Ausschüttungen. Soweit einzelne Fonds Erträge ausschütten, werden die Ausschüttun- gen, ggf. unter Abzug von einzubehaltenden Steuern zu dem Bank- arbeitstag, an dem der ebase alle erforderlichen Daten vorliegen oder spätestens am darauf folgenden Bankarbeitstag automatisch zum be- treffenden Anteilwert in Anteile des betreffenden Fonds wiederange- legt. Maßgeblich für den zugrunde liegenden Anteilwert ist der Tag, zu welchem die jeweilige Verwaltungsgesellschaft bzw. deren Depotbank und/oder der Zwischenkommissionär den Auftrag gegenüber der ebase abrechnet (Ausführungszeitpunkt). Die Wiederanlage erfolgt zum Anteilwert, wenn die an der Wiederanlage beteiligten Investment- fonds von der ebase zum Anteilwert erworben werden können. Der Kunde kann der Wiederanlage schriftlich widersprechen und eine Aus- zahlung des Ausschüttungsbetrags verlangen. Der Widerspruch und der Auszahlungsauftrag muss mindestens acht Bankarbeitstage vor dem Ausschüttungstermin bei der ebase eingegangen sein andernfalls wird der Ausschüttungsbetrag automatisch wieder angelegt. Aus- schüttungen und Wiederanlagen erfolgen stets in EUR. Ausschüttun- gen und Wiederanlagen von Fonds in von EUR abweichender Währung werden anhand des jeweils aktuell verwendeten Devisenbriefkurses bzw. Devisengeldkurses in EUR umgerechnet und dann bearbeitet. Detaillierte Regelungen zu der jeweiligen Umrechnung und des dabei verwendeten Brief- bzw. Geldkurses sind unter Punkt „Abwicklungs- modalitäten/Umrechnungskurs bei Fremdwährungsgeschäften für Privatanleger“ dem jeweils aktuell gültigen Preis- und Leistungsver- zeichnis für Depots bei der ebase zu entnehmen. Bei einer gegenteiligen Weisung des Kunden wird die ebase nach Er- halt des Liquidationserlöses diese Weisung ausführen. Hat die jewei- lige Verwaltungsgesellschaft keinen Geldmarkt- bzw. geldmarkt- nahen Fonds oder kann dieser bei der ebase nicht verwahrt werden, wird der Liquidationserlös auf das Konto flex bei der ebase bzw. auf die hinterlegte externe Bankverbindung ausgezahlt oder ein Verrech- nungsscheck an den Kunden übersandt. Sofern der ebase die erfor- derlichen Informationen vorliegen, informiert sie den Kunden über Fondsfusionen, welche von ihm gehaltene Fonds betreffen. Hierzu übermittelt die ebase den Anlegern des übertragenden Fonds und des übernehmenden Fonds die sog. Verschmelzungsinformationen der Verwaltungsgesellschaft auf dem mit dem Kunden vereinbarten Weg. Bei einer Fondsauflösung durch Fondsfusion erfolgt die Um- schichtung zu dem von der Verwaltungsgesellschaft veröffentlichten Fusionspreis in den durch die Verwaltungsgesellschaft vorgegebenen Zielfonds. Sofern die ebase erst nach der Fondsliquidation oder -fusion davon Kenntnis erlangt, steht sie für daraus evtl. entstehende Verzögerungen bzw. bei Nichtausführung und/oder zu einem späte- ren Zeitpunkt ausgeführte Geschäfte nicht ein und wird dem Kunden auch keinen daraus entstehenden Nachteil bzw. Schaden ersetzen. Bei Fondsauflösungen erfolgt die Abrechnung am Ende der Laufzeit bzw. am Liquidationstermin zum errechneten Liquidationserlös inkl. der Ertragsanteile. Bei Fondsfusionen werden die beteiligten Fonds über diesen Fusionsstichtag hinaus bis zur vollständigen Übertra- gung der Anteile bei der jeweiligen Lagerstelle für Transaktionen ge- sperrt. Der ebase müssen alle zur Abrechnung notwendigen Informa- tionen/Unterlagen etc. vorliegen, um eine entsprechende Buchung im Depot vornehmen zu können.
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Samples: fondsvermittlung24.de, 4free.de
Ausschüttungen. Soweit einzelne Fonds Erträge ausschüttenErträ ge ausschü ttenw, werden erden die Ausschüttun- genAusschü ttungen in Form von Wiederanlagen automatisch zum betreffenden Anteilpreis/Marktpreis in Fondsanteile des ausschü ttenden Fonds, ggf. unter Abzug von einzubehaltenden Steuern einzubeha-l tenden Steuern, frü hestens am Zahlbarkeitstag oder ansonsten zu dem Bank- arbeitstagBankar- beitstag, an dem der ebase alle erforderlichen Daten vorliegen sowie der Geldbetrag vorlie- gen, oder spätestens am spä testens an dem darauf folgenden Bankarbeitstag automatisch zum be- treffenden Anteilwert Bankarbeitstag, bearbeitet und danach wiederangelegt. Detaillierte Regelungen zu den jeweiligen Abwicklungs- modalitä ten sind unter Punkt Abwicklungsmodalitä ten „ Ausfü hrungszeitpunkt und Abrechnungspreis“ in Anteile des betreffenden Fonds wiederange- legtdem jeweils mit dem Kunden vereinbarten aktuell gü ltigen Preis- und Leistungsverzeichnis geregelt. Maßgeblich für Maß geblich fü r den zugrunde liegenden Anteilwert Anteilpreis/Marktpreis ist der Tag, zu welchem die jeweilige Verwaltungsgesellschaft bzw. deren Depotbank und/und/ oder der Zwischenkommissionär Zwischenkommissionä r bzw. der Market-Maker den Auftrag gegenüber der gegen- ü ber ebase abrechnet (AusführungszeitpunktAusfü hrungszeitpunkt). Die Wiederanlagen in Form von Anteilkä ufen in den ausschü ttenden Fonds erfolgen in der jeweiligen Wä- h rung dieses Fonds. Wiederanlagen in Form von Anteilkä ufen in einen ande- ren als den ausschü ttenden Fonds mü ssen vom Kunden separat beauftragt werden. In diesem Fall erfolgt der Anteilkauf fü r die Wiederanlage erfolgt zum Anteilwertin dem vom Kunden ausgewä hlten Fonds. Sollte der ausgewä hlte Fonds eine von Euro abweichende Wä hrung haben, wenn werden die an der Wiederanlage beteiligten Investment- fonds von der ebase zum Anteilwert erworben werden könnenAusschü ttungen anhand des am Folgetag des Wiederanlagetags jeweils gü ltigen Devisenbriefkurses in Euro umgerechnet und dann bearbeitet. Der Kunde kann der Wiederanlage der Ausschü ttung mö glichst schriftlich – min- destens in Textform – widersprechen und eine Aus- zahlung