Common use of Aussetzung der Berechnung des Nettoinventarwertes und der Ausgabe, der Rücknahme und des Umtausches von Anteilen Clause in Contracts

Aussetzung der Berechnung des Nettoinventarwertes und der Ausgabe, der Rücknahme und des Umtausches von Anteilen. Die Verwaltungsgesellschaft kann die Berechnung des Nettoinventarwertes und/oder die Ausgabe, die Rücknahme und den Umtausch von Anteilen des OGAW zeitweise aussetzen, sofern dies im Interesse der Anleger gerechtfertigt ist, insbesondere: a) wenn ein Markt, welcher Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des Vermögens des OGAW bildet, geschlossen ist oder wenn der Handel an einem solchen Markt beschränkt oder ausgesetzt ist; b) bei politischen, wirtschaftlichen oder anderen Notfällen; oder c) wenn wegen Beschränkungen der Übertragung von Vermögenswerten Geschäfte für den OGAW undurchführbar werden. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten. Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiert. Daneben ist die Verwaltungsgesellschaft unter Wahrung der Interessen der Anleger berechtigt, erhebliche Rück- nahmen erst zu tätigen, d.h. die Rücknahme zeitweilig auszusetzen, nachdem entsprechende Vermögenswerte des OGAW ohne Verzögerung unter Wahrung der Interessen der Anleger verkauft werden können. Solange die Rücknahme der Anteile ausgesetzt ist, werden keine neuen Anteile des OGAW ausgegeben. Der Umtausch von Anteilen, deren Rückgabe vorübergehend eingeschränkt ist, ist nicht möglich. Die Verwaltungsgesellschaft achtet darauf, dass dem Fondsvermögen ausreichende flüssige Mittel zur Verfügung stehen, damit eine Rücknahme bzw. der Umtausch von Anteilen auf Antrag von Anlegern unter normalen Umständen unverzüglich erfolgen kann. Die Verwaltungsgesellschaft teilt die Aussetzung der Anteilsrücknahme und -auszahlung unverzüglich der FMA und in geeigneter Weise den Anlegern mit. Zeichnungs-, Rücknahme bzw. Umtauschanträge werden nach Wiederaufnahme der Berechnung des Nettoinventarwertes abgerechnet. Der Anleger kann seinen Zeichnungs-, Rücknahme- bzw. Umtauschantrag bis zur Wiederaufnahme des Anteilshandels widerrufen. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Berechnung des Nettoinventarwertes auszusetzen (Sistierung des Fonds), sofern das gesetzlich vorgeschriebene Mindestnettovermögen unterschritten wird, oder sofern ein im Verhältnis zu den Kosten des Fonds ungenügendes Nettovermögen vorliegt. Zeichnungen und Rücknahmen welche durch die Sistierung nicht abgerechnet werden konnten, werden für den nächsten offiziell publizierten NAV vorgemerkt und mit diesem ausgeführt.

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

Aussetzung der Berechnung des Nettoinventarwertes und der Ausgabe, der Rücknahme und des Umtausches von Anteilen. Die Verwaltungsgesellschaft kann die Berechnung des Nettoinventarwertes und/oder die Ausgabe, die Rücknahme und den Umtausch von Anteilen des eines OGAW zeitweise aussetzen, sofern dies im Interesse der Anleger gerechtfertigt ist, insbesondere: a1) wenn ein Markt, welcher Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des Vermögens des OGAW bildet, geschlossen ist oder wenn der Handel an einem solchen Markt beschränkt oder ausgesetzt ist; b2) bei politischen, wirtschaftlichen oder anderen Notfällen; oder c3) wenn wegen Beschränkungen der Übertragung von Vermögenswerten Geschäfte für den OGAW undurchführbar werden. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten. Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiert. Daneben ist die Verwaltungsgesellschaft unter Wahrung der Interessen der Anleger berechtigt, erhebliche Rück- nahmen Rücknahmen erst zu tätigen, d.h. die Rücknahme zeitweilig auszusetzen, nachdem entsprechende Vermögenswerte des OGAW ohne Verzögerung unter Wahrung der Interessen der Anleger verkauft werden können. Solange die Rücknahme der Anteile ausgesetzt ist, werden keine neuen Anteile des OGAW ausgegeben. Der Umtausch Umtäusche von Anteilen, deren Rückgabe vorübergehend eingeschränkt ist, ist sind nicht möglich. Die Verwaltungsgesellschaft achtet darauf, dass dem Fondsvermögen ausreichende flüssige Mittel zur Verfügung stehen, damit eine Rücknahme bzw. der Umtausch von Anteilen auf Antrag von Anlegern unter normalen Umständen unverzüglich erfolgen kann. Die Verwaltungsgesellschaft teilt die Aussetzung der Anteilsrücknahme und -auszahlung - auszahlung unverzüglich der FMA und in geeigneter Weise den Anlegern mit. Zeichnungs-, Rücknahme bzw. Umtauschanträge werden nach Wiederaufnahme der Berechnung des Nettoinventarwertes abgerechnet. Der Anleger kann seinen Zeichnungs-, Rücknahme- bzw. Umtauschantrag bis zur Wiederaufnahme des Anteilshandels widerrufen. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Berechnung des Nettoinventarwertes auszusetzen (Sistierung des Fonds), sofern das gesetzlich vorgeschriebene Mindestnettovermögen unterschritten wird, oder sofern ein im Verhältnis zu den Kosten des Fonds ungenügendes Nettovermögen vorliegt. Zeichnungen und Rücknahmen welche durch die Sistierung nicht abgerechnet werden konnten, werden für den nächsten offiziell publizierten NAV vorgemerkt und mit diesem ausgeführt.

