Ausschüttungen. Aus der Investitionstätigkeit der Investmentgesellschaft er- zielte Liquidität ist, soweit sie nicht für die Erfüllung von Zah- lungsverpflichtungen, insbesondere auch für eventuelle Zah- lungsverpflichtungen der Investmentgesellschaft in Bezug auf die Investments (beispielsweise noch offene Einzahlungs- verpflichtungen der Investmentgesellschaft bei den Zielge- sellschaften), oder zur Rückführung von Zwischen- oder an- deren Fremdfinanzierungen benötigt wird, nach Bildung ei- ner angemessenen Liquiditätsreserve zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung an die Gesellschafter auszuschütten. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, aus der Investiti- onstätigkeit der Investmentgesellschaft erzielte Liquidität erneut in Vermögensgegenstände i. S. d. § 1 der Anlagebe- dingungen bis zu einem Betrag zu investieren, der den Kos- ten der Investmentgesellschaft (insbesondere den Initialkos- ten, dem Ausgabeaufschlag sowie den laufenden Vergütun- gen der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle) ent- spricht, die bis zum Zeitpunkt der betreffenden Reinvestition entstandenen sind. Unabhängig von den Voraussetzungen des vorstehenden Absatzes ist die Verwaltungsgesellschaft bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Platzierungsschluss der Investmentge- sellschaft berechtigt, sämtliche Liquidität zu reinvestieren, die der Investmentgesellschaft infolge des Ablaufs der Lauf- zeit oder der sonstigen Abwicklung eines von ihr gehaltenen Vermögensgegenstandes sowie infolge der Veräußerung oder sonstigen Übertragung eines solchen Vermögensge- genstandes der Investmentgesellschaft zufließt. Reinvestitionen der Investmentgesellschaft dürfen jedoch in keinem Zeitpunkt dazu führen, dass die Summe der Investiti- onen (einschließlich der Reinvestitionen) der Investmentge- sellschaft 100 % des Kommanditkapitals der Investmentge- sellschaft übersteigt. Solange während der Platzierungsphase der Investmentgesellschaft das platzierte Kommanditkapital weniger als 50 Mio. EUR beträgt, dürfen die Investitionen der Investmentgesellschaft einschließlich etwaiger Reinvesti- tionen den durch die Platzierungs- und Einzahlungsgarantie der Wealth Management Capital Holding GmbH garantier- ten Betrag des Kommanditkapitals i. H. v. 50 Mio. EUR nicht überschreiten. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem von der Ausschüt- tung freier Liquidität absehen, wenn der zur Ausschüttung zur Verfügung stehende Betrag nicht mindestens 2 % des Kommanditkapitals beträgt. Ausschüttungen erfolgen im Verhältnis der jeweiligen Kapi- talkonten I ggf. einmal jährlich, erstmals voraussichtlich 2018 und letztmals vor der handelsrechtlichen Vollbeendigung der Investmentgesellschaft. Der Verwaltungsgesellschaft bleibt es unbenommen, nach eigenem Ermessen eine Ausschüt- tung zu einem anderen Zeitpunkt zu beschließen. Soweit ein Anleger die von ihm geschuldete Einlage und/ oder den von ihm geschuldeten Ausgabeaufschlag nur teil- weise leistet, nimmt er an den Ausschüttungen entspre- chend den vorstehenden Absätzen lediglich anteilig (bezo- gen auf die tatsächlich geleistete Einlage) teil. Die Anleger haben auch dann Anspruch auf Ausschüttungen nach Maßgabe der vorstehenden Absätze, wenn ihre Einlage durch Verluste gemindert ist. Eine Ausschüttung, durch die der Saldo der Kapitalkonten eines Anlegers unter den Betrag der für ihn (Direktkommanditist) bzw. der für die Treuhand- kommanditistin für seine Rechnung (Treugeber) im Handels- register eingetragenen Haftsumme sinkt, darf nur mit Zu- stimmung des betroffenen Anlegers erfolgen. Ausschüttungsansprüche werden zunächst mit rückständi- gem Ausgabeaufschlag, rückständigen Einlagen, etwaigen Verzugszinsen und -schäden sowie mit den einem Anleger nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages in Rechnung ge- stellten Kosten und Aufwendungen verrechnet (vgl. § 28 (2) des Gesellschaftsvertrages). Weitere Einzelheiten zu den Ausschüttungen sind in § 16 des Gesellschaftsvertrages geregelt.
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Samples: Investment Agreement
Ausschüttungen. Aus der Investitionstätigkeit der Investmentgesellschaft er- zielte erzielte Liquidität ist, soweit sie nicht für die Erfüllung von Zah- lungsverpflichtungenZahlungsver- pflichtungen, insbesondere auch für eventuelle Zah- lungsverpflichtungen Zahlungsver- pflichtungen der Investmentgesellschaft in Bezug auf die Investments Invest- ments (beispielsweise noch offene Einzahlungs- verpflichtungen Einzahlungsverpflichtungen der Investmentgesellschaft bei den Zielge- sellschaftenZielfonds oder einer Zweck- gesellschaft), oder zur Rückführung von ggf. aufgenommenen Zwischen- oder an- deren anderen Fremdfinanzierungen benötigt wird, nach Bildung ei- ner einer angemessenen Liquiditätsreserve zur Sicherstellung Sicher- stellung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung an die Gesellschafter Gesell- schafter auszuschütten. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, aus Aus der Investiti- onstätigkeit Investitionstätigkeit der Investmentgesellschaft erzielte Liquidität kann erneut in Vermögensgegenstände i. S. d. § 1 der Anlagebe- dingungen Anlagebedingungen bis zu einem Betrag zu investiereninvestiert werden, der den Kos- ten der Investmentgesellschaft (insbesondere den Initialkos- ten, dem Ausgabeaufschlag sowie den laufenden Vergütun- gen der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle) ent- spricht, die bis zum Zeitpunkt der betreffenden Reinvestition entstandenen sindentstande- nen Kosten der Investmentgesellschaft (insbesondere den Initial- kosten, dem Ausgabeaufschlag und den Transaktionsgebühren sowie den laufenden Vergütungen der Verwaltungsgesellschaft bzw. der Treuhänderin, der Komplementärin und der Verwahr- stelle) entspricht. Unabhängig von den Voraussetzungen des vorstehenden Absatzes ist die Verwaltungsgesellschaft Absat- zes kann bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Platzierungsschluss Platzierungs- schluss der Investmentge- sellschaft berechtigt, Investmentgesellschaft sämtliche Liquidität zu reinvestierenLiquidität, die der Investmentgesellschaft infolge des Ablaufs der Lauf- zeit Laufzeit oder der sonstigen Abwicklung eines von ihr gehaltenen Vermögensgegenstandes sowie infolge der Veräußerung oder sonstigen sons- tigen Übertragung eines solchen Vermögensge- genstandes Vermögensgegenstandes der Investmentgesellschaft Invest- mentgesellschaft zufließt, erneut in Vermögensgegenstände i. S. d. § 1 der Anlagebedingungen investiert werden. Reinvestitionen der Investmentgesellschaft dürfen jedoch in keinem Zeitpunkt nicht dazu führen, dass die Summe der Investiti- onen zu einem Zeitpunkt aktuell beste- henden Investitionen (einschließlich der Reinvestitionen) der Investmentge- sellschaft 100 Investmentgesellschaft 110 % des Kommanditkapitals der Investmentge- sellschaft Invest- mentgesellschaft übersteigt. Solange während der Platzierungsphase Platzierungs- phase der Investmentgesellschaft das platzierte Kommanditkapital Kommanditkapi- tal weniger als 50 7,5 Mio. EUR beträgt, dürfen die Investitionen der Investmentgesellschaft einschließlich etwaiger Reinvesti- tionen Reinvestitionen den durch die Platzierungs- und Einzahlungsgarantie der Wealth Management Capital Holding GmbH garantier- ten Platzierungsgarantie garantierten Betrag des Kommanditkapitals i. H. v. 50 7,5 Mio. EUR nicht überschreiten. Keine Reinvestition i. S. d. § 8 der Anlagebedingungen liegt vor, wenn die Investmentgesellschaft aus der Investitionstätigkeit erzielte Liquidität erneut in Vermögensgegenstände i. S. d. § 1 der Anla- gebedingungen investiert und dabei die offenen Einlagever- pflichtungen der Anleger der Investmentgesellschaft in entspre- chendem Maß reduziert werden. Nicht als Investition bzw. Reinvestition i. S. d. § 8 der Anlagebedingungen gilt zudem das Halten von Liquidität auf Bankguthaben im Sinne von § 195 KAGB. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem von der Ausschüt- tung Ausschüttung freier Liquidität absehen, wenn der zur Ausschüttung zur Verfügung Ver- fügung stehende Betrag nicht mindestens 2 5 % des Kommanditkapitals Kommandit- kapitals beträgt. Ausschüttungen erfolgen im Verhältnis der jeweiligen Kapi- talkonten Kapital- konten I ggf. einmal jährlich, erstmals voraussichtlich 2018 und letztmals vor der handelsrechtlichen Vollbeendigung der Investmentgesellschaft. Der Verwaltungsgesellschaft Verwaltungs- gesellschaft bleibt es unbenommen, nach eigenem Ermessen eine Ausschüt- tung Ausschüttung zu einem anderen Zeitpunkt zu beschließen. Soweit ein Anleger die Die Höhe der Ausschüttungen kann dabei variieren und es kann zur Aussetzung von ihm geschuldete Einlage und/ oder den von ihm geschuldeten Ausgabeaufschlag nur teil- weise leistet, nimmt er an den Ausschüttungen entspre- chend den vorstehenden Absätzen lediglich anteilig (bezo- gen auf die tatsächlich geleistete Einlage) teilAuszahlungen kommen. Die Anleger Gesellschafter haben auch dann Anspruch auf Ausschüttungen Ausschüttun- gen nach Maßgabe der vorstehenden Absätze, wenn ihre Einlage durch Verluste gemindert ist. Eine Ausschüttung, durch die der Saldo der Kapitalkonten eines Anlegers Gesellschafters unter den Betrag der für ihn (DirektkommanditistDirektkommanditist bzw. Treuhänderin mit ihrer für eigene Rechnung gehaltene Einlage) bzw. der für die Treuhand- kommanditistin Treuhände- rin für seine Rechnung (Treugeber) im Handels- register eingetragenen Handelsregister eingetra- genen Haftsumme sinkt, darf nur mit Zu- stimmung Zustimmung des betroffenen Anlegers betroffe- nen Gesellschafters erfolgen. Vor der Zustimmung ist der Gesell- schafter darauf hinzuweisen, dass er den Gläubigern der Invest- mentgesellschaft nun – bei Rückgewähr seiner Einlage – unmit- telbar haftet. Ausschüttungsansprüche werden können zunächst mit rückständi- gem rückständigem Ausgabeaufschlag, rückständigen Einlagen, etwaigen Verzugszinsen Verzugszin- sen und -schäden sowie mit den einem Anleger nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages in Rechnung ge- stellten Kosten gestellten Kosten, Aus- gaben und Aufwendungen verrechnet werden (vgl. § 28 (2) des Gesellschaftsvertrages). Maßgeblich für Ausschüttungen und sonstige Auszahlungen an Anleger sind die jeweils zum Zeitpunkt der Ausschüttungen oder Auszahlungen in dem nach § 26 des Gesellschaftsvertrages zu führenden Register eingetragenen Daten (Name, Anschrift, Bankverbindung etc.), soweit der Investmentgesellschaft keine anders lautenden schriftlichen Erklärungen rechtzeitig zugegan- gen sind. Weitere Einzelheiten zu den Ausschüttungen sind in § 16 des Gesellschaftsvertrages geregelt.