Auszahlung des Ausschüttungsbetrags Ausschü ttun-gs betrags verlangen. Der Widerspruch und der Auszahlungsauftrag muss mü ssen mindestens acht Bankarbeitstage vor dem Ausschüttungstermin Ausschü ttungstermin bei der ebase eingegangen sein ein- gegangen sein, andernfalls wird der Ausschüttungsbetrag Ausschü ttungsbetrag automatisch wieder angelegt. Aus- schüttungen und Wiederanlagen erfolgen stets Ausschü ttungen in EURForm von Auszahlungen bei Fonds in Euro werden dann ge- mä ß dem Auftrag des Kunden ausgefü hrt. Ausschüttun- gen und Wiederanlagen Ausschü ttungen in Form von Au-szah lungen bei Fonds in von EUR Euro abweichender Währung Wä hrung werden anhand des jeweils aktuell verwendeten Devisenbriefkurses bzw. Devisengeldkurses Dev-i senbriefkurses vom Zahlbarkeitstag in EUR Euro umgerechnet und dann bearbeitet. Detaillierte Regelungen zu der jeweiligen Umrechnung und des dem dabei verwendeten verwen- deten Brief- bzw. Geldkurses Geldkurs sind unter Punkt „Abwicklungs- modalitäten/Umrechnungskurs Abwicklungsmodalitä ten „ Umrec-h nungskurs bei Fremdwährungsgeschäften für Fremdwä hrungsgeschä ften fü r Privatanleger“ dem jeweils aktuell gültigen Preis- und Leistungsver- zeichnis für Depots bei der ebase zu entnehmen. Bei einer gegenteiligen Weisung des Kunden wird die ebase nach Er- halt des Liquidationserlöses diese Weisung ausführen. Hat die jewei- lige Verwaltungsgesellschaft keinen Geldmarkt- bzw. geldmarkt- nahen Fonds oder kann dieser bei der ebase nicht verwahrt werden, wird der Liquidationserlös auf das Konto flex bei der ebase bzw. auf die hinterlegte externe Bankverbindung ausgezahlt oder ein Verrech- nungsscheck an den Kunden übersandt. Sofern der ebase die erfor- derlichen Informationen vorliegen, informiert sie den Kunden über Fondsfusionen, welche von ihm gehaltene Fonds betreffen. Hierzu übermittelt die ebase den Anlegern des übertragenden Fonds und des übernehmenden Fonds die sog. Verschmelzungsinformationen der Verwaltungsgesellschaft auf dem mit dem Kunden vereinbarten Weg. Bei einer Fondsauflösung durch Fondsfusion erfolgt die Um- schichtung aktuell gü ltigen Preis- und Leistungsverzeichnis zu dem von der Verwaltungsgesellschaft veröffentlichten Fusionspreis in den durch die Verwaltungsgesellschaft vorgegebenen Zielfonds. Sofern die ebase erst nach der Fondsliquidation oder -fusion davon Kenntnis erlangt, steht sie für daraus evtl. entstehende Verzögerungen bzw. bei Nichtausführung und/oder zu einem späte- ren Zeitpunkt ausgeführte Geschäfte nicht ein und wird dem Kunden auch keinen daraus entstehenden Nachteil bzw. Schaden ersetzen. Bei Fondsauflösungen erfolgt die Abrechnung am Ende der Laufzeit bzw. am Liquidationstermin zum errechneten Liquidationserlös inkl. der Ertragsanteile. Bei Fondsfusionen werden die beteiligten Fonds über diesen Fusionsstichtag hinaus bis zur vollständigen Übertra- gung der Anteile bei der jeweiligen Lagerstelle für Transaktionen ge- sperrt. Der ebase müssen alle zur Abrechnung notwendigen Informa- tionen/Unterlagen etc. vorliegen, um eine entsprechende Buchung im Depot vornehmen zu könnenentnehmen.
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Samples: www.leading-cities-invest.de
Ausschüttungen. Soweit einzelne Fonds Erträge ausschüttenAus der Investitionstätigkeit der Investmentgesellschaft erzielte Liquidität ist, werden soweit sie nicht für die Ausschüttun- genErfüllung von Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch für eventuelle Zahlungsverpflichtungen der Investmentgesellschaft in Bezug auf die Investments (beispielsweise noch offene Ein- zahlungsverpflichtungen der Investmentgesellschaft bei den Zielfonds oder einer Zweckgesellschaft), oder zur Rückfüh- rung von ggf. aufgenommenen Zwischen- oder anderen Fremdfinanzierungen benötigt wird, nach Bildung einer angemessenen Liquiditätsreserve zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung an die Gesellschafter auszuschütten. Aus der Investitionstätigkeit der Investmentgesellschaft erzielte Liquidität kann erneut in Vermögensgegenstände i. S. d. § 1 der Anlagebedingungen bis zu einem Betrag investiert werden, der den bis zum Zeitpunkt der betreffen- den Reinvestition entstandenen Kosten der Investmentgesell- schaft (insbesondere den Initialkosten, dem Ausgabeauf- schlag und der Transaktionsgebühr sowie den laufenden Vergütungen der Verwaltungsgesellschaft bzw. der Treu- händerin, der Komplementärin und der Verwahrstelle) entspricht. Unabhängig von den Voraussetzungen des vorstehenden Absatzes kann bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Platzierungsschluss der Investmentgesellschaft sämtliche Liquidität, die der Investmentgesellschaft infolge des Ablaufs der Laufzeit oder der sonstigen Abwicklung sowie infolge der Veräußerung oder sonstigen Übertragung eines Ver- mögensgegenstandes der Investmentgesellschaft zufließt, erneut in Vermögensgegenstände i. S. d. § 1 der Anlagebe- dingungen investiert werden. Reinvestitionen der Investmentgesellschaft dürfen jedoch in keinem Zeitpunkt dazu führen, dass die Summe der Investi- tionen (einschließlich der Reinvestitionen) der Investmentge- sellschaft 100 % des Kommanditkapitals der Investmentge- sellschaft übersteigt. Solange während der Platzierungsphase der Investmentgesellschaft das platzierte Kommanditkapital weniger als 50 Mio. EUR beträgt, dürfen die Investitionen der Investmentgesellschaft einschließlich etwaiger Reinvesti- tionen den durch die Platzierungs- und Einzahlungsgarantie garantierten Betrag des Kommanditkapitals i. H. v. 50 Mio. EUR nicht überschreiten. Keine Reinvestition i. S. d. § 8 der Anlagebedingungen liegt vor, wenn die Investmentgesell- schaft aus der Investitionstätigkeit erzielte Liquidität erneut in Vermögensgegenstände i. S. d. § 1 der Anlagebedingun- gen investiert und dabei die offenen Einlageverpflichtungen der Anleger der Investmentgesellschaft in entsprechendem Maß reduziert werden. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem von der Ausschüt- tung freier Liquidität absehen, wenn der zur Ausschüttung zur Verfügung stehende Betrag nicht mindestens 2 % des Kommanditkapitals beträgt. Ausschüttungen erfolgen im Verhältnis der jeweiligen Kapi- talkonten I ggf. einmal jährlich, letztmals vor der handels- rechtlichen Vollbeendigung der Investmentgesellschaft. Der Verwaltungsgesellschaft bleibt es unbenommen, nach eigenem Ermessen eine Ausschüttung zu einem anderen Zeitpunkt zu beschließen. Soweit ein Anleger die von ihm geschuldete Einlage und /oder den von ihm geschuldeten Ausgabeaufschlag nur teilweise leistet, nimmt er an den Ausschüttungen entsprechend den vorstehenden Regelun- gen lediglich anteilig (bezogen auf die tatsächlich geleistete Einlage) teil. Die Anleger haben auch dann Anspruch auf Ausschüttungen nach Maßgabe der vorstehenden Absätze, wenn ihre Einlage durch Verluste gemindert ist. Eine Ausschüttung, durch die der Saldo der Kapitalkonten eines Anlegers unter Abzug von einzubehaltenden Steuern zu dem Bank- arbeitstagden Betrag der für ihn (Direktkommanditist) bzw. der für die Treuhände- rin für seine Rechnung (Treugeber) im Handelsregister einge- tragenen Haftsumme sinkt, an dem darf nur mit Zustimmung des betroffenen Anlegers erfolgen. Vor der ebase alle erforderlichen Daten vorliegen oder spätestens am Zustimmung ist der Direktkommanditist bzw. Treugeber darauf folgenden Bankarbeitstag automatisch zum be- treffenden Anteilwert hinzuweisen, dass er den Gläubigern der Investmentgesellschaft nun – bei Rückgewähr seiner Einlage – unmittelbar haftet. Ausschüttungsansprüche werden zunächst mit rückständi- gem Ausgabeaufschlag, rückständigen Einlagen, etwaigen Verzugszinsen und -schäden sowie mit den einem Anleger nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages in Anteile Rechnung gestellten Kosten, Ausgaben und Aufwendungen verrechnet (vgl. § 28 (2) des betreffenden Fonds wiederange- legtGesellschaftsvertrages). Maßgeblich für den zugrunde liegenden Anteilwert ist Ausschüttungen und sonstige Auszahlungen an Anleger sind die jeweils zum Zeitpunkt der Tag, zu welchem die jeweilige Verwaltungsgesellschaft bzw. deren Depotbank und/oder der Zwischenkommissionär den Auftrag gegenüber der ebase abrechnet (Ausführungszeitpunkt). Die Wiederanlage erfolgt zum Anteilwert, wenn die an der Wiederanlage beteiligten Investment- fonds von der ebase zum Anteilwert erworben werden können. Der Kunde kann der Wiederanlage schriftlich widersprechen und eine Aus- zahlung des Ausschüttungsbetrags verlangen. Der Widerspruch und der Auszahlungsauftrag muss mindestens acht Bankarbeitstage vor dem Ausschüttungstermin bei der ebase eingegangen sein andernfalls wird der Ausschüttungsbetrag automatisch wieder angelegt. Aus- schüttungen und Wiederanlagen erfolgen stets in EUR. Ausschüttun- gen und Wiederanlagen von Fonds oder Auszahlung in von EUR abweichender Währung werden anhand dem nach § 26 des jeweils aktuell verwendeten Devisenbriefkurses bzwGesellschaftsver- trages zu führenden Register eingetragenen Daten (Name, Anschrift, Bankverbindung etc.), soweit der Investmentge- sellschaft keine anders lautenden schriftlichen Erklärungen rechtzeitig zugegangen sind. Devisengeldkurses Weitere Einzelheiten zu den Ausschüttungen sind in EUR umgerechnet und dann bearbeitet. Detaillierte Regelungen zu der jeweiligen Umrechnung und § 16 des dabei verwendeten Brief- bzw. Geldkurses sind unter Punkt „Abwicklungs- modalitäten/Umrechnungskurs bei Fremdwährungsgeschäften für Privatanleger“ dem jeweils aktuell gültigen Preis- und Leistungsver- zeichnis für Depots bei der ebase zu entnehmen. Bei einer gegenteiligen Weisung des Kunden wird die ebase nach Er- halt des Liquidationserlöses diese Weisung ausführen. Hat die jewei- lige Verwaltungsgesellschaft keinen Geldmarkt- bzw. geldmarkt- nahen Fonds oder kann dieser bei der ebase nicht verwahrt werden, wird der Liquidationserlös auf das Konto flex bei der ebase bzw. auf die hinterlegte externe Bankverbindung ausgezahlt oder ein Verrech- nungsscheck an den Kunden übersandt. Sofern der ebase die erfor- derlichen Informationen vorliegen, informiert sie den Kunden über Fondsfusionen, welche von ihm gehaltene Fonds betreffen. Hierzu übermittelt die ebase den Anlegern des übertragenden Fonds und des übernehmenden Fonds die sog. Verschmelzungsinformationen der Verwaltungsgesellschaft auf dem mit dem Kunden vereinbarten Weg. Bei einer Fondsauflösung durch Fondsfusion erfolgt die Um- schichtung zu dem von der Verwaltungsgesellschaft veröffentlichten Fusionspreis in den durch die Verwaltungsgesellschaft vorgegebenen Zielfonds. Sofern die ebase erst nach der Fondsliquidation oder -fusion davon Kenntnis erlangt, steht sie für daraus evtl. entstehende Verzögerungen bzw. bei Nichtausführung und/oder zu einem späte- ren Zeitpunkt ausgeführte Geschäfte nicht ein und wird dem Kunden auch keinen daraus entstehenden Nachteil bzw. Schaden ersetzen. Bei Fondsauflösungen erfolgt die Abrechnung am Ende der Laufzeit bzw. am Liquidationstermin zum errechneten Liquidationserlös inkl. der Ertragsanteile. Bei Fondsfusionen werden die beteiligten Fonds über diesen Fusionsstichtag hinaus bis zur vollständigen Übertra- gung der Anteile bei der jeweiligen Lagerstelle für Transaktionen ge- sperrt. Der ebase müssen alle zur Abrechnung notwendigen Informa- tionen/Unterlagen etc. vorliegen, um eine entsprechende Buchung im Depot vornehmen zu könnenGesellschaftsvertrages geregelt.