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag, Treuhandvertrag & Prospekt

Aussetzung der Berechnung des Nettoinventarwertes und der Ausgabe, der Rücknahme und des Umtausches von Anteilen. Die Verwaltungsgesellschaft kann die Berechnung des Nettoinventarwertes und/oder die Ausgabe, die Rücknahme und den Umtausch von Anteilen des eines OGAW zeitweise aussetzen, sofern dies im Interesse der Anleger gerechtfertigt ist, insbesondere: a) 1. wenn ein Markt, welcher Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des Vermögens des OGAW bildet, geschlossen ist oder wenn der Handel an einem solchen Markt beschränkt oder ausgesetzt ist; b) 2. bei politischen, wirtschaftlichen oder anderen Notfällen; oder c) 3. wenn wegen Beschränkungen der Übertragung von Vermögenswerten Geschäfte für den OGAW undurchführbar werden. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten. Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiert. Daneben ist die Verwaltungsgesellschaft unter Wahrung der Interessen der Anleger berechtigt, erhebliche Rück- nahmen Rücknahmen erst zu tätigen, d.h. die Rücknahme zeitweilig auszusetzen, nachdem entsprechende Vermögenswerte des OGAW ohne Verzögerung unter Wahrung der Interessen der Anleger verkauft werden können. Solange die Rücknahme der Anteile ausgesetzt ist, werden keine neuen Anteile des OGAW ausgegeben. Der Umtausch Umtäusche von Anteilen, deren Rückgabe vorübergehend eingeschränkt ist, ist sind nicht möglich. Die Verwaltungsgesellschaft achtet darauf, dass dem Fondsvermögen ausreichende flüssige Mittel zur Verfügung stehen, damit eine Rücknahme bzw. der Umtausch von Anteilen auf Antrag von Anlegern unter normalen Umständen unverzüglich erfolgen kann. Die Verwaltungsgesellschaft teilt die Aussetzung der Anteilsrücknahme und -auszahlung - auszahlung unverzüglich der FMA und in geeigneter Weise den Anlegern mit. Zeichnungs-, Rücknahme bzw. Umtauschanträge werden nach Wiederaufnahme der Berechnung des Nettoinventarwertes abgerechnet. Der Anleger kann seinen Zeichnungs-, Rücknahme- bzw. Umtauschantrag bis zur Wiederaufnahme des Anteilshandels widerrufen. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Berechnung des Nettoinventarwertes auszusetzen (Sistierung des Fonds), sofern das gesetzlich vorgeschriebene Mindestnettovermögen unterschritten wird, oder sofern ein im Verhältnis zu den Kosten des Fonds ungenügendes Nettovermögen vorliegt. Zeichnungen und Rücknahmen welche durch die Sistierung nicht abgerechnet werden konnten, werden für den nächsten offiziell publizierten NAV vorgemerkt und mit diesem ausgeführt.

