden. Ausschüttungen aus realisierten Substanzgewinnen sind sowohl für Privatanleger als auch betriebliche Anleger (zuzüglich Solidaritäts- zuschlag natürliche Personen und gegebenenfalls Kirchensteuer)Kapitalgesellschaften) zur Gänze steuerpfichtig. Erfüllt Für betriebliche Anleger, die natürliche Personen sind, kommt der Fonds Sondersteuersatz von 25% zur Anwendung. Die Zusammensetzung der Ausschüttung aus steuerpflichtigen bzw. steuerfreien Erträgen sind der Meldestelle (Österreichische Kontrollbank AG) nachzuweisen. Basierend auf dieser Meldung können österreichische Banken Kapitalertragsteuer auf die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktienfonds steuerpflichtigen Bestandteile der Ausschüttung einheben. Erfolgt kein solcher Nachweis, ist die gesamte Ausschüttung steuerpflichtig. Werden die Anteilscheine im Sinne der TeilfreistellungAusland verwahrt, sind 30 Prozent der Vorabpauschalen steuerfrei. Aktienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fort- laufend mehr als 50 Prozent ihres Wertes bzw. ihres Aktiv- vermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 15 Prozent der Vorabpauschalen steuerfrei. Mischfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fort- laufend mindestens 25 Prozent ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Vorabpauschale keine Teilfreistellung anzuwenden. Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist Ausschüttungen aus ordentlichen Erträgen und einen Freistellungsauf- trag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile 801,- Euro bei Einzelveranlagung bzw. 1.602,- Euro bei Zusammenveranlagung realisierten Substanzgewinnen von Ehegatten nicht übersteigen. Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Privatanlegern und natürlichen Personen, die voraussichtlich nicht zur Einkommens- teuer veranlagt werden betriebliche Anleger sind, im Veranlagungsweg mit dem Sondersteuersatz von 25% zu versteuern. Bei Verwahrung der Anteilscheine im Inland unterliegt die Ausschüttung grundsätzlich dem Kapitalertragsteuerabzug (sogenannte Nichtveranlagungsbe- scheinigung, nachfolgend „NV-Bescheinigung“siehe unten). Verwahrt der inländische Anleger Bestimmte Körperschaften haben die Anteile in einem in- ländischen Depot, so nimmt die depotführende Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem Zuflusszeitpunkt ein in ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder Möglichkeit eine NV- Bescheinigung, die vom Finanzamt für die Dauer von ma- ximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall wird keine Steuer abgeführt. Andernfalls hat der Anleger der inländischen depotführenden Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer zur Verfügung KESt- Befreiungserklärung abzugeben und dadurch einen Kapitalertragsteuerabzug zu stellen. Zu diesem Zweck darf die depotführende Stelle den Betrag der abzu- führenden Steuer von einem bei ihr unterhaltenen und auf den Namen des Anlegers lautenden Xxxxxx ohne Einwilli- gung des Anlegers einziehen. Soweit der Anleger nicht vor Zufluss der Vorabpauschale widerspricht, darf die depot- führende Stelle auch insoweit den Betrag der abzuführen- den Steuer von einem auf den Namen des Anlegers lau- tenden Konto einziehen, wie ein mit dem Anleger verein- barter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in An- spruch genommen wurde. Soweit der Anleger seiner Ver- pflichtung, den Betrag der abzuführenden Steuer der inlän- dischen depotführenden Stelle zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt, hat die depotführende Stelle dies dem für sie zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Anleger muss in diesem Fall die Vorabpauschale insoweit in seiner Ein- kommensteuererklärung angebenvermeiden.
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Samples: Prospectus
Ausschüttungen. Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich steuerpflich- tig. Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritäts- zuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktienfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 30 Prozent der Vorabpauschalen Ausschüttungen steuerfrei. Aktienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fort- laufend mehr als 50 Prozent ihres Wertes bzw. ihres Aktiv- vermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 15 Prozent der Vorabpauschalen Ausschüttungen steuerfrei. Mischfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fort- laufend mindestens 25 Prozent ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Vorabpauschale Ausschüttungen keine Teilfreistellung anzuwenden. Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen Freistellungsauf- trag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile 801,- Euro bei Einzelveranlagung bzw. 1.602,- Euro bei Zusammenveranlagung von Ehegatten nicht übersteigen. Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur Einkommens- teuer veranlagt werden (sogenannte Nichtveranlagungsbe- scheinigung, nachfolgend „NV-Bescheinigung“). Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem in- ländischen Depot, so nimmt die depotführende Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem Zuflusszeitpunkt festgelegten Ausschüttungstermin ein in ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV- NV-Bescheinigung, die vom Finanzamt für die Dauer von ma- ximal maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt vorge- legt wird. In diesem Fall wird keine Steuer abgeführt. Andernfalls hat erhält der Anleger der inländischen depotführenden Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck darf die depotführende Stelle den Betrag der abzu- führenden Steuer von einem bei ihr unterhaltenen und auf den Namen des Anlegers lautenden Xxxxxx ohne Einwilli- gung des Anlegers einziehen. Soweit der Anleger nicht vor Zufluss der Vorabpauschale widerspricht, darf die depot- führende Stelle auch insoweit den Betrag der abzuführen- den Steuer von einem auf den Namen des Anlegers lau- tenden Konto einziehen, wie ein mit dem Anleger verein- barter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in An- spruch genommen wurde. Soweit der Anleger seiner Ver- pflichtung, den Betrag der abzuführenden Steuer der inlän- dischen depotführenden Stelle zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt, hat die depotführende Stelle dies dem für sie zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Anleger muss in diesem Fall die Vorabpauschale insoweit in seiner Ein- kommensteuererklärung angebengesamte Ausschüttung ungekürzt gutgeschrieben.