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Samples: Sales Prospectus
Ausschüttungen. Aus Soweit die im Fondsportfolio enthaltenen Fonds Erträge ausschütten, werden die Ausschüttungen, ggf. unter Abzug von einzubehaltenden Steuern, zu dem Bankarbeitstag, an dem der Investitionstätigkeit der Investmentgesellschaft er- zielte Liquidität ist, soweit sie nicht für die Erfüllung von Zah- lungsverpflichtungen, insbesondere auch für eventuelle Zah- lungsverpflichtungen der Investmentgesellschaft in Bezug auf die Investments (beispielsweise noch offene Einzahlungs- verpflichtungen der Investmentgesellschaft bei den Zielge- sellschaften)ebase alle erforder- lichen Daten vorliegen, oder zur Rückführung von Zwischen- spätestens am darauf folgenden Bank- arbeitstag automatisch zum betreffenden Anteilwert in Anteile des betreffenden im Fondsportfolio enthaltenen Fonds wieder angelegt. Maßgeblich für den zugrunde liegenden Anteilwert ist der Tag, zu wel- chem die jeweilige Verwaltungsgesellschaft bzw. deren Depotbank und/oder an- deren Fremdfinanzierungen benötigt wird, nach Bildung ei- ner angemessenen Liquiditätsreserve zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung an die Gesellschafter auszuschüttender Zwischenkommissionär den Auftrag gegenüber der ebase abrechnen (Ausführungszeitpunkt). Die Verwaltungsgesellschaft Wiederanlage erfolgt zum Anteilwert, wenn die an der Wiederanlage beteiligten und im Fondsportfolio enthaltenen Investmentfonds von der ebase zum An- teilwert erworben werden können. Der Kunde kann der Wiederanlage schriftlich widersprechen und eine Auszahlung des Ausschüttungs- betrags verlangen. Ein möglicher Widerspruch bezieht sich immer auf alle Fonds des Fondsportfolios. Ein Widerspruch bezüglich der Wie- deranlage für einen einzelnen im Fondsportfolio enthaltenen Fonds ist berechtigt, aus der Investiti- onstätigkeit der Investmentgesellschaft erzielte Liquidität erneut in Vermögensgegenstände i. S. d. § 1 der Anlagebe- dingungen bis zu einem Betrag zu investieren, der den Kos- ten der Investmentgesellschaft (insbesondere den Initialkos- ten, dem Ausgabeaufschlag sowie den laufenden Vergütun- gen der Verwaltungsgesellschaft demnach nicht möglich. Der Widerspruch und der Verwahrstelle) ent- spricht, die bis zum Zeitpunkt Auszahlungs- auftrag müssen mindestens acht Bankarbeitstage vor dem Ausschüt- tungstermin bei der betreffenden Reinvestition entstandenen sind. Unabhängig von den Voraussetzungen des vorstehenden Absatzes ist die Verwaltungsgesellschaft bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Platzierungsschluss ebase eingegangen sein; andernfalls wird der Investmentge- sellschaft berechtigt, sämtliche Liquidität zu reinvestieren, die der Investmentgesellschaft infolge des Ablaufs der Lauf- zeit oder der sonstigen Abwicklung eines von ihr gehaltenen Vermögensgegenstandes sowie infolge der Veräußerung oder sonstigen Übertragung eines solchen Vermögensge- genstandes der Investmentgesellschaft zufließt. Reinvestitionen der Investmentgesellschaft dürfen jedoch in keinem Zeitpunkt dazu führen, dass die Summe der Investiti- onen (einschließlich der Reinvestitionen) der Investmentge- sellschaft 100 % des Kommanditkapitals der Investmentge- sellschaft übersteigt. Solange während der Platzierungsphase der Investmentgesellschaft das platzierte Kommanditkapital weniger als 50 Mio. EUR beträgt, dürfen die Investitionen der Investmentgesellschaft einschließlich etwaiger Reinvesti- tionen den durch die Platzierungs- und Einzahlungsgarantie der Wealth Management Capital Holding GmbH garantier- ten Betrag des Kommanditkapitals i. H. v. 50 Mio. EUR nicht überschreiten. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem von der Ausschüt- tung freier Liquidität absehen, wenn der zur Ausschüttung zur Verfügung stehende Betrag nicht mindestens 2 % des Kommanditkapitals beträgtAusschüttungsbetrag automatisch wieder angelegt. Ausschüttungen und Wiederanlage erfolgen stets in EUR. Ausschüttungen und Wie- deranlagen von Fonds im Verhältnis der jeweiligen Kapi- talkonten I ggf. einmal jährlich, erstmals voraussichtlich 2018 und letztmals vor der handelsrechtlichen Vollbeendigung der Investmentgesellschaft. Der Verwaltungsgesellschaft bleibt es unbenommen, nach eigenem Ermessen eine Ausschüt- tung zu einem anderen Zeitpunkt zu beschließen. Soweit ein Anleger die Fondsportfolio in von ihm geschuldete Einlage und/ oder den von ihm geschuldeten Ausgabeaufschlag nur teil- weise leistet, nimmt er an den Ausschüttungen entspre- chend den vorstehenden Absätzen lediglich anteilig (bezo- gen auf die tatsächlich geleistete Einlage) teil. Die Anleger haben auch dann Anspruch auf Ausschüttungen nach Maßgabe der vorstehenden Absätze, wenn ihre Einlage durch Verluste gemindert ist. Eine Ausschüttung, durch die der Saldo der Kapitalkonten eines Anlegers unter den Betrag der für ihn (Direktkommanditist) EUR abweichender Währung werden anhand des jeweils aktuell verwendeten Devisen- briefkurses bzw. der Devisengeldkurses in EUR umgerechnet und dann bearbeitet. Detaillierte Regelungen zur jeweiligen Umrechnung und dem dabei verwendeten Brief- bzw. Geldkurs sind unter Punkt „Abwicklungsmo- dalitäten/Umrechnungskurs bei Fremdwährungsgeschäften für die Treuhand- kommanditistin für seine Rechnung (Treugeber) im Handels- register eingetragenen Haftsumme sinkt, darf nur mit Zu- stimmung des betroffenen Anlegers erfolgen. Ausschüttungsansprüche werden zunächst mit rückständi- gem Ausgabeaufschlag, rückständigen Einlagen, etwaigen Verzugszinsen Pri- vatanleger“ dem jeweils aktuell gültigen Preis- und -schäden sowie mit den einem Anleger nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages in Rechnung ge- stellten Kosten und Aufwendungen verrechnet (vgl. § 28 (2) des Gesellschaftsvertrages). Weitere Einzelheiten Leistungsver- zeichnis zu den Ausschüttungen sind in § 16 des Gesellschaftsvertrages geregeltentnehmen.