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

Aussetzung der Berechnung des Nettoinventarwertes und der Ausgabe, der Rücknahme und des Umtausches von Anteilen. Die Verwaltungsgesellschaft kann die Berechnung des Nettoinventarwertes und/oder die Ausgabe, die Rücknahme und den Umtausch von Anteilen des OGAW zeitweise aussetzen, sofern dies im Interesse der Anleger gerechtfertigt ist, insbesondere: a) 1. wenn ein Markt, welcher Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des Vermögens des OGAW bildet, geschlossen ist oder wenn der Handel an einem solchen Markt beschränkt oder ausgesetzt ist; b) 2. bei politischen, wirtschaftlichen oder anderen Notfällen; oder c) 3. wenn wegen Beschränkungen der Übertragung von Vermögenswerten Geschäfte für den OGAW undurchführbar werden. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten. Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiert. Daneben ist die Verwaltungsgesellschaft unter Wahrung der Interessen der Anleger berechtigt, erhebliche Rück- nahmen Rücknahmen erst zu tätigen, d.h. die Rücknahme zeitweilig auszusetzen, nachdem entsprechende ent- sprechende Vermögenswerte des OGAW ohne Verzögerung unter Wahrung der Interessen der Anleger verkauft werden können. Solange die Rücknahme der Anteile ausgesetzt ist, werden keine neuen Anteile des OGAW ausgegeben. Der Umtausch von Anteilen, deren Rückgabe vorübergehend eingeschränkt ist, ist nicht möglich. Die Verwaltungsgesellschaft achtet darauf, dass dem Fondsvermögen ausreichende flüssige Mittel zur Verfügung stehen, damit eine Rücknahme bzw. der Umtausch von Anteilen auf Antrag von Anlegern unter normalen Umständen unverzüglich erfolgen kann. Die Verwaltungsgesellschaft teilt die Aussetzung der Anteilsrücknahme und -auszahlung unverzüglich der FMA und in geeigneter Weise den Anlegern mit. Zeichnungs-, Rücknahme bzw. Umtauschanträge werden nach Wiederaufnahme der Berechnung des Nettoinventarwertes abgerechnet. Der Anleger kann seinen Zeichnungs-, Rücknahme- bzw. Umtauschantrag bis zur Wiederaufnahme des Anteilshandels widerrufen. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Berechnung des Nettoinventarwertes auszusetzen (Sistierung des Fonds), sofern das gesetzlich vorgeschriebene Mindestnettovermögen unterschritten wird, oder sofern ein im Verhältnis zu den Kosten des Fonds ungenügendes Nettovermögen vorliegt. Zeichnungen und Rücknahmen welche durch die Sistierung nicht abgerechnet werden konnten, werden für den nächsten offiziell publizierten NAV vorgemerkt und mit diesem ausgeführt.

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

Aussetzung der Berechnung des Nettoinventarwertes und der Ausgabe, der Rücknahme und des Umtausches von Anteilen. Die Verwaltungsgesellschaft kann die Berechnung des Nettoinventarwertes und/oder die Ausgabe, die Rücknahme und den Umtausch von Anteilen des eines OGAW zeitweise aussetzen, sofern dies im Interesse der Anleger gerechtfertigt ist, insbesondere: a1) wenn ein Markt, welcher Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des Vermögens des OGAW bildet, geschlossen ist oder wenn der Handel an einem solchen Markt beschränkt oder ausgesetzt ist; b2) bei politischen, wirtschaftlichen oder anderen Notfällen; oder c3) wenn wegen Beschränkungen der Übertragung von Vermögenswerten Geschäfte für den OGAW undurchführbar werden. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten. Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiert. Daneben ist die Verwaltungsgesellschaft unter Wahrung der Interessen der Anleger berechtigt, erhebliche Rück- nahmen Rücknahmen erst zu tätigen, d.h. die Rücknahme zeitweilig auszusetzen, nachdem entsprechende Vermögenswerte des OGAW ohne Verzögerung unter Wahrung der Interessen der Anleger verkauft werden können. Solange die Rücknahme der Anteile ausgesetzt ist, werden keine neuen Anteile des OGAW ausgegeben. Der Umtausch Umtäusche von Anteilen, deren Rückgabe vorübergehend eingeschränkt ist, ist sind nicht möglich. Die Verwaltungsgesellschaft achtet darauf, dass dem Fondsvermögen ausreichende flüssige Mittel zur Verfügung stehen, damit eine Rücknahme bzw. der Umtausch von Anteilen auf Antrag von Anlegern unter normalen Umständen unverzüglich erfolgen kann. Die Verwaltungsgesellschaft teilt die Aussetzung der Anteilsrücknahme und -auszahlung unverzüglich der FMA und in geeigneter Weise den Anlegern mit. Zeichnungs-, Rücknahme bzw. Umtauschanträge werden nach Wiederaufnahme der Berechnung des Nettoinventarwertes abgerechnet. Der Anleger kann seinen Zeichnungs-, Rücknahme- bzw. Umtauschantrag bis zur Wiederaufnahme des Anteilshandels widerrufen. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Berechnung des Nettoinventarwertes auszusetzen (Sistierung des Fonds), sofern das gesetzlich vorgeschriebene Mindestnettovermögen unterschritten wird, oder sofern ein im Verhältnis zu den Kosten des Fonds ungenügendes Nettovermögen vorliegt. Zeichnungen und Rücknahmen welche durch die Sistierung nicht abgerechnet werden konnten, werden für den nächsten offiziell publizierten NAV vorgemerkt und mit diesem ausgeführt.