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Samples: www.wealthcap.com
Ausschüttungen. Soweit einzelne Fonds Erträge ausschüttenAus der Investitionstätigkeit der Investmentgesellschaft erzielte Liquidität ist grundsätzlich, werden soweit sie nicht für die Ausschüttun- genErfüllung von Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch für eventuelle Zah- lungsverpflichtungen der Investmentgesellschaft in Bezug auf die Investments (beispielsweise noch offene Einzahlungsver- pflichtungen der Investmentgesellschaft bei den Zielfonds oder einer Zweckgesellschaft), oder zur Rückführung von ggf. unter Abzug von einzubehaltenden Steuern aufge- nommenen Zwischen- oder anderen Fremdfinanzierungen benö- tigt wird, nach Bildung einer angemessenen Liquiditätsreserve zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung an die Gesellschafter auszuschütten. Aus der Investitionstätigkeit der Investmentgesellschaft erzielte Liquidität kann erneut in Vermögensgegenstände im Sinne des § 1 der Anlagebedingungen bis zu einem Betrag investiert wer- den, der den bis zum Zeitpunkt der betreffenden Reinvestition entstandenen Kosten der Investmentgesellschaft (insbesondere den Initialkosten, dem Bank- arbeitstag, an dem Ausgabeaufschlag und den Transaktions- gebühren sowie den laufenden Vergütungen der ebase alle erforderlichen Daten vorliegen oder spätestens am darauf folgenden Bankarbeitstag automatisch zum be- treffenden Anteilwert in Anteile des betreffenden Fonds wiederange- legt. Maßgeblich für den zugrunde liegenden Anteilwert ist der Tag, zu welchem die jeweilige Verwaltungsgesellschaft Verwaltungsge- sellschaft bzw. deren Depotbank und/der Treuhänderin, der Komplementärin und der Verwahrstelle) entspricht. Unabhängig von den Voraussetzungen des vorstehenden Absat- zes kann bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Platzierungs- schluss der Investmentgesellschaft sämtliche Liquidität, die der Investmentgesellschaft infolge des Ablaufs der Laufzeit oder der Zwischenkommissionär sonstigen Abwicklung sowie infolge der Veräußerung oder sons- tigen Übertragung eines Vermögensgegenstandes der Invest- mentgesellschaft zufließt, erneut in Vermögensgegenstände im Sinne des § 1 der Anlagebedingungen investiert werden. Reinvestitionen der Investmentgesellschaft dürfen jedoch in kei- nem Zeitpunkt dazu führen, dass die Summe der Investitionen (einschließlich der Reinvestitionen) der Investmentgesellschaft 100 % des Kommanditkapitals der Investmentgesellschaft über- steigt. Xxxxxxx während der Platzierungsphase der Investment- gesellschaft das platzierte Kommanditkapital weniger als 10 Mio. EUR beträgt, dürfen die Investitionen der Investment- gesellschaft einschließlich etwaiger Reinvestitionen den Auftrag gegenüber durch die Platzierungsgarantie garantierten Betrag des Kommanditkapi- tals i. H. v. 10 Mio. EUR nicht überschreiten. Keine Reinvestition im Sinne des § 8 der ebase abrechnet (Ausführungszeitpunkt). Die Wiederanlage erfolgt zum AnteilwertAnlagebedingungen liegt vor, wenn die an Invest- mentgesellschaft aus der Wiederanlage beteiligten Investment- fonds Investitionstätigkeit erzielte Liquidität erneut in Vermögensgegenstände im Sinne des § 1 der Anlage- bedingungen investiert und dabei die offenen Einlageverpflich- tungen der Anleger der Investmentgesellschaft in entsprechen- dem Maß reduziert werden. Nicht als Investition bzw. Reinves- tition im Sinne dieses § 8 gilt zudem das Halten von Liquidität in Form von Bankguthaben im Sinne von § 195 KAGB. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem von der ebase zum Anteilwert erworben werden könnenAusschüttung freier Liquidität absehen, wenn der zur Ausschüttung zur Verfü- gung stehende Betrag nicht mindestens 2 % des Kommandit- kapitals beträgt. Ausschüttungen erfolgen im Verhältnis der jeweiligen Kapital- konten I ggf. einmal jährlich, letztmals vor der handelsrechtlichen Vollbeendigung der Investmentgesellschaft. Der Kunde Verwaltungsge- sellschaft bleibt es unbenommen, nach eigenem Ermessen eine Ausschüttung zu einem anderen Zeitpunkt zu beschließen. Die Höhe der Ausschüttungen kann der Wiederanlage schriftlich widersprechen dabei variieren und eine Aus- zahlung des Ausschüttungsbetrags verlangenes kann zur Aussetzung von Auszahlungen kommen. Der Widerspruch und der Auszahlungsauftrag muss mindestens acht Bankarbeitstage vor dem Ausschüttungstermin bei der ebase eingegangen sein andernfalls wird der Ausschüttungsbetrag automatisch wieder angelegt. Aus- schüttungen und Wiederanlagen erfolgen stets in EUR. Die Gesellschafter haben auch dann Anspruch auf Ausschüttun- gen und Wiederanlagen von Fonds in von EUR abweichender Währung werden anhand des jeweils aktuell verwendeten Devisenbriefkurses nach Maßgabe der vorstehenden Absätze, wenn ihre Einlage durch Verluste gemindert ist. Eine Ausschüttung, durch die der Saldo der Kapitalkonten eines Gesellschafters unter den Betrag der für ihn (Direktkommanditist) bzw. Devisengeldkurses in EUR umgerechnet und dann bearbeitet. Detaillierte Regelungen zu der jeweiligen Umrechnung und des dabei verwendeten Brief- bzw. Geldkurses sind unter Punkt „Abwicklungs- modalitäten/Umrechnungskurs bei Fremdwährungsgeschäften für Privatanleger“ dem jeweils aktuell gültigen Preis- und Leistungsver- zeichnis die Treuhänderin für Depots bei der ebase zu entnehmen. Bei einer gegenteiligen Weisung des Kunden wird die ebase nach Er- halt des Liquidationserlöses diese Weisung ausführen. Hat die jewei- lige Verwaltungsgesellschaft keinen Geldmarkt- bzw. geldmarkt- nahen Fonds oder kann dieser bei der ebase nicht verwahrt werden, wird der Liquidationserlös auf das Konto flex bei der ebase bzw. auf die hinterlegte externe Bankverbindung ausgezahlt oder ein Verrech- nungsscheck an den Kunden übersandt. Sofern der ebase die erfor- derlichen Informationen vorliegen, informiert sie den Kunden über Fondsfusionen, welche von ihm gehaltene Fonds betreffen. Hierzu übermittelt die ebase den Anlegern des übertragenden Fonds und des übernehmenden Fonds die sog. Verschmelzungsinformationen der Verwaltungsgesellschaft auf dem mit dem Kunden vereinbarten Weg. Bei einer Fondsauflösung durch Fondsfusion erfolgt die Um- schichtung zu dem von der Verwaltungsgesellschaft veröffentlichten Fusionspreis in den durch die Verwaltungsgesellschaft vorgegebenen Zielfonds. Sofern die ebase erst nach der Fondsliquidation oder -fusion davon Kenntnis erlangt, steht sie für daraus evtl. entstehende Verzögerungen bzw. bei Nichtausführung und/oder zu einem späte- ren Zeitpunkt ausgeführte Geschäfte nicht ein und wird dem Kunden auch keinen daraus entstehenden Nachteil bzw. Schaden ersetzen. Bei Fondsauflösungen erfolgt die Abrechnung am Ende der Laufzeit bzw. am Liquidationstermin zum errechneten Liquidationserlös inkl. der Ertragsanteile. Bei Fondsfusionen werden die beteiligten Fonds über diesen Fusionsstichtag hinaus bis zur vollständigen Übertra- gung der Anteile bei der jeweiligen Lagerstelle für Transaktionen ge- sperrt. Der ebase müssen alle zur Abrechnung notwendigen Informa- tionen/Unterlagen etc. vorliegen, um eine entsprechende Buchung seine Rechnung (Treugeber) im Depot vornehmen Handelsregister eingetragenen Haftsumme sinkt, darf nur mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters erfolgen. Vor der Zustimmung ist der Gesellschaf- ter darauf hinzuweisen, dass er den Gläubigern der Investment- gesellschaft nun – bei Rückgewähr seiner Einlage – unmittelbar haftet. Ausschüttungsansprüche können zunächst mit rückständigem Ausgabeaufschlag, rückständigen Einlagen, etwaigen Verzugszin- sen und -schäden sowie mit den einem Anleger nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages in Rechnung gestellten Kosten, Aus- gaben und Aufwendungen verrechnet werden (vgl. § 28 (2) des Gesellschaftsvertrages). Maßgeblich für Ausschüttungen und sonstige Auszahlungen an Anleger sind die jeweils zum Zeitpunkt der Ausschüttungen oder Auszahlungen in dem nach § 26 des Gesellschaftsvertrages zu könnenführenden Register eingetragenen Daten, soweit der Invest- mentgesellschaft keine anders lautenden schriftlichen Erklärun- gen rechtzeitig zugegangen sind. Weitere Einzelheiten zu den Ausschüttungen sind in § 16 des Gesellschaftsvertrages geregelt.