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Samples: Managed Depot Agreement
Ausschüttungen. Aus der Investitionstätigkeit der Investmentgesellschaft er- zielte erzielte Liquidität ist, soweit sie nicht für die Erfüllung von Zah- lungsverpflichtungenZahlungsver- pflichtungen, insbesondere auch für eventuelle Zah- lungsverpflichtungen Zahlungsver- pflichtungen der Investmentgesellschaft in Bezug auf die Investments Invest- ments (beispielsweise noch offene Einzahlungs- verpflichtungen Einzahlungsverpflichtungen der Investmentgesellschaft bei den Zielge- sellschaftenZielfonds oder einer Zweck- gesellschaft), oder zur Rückführung von ggf. aufgenommenen Zwischen- oder an- deren anderen Fremdfinanzierungen benötigt wird, nach Bildung ei- ner einer angemessenen Liquiditätsreserve zur Sicherstellung Sicher- stellung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung an die Gesellschafter Gesell- schafter auszuschütten. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, aus Aus der Investiti- onstätigkeit Investitionstätigkeit der Investmentgesellschaft erzielte Liquidität kann erneut in Vermögensgegenstände i. S. d. § 1 der Anlagebe- dingungen Anlagebedingungen bis zu einem Betrag zu investiereninvestiert werden, der den Kos- ten der Investmentgesellschaft (insbesondere den Initialkos- ten, dem Ausgabeaufschlag sowie den laufenden Vergütun- gen der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle) ent- spricht, die bis zum Zeitpunkt der betreffenden Reinvestition entstandenen sindentstande- nen Kosten der Investmentgesellschaft (insbesondere den Initial- kosten, dem Ausgabeaufschlag und den Transaktionsgebühren sowie den laufenden Vergütungen der Verwaltungsgesellschaft bzw. der Treuhänderin, der Komplementärin und der Verwahr- stelle) entspricht. Unabhängig von den Voraussetzungen des vorstehenden Absatzes ist die Verwaltungsgesellschaft Absat- zes kann bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Platzierungsschluss Platzierungs- schluss der Investmentge- sellschaft berechtigt, Investmentgesellschaft sämtliche Liquidität zu reinvestierenLiquidität, die der Investmentgesellschaft infolge des Ablaufs der Lauf- zeit Laufzeit oder der sonstigen Abwicklung eines von ihr gehaltenen Vermögensgegenstandes sowie infolge der Veräußerung oder sonstigen sons- tigen Übertragung eines solchen Vermögensge- genstandes Vermögensgegenstandes der Investmentgesellschaft Invest- mentgesellschaft zufließt, erneut in Vermögensgegenstände i. S. d. § 1 der Anlagebedingungen investiert werden. Reinvestitionen der Investmentgesellschaft dürfen jedoch in keinem Zeitpunkt nicht dazu führen, dass die Summe der Investiti- onen zu einem Zeitpunkt aktuell beste- henden Investitionen (einschließlich der Reinvestitionen) der Investmentge- sellschaft 100 Investmentgesellschaft 110 % des Kommanditkapitals der Investmentge- sellschaft Invest- mentgesellschaft übersteigt. Solange während der Platzierungsphase Platzierungs- phase der Investmentgesellschaft das platzierte Kommanditkapital Kommanditkapi- tal weniger als 50 22,5 Mio. EUR beträgt, dürfen die Investitionen der Investmentgesellschaft einschließlich etwaiger Reinvesti- tionen Reinvestitio- nen den durch die Platzierungs- und Einzahlungsgarantie der Wealth Management Capital Holding GmbH garantier- ten Platzierungsgarantie garantierten Betrag des Kommanditkapitals i. H. v. 50 22,5 Mio. EUR nicht überschreiten. Keine Reinvestition i. S. d. § 8 der Anlagebedingungen liegt vor, wenn die Investmentgesellschaft aus der Investitionstätigkeit er- zielte Liquidität erneut in Vermögensgegenstände i. S. d. § 1 der Anlagebedingungen investiert und dabei die offenen Einlagever- pflichtungen der Anleger der Investmentgesellschaft in entspre- chendem Maß reduziert werden. Nicht als Investition bzw. Re- investition i. S. d. § 8 der Anlagebedingungen gilt zudem das Halten von Liquidität auf Bankguthaben im Sinne von § 195 KAGB. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem von der Ausschüt- tung Ausschüttung freier Liquidität absehen, wenn der zur Ausschüttung zur Verfügung Ver- fügung stehende Betrag nicht mindestens 2 5 % des Kommanditkapitals Kommandit- kapitals beträgt. Ausschüttungen erfolgen im Verhältnis der jeweiligen Kapi- talkonten Kapital- konten I ggf. einmal jährlich, erstmals voraussichtlich 2018 und letztmals vor der handelsrechtlichen Vollbeendigung der Investmentgesellschaft. Der Verwaltungsgesellschaft Verwaltungs- gesellschaft bleibt es unbenommen, nach eigenem Ermessen eine Ausschüt- tung Ausschüttung zu einem anderen Zeitpunkt zu beschließen. Soweit ein Anleger die Die Höhe der Ausschüttungen kann dabei variieren und es kann zur Aussetzung von ihm geschuldete Einlage und/ oder den von ihm geschuldeten Ausgabeaufschlag nur teil- weise leistet, nimmt er an den Ausschüttungen entspre- chend den vorstehenden Absätzen lediglich anteilig (bezo- gen auf die tatsächlich geleistete Einlage) teilAuszahlungen kommen. Die Anleger Gesellschafter haben auch dann Anspruch auf Ausschüttungen Ausschüttun- gen nach Maßgabe der vorstehenden Absätze, wenn ihre Einlage durch Verluste gemindert ist. Eine Ausschüttung, durch die der Saldo der Kapitalkonten eines Anlegers Gesellschafters unter den Betrag der für ihn (DirektkommanditistDirektkommanditist bzw. Treuhänderin mit ihrer für eigene Rechnung gehaltene Einlage) bzw. der für die Treuhand- kommanditistin Treuhände- rin für seine Rechnung (Treugeber) im Handels- register eingetragenen Handelsregister eingetra- genen Haftsumme sinkt, darf nur mit Zu- stimmung Zustimmung des betroffenen Anlegers betroffe- nen Gesellschafters erfolgen. Vor der Zustimmung ist der Gesell- schafter darauf hinzuweisen, dass er den Gläubigern der Invest- mentgesellschaft nun – bei Rückgewähr seiner Einlage – unmit- telbar haftet. Ausschüttungsansprüche werden können zunächst mit rückständi- gem rückständigem Ausgabeaufschlag, rückständigen Einlagen, etwaigen Verzugszinsen Verzugszin- sen und -schäden sowie mit den einem Anleger nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages in Rechnung ge- stellten Kosten gestellten Kosten, Aus- gaben und Aufwendungen verrechnet werden (vgl. § 28 (2) des Gesellschaftsvertrages). Maßgeblich für Ausschüttungen und sonstige Auszahlungen an Anleger sind die jeweils zum Zeitpunkt der Ausschüttungen oder Auszahlungen in dem nach § 26 des Gesellschaftsvertrages zu führenden Register eingetragenen Daten (Name, Anschrift, Bankverbindung etc.), soweit der Investmentgesellschaft keine anders lautenden schriftlichen Erklärungen rechtzeitig zugegan- gen sind. Weitere Einzelheiten zu den Ausschüttungen sind in § 16 des Gesellschaftsvertrages geregelt.