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

Aussetzung der Berechnung des Nettoinventarwertes und der Ausgabe, der Rücknahme und des Umtausches von Anteilen. Die Verwaltungsgesellschaft kann die Berechnung des Nettoinventarwertes und/oder die Ausgabe, die Rücknahme und den Umtausch von Anteilen des OGAW eines Teilfonds zeitweise aussetzen, sofern dies im Interesse der Anleger gerechtfertigt ist, insbesondere: a) wenn ein Markt, welcher Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des Vermögens des OGAW Teilfonds bildet, geschlossen ist oder wenn der Handel an einem solchen Markt beschränkt oder ausgesetzt ist; b) bei politischen, wirtschaftlichen oder anderen Notfällen; oder c) wenn wegen Beschränkungen der Übertragung von Vermögenswerten Geschäfte für den OGAW undurchführbar werden. Die Aussetzung der Berechnung des Nettoinventarwertes eines Teilfonds beeinträchtigt die Berechnung des Nettoinventarwertes der anderen Teilfonds nicht, wenn keine der oben angeführten Bedingungen auf die anderen Teilfonds zutreffen. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten. Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiert. Daneben ist die Verwaltungsgesellschaft unter Wahrung der Interessen der Anleger berechtigt, erhebliche Rück- nahmen erst zu tätigen, d.h. die Rücknahme zeitweilig auszusetzen, nachdem entsprechende Vermögenswerte des OGAW jeweiligen Teilfonds ohne Verzögerung unter Wahrung der Interessen der Anleger verkauft werden können. Solange die Rücknahme der Anteile ausgesetzt ist, werden keine neuen Anteile des OGAW dieses Teilfonds ausgegeben. Der Umtausch von Anteilen, deren Rückgabe vorübergehend eingeschränkt ist, ist nicht möglich. Die zeitweilige Aussetzung der Rücknahme von Anteilen eines Teilfonds führt nicht zur zeitweiligen Einstellung der Rücknahme anderer Teilfonds, die von den betreffenden Ereignissen nicht berührt sind. Die Verwaltungsgesellschaft achtet darauf, dass dem Fondsvermögen jeweiligen Teilfondsvermögen ausreichende flüssige Mittel zur Verfügung stehen, damit eine Rücknahme bzw. der Umtausch von Anteilen auf Antrag von Anlegern unter normalen Umständen unverzüglich erfolgen kann. Die Verwaltungsgesellschaft teilt die Aussetzung der Anteilsrücknahme und -auszahlung unverzüglich der FMA und in geeigneter Weise den Anlegern mit. Zeichnungs-, Rücknahme bzw. Umtauschanträge werden nach Wiederaufnahme der Berechnung des Nettoinventarwertes abgerechnet. Der Anleger kann seinen Zeichnungs-, Rücknahme- bzw. Umtauschantrag bis zur Wiederaufnahme des Anteilshandels widerrufen. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Berechnung des Nettoinventarwertes auszusetzen (Sistierung des Fonds), sofern das gesetzlich vorgeschriebene Mindestnettovermögen unterschritten wird, oder sofern ein im Verhältnis zu den Kosten des Fonds ungenügendes Nettovermögen vorliegt. Zeichnungen und Rücknahmen welche durch die Sistierung nicht abgerechnet werden konnten, werden für den nächsten offiziell publizierten NAV vorgemerkt und mit diesem ausgeführt.