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Samples: www.dfpa.info
Ausschüttungen. Soweit einzelne Fonds Erträge ausschüttenAus der Investitionstätigkeit der Investmentgesellschaft er- zielte Liquidität ist, werden soweit sie nicht für die Ausschüttun- genErfüllung von Zah- lungsverpflichtungen, ggfinsbesondere auch für eventuelle Zah- lungsverpflichtungen der Investmentgesellschaft in Bezug auf die Investments (beispielsweise noch offene Einzahlungs- verpflichtungen der Investmentgesellschaft bei den Zielge- sellschaften), oder zur Rückführung von Zwischen- oder an- deren Fremdfinanzierungen benötigt wird, nach Bildung ei- ner angemessenen Liquiditätsreserve zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung an die Gesellschafter auszuschütten. unter Abzug Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, aus der Investiti- onstätigkeit der Investmentgesellschaft erzielte Liquidität erneut in Vermögensgegenstände i. S. d. § 1 der Anlagebe- dingungen bis zu einem Betrag zu investieren, der den Kos- ten der Investmentgesellschaft (insbesondere den Initialkos- ten, dem Ausgabeaufschlag sowie den laufenden Vergütun- gen der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle) ent- spricht, die bis zum Zeitpunkt der betreffenden Reinvestition entstandenen sind. Unabhängig von einzubehaltenden Steuern den Voraussetzungen des vorstehenden Absatzes ist die Verwaltungsgesellschaft bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Platzierungsschluss der Investmentge- sellschaft berechtigt, sämtliche Liquidität zu dem Bank- arbeitstagreinvestieren, an dem die der ebase alle erforderlichen Daten vorliegen oder spätestens am darauf folgenden Bankarbeitstag automatisch zum be- treffenden Anteilwert in Anteile Investmentgesellschaft infolge des betreffenden Fonds wiederange- legt. Maßgeblich für den zugrunde liegenden Anteilwert ist Ablaufs der Tag, zu welchem die jeweilige Verwaltungsgesellschaft bzw. deren Depotbank und/Lauf- zeit oder der Zwischenkommissionär den Auftrag gegenüber sonstigen Abwicklung eines von ihr gehaltenen Vermögensgegenstandes sowie infolge der ebase abrechnet Veräußerung oder sonstigen Übertragung eines solchen Vermögensge- genstandes der Investmentgesellschaft zufließt. Reinvestitionen der Investmentgesellschaft dürfen jedoch in keinem Zeitpunkt dazu führen, dass die Summe der Investiti- onen (Ausführungszeitpunkt)einschließlich der Reinvestitionen) der Investmentge- sellschaft 100 % des Kommanditkapitals der Investmentge- sellschaft übersteigt. Die Wiederanlage erfolgt zum AnteilwertSolange während der Platzierungsphase der Investmentgesellschaft das platzierte Kommanditkapital weniger als 50 Mio. EUR beträgt, wenn dürfen die an Investitionen der Wiederanlage beteiligten Investment- fonds von der ebase zum Anteilwert erworben werden können. Der Kunde kann der Wiederanlage schriftlich widersprechen und eine Aus- zahlung des Ausschüttungsbetrags verlangen. Der Widerspruch und der Auszahlungsauftrag muss mindestens acht Bankarbeitstage vor dem Ausschüttungstermin bei der ebase eingegangen sein andernfalls wird der Ausschüttungsbetrag automatisch wieder angelegt. Aus- schüttungen und Wiederanlagen erfolgen stets in EUR. Ausschüttun- gen und Wiederanlagen von Fonds in von EUR abweichender Währung werden anhand des jeweils aktuell verwendeten Devisenbriefkurses bzw. Devisengeldkurses in EUR umgerechnet und dann bearbeitet. Detaillierte Regelungen zu der jeweiligen Umrechnung und des dabei verwendeten Brief- bzw. Geldkurses sind unter Punkt „Abwicklungs- modalitäten/Umrechnungskurs bei Fremdwährungsgeschäften für Privatanleger“ dem jeweils aktuell gültigen Preis- und Leistungsver- zeichnis für Depots bei der ebase zu entnehmen. Bei einer gegenteiligen Weisung des Kunden wird die ebase nach Er- halt des Liquidationserlöses diese Weisung ausführen. Hat die jewei- lige Verwaltungsgesellschaft keinen Geldmarkt- bzw. geldmarkt- nahen Fonds oder kann dieser bei der ebase nicht verwahrt werden, wird der Liquidationserlös auf das Konto flex bei der ebase bzw. auf die hinterlegte externe Bankverbindung ausgezahlt oder ein Verrech- nungsscheck an den Kunden übersandt. Sofern der ebase die erfor- derlichen Informationen vorliegen, informiert sie den Kunden über Fondsfusionen, welche von ihm gehaltene Fonds betreffen. Hierzu übermittelt die ebase den Anlegern des übertragenden Fonds und des übernehmenden Fonds die sog. Verschmelzungsinformationen der Verwaltungsgesellschaft auf dem mit dem Kunden vereinbarten Weg. Bei einer Fondsauflösung durch Fondsfusion erfolgt die Um- schichtung zu dem von der Verwaltungsgesellschaft veröffentlichten Fusionspreis in Investmentgesellschaft einschließlich etwaiger Reinvesti- tionen den durch die Platzierungs- und Einzahlungsgarantie der Wealth Management Capital Holding GmbH garantier- ten Betrag des Kommanditkapitals i. H. v. 50 Mio. EUR nicht überschreiten. Die Verwaltungsgesellschaft vorgegebenen Zielfondskann zudem von der Ausschüt- tung freier Liquidität absehen, wenn der zur Ausschüttung zur Verfügung stehende Betrag nicht mindestens 2 % des Kommanditkapitals beträgt. Sofern Ausschüttungen erfolgen im Verhältnis der jeweiligen Kapi- talkonten I ggf. einmal jährlich, erstmals voraussichtlich 2018 und letztmals vor der handelsrechtlichen Vollbeendigung der Investmentgesellschaft. Der Verwaltungsgesellschaft bleibt es unbenommen, nach eigenem Ermessen eine Ausschüt- tung zu einem anderen Zeitpunkt zu beschließen. Soweit ein Anleger die ebase erst von ihm geschuldete Einlage und/ oder den von ihm geschuldeten Ausgabeaufschlag nur teil- weise leistet, nimmt er an den Ausschüttungen entspre- chend den vorstehenden Absätzen lediglich anteilig (bezo- gen auf die tatsächlich geleistete Einlage) teil. Die Anleger haben auch dann Anspruch auf Ausschüttungen nach Maßgabe der Fondsliquidation oder -fusion davon Kenntnis erlangtvorstehenden Absätze, steht sie wenn ihre Einlage durch Verluste gemindert ist. Eine Ausschüttung, durch die der Saldo der Kapitalkonten eines Anlegers unter den Betrag der für