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Samples: Sales Prospectus
Ausschüttungen. Aus der Investitionstätigkeit der Investmentgesellschaft er- zielte erzielte Liquidität istist grundsätzlich, soweit sie nicht für die Erfüllung von Zah- lungsverpflichtungenZahlungsverpflichtungen, insbesondere auch für eventuelle Zah- lungsverpflichtungen der Investmentgesellschaft in Bezug auf die Investments (beispielsweise noch offene Einzahlungs- verpflichtungen Einzahlungsver- pflichtungen der Investmentgesellschaft bei den Zielge- sellschaftenZielfonds oder einer Zweckgesellschaft), oder zur Rückführung von ggf. aufge- nommenen Zwischen- oder an- deren anderen Fremdfinanzierungen benötigt benö- tigt wird, nach Bildung ei- ner einer angemessenen Liquiditätsreserve zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung an die Gesellschafter auszuschütten. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, aus Aus der Investiti- onstätigkeit Investitionstätigkeit der Investmentgesellschaft erzielte Liquidität kann erneut in Vermögensgegenstände i. S. d. im Sinne des § 1 der Anlagebe- dingungen Anlagebedingungen bis zu einem Betrag zu investiereninvestiert wer- den, der den Kos- ten der Investmentgesellschaft (insbesondere den Initialkos- ten, dem Ausgabeaufschlag sowie den laufenden Vergütun- gen der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle) ent- spricht, die bis zum Zeitpunkt der betreffenden Reinvestition entstandenen sindKosten der Investmentgesellschaft (insbesondere den Initialkosten, dem Ausgabeaufschlag und den Transaktions- gebühren sowie den laufenden Vergütungen der Verwaltungsge- sellschaft bzw. der Treuhänderin, der Komplementärin und der Verwahrstelle) entspricht. Unabhängig von den Voraussetzungen des vorstehenden Absatzes ist die Verwaltungsgesellschaft Absat- zes kann bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Platzierungsschluss Platzierungs- schluss der Investmentge- sellschaft berechtigt, Investmentgesellschaft sämtliche Liquidität zu reinvestierenLiquidität, die der Investmentgesellschaft infolge des Ablaufs der Lauf- zeit Laufzeit oder der sonstigen Abwicklung eines von ihr gehaltenen Vermögensgegenstandes sowie infolge der Veräußerung oder sonstigen sons- tigen Übertragung eines solchen Vermögensge- genstandes Vermögensgegenstandes der Investmentgesellschaft Invest- mentgesellschaft zufließt, erneut in Vermögensgegenstände im Sinne des § 1 der Anlagebedingungen investiert werden. Reinvestitionen der Investmentgesellschaft dürfen jedoch in keinem kei- nem Zeitpunkt dazu führen, dass die Summe der Investiti- onen Investitionen (einschließlich der Reinvestitionen) der Investmentge- sellschaft Investmentgesellschaft 100 % des Kommanditkapitals der Investmentge- sellschaft übersteigtInvestmentgesellschaft über- steigt. Solange Xxxxxxx während der Platzierungsphase der Investmentgesellschaft Investment- gesellschaft das platzierte Kommanditkapital weniger als 50 10 Mio. EUR beträgt, dürfen die Investitionen der Investmentgesellschaft Investment- gesellschaft einschließlich etwaiger Reinvesti- tionen Reinvestitionen den durch die Platzierungs- und Einzahlungsgarantie der Wealth Management Capital Holding GmbH garantier- ten Platzierungsgarantie garantierten Betrag des Kommanditkapitals Kommanditkapi- tals i. H. v. 50 10 Mio. EUR nicht überschreiten. Keine Reinvestition im Sinne des § 8 der Anlagebedingungen liegt vor, wenn die Invest- mentgesellschaft aus der Investitionstätigkeit erzielte Liquidität erneut in Vermögensgegenstände im Sinne des § 1 der Anlage- bedingungen investiert und dabei die offenen Einlageverpflich- tungen der Anleger der Investmentgesellschaft in entsprechen- dem Maß reduziert werden. Nicht als Investition bzw. Reinves- tition im Sinne dieses § 8 gilt zudem das Halten von Liquidität in Form von Bankguthaben im Sinne von § 195 KAGB. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem von der Ausschüt- tung Ausschüttung freier Liquidität absehen, wenn der zur Ausschüttung zur Verfügung Verfü- gung stehende Betrag nicht mindestens 2 % des Kommanditkapitals Kommandit- kapitals beträgt. Ausschüttungen erfolgen im Verhältnis der jeweiligen Kapi- talkonten Kapital- konten I ggf. einmal jährlich, erstmals voraussichtlich 2018 und letztmals vor der handelsrechtlichen Vollbeendigung der Investmentgesellschaft. Der Verwaltungsgesellschaft Verwaltungsge- sellschaft bleibt es unbenommen, nach eigenem Ermessen eine Ausschüt- tung Ausschüttung zu einem anderen Zeitpunkt zu beschließen. Soweit ein Anleger die Die Höhe der Ausschüttungen kann dabei variieren und es kann zur Aussetzung von ihm geschuldete Einlage und/ oder den von ihm geschuldeten Ausgabeaufschlag nur teil- weise leistet, nimmt er an den Ausschüttungen entspre- chend den vorstehenden Absätzen lediglich anteilig (bezo- gen auf die tatsächlich geleistete Einlage) teilAuszahlungen kommen. Die Anleger Gesellschafter haben auch dann Anspruch auf Ausschüttungen Ausschüttun- gen nach Maßgabe der vorstehenden Absätze, wenn ihre Einlage durch Verluste gemindert ist. Eine Ausschüttung, durch die der Saldo der Kapitalkonten eines Anlegers Gesellschafters unter den Betrag der für ihn (Direktkommanditist) bzw. der für die Treuhand- kommanditistin Treuhänderin für seine Rechnung (Treugeber) im Handels- register Handelsregister eingetragenen Haftsumme sinkt, darf nur mit Zu- stimmung Zustimmung des betroffenen Anlegers Gesellschafters erfolgen. Vor der Zustimmung ist der Gesellschaf- ter darauf hinzuweisen, dass er den Gläubigern der Investment- gesellschaft nun – bei Rückgewähr seiner Einlage – unmittelbar haftet. Ausschüttungsansprüche werden können zunächst mit rückständi- gem rückständigem Ausgabeaufschlag, rückständigen Einlagen, etwaigen Verzugszinsen Verzugszin- sen und -schäden sowie mit den einem Anleger nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages in Rechnung ge- stellten Kosten gestellten Kosten, Aus- gaben und Aufwendungen verrechnet werden (vgl. § 28 (2) des Gesellschaftsvertrages)Gesellschaftsvertrages). Maßgeblich für Ausschüttungen und sonstige Auszahlungen an Anleger sind die jeweils zum Zeitpunkt der Ausschüttungen oder Auszahlungen in dem nach § 26 des Gesellschaftsvertrages zu führenden Register eingetragenen Daten, soweit der Invest- mentgesellschaft keine anders lautenden schriftlichen Erklärun- gen rechtzeitig zugegangen sind. Weitere Einzelheiten zu den Ausschüttungen sind in § 16 des Gesellschaftsvertrages geregelt.