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

Aussetzung der Berechnung des Nettoinventarwertes und der Ausgabe, der Rücknahme und des Umtausches von Anteilen. Die Verwaltungsgesellschaft kann die Berechnung des Nettoinventarwertes und/oder die Ausgabe, die Rücknahme und den Umtausch von Anteilen des OGAW zeitweise aussetzen, sofern dies im Interesse der Anleger gerechtfertigt ist, insbesondere: a) wenn ein Markt, welcher Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des Vermögens des OGAW bildet, geschlossen ist oder wenn der Handel an einem solchen Markt beschränkt oder ausgesetzt ist; b) bei politischen, wirtschaftlichen oder anderen Notfällen; oder c) wenn wegen Beschränkungen der Übertragung von Vermögenswerten Geschäfte für den OGAW undurchführbar werden. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten. Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiert. Daneben ist die Verwaltungsgesellschaft unter Wahrung der Interessen der Anleger berechtigt, erhebliche Rück- nahmen Rücknahmen erst zu tätigen, d.h. die Rücknahme zeitweilig auszusetzen, nachdem entsprechende Vermögenswerte des OGAW ohne Verzögerung unter Wahrung der Interessen der Anleger verkauft werden können. Solange die Rücknahme der Anteile ausgesetzt ist, werden keine neuen Anteile des OGAW ausgegeben. Der Umtausch von Anteilen, deren Rückgabe vorübergehend eingeschränkt ist, ist nicht möglich. Die Verwaltungsgesellschaft achtet darauf, dass dem Fondsvermögen ausreichende flüssige Mittel zur Verfügung stehen, damit eine Rücknahme bzw. der Umtausch von Anteilen auf Antrag von Anlegern unter normalen Umständen unverzüglich erfolgen kann. Die Verwaltungsgesellschaft teilt die Aussetzung der Anteilsrücknahme und -auszahlung unverzüglich der FMA und in geeigneter Weise den Anlegern mit. Zeichnungs-, Rücknahme bzw. Umtauschanträge werden nach Wiederaufnahme der Berechnung des Nettoinventarwertes abgerechnet. Der Anleger kann seinen Zeichnungs-, Rücknahme- bzw. Umtauschantrag bis zur Wiederaufnahme des Anteilshandels widerrufen. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Berechnung des Nettoinventarwertes auszusetzen (Sistierung des Fonds), sofern das gesetzlich vorgeschriebene Mindestnettovermögen unterschritten wird, oder sofern ein im Verhältnis zu den Kosten des Fonds ungenügendes Nettovermögen vorliegt. Zeichnungen und Rücknahmen welche durch die Sistierung nicht abgerechnet werden konnten, werden für den nächsten offiziell publizierten NAV vorgemerkt und mit diesem ausgeführt.

Appears in 2 contracts

Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag & Prospekt

Aussetzung der Berechnung des Nettoinventarwertes und der Ausgabe, der Rücknahme und des Umtausches von Anteilen. Die Verwaltungsgesellschaft kann die Berechnung des Nettoinventarwertes und/oder die Ausgabe, die Rücknahme und den die Umtausch von Anteilen des OGAW eines Teilfonds zeitweise aussetzen, sofern dies im Interesse der Anleger gerechtfertigt ist, insbesondere: a1) wenn ein Markt, welcher Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des Vermögens des OGAW Teilfonds bildet, geschlossen ist oder wenn der Handel an einem solchen Markt beschränkt oder ausgesetzt ist; b2) bei politischen, wirtschaftlichen oder anderen Notfällen; oder c3) wenn wegen Beschränkungen der Übertragung von Vermögenswerten Geschäfte für den OGAW undurchführbar werden. Die Aussetzung der Berechnung des Nettovermögenswertes eines Teilfonds beeinträchtigt die Berechnung des Nettovermögenswertes der anderen Teilfonds nicht, wenn keine der oben angeführten Bedingungen auf die anderen Teilfonds zutreffen. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten. Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiert. Daneben ist die Verwaltungsgesellschaft unter Wahrung der Interessen der Anleger berechtigt, erhebliche Rück- nahmen Rücknahmen erst zu tätigen, d.h. die Rücknahme zeitweilig auszusetzen, nachdem entsprechende Vermögenswerte des OGAW jeweiligen Teilfonds ohne Verzögerung unter Wahrung der Interessen der Anleger verkauft werden können. Solange die Rücknahme der Anteile ausgesetzt ist, werden keine neuen Anteile des OGAW dieses Teilfonds ausgegeben. Der Umtausch Umtäusche von Anteilen, deren Rückgabe vorübergehend eingeschränkt ist, ist sind nicht möglich. Die zeitweilige Aussetzung der Rücknahmen von Anteilen eines Teilfonds führt nicht zur zeitweiligen Einstellung der Rücknahme anderer Teilfonds, die von den betreffenden Ereignissen nicht berührt sind. Die Verwaltungsgesellschaft achtet darauf, dass dem Fondsvermögen jeweiligen Teilfondsvermögen ausreichende flüssige Mittel zur Verfügung stehen, damit eine Rücknahme bzw. der Umtausch von Anteilen auf Antrag von Anlegern unter normalen Umständen unverzüglich erfolgen kann. Die Verwaltungsgesellschaft teilt die Aussetzung der Anteilsrücknahme und -auszahlung - auszahlung unverzüglich der FMA und in geeigneter Weise den Anlegern mit. Zeichnungs-, Rücknahme bzw. Umtauschanträge werden nach Wiederaufnahme der Berechnung des Nettoinventarwertes abgerechnet. Der Anleger kann seinen Zeichnungs-, Rücknahme- bzw. Umtauschantrag bis zur Wiederaufnahme des Anteilshandels widerrufen. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Berechnung des Nettoinventarwertes auszusetzen (Sistierung des FondsOGAW bzw. Teilfonds), sofern das gesetzlich vorgeschriebene Mindestnettovermögen unterschritten wird, oder sofern ein im Verhältnis zu den Kosten des Fonds OGAW bzw. Teilfonds ungenügendes Nettovermögen vorliegt. Zeichnungen und Rücknahmen welche durch die Sistierung nicht abgerechnet werden konnten, werden für den nächsten offiziell publizierten NAV vorgemerkt und mit diesem ausgeführt.