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Samples: Verkaufsprospekt
Ausschüttungen. Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich steuerpflichtig. Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritäts- zuschlag zuzüg- lich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktienfonds im Sinne der TeilfreistellungTeilfrei- stellung, sind 30 Prozent der Vorabpauschalen Ausschüttungen steuerfrei. Aktienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fort- laufend fortlaufend mehr als 50 Prozent ihres Wertes bzw. ihres Aktiv- vermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der TeilfreistellungTeilfrei- stellung, sind 15 Prozent der Vorabpauschalen Ausschüttungen steuerfrei. Mischfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fort- laufend fortlaufend mindestens 25 Prozent ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens Ak- tivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen MischfondsMisch- fonds, ist auf die Vorabpauschale Ausschüttungen keine Teilfreistellung anzuwenden. Eine steuerliche Klassifikation für Zwecke der Teilfreistellung des oder der Fonds bzw. Teilfonds ist dem Anhang zu diesen Kurzangaben über die für deutsche Anleger bedeutsamen steuerlichen Vorschriften zu entnehmen. Sie kann sich für die Zukunft ändern. In einem solchen Fall gilt der Fondsanteil als veräußert und an dem Folgetag mit einer neuen steuerlichen Klassifikation für die Zwecke der Teilfreistellung als angeschafft; allerdings ist ein daraus resultierender fiktiver Ver- äußerungsgewinn erst zu berücksichtigen, sobald die Anteile tatsächlich veräußert werden. Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen Freistellungsauf- trag ei- nen Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile 801,- 1.000,- Euro bei Einzelveranlagung Einzel- veranlagung bzw. 1.602,- 2.000,- Euro bei Zusammenveranlagung von Ehegatten nicht übersteigen. Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur Einkommens- teuer Einkommenssteuer veranlagt werden (sogenannte Nichtveranlagungsbe- scheinigungNichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend nach- folgend „NV-Bescheinigung“). Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem in- ländischen inländischen Depot, so nimmt die depotführende depot- führende Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem Zuflusszeitpunkt festgelegten Ausschüt- tungstermin ein in ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV- NV-Bescheinigung, die vom Finanzamt für die Dauer von ma- ximal maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall wird keine Steuer abgeführt. Andernfalls hat erhält der Anleger der inländischen depotführenden Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck darf die depotführende Stelle den Betrag der abzu- führenden Steuer von einem bei ihr unterhaltenen und auf den Namen des Anlegers lautenden Xxxxxx ohne Einwilli- gung des Anlegers einziehen. Soweit der Anleger nicht vor Zufluss der Vorabpauschale widerspricht, darf die depot- führende Stelle auch insoweit den Betrag der abzuführen- den Steuer von einem auf den Namen des Anlegers lau- tenden Konto einziehen, wie ein mit dem Anleger verein- barter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in An- spruch genommen wurde. Soweit der Anleger seiner Ver- pflichtung, den Betrag der abzuführenden Steuer der inlän- dischen depotführenden Stelle zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt, hat die depotführende Stelle dies dem für sie zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Anleger muss in diesem Fall die Vorabpauschale insoweit in seiner Ein- kommensteuererklärung angebengesamte Ausschüttung ungekürzt gut- geschrieben.
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Samples: Verkaufprospekt
Ausschüttungen. (a) Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen unterliegen i.dTrägerversammlung der Bank beschließt im freien Ermessen auf Vorschlag des Verwaltungsrats der Bank, ob und in welchem Umfang ein Bilanzgewinn der Bank für das betreffende Geschäftsjahr an die Inhaber der Stammkapitalanteile der Bank an das Land in Ansehung des Gewinnanteils in Bezug auf die Einlage und an die Inhaber Sonstiger Einlagen ausgeschüttet wird.R.
(b) Der Beschluss gemäß § 2(3)(a) ist Teil des Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns gemäß § 22(3) der Satzung der Bank.
(c) Wird gemäß § 2(3)(a) eine Ausschüttung beschlossen, so steht dem Steuerabzug Land von 25 Prozent dem Gesamtbetrag der in Bezug auf das Stammkapital, die Sonstigen Einlagen und die Einlage beschlossenen Ausschüttung aufgrund der Gewährung der Einlage ein Anteil in Höhe der Beteiligungsquote zu (zuzüglich Solidaritäts- zuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuerder "Ausschüttungsanteil"). Erfüllt Für den Fall, dass es zu Gewinn- oder Verlustvorträgen kommt und dadurch überjährige Effekte eintreten können, werden entsprechende Korrekturen vorgenommen, um die nach diesem Vertrag beabsichtigten, auf die Periode bezogenen Gewinnanteile und Ausschüttungsanteile nicht zu verfälschen.
(d) Die Fassung des Beschlusses über die Ausschüttung des Ausschüttungsanteils steht unter folgenden Vorbehalten:
(i) die Bank verfügt auch nach dem Beschluss und der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktienfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 30 Prozent der Vorabpauschalen steuerfrei. Aktienfonds sind Investmentfonds, die Ausschüttung des Ausschüttungsanteils an das Land über eine angemessene Eigenkapitalausstattung gemäß den Anlagebedingungen fort- laufend mehr Anwendbaren Aufsichtsrechtlichen Vorschriften;
(ii) die Zuständige Aufsichtsbehörde hat nicht gemäß § 10 Abs. 4 Satz 6 KWG in der jeweils anwendbaren Fassung den Beschluss und die Ausschüttung des Ausschüttungsanteils des Landes untersagt, weil die Finanz- und Solvabilitätslage der Bank dies erfordert; und
(iii) andere Anwendbaren Aufsichtsrechtlichen Vorschriften stehen der Ausschüttung nicht entgegen, insbesondere führt die Ausschüttung nicht dazu, dass die Anerkennung der Einlage als 50 Prozent ihres Wertes Hartes Kernkapital durch die Zuständige Aufsichtsbehörde gefährdet wird.
(e) Soweit die Trägerversammlung gemäß § 2(3)(a) eine Ausschüttung beschließt, wird der Ausschüttungsanteil,
(i) wenn und soweit der Nennbetrag infolge einer vorherigen Verlustteilnehme weniger als der Ursprüngliche Nennbetrag beträgt, zur Wiederauffüllung der Einlage bis zum Ursprünglichen Nennbetrag verwendet; und
(ii) ansonsten an das Land ausgezahlt. Die Wiederauffüllungen bzw. ihres Aktiv- vermögens Zahlungen gemäß diesem § 2(3)(e) werden am ersten Bankgeschäftstag in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt Frankfurt am Main nach dem Tag der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 15 Prozent der Vorabpauschalen steuerfrei. Mischfonds sind Investmentfonds, die Beschlussfassung gemäß den Anlagebedingungen fort- laufend mindestens 25 Prozent ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Vorabpauschale keine Teilfreistellung anzuwenden. Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen Freistellungsauf- trag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile 801,- Euro bei Einzelveranlagung bzw. 1.602,- Euro bei Zusammenveranlagung von Ehegatten nicht übersteigen. Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur Einkommens- teuer veranlagt werden (sogenannte Nichtveranlagungsbe- scheinigung, nachfolgend „NV-Bescheinigung“). Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem in- ländischen Depot, so nimmt die depotführende Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem Zuflusszeitpunkt ein in ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV- Bescheinigung, die vom Finanzamt für die Dauer von ma- ximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall wird keine Steuer abgeführt. Andernfalls hat der Anleger der inländischen depotführenden Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck darf die depotführende Stelle den Betrag der abzu- führenden Steuer von einem bei ihr unterhaltenen und auf den Namen des Anlegers lautenden Xxxxxx ohne Einwilli- gung des Anlegers einziehen. Soweit der Anleger nicht vor Zufluss der Vorabpauschale widerspricht, darf die depot- führende Stelle auch insoweit den Betrag der abzuführen- den Steuer von einem auf den Namen des Anlegers lau- tenden Konto einziehen, wie ein mit dem Anleger verein- barter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in An- spruch genommen wurde. Soweit der Anleger seiner Ver- pflichtung, den Betrag der abzuführenden Steuer der inlän- dischen depotführenden Stelle zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt, hat die depotführende Stelle dies dem für sie zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Anleger muss in diesem Fall die Vorabpauschale insoweit in seiner Ein- kommensteuererklärung angeben§ 2(3)(a) vorgenommen.
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Samples: Beteiligungsvertrag