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Samples: Investment Prospectus
Ausschüttungen. Aus der Investitionstätigkeit der Investmentgesellschaft er- zielte erzielte Liquidität istist grundsätzlich, soweit sie nicht für die Erfüllung von Zah- lungsverpflichtungenZahlungsverpflichtungen, insbesondere auch für eventuelle Zah- lungsverpflichtungen der Investmentgesellschaft in Bezug auf die Investments (beispielsweise noch offene Einzahlungs- verpflichtungen Einzahlungsver- pflichtungen der Investmentgesellschaft bei den Zielge- sellschaftenZielfonds oder einer Zweckgesellschaft), oder zur Rückführung von ggf. aufge- nommenen Zwischen- oder an- deren anderen Fremdfinanzierungen benötigt benö- tigt wird, nach Bildung ei- ner einer angemessenen Liquiditätsreserve zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung an die Gesellschafter auszuschütten. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, aus Aus der Investiti- onstätigkeit Investitionstätigkeit der Investmentgesellschaft erzielte Liquidität kann erneut in Vermögensgegenstände i. S. d. im Sinne des § 1 der Anlagebe- dingungen Anlagebedingungen bis zu einem Betrag zu investiereninvestiert wer- den, der den Kos- ten der Investmentgesellschaft (insbesondere den Initialkos- ten, dem Ausgabeaufschlag sowie den laufenden Vergütun- gen der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle) ent- spricht, die bis zum Zeitpunkt der betreffenden Reinvestition entstandenen sindKosten der Investmentgesellschaft (insbesondere den Initialkosten, dem Ausgabeaufschlag und den Transaktions- gebühren sowie den laufenden Vergütungen der Verwaltungsge- sellschaft bzw. der Treuhänderin, der Komplementärin und der Verwahrstelle) entspricht. Unabhängig von den Voraussetzungen des vorstehenden Absatzes ist die Verwaltungsgesellschaft Absat- zes kann bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Platzierungsschluss Platzierungs- schluss der Investmentge- sellschaft berechtigt, Investmentgesellschaft sämtliche Liquidität zu reinvestierenLiquidität, die der Investmentgesellschaft infolge des Ablaufs der Lauf- zeit Laufzeit oder der sonstigen Abwicklung eines von ihr gehaltenen Vermögensgegenstandes sowie infolge der Veräußerung oder sonstigen sons- tigen Übertragung eines solchen Vermögensge- genstandes Vermögensgegenstandes der Investmentgesellschaft Invest- mentgesellschaft zufließt, erneut in Vermögensgegenstände im Sinne des § 1 der Anlagebedingungen investiert werden. Reinvestitionen der Investmentgesellschaft dürfen jedoch in keinem kei- nem Zeitpunkt dazu führen, dass die Summe der Investiti- onen Investitionen (einschließlich der Reinvestitionen) der Investmentge- sellschaft Investmentgesellschaft 100 % des Kommanditkapitals der Investmentge- sellschaft übersteigtInvestmentgesellschaft über- steigt. Solange während der Platzierungsphase der Investmentgesellschaft Investment- gesellschaft das platzierte Kommanditkapital weniger als 50 40 Mio. EUR beträgt, dürfen die Investitionen der Investmentgesellschaft Investment- gesellschaft einschließlich etwaiger Reinvesti- tionen Reinvestitionen den durch die Platzierungs- und Einzahlungsgarantie der Wealth Management Capital Holding GmbH garantier- ten Platzierungsgarantie garantierten Betrag des Kommanditkapitals Kommanditkapi- tals i. H. v. 50 40 Mio. EUR nicht überschreiten. Keine Reinvestition im Sinne des § 8 der Anlagebedingungen liegt vor, wenn die Invest- mentgesellschaft aus der Investitionstätigkeit erzielte Liquidität erneut in Vermögensgegenstände im Sinne des § 1 der Anlage- bedingungen investiert und dabei die offenen Einlageverpflich- tungen der Anleger der Investmentgesellschaft in entsprechen- dem Maß reduziert werden. Nicht als Investition bzw. Reinves- tition im Sinne dieses § 8 gilt zudem das Halten von Liquidität in Form von Bankguthaben im Sinne von § 195 KAGB. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem von der Ausschüt- tung Ausschüttung freier Liquidität absehen, wenn der zur Ausschüttung zur Verfügung Verfü- gung stehende Betrag nicht mindestens 2 % des Kommanditkapitals Kommandit- kapitals beträgt. Ausschüttungen erfolgen im Verhältnis der jeweiligen Kapi- talkonten Kapital- konten I ggf. einmal jährlich, erstmals voraussichtlich 2018 und letztmals vor der handelsrechtlichen Vollbeendigung der Investmentgesellschaft. Der Verwaltungsgesellschaft Verwaltungsge- sellschaft bleibt es unbenommen, nach eigenem Ermessen eine Ausschüt- tung Ausschüttung zu einem anderen Zeitpunkt zu beschließen. Soweit ein Anleger die Die Höhe der Ausschüttungen kann dabei variieren und es kann zur Aussetzung von ihm geschuldete Einlage und/ oder den von ihm geschuldeten Ausgabeaufschlag nur teil- weise leistet, nimmt er an den Ausschüttungen entspre- chend den vorstehenden Absätzen lediglich anteilig (bezo- gen auf die tatsächlich geleistete Einlage) teilAuszahlungen kommen. Die Anleger Gesellschafter haben auch dann Anspruch auf Ausschüttungen Ausschüttun- gen nach Maßgabe der vorstehenden Absätze, wenn ihre Einlage durch Verluste gemindert ist. Eine Ausschüttung, durch die der Saldo der Kapitalkonten eines Anlegers Gesellschafters unter den Betrag der für ihn (Direktkommanditist) bzw. der für die Treuhand- kommanditistin Treuhänderin für seine Rechnung (Treugeber) im Handels- register Handelsregister eingetragenen Haftsumme sinkt, darf nur mit Zu- stimmung Zustimmung des betroffenen Anlegers Gesellschafters erfolgen. Vor der Zustimmung ist der Gesellschaf- ter darauf hinzuweisen, dass er den Gläubigern der Investment- gesellschaft nun – bei Rückgewähr seiner Einlage – unmittelbar haftet. Ausschüttungsansprüche werden können zunächst mit rückständi- gem rückständigem Ausgabeaufschlag, rückständigen Einlagen, etwaigen Verzugszinsen Verzugszin- sen und -schäden sowie mit den einem Anleger nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages in Rechnung ge- stellten Kosten gestellten Kosten, Aus- gaben und Aufwendungen verrechnet werden (vgl. § 28 (2) des Gesellschaftsvertrages)Gesellschaftsvertrages). Maßgeblich für Ausschüttungen und sonstige Auszahlungen an Anleger sind die jeweils zum Zeitpunkt der Ausschüttungen oder Auszahlungen in dem nach § 26 des Gesellschaftsvertrages zu führenden Register eingetragenen Daten, soweit der Invest- mentgesellschaft keine anders lautenden schriftlichen Erklärun- gen rechtzeitig zugegangen sind. Weitere Einzelheiten zu den Ausschüttungen sind in § 16 des Gesellschaftsvertrages geregelt.