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

Aussetzung der Berechnung des Nettoinventarwertes und der Ausgabe, der Rücknahme und des Umtausches von Anteilen. Die Verwaltungsgesellschaft kann die Berechnung des Nettoinventarwertes und/oder die AusgabeAus- gabe, die Rücknahme und den Umtausch von Anteilen des OGAW eines Teilfonds zeitweise aussetzen, sofern dies im Interesse der Anleger gerechtfertigt ist, insbesondere: a) 1. wenn ein Markt, welcher Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des Vermögens Vermö- gens des OGAW jeweiligen Teilfonds bildet, geschlossen ist oder wenn der Handel an einem solchen Markt beschränkt oder ausgesetzt ist; b) 2. bei politischen, wirtschaftlichen oder anderen Notfällen; oder c) 3. wenn wegen Beschränkungen der Übertragung von Vermögenswerten Geschäfte für den OGAW je- weiligen Teilfonds undurchführbar werden. Die Aussetzung der Berechnung des Nettovermögenswertes eines Teilfonds beeinträchtigt die Berechnung des Nettovermögenswertes der anderen Teilfonds nicht, wenn keine der oben ange- führten Bedinungen auf die anderen Teilfonds zutreffen. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen be- einträchtigen könnten. Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, Email oder o- der Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiert. Daneben ist die Verwaltungsgesellschaft unter Wahrung der Interessen der Anleger berechtigt, erhebliche Rück- nahmen Rücknahmen erst zu tätigen, d.h. die Rücknahme zeitweilig auszusetzen, nachdem entsprechende ent- sprechende Vermögenswerte des OGAW jeweiligen Teilfonds ohne Verzögerung unter Wahrung der Interessen In- teressen der Anleger verkauft werden können. Solange die Rücknahme der Anteile ausgesetzt ist, werden keine neuen Anteile des OGAW dieses Teilfonds ausgegeben. Der Umtausch Umtäusche von Anteilen, deren Rückgabe vorübergehend eingeschränkt ist, ist sind nicht möglich. Die zeitweilige Aussetzung der Rücknahme von Anteilen eines Teilfonds führt nicht zur zeitweiligen Einstellung der Rücknahmen anderer Teilfonds, die von den betreffenden Ereig- nissen nicht berührt sind. Die Verwaltungsgesellschaft achtet darauf, dass dem Fondsvermögen jeweiligen Teilfondsvermögen ausreichende flüssige Mittel zur Verfügung stehen, damit eine Rücknahme bzw. der Umtausch von Anteilen auf Antrag von Anlegern unter normalen Umständen unverzüglich erfolgen kann. Die Verwaltungsgesellschaft teilt die Aussetzung der Anteilsrücknahme und -auszahlung unverzüglich - auszahlung unver- züglich der FMA und in geeigneter Weise den Anlegern mit. Zeichnungs-, Rücknahme bzw. Umtauschanträge Um- tauschanträge werden nach Wiederaufnahme der Berechnung des Nettoinventarwertes abgerechnetabge- rechnet. Der Anleger kann seinen Zeichnungs-, Rücknahme- bzw. Umtauschantrag bis zur Wiederaufnahme Wie- deraufnahme des Anteilshandels widerrufen. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Berechnung des Nettoinventarwertes auszusetzen (Sistierung des Fonds), sofern das gesetzlich vorgeschriebene Mindestnettovermögen unterschritten wird, oder sofern ein im Verhältnis zu den Kosten des Fonds ungenügendes Nettovermögen vorliegt. Zeichnungen und Rücknahmen welche durch die Sistierung nicht abgerechnet werden konnten, werden für den nächsten offiziell publizierten NAV vorgemerkt und mit diesem ausgeführt.