daraus evtl. entstehende Verzögerungen ihn (Direktkommanditist) bzw. bei Nichtausführung und/oder zu einem späte- ren Zeitpunkt ausgeführte Geschäfte nicht ein und wird dem Kunden auch keinen daraus entstehenden Nachteil bzw. Schaden ersetzen. Bei Fondsauflösungen erfolgt der für die Abrechnung am Ende der Laufzeit bzw. am Liquidationstermin zum errechneten Liquidationserlös inkl. der Ertragsanteile. Bei Fondsfusionen werden die beteiligten Fonds über diesen Fusionsstichtag hinaus bis zur vollständigen Übertra- gung der Anteile bei der jeweiligen Lagerstelle Treuhand- kommanditistin für Transaktionen ge- sperrt. Der ebase müssen alle zur Abrechnung notwendigen Informa- tionen/Unterlagen etc. vorliegen, um eine entsprechende Buchung seine Rechnung (Treugeber) im Depot vornehmen Handels- register eingetragenen Haftsumme sinkt, darf nur mit Zu- stimmung des betroffenen Anlegers erfolgen. Ausschüttungsansprüche werden zunächst mit rückständi- gem Ausgabeaufschlag, rückständigen Einlagen, etwaigen Verzugszinsen und -schäden sowie mit den einem Anleger nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages in Rechnung ge- stellten Kosten und Aufwendungen verrechnet (vgl. § 28 (2) des Gesellschaftsvertrages). Weitere Einzelheiten zu könnenden Ausschüttungen sind in § 16 des Gesellschaftsvertrages geregelt.
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Samples: www.wealthcap.com
Ausschüttungen. Soweit einzelne Fonds Erträge ausschüttenAus der Investitionstätigkeit der Investmentgesellschaft erzielte Liquidität ist, werden soweit sie nicht für die Ausschüttun- genErfüllung von Zahlungsver- pflichtungen, insbesondere auch für eventuelle Zahlungsver- pflichtungen der Investmentgesellschaft in Bezug auf die Invest- ments (beispielsweise noch offene Einzahlungsverpflichtungen der Investmentgesellschaft bei den Zielfonds oder einer Zweck- gesellschaft), oder zur Rückführung von ggf. aufgenommenen Zwischen- oder anderen Fremdfinanzierungen benötigt wird, nach Bildung einer angemessenen Liquiditätsreserve zur Sicher- stellung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung an die Gesell- schafter auszuschütten. Aus der Investitionstätigkeit der Investmentgesellschaft erzielte Liquidität kann erneut in Vermögensgegenstände i. S. d. § 1 der Anlagebedingungen bis zu einem Betrag investiert werden, der den bis zum Zeitpunkt der betreffenden Reinvestition entstande- nen Kosten der Investmentgesellschaft (insbesondere den Initial- kosten, dem Ausgabeaufschlag und den Transaktionsgebühren sowie den laufenden Vergütungen der Verwaltungsgesellschaft bzw. der Treuhänderin, der Komplementärin und der Verwahr- stelle) entspricht. Unabhängig von den Voraussetzungen des vorstehenden Absat- zes kann bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Platzierungs- schluss der Investmentgesellschaft sämtliche Liquidität, die der Investmentgesellschaft infolge des Ablaufs der Laufzeit oder der sonstigen Abwicklung sowie infolge der Veräußerung oder sons- tigen Übertragung eines Vermögensgegenstandes der Invest- mentgesellschaft zufließt, erneut in Vermögensgegenstände i. S. d. § 1 der Anlagebedingungen investiert werden. Reinvestitionen der Investmentgesellschaft dürfen nicht dazu führen, dass die Summe der zu einem Zeitpunkt aktuell beste- henden Investitionen (einschließlich der Reinvestitionen) der Investmentgesellschaft 110 % des Kommanditkapitals der Invest- mentgesellschaft übersteigt. Solange während der Platzierungs- phase der Investmentgesellschaft das platzierte Kommanditkapi- tal weniger als 22,5 Mio. EUR beträgt, dürfen die Investitionen der Investmentgesellschaft einschließlich etwaiger Reinvestitio- nen den durch die Platzierungsgarantie garantierten Betrag des Kommanditkapitals i. H. v. 22,5 Mio. EUR nicht überschreiten. Keine Reinvestition i. S. d. § 8 der Anlagebedingungen liegt vor, wenn die Investmentgesellschaft aus der Investitionstätigkeit er- zielte Liquidität erneut in Vermögensgegenstände i. S. d. § 1 der Anlagebedingungen investiert und dabei die offenen Einlagever- pflichtungen der Anleger der Investmentgesellschaft in entspre- chendem Maß reduziert werden. Nicht als Investition bzw. Re- investition i. S. d. § 8 der Anlagebedingungen gilt zudem das Halten von Liquidität auf Bankguthaben im Sinne von § 195 KAGB. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem von der Ausschüttung freier Liquidität absehen, wenn der zur Ausschüttung zur Ver- fügung stehende Betrag nicht mindestens 5 % des Kommandit- kapitals beträgt. Ausschüttungen erfolgen im Verhältnis der jeweiligen Kapital- konten I ggf. einmal jährlich, letztmals vor der handelsrechtlichen Vollbeendigung der Investmentgesellschaft. Der Verwaltungs- gesellschaft bleibt es unbenommen, nach eigenem Ermessen eine Ausschüttung zu einem anderen Zeitpunkt zu beschließen. Die Höhe der Ausschüttungen kann dabei variieren und es kann zur Aussetzung von Auszahlungen kommen. Die Gesellschafter haben auch dann Anspruch auf Ausschüttun- gen nach Maßgabe der vorstehenden Absätze, wenn ihre Einlage durch Verluste gemindert ist. Eine Ausschüttung, durch die der Saldo der Kapitalkonten eines Gesellschafters unter Abzug von einzubehaltenden Steuern zu dem Bank- arbeitstagden Betrag der für ihn (Direktkommanditist bzw. Treuhänderin mit ihrer für eigene Rechnung gehaltene Einlage) bzw. der für die Treuhände- rin für seine Rechnung (Treugeber) im Handelsregister eingetra- genen Haftsumme sinkt, an dem darf nur mit Zustimmung des betroffe- nen Gesellschafters erfolgen. Vor der ebase alle erforderlichen Daten vorliegen oder spätestens am Zustimmung ist der Gesell- schafter darauf folgenden Bankarbeitstag automatisch zum be- treffenden Anteilwert hinzuweisen, dass er den Gläubigern der Invest- mentgesellschaft nun – bei Rückgewähr seiner Einlage – unmit- telbar haftet. Ausschüttungsansprüche können zunächst mit rückständigem Ausgabeaufschlag, rückständigen Einlagen, etwaigen Verzugszin- sen und -schäden sowie mit den einem Anleger nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages in Anteile