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Samples: Investment Prospectus
Ausschüttungen. Aus Soweit einzelne Fonds Erträ ge ausschü ttenw, erden die Ausschü ttungen in Form von Wiederanlagen automatisch zum betreffenden Anteilpreis/Marktpreis in Fondsanteile des ausschü ttenden Fonds, ggf. unter Abzug von einzubeha-l tenden Steuern, frü hestens am Zahlbarkeitstag oder ansonsten zu dem Bankar- beitstag, an dem ebase alle erforderlichen Daten sowie der Investitionstätigkeit der Investmentgesellschaft er- zielte Liquidität ist, soweit sie nicht für die Erfüllung von Zah- lungsverpflichtungen, insbesondere auch für eventuelle Zah- lungsverpflichtungen der Investmentgesellschaft in Bezug auf die Investments (beispielsweise noch offene Einzahlungs- verpflichtungen der Investmentgesellschaft bei den Zielge- sellschaften)Geldbetrag vorlie- gen, oder zur Rückführung von Zwischen- oder an- spä testens an dem darauf folgenden Bankarbeitstag, bearbeitet und danach wiederangelegt. Detaillierte Regelungen zu den jeweiligen Abwicklungs- modalitä ten sind unter Punkt Abwicklungsmodalitä ten „ Ausfü hrungszeitpunkt und Abrechnungspreis“ in dem jeweils mit dem Kunden vereinbarten aktuell gü ltigen Preis- und Leistungsverzeichnis geregelt. Maß geblich fü r den zugrunde liegenden Anteilpreis/Marktpreis ist der Tag, zu welchem die jeweilige Verwaltungsgesellschaft bzw. deren Fremdfinanzierungen benötigt wird, nach Bildung ei- ner angemessenen Liquiditätsreserve zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung an die Gesellschafter auszuschütten. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, aus der Investiti- onstätigkeit der Investmentgesellschaft erzielte Liquidität erneut in Vermögensgegenstände i. S. d. § 1 der Anlagebe- dingungen bis zu einem Betrag zu investieren, der den Kos- ten der Investmentgesellschaft (insbesondere den Initialkos- ten, dem Ausgabeaufschlag sowie den laufenden Vergütun- gen der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle) ent- spricht, die bis zum Zeitpunkt der betreffenden Reinvestition entstandenen sind. Unabhängig von den Voraussetzungen des vorstehenden Absatzes ist die Verwaltungsgesellschaft bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Platzierungsschluss der Investmentge- sellschaft berechtigt, sämtliche Liquidität zu reinvestieren, die der Investmentgesellschaft infolge des Ablaufs der Lauf- zeit Depotbank und/ oder der sonstigen Abwicklung eines von ihr gehaltenen Vermögensgegenstandes sowie infolge der Veräußerung oder sonstigen Übertragung eines solchen Vermögensge- genstandes der Investmentgesellschaft zufließt. Reinvestitionen der Investmentgesellschaft dürfen jedoch in keinem Zeitpunkt dazu führen, dass die Summe der Investiti- onen (einschließlich der Reinvestitionen) der Investmentge- sellschaft 100 % des Kommanditkapitals der Investmentge- sellschaft übersteigt. Solange während der Platzierungsphase der Investmentgesellschaft das platzierte Kommanditkapital weniger als 50 Mio. EUR beträgt, dürfen die Investitionen der Investmentgesellschaft einschließlich etwaiger Reinvesti- tionen den durch die Platzierungs- und Einzahlungsgarantie der Wealth Management Capital Holding GmbH garantier- ten Betrag des Kommanditkapitals i. H. v. 50 Mio. EUR nicht überschreiten. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem von der Ausschüt- tung freier Liquidität absehen, wenn der zur Ausschüttung zur Verfügung stehende Betrag nicht mindestens 2 % des Kommanditkapitals beträgt. Ausschüttungen erfolgen im Verhältnis der jeweiligen Kapi- talkonten I ggf. einmal jährlich, erstmals voraussichtlich 2018 und letztmals vor der handelsrechtlichen Vollbeendigung der Investmentgesellschaft. Der Verwaltungsgesellschaft bleibt es unbenommen, nach eigenem Ermessen eine Ausschüt- tung zu einem anderen Zeitpunkt zu beschließen. Soweit ein Anleger die von ihm geschuldete Einlage und/ oder den von ihm geschuldeten Ausgabeaufschlag nur teil- weise leistet, nimmt er an den Ausschüttungen entspre- chend den vorstehenden Absätzen lediglich anteilig (bezo- gen auf die tatsächlich geleistete Einlage) teil. Die Anleger haben auch dann Anspruch auf Ausschüttungen nach Maßgabe der vorstehenden Absätze, wenn ihre Einlage durch Verluste gemindert ist. Eine Ausschüttung, durch die der Saldo der Kapitalkonten eines Anlegers unter den Betrag der für ihn (Direktkommanditist) Zwischenkommissionä r bzw. der für die Treuhand- kommanditistin für seine Rechnung Market-Maker den Auftrag gegen- ü ber ebase abrechnet (Treugeber) im Handels- register eingetragenen Haftsumme sinkt, darf nur mit Zu- stimmung des betroffenen Anlegers erfolgen. Ausschüttungsansprüche werden zunächst mit rückständi- gem Ausgabeaufschlag, rückständigen Einlagen, etwaigen Verzugszinsen und -schäden sowie mit den einem Anleger nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages in Rechnung ge- stellten Kosten und Aufwendungen verrechnet (vgl. § 28 (2) des GesellschaftsvertragesAusfü hrungszeitpunkt). Weitere Einzelheiten Wiederanlagen in Form von Anteilkä ufen in den ausschü ttenden Fonds erfolgen in der jeweiligen Wä- h rung dieses Fonds. Wiederanlagen in Form von Anteilkä ufen in einen ande- ren als den ausschü ttenden Fonds mü ssen vom Kunden separat beauftragt werden. In diesem Fall erfolgt der Anteilkauf fü r die Wiederanlage in dem vom Kunden ausgewä hlten Fonds. Sollte der ausgewä hlte Fonds eine von Euro abweichende Wä hrung haben, werden die Ausschü ttungen anhand des am Folgetag des Wiederanlagetags jeweils gü ltigen Devisenbriefkurses in Euro umgerechnet und dann bearbeitet. Der Kunde kann der Wiederanlage der Ausschü ttung mö glichst schriftlich – min- destens in Textform – widersprechen und eine Auszahlung des Ausschü ttun-gs betrags verlangen. Der Widerspruch und der Auszahlungsauftrag mü ssen mindestens acht Bankarbeitstage vor dem Ausschü ttungstermin bei ebase ein- gegangen sein, andernfalls wird der Ausschü ttungsbetrag automatisch wieder angelegt. Ausschü ttungen in Form von Auszahlungen bei Fonds in Euro werden dann ge- mä ß dem Auftrag des Kunden ausgefü hrt. Ausschü ttungen in Form von Au-szah lungen bei Fonds in von Euro abweichender Wä hrung werden anhand des Dev-i senbriefkurses vom Zahlbarkeitstag in Euro umgerechnet und dann bearbeitet. Detaillierte Regelungen zu den Ausschüttungen der jeweiligen Umrechnung und dem dabei verwen- deten Brief- bzw. Geldkurs sind in § 16 des Gesellschaftsvertrages geregeltunter Punkt Abwicklungsmodalitä ten „ Umrec-h nungskurs bei Fremdwä hrungsgeschä ften fü r Privatanleger“ dem jeweils mit dem Kunden vereinbarten aktuell gü ltigen Preis- und Leistungsverzeichnis zu entnehmen.