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Samples: Prospectus and Trust Agreement

Aussetzung der Berechnung des Nettoinventarwertes und der Ausgabe, der Rücknahme und des Umtausches von Anteilen. Die Verwaltungsgesellschaft kann die Berechnung des Nettoinventarwertes und/oder die AusgabeAus- gabe, die Rücknahme und den Umtausch von Anteilen des eines OGAW zeitweise aussetzen, sofern dies im Interesse der Anleger gerechtfertigt ist, insbesondere: a) 1. wenn ein Markt, welcher Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des Vermögens Vermö- gens des OGAW bildet, geschlossen ist oder wenn der Handel an einem solchen Markt beschränkt be- schränkt oder ausgesetzt ist; b) 2. bei politischen, wirtschaftlichen oder anderen Notfällen; oder c) 3. wenn wegen Beschränkungen der Übertragung von Vermögenswerten Geschäfte für den OGAW undurchführbar werden. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen zeitweili- gen Aussetzung der Ausgabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels Anlage- ziels beeinträchtigen könnten. Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiert. Daneben ist die Verwaltungsgesellschaft unter Wahrung der Interessen der Anleger berechtigt, erhebliche Rück- nahmen Rücknahmen erst zu tätigen, d.h. die Rücknahme zeitweilig auszusetzen, nachdem entsprechende Vermögenswerte des OGAW ohne Verzögerung unter Wahrung der Interessen der Anleger verkauft werden können. Solange die Rücknahme der Anteile ausgesetzt ist, werden keine neuen Anteile des OGAW ausgegebenaus- gegeben. Der Umtausch Umtäusche von Anteilen, deren Rückgabe vorübergehend eingeschränkt ist, ist sind nicht möglich. Die Verwaltungsgesellschaft achtet darauf, dass dem Fondsvermögen ausreichende flüssige Mittel zur Verfügung stehen, damit eine Rücknahme bzw. der Umtausch von Anteilen auf Antrag von Anlegern unter normalen Umständen unverzüglich erfolgen kann. Die Verwaltungsgesellschaft teilt die Aussetzung der Anteilsrücknahme und -auszahlung unverzüglich - auszahlung unver- züglich der FMA und in geeigneter Weise den Anlegern mit. Zeichnungs-, Rücknahme bzw. Umtauschanträge Um- tauschanträge werden nach Wiederaufnahme der Berechnung des Nettoinventarwertes abgerechnetabge- rechnet. Der Anleger kann seinen Zeichnungs-, Rücknahme- bzw. Umtauschantrag bis zur Wiederaufnahme Wie- deraufnahme des Anteilshandels widerrufen. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Berechnung des Nettoinventarwertes auszusetzen (Sistierung des Fonds), sofern das gesetzlich vorgeschriebene Mindestnettovermögen unterschritten wird, oder sofern ein im Verhältnis zu den Kosten des Fonds ungenügendes Nettovermögen vorliegt. Zeichnungen und Rücknahmen welche durch die Sistierung nicht abgerechnet werden konnten, werden für den nächsten offiziell publizierten NAV vorgemerkt und mit diesem ausgeführt.

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Samples: Treuhandvertrag

Aussetzung der Berechnung des Nettoinventarwertes und der Ausgabe, der Rücknahme und des Umtausches von Anteilen. Die Verwaltungsgesellschaft Der AIFM kann die Berechnung des Nettoinventarwertes und/oder die Ausgabe, die Rücknahme und den Umtausch von Anteilen des OGAW AIF zeitweise aussetzen, sofern dies im Interesse der Anleger gerechtfertigt ist, insbesondere: a) 1. wenn ein Markt, welcher Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des Vermögens des OGAW AIF bildet, geschlossen ist oder wenn der Handel an einem solchen Markt beschränkt oder ausgesetzt ist; b) 2. bei politischen, wirtschaftlichen oder anderen Notfällen; oder c) 3. wenn wegen Beschränkungen der Übertragung von Vermögenswerten Geschäfte für den OGAW AIF undurchführbar werden. Die Verwaltungsgesellschaft Der AIFM kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten. Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie die in den im Prospekt und Treuhandvertrag Fondsdokumenten genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiert. Daneben ist die Verwaltungsgesellschaft der AIFM unter Wahrung der Interessen der Anleger berechtigt, erhebliche Rück- nahmen Rücknahmen erst zu tätigen, d.h. die Rücknahme zeitweilig auszusetzen, nachdem entsprechende Vermögenswerte des OGAW AIF ohne Verzögerung unter Wahrung der Interessen der Anleger verkauft werden können. Solange die Rücknahme der Anteile ausgesetzt ist, werden keine neuen Anteile des OGAW AIF ausgegeben. Der Umtausch Umtauschen von Anteilen, deren Rückgabe vorübergehend eingeschränkt ist, ist nicht möglich. Die Verwaltungsgesellschaft Der AIFM achtet darauf, dass dem Fondsvermögen ausreichende flüssige Mittel zur Verfügung stehen, damit eine Rücknahme bzw. der Umtausch von Anteilen auf Antrag von Anlegern unter normalen Umständen unverzüglich erfolgen kann. Die Verwaltungsgesellschaft Der AIFM teilt die Aussetzung der Anteilsrücknahme und -auszahlung unverzüglich der FMA Liechtenstein und in geeigneter Weise den Anlegern mit. Zeichnungs-, Rücknahme bzw. Umtauschanträge werden nach Wiederaufnahme der Berechnung des Nettoinventarwertes abgerechnet. Der Anleger kann seinen Zeichnungs-Zeichnungs- , Rücknahme- bzw. Umtauschantrag bis zur Wiederaufnahme des Anteilshandels widerrufen. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Berechnung des Nettoinventarwertes auszusetzen (Sistierung des Fonds), sofern das gesetzlich vorgeschriebene Mindestnettovermögen unterschritten wird, oder sofern ein im Verhältnis zu den Kosten des Fonds ungenügendes Nettovermögen vorliegt. Zeichnungen und Rücknahmen welche durch die Sistierung nicht abgerechnet werden konnten, werden für den nächsten offiziell publizierten NAV vorgemerkt und mit diesem ausgeführt.

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Samples: Treuhandvertrag

Aussetzung der Berechnung des Nettoinventarwertes und der Ausgabe, der Rücknahme und des Umtausches von Anteilen. Die Verwaltungsgesellschaft kann die Berechnung des Nettoinventarwertes und/oder die Ausgabe, die Rücknahme und den Umtausch von Anteilen des OGAW eines Teilfonds zeitweise aussetzen, sofern dies im Interesse der Anleger gerechtfertigt ist, insbesondere: a) 1. wenn ein Markt, welcher Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des Vermögens des OGAW Teilfonds bildet, geschlossen ist oder wenn der Handel an einem solchen Markt beschränkt oder ausgesetzt ist; b) 2. bei politischen, wirtschaftlichen oder anderen Notfällen; oder c) 3. wenn wegen Beschränkungen der Übertragung von Vermögenswerten Geschäfte für den OGAW undurchführbar werden. Die Aussetzung der Berechnung des Nettovermögenswertes eines Teilfonds beeinträchtigt die Berechnung des Nettovermögenswertes der anderen Teilfonds nicht, wenn keine der oben angeführten Bedingungen auf die anderen Teilfonds zutreffen. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten. Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiert. Daneben ist die Verwaltungsgesellschaft unter Wahrung der Interessen der Anleger berechtigt, erhebliche Rück- nahmen Rücknahmen erst zu tätigen, d.h. die Rücknahme zeitweilig auszusetzen, nachdem entsprechende Vermögenswerte des OGAW jeweiligen Teilfonds ohne Verzögerung unter Wahrung der Interessen der Anleger verkauft werden können. Solange die Rücknahme der Anteile ausgesetzt ist, werden keine neuen Anteile des OGAW dieses Teilfonds ausgegeben. Der Umtausch Umtausche von Anteilen, deren Rückgabe vorübergehend eingeschränkt ist, ist sind nicht möglich. Die zeitweilige Aussetzung der Rücknahmen von Anteilen eines Teilfonds führt nicht zur zeitweiligen Einstellung der Rücknahme anderer Teilfonds, die von den betreffenden Ereignissen nicht berührt sind. Die Verwaltungsgesellschaft achtet darauf, dass dem Fondsvermögen jeweiligen Teilfondsvermögen ausreichende flüssige Mittel zur Verfügung stehen, damit eine Rücknahme bzw. der Umtausch von Anteilen auf Antrag von Anlegern unter normalen Umständen unverzüglich erfolgen kann. Die Verwaltungsgesellschaft teilt die Aussetzung der Anteilsrücknahme und -auszahlung unverzüglich der FMA und in geeigneter Weise den Anlegern mit. Zeichnungs-, Rücknahme bzw. Umtauschanträge werden nach Wiederaufnahme der Berechnung des Nettoinventarwertes abgerechnet. Der Anleger kann seinen Zeichnungs-, Rücknahme- bzw. Umtauschantrag bis zur Wiederaufnahme des Anteilshandels widerrufen. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Berechnung des Nettoinventarwertes auszusetzen (Sistierung des Fonds), sofern das gesetzlich vorgeschriebene Mindestnettovermögen unterschritten wird, oder sofern ein im Verhältnis zu den Kosten des Fonds ungenügendes Nettovermögen vorliegt. Zeichnungen und Rücknahmen welche durch die Sistierung nicht abgerechnet werden konnten, werden für den nächsten offiziell publizierten NAV vorgemerkt und mit diesem ausgeführt.

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Samples: Prospectus and Trust Agreement

Aussetzung der Berechnung des Nettoinventarwertes und der Ausgabe, der Rücknahme und des Umtausches von Anteilen. Die Verwaltungsgesellschaft kann die Berechnung des Nettoinventarwertes und/oder die Ausgabe, die