Rechnung gestellten Kosten, Aus- gaben und Aufwendungen verrechnet werden (vgl. § 28 (2) des betreffenden Fonds wiederange- legtGesellschaftsvertrages). Maßgeblich für Ausschüttungen und sonstige Auszahlungen an Anleger sind die jeweils zum Zeitpunkt der Ausschüttungen oder Auszahlungen in dem nach § 26 des Gesellschaftsvertrages zu führenden Register eingetragenen Daten (Name, Anschrift, Bankverbindung etc.), soweit der Investmentgesellschaft keine anders lautenden schriftlichen Erklärungen rechtzeitig zugegan- gen sind. Weitere Einzelheiten zu den zugrunde liegenden Anteilwert ist der Tag, zu welchem die jeweilige Verwaltungsgesellschaft bzw. deren Depotbank und/oder der Zwischenkommissionär den Auftrag gegenüber der ebase abrechnet (Ausführungszeitpunkt). Die Wiederanlage erfolgt zum Anteilwert, wenn die an der Wiederanlage beteiligten Investment- fonds von der ebase zum Anteilwert erworben werden können. Der Kunde kann der Wiederanlage schriftlich widersprechen und eine Aus- zahlung Ausschüttungen sind in § 16 des Ausschüttungsbetrags verlangen. Der Widerspruch und der Auszahlungsauftrag muss mindestens acht Bankarbeitstage vor dem Ausschüttungstermin bei der ebase eingegangen sein andernfalls wird der Ausschüttungsbetrag automatisch wieder angelegt. Aus- schüttungen und Wiederanlagen erfolgen stets in EUR. Ausschüttun- gen und Wiederanlagen von Fonds in von EUR abweichender Währung werden anhand des jeweils aktuell verwendeten Devisenbriefkurses bzw. Devisengeldkurses in EUR umgerechnet und dann bearbeitet. Detaillierte Regelungen zu der jeweiligen Umrechnung und des dabei verwendeten Brief- bzw. Geldkurses sind unter Punkt „Abwicklungs- modalitäten/Umrechnungskurs bei Fremdwährungsgeschäften für Privatanleger“ dem jeweils aktuell gültigen Preis- und Leistungsver- zeichnis für Depots bei der ebase zu entnehmen. Bei einer gegenteiligen Weisung des Kunden wird die ebase nach Er- halt des Liquidationserlöses diese Weisung ausführen. Hat die jewei- lige Verwaltungsgesellschaft keinen Geldmarkt- bzw. geldmarkt- nahen Fonds oder kann dieser bei der ebase nicht verwahrt werden, wird der Liquidationserlös auf das Konto flex bei der ebase bzw. auf die hinterlegte externe Bankverbindung ausgezahlt oder ein Verrech- nungsscheck an den Kunden übersandt. Sofern der ebase die erfor- derlichen Informationen vorliegen, informiert sie den Kunden über Fondsfusionen, welche von ihm gehaltene Fonds betreffen. Hierzu übermittelt die ebase den Anlegern des übertragenden Fonds und des übernehmenden Fonds die sog. Verschmelzungsinformationen der Verwaltungsgesellschaft auf dem mit dem Kunden vereinbarten Weg. Bei einer Fondsauflösung durch Fondsfusion erfolgt die Um- schichtung zu dem von der Verwaltungsgesellschaft veröffentlichten Fusionspreis in den durch die Verwaltungsgesellschaft vorgegebenen Zielfonds. Sofern die ebase erst nach der Fondsliquidation oder -fusion davon Kenntnis erlangt, steht sie für daraus evtl. entstehende Verzögerungen bzw. bei Nichtausführung und/oder zu einem späte- ren Zeitpunkt ausgeführte Geschäfte nicht ein und wird dem Kunden auch keinen daraus entstehenden Nachteil bzw. Schaden ersetzen. Bei Fondsauflösungen erfolgt die Abrechnung am Ende der Laufzeit bzw. am Liquidationstermin zum errechneten Liquidationserlös inkl. der Ertragsanteile. Bei Fondsfusionen werden die beteiligten Fonds über diesen Fusionsstichtag hinaus bis zur vollständigen Übertra- gung der Anteile bei der jeweiligen Lagerstelle für Transaktionen ge- sperrt. Der ebase müssen alle zur Abrechnung notwendigen Informa- tionen/Unterlagen etc. vorliegen, um eine entsprechende Buchung im Depot vornehmen zu könnenGesellschaftsvertrages geregelt.
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Ausschüttungen. Soweit einzelne Fonds Erträge ausschüttenAus der Investitionstätigkeit der Investmentgesellschaft erzielte Liquidität ist, werden soweit sie nicht für die Ausschüttun- genErfüllung von Zahlungsver- pflichtungen, insbesondere auch für eventuelle Zahlungsver- pflichtungen der Investmentgesellschaft in Bezug auf die Invest- ments (beispielsweise noch offene Einzahlungsverpflichtungen der Investmentgesellschaft bei den Zielfonds oder einer Zweck- gesellschaft), oder zur Rückführung von ggf. aufgenommenen Zwischen- oder anderen Fremdfinanzierungen benötigt wird, nach Bildung einer angemessenen Liquiditätsreserve zur Sicher- stellung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung an die Gesell- schafter auszuschütten. Aus der Investitionstätigkeit der Investmentgesellschaft erzielte Liquidität kann erneut in Vermögensgegenstände i. S. d. § 1 der Anlagebedingungen bis zu einem Betrag investiert werden, der den bis zum Zeitpunkt der betreffenden Reinvestition entstande- nen Kosten der Investmentgesellschaft (insbesondere den Initial- kosten, dem Ausgabeaufschlag und den Transaktionsgebühren sowie den laufenden Vergütungen der Verwaltungsgesellschaft bzw. der Treuhänderin, der Komplementärin und der Verwahr- stelle) entspricht. Unabhängig von den Voraussetzungen des vorstehenden Absat- zes kann bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Platzierungs- schluss der Investmentgesellschaft sämtliche Liquidität, die der Investmentgesellschaft infolge des Ablaufs der Laufzeit oder der sonstigen Abwicklung sowie infolge der Veräußerung oder sons- tigen Übertragung eines Vermögensgegenstandes der Invest- mentgesellschaft zufließt, erneut in Vermögensgegenstände i. S. d. § 1 der Anlagebedingungen investiert werden. Reinvestitionen der Investmentgesellschaft dürfen nicht dazu führen, dass die Summe der zu einem Zeitpunkt aktuell beste- henden Investitionen (einschließlich der Reinvestitionen) der Investmentgesellschaft 110 % des Kommanditkapitals der Invest- mentgesellschaft übersteigt. Solange während der Platzierungs- phase der Investmentgesellschaft das platzierte Kommanditkapi- tal weniger als 7,5 Mio. EUR beträgt, dürfen die Investitionen der Investmentgesellschaft einschließlich etwaiger Reinvestitionen den durch die Platzierungsgarantie garantierten Betrag des Kommanditkapitals i. H. v. 7,5 Mio. EUR nicht überschreiten. Keine Reinvestition i. S. d. § 8 der Anlagebedingungen liegt vor, wenn die Investmentgesellschaft aus der Investitionstätigkeit erzielte Liquidität erneut in Vermögensgegenstände i. S. d. § 1 der Anla- gebedingungen investiert und dabei die offenen Einlagever- pflichtungen der Anleger der Investmentgesellschaft in entspre- chendem Maß reduziert werden. Nicht als Investition bzw. Reinvestition i. S. d. § 8 der Anlagebedingungen gilt zudem das Halten von Liquidität auf Bankguthaben im Sinne von § 195 KAGB. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem von der Ausschüttung freier Liquidität absehen, wenn der zur Ausschüttung zur Ver- fügung stehende Betrag nicht mindestens 5 % des Kommandit- kapitals beträgt. Ausschüttungen erfolgen im Verhältnis der jeweiligen Kapital- konten I ggf. einmal jährlich, letztmals vor der handelsrechtlichen Vollbeendigung der Investmentgesellschaft. Der Verwaltungs- gesellschaft bleibt es unbenommen, nach eigenem Ermessen eine Ausschüttung zu einem anderen Zeitpunkt zu beschließen. Die Höhe der Ausschüttungen kann dabei variieren und es kann zur Aussetzung von Auszahlungen kommen. Die Gesellschafter haben auch dann Anspruch auf Ausschüttun- gen nach Maßgabe der vorstehenden Absätze, wenn ihre Einlage durch Verluste gemindert ist. Eine Ausschüttung, durch die der Saldo der Kapitalkonten eines Gesellschafters unter Abzug von einzubehaltenden Steuern zu dem Bank- arbeitstagden Betrag der für ihn (Direktkommanditist bzw. Treuhänderin mit ihrer für eigene Rechnung gehaltene Einlage) bzw. der für die Treuhände- rin für seine Rechnung (Treugeber) im Handelsregister eingetra- genen Haftsumme sinkt, an dem darf nur mit Zustimmung des betroffe- nen Gesellschafters erfolgen. Vor der ebase alle erforderlichen Daten vorliegen oder spätestens am Zustimmung ist der Gesell- schafter darauf folgenden Bankarbeitstag automatisch zum be- treffenden Anteilwert hinzuweisen, dass er den Gläubigern der Invest- mentgesellschaft nun – bei Rückgewähr seiner Einlage – unmit- telbar haftet. Ausschüttungsansprüche können zunächst mit rückständigem Ausgabeaufschlag, rückständigen Einlagen, etwaigen Verzugszin- sen und -schäden sowie mit den einem Anleger nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages in Anteile Rechnung gestellten Kosten, Aus- gaben und Aufwendungen verrechnet werden (vgl. § 28 (2) des betreffenden Fonds wiederange- legtGesellschaftsvertrages). Maßgeblich für Ausschüttungen und sonstige Auszahlungen an Anleger sind die jeweils zum Zeitpunkt der Ausschüttungen oder Auszahlungen in dem nach § 26 des Gesellschaftsvertrages zu führenden Register eingetragenen Daten (Name, Anschrift, Bankverbindung etc.), soweit der Investmentgesellschaft keine anders lautenden schriftlichen Erklärungen rechtzeitig zugegan- gen sind. Weitere Einzelheiten zu den zugrunde liegenden Anteilwert ist der Tag, zu welchem die jeweilige Verwaltungsgesellschaft bzw. deren Depotbank und/oder der Zwischenkommissionär den Auftrag gegenüber der ebase abrechnet (Ausführungszeitpunkt). Die Wiederanlage erfolgt zum Anteilwert, wenn die an der Wiederanlage beteiligten Investment- fonds von der ebase zum Anteilwert erworben werden können. Der Kunde kann der Wiederanlage schriftlich widersprechen und eine Aus- zahlung Ausschüttungen sind in § 16 des Ausschüttungsbetrags verlangen. Der Widerspruch und der Auszahlungsauftrag muss mindestens acht Bankarbeitstage vor dem Ausschüttungstermin bei der ebase eingegangen sein andernfalls wird der Ausschüttungsbetrag automatisch wieder angelegt. Aus- schüttungen und Wiederanlagen erfolgen stets in EUR. Ausschüttun- gen und Wiederanlagen von Fonds in von EUR abweichender Währung werden anhand des jeweils aktuell verwendeten Devisenbriefkurses bzw. Devisengeldkurses in EUR umgerechnet und dann bearbeitet. Detaillierte Regelungen zu der jeweiligen Umrechnung und des dabei verwendeten Brief- bzw. Geldkurses sind unter Punkt „Abwicklungs- modalitäten/Umrechnungskurs bei Fremdwährungsgeschäften für Privatanleger“ dem jeweils aktuell gültigen Preis- und Leistungsver- zeichnis für Depots bei der ebase zu entnehmen. Bei einer gegenteiligen Weisung des Kunden wird die ebase nach Er- halt des Liquidationserlöses diese Weisung ausführen. Hat die jewei- lige Verwaltungsgesellschaft keinen Geldmarkt- bzw. geldmarkt- nahen Fonds oder kann dieser bei der ebase nicht verwahrt werden, wird der Liquidationserlös auf das Konto flex bei der ebase bzw. auf die hinterlegte externe Bankverbindung ausgezahlt oder ein Verrech- nungsscheck an den Kunden übersandt. Sofern der ebase die erfor- derlichen Informationen vorliegen, informiert sie den Kunden über Fondsfusionen, welche von ihm gehaltene Fonds betreffen. Hierzu übermittelt die ebase den Anlegern des übertragenden Fonds und des übernehmenden Fonds die sog. Verschmelzungsinformationen der Verwaltungsgesellschaft auf dem mit dem Kunden vereinbarten Weg. Bei einer Fondsauflösung durch Fondsfusion erfolgt die Um- schichtung zu dem von der Verwaltungsgesellschaft veröffentlichten Fusionspreis in den durch die Verwaltungsgesellschaft vorgegebenen Zielfonds. Sofern die ebase erst nach der Fondsliquidation oder -fusion davon Kenntnis erlangt, steht sie für daraus evtl. entstehende Verzögerungen bzw. bei Nichtausführung und/oder zu einem späte- ren Zeitpunkt ausgeführte Geschäfte nicht ein und wird dem Kunden auch keinen daraus entstehenden Nachteil bzw. Schaden ersetzen. Bei Fondsauflösungen erfolgt die Abrechnung am Ende der Laufzeit bzw. am Liquidationstermin zum errechneten Liquidationserlös inkl. der Ertragsanteile. Bei Fondsfusionen werden die beteiligten Fonds über diesen Fusionsstichtag hinaus bis zur vollständigen Übertra- gung der Anteile bei der jeweiligen Lagerstelle für Transaktionen ge- sperrt. Der ebase müssen alle zur Abrechnung notwendigen Informa- tionen/Unterlagen etc. vorliegen, um eine entsprechende Buchung im Depot vornehmen zu könnenGesellschaftsvertrages geregelt.
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