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Samples: Depotvertrag
Ausschüttungen. Aus der Investitionstätigkeit der Investmentgesellschaft er- zielte erzielte Liquidität ist, soweit sie nicht für die Erfüllung von Zah- lungsverpflichtungenZahlungsverpflichtungen, insbesondere auch für eventuelle Zah- lungsverpflichtungen Zahlungsverpflichtungen der Investmentgesellschaft in Bezug auf die Investments (beispielsweise noch offene Einzahlungs- verpflichtungen Ein- zahlungsverpflichtungen der Investmentgesellschaft bei den Zielge- sellschaftenZielfonds oder einer Zweckgesellschaft), oder zur Rückführung Rückfüh- rung von ggf. aufgenommenen Zwischen- oder an- deren anderen Fremdfinanzierungen benötigt wird, nach Bildung ei- ner einer angemessenen Liquiditätsreserve zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung an die Gesellschafter auszuschütten. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, aus Aus der Investiti- onstätigkeit Investitionstätigkeit der Investmentgesellschaft erzielte Liquidität kann erneut in Vermögensgegenstände i. S. d. § 1 der Anlagebedingungen bis zu einem Betrag investiert werden, der den bis zum Zeitpunkt der betreffen- den Reinvestition entstandenen Kosten der Investmentgesell- schaft (insbesondere den Initialkosten, dem Ausgabeauf- schlag und der Transaktionsgebühr sowie den laufenden Vergütungen der Verwaltungsgesellschaft bzw. der Treu- händerin, der Komplementärin und der Verwahrstelle) entspricht. Unabhängig von den Voraussetzungen des vorstehenden Absatzes kann bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Platzierungsschluss der Investmentgesellschaft sämtliche Liquidität, die der Investmentgesellschaft infolge des Ablaufs der Laufzeit oder der sonstigen Abwicklung sowie infolge der Veräußerung oder sonstigen Übertragung eines Ver- mögensgegenstandes der Investmentgesellschaft zufließt, erneut in Vermögensgegenstände i. S. d. § 1 der Anlagebe- dingungen bis zu einem Betrag zu investieren, der den Kos- ten der Investmentgesellschaft (insbesondere den Initialkos- ten, dem Ausgabeaufschlag sowie den laufenden Vergütun- gen der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle) ent- spricht, die bis zum Zeitpunkt der betreffenden Reinvestition entstandenen sind. Unabhängig von den Voraussetzungen des vorstehenden Absatzes ist die Verwaltungsgesellschaft bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Platzierungsschluss der Investmentge- sellschaft berechtigt, sämtliche Liquidität zu reinvestieren, die der Investmentgesellschaft infolge des Ablaufs der Lauf- zeit oder der sonstigen Abwicklung eines von ihr gehaltenen Vermögensgegenstandes sowie infolge der Veräußerung oder sonstigen Übertragung eines solchen Vermögensge- genstandes der Investmentgesellschaft zufließtinvestiert werden. Reinvestitionen der Investmentgesellschaft dürfen jedoch in keinem Zeitpunkt dazu führen, dass die Summe der Investiti- onen Investi- tionen (einschließlich der Reinvestitionen) der Investmentge- sellschaft 100 % des Kommanditkapitals der Investmentge- sellschaft übersteigt. Solange während der Platzierungsphase der Investmentgesellschaft das platzierte Kommanditkapital weniger als 50 Mio. EUR beträgt, dürfen die Investitionen der Investmentgesellschaft einschließlich etwaiger Reinvesti- tionen den durch die Platzierungs- und Einzahlungsgarantie der Wealth Management Capital Holding GmbH garantier- ten garantierten Betrag des Kommanditkapitals i. H. v. 50 Mio. EUR nicht überschreiten. Keine Reinvestition i. S. d. § 8 der Anlagebedingungen liegt vor, wenn die Investmentgesell- schaft aus der Investitionstätigkeit erzielte Liquidität erneut in Vermögensgegenstände i. S. d. § 1 der Anlagebedingun- gen investiert und dabei die offenen Einlageverpflichtungen der Anleger der Investmentgesellschaft in entsprechendem Maß reduziert werden. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem von der Ausschüt- tung freier Liquidität absehen, wenn der zur Ausschüttung zur Verfügung stehende Betrag nicht mindestens 2 % des Kommanditkapitals beträgt. Ausschüttungen erfolgen im Verhältnis der jeweiligen Kapi- talkonten I ggf. einmal jährlich, erstmals voraussichtlich 2018 und letztmals vor der handelsrechtlichen handels- rechtlichen Vollbeendigung der Investmentgesellschaft. Der Verwaltungsgesellschaft bleibt es unbenommen, nach eigenem Ermessen eine Ausschüt- tung Ausschüttung zu einem anderen Zeitpunkt zu beschließen. Soweit ein Anleger die von ihm geschuldete Einlage und/ oder und /oder den von ihm geschuldeten Ausgabeaufschlag nur teil- weise teilweise leistet, nimmt er an den Ausschüttungen entspre- chend entsprechend den vorstehenden Absätzen Regelun- gen lediglich anteilig (bezo- gen bezogen auf die tatsächlich geleistete Einlage) teil. Die Anleger haben auch dann Anspruch auf Ausschüttungen nach Maßgabe der vorstehenden Absätze, wenn ihre Einlage durch Verluste gemindert ist. Eine Ausschüttung, durch die der Saldo der Kapitalkonten eines Anlegers unter den Betrag der für ihn (Direktkommanditist) bzw. der für die Treuhand- kommanditistin Treuhände- rin für seine Rechnung (Treugeber) im Handels- register eingetragenen Handelsregister einge- tragenen Haftsumme sinkt, darf nur mit Zu- stimmung Zustimmung des betroffenen Anlegers erfolgen. Vor der Zustimmung ist der Direktkommanditist bzw. Treugeber darauf hinzuweisen, dass er den Gläubigern der Investmentgesellschaft nun – bei Rückgewähr seiner Einlage – unmittelbar haftet. Ausschüttungsansprüche werden zunächst mit rückständi- gem Ausgabeaufschlag, rückständigen Einlagen, etwaigen Verzugszinsen und -schäden sowie mit den einem Anleger nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages in Rechnung ge- stellten Kosten gestellten Kosten, Ausgaben und Aufwendungen verrechnet (vgl. § 28 (2) des Gesellschaftsvertrages). Maßgeblich für Ausschüttungen und sonstige Auszahlungen an Anleger sind die jeweils zum Zeitpunkt der Ausschüttun- gen oder Auszahlung in dem nach § 26 des Gesellschaftsver- trages zu führenden Register eingetragenen Daten (Name, Anschrift, Bankverbindung etc.), soweit der Investmentge- sellschaft keine anders lautenden schriftlichen Erklärungen rechtzeitig zugegangen sind. Weitere Einzelheiten zu den Ausschüttungen sind in § 16 des Gesellschaftsvertrages geregelt.
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Samples: Investment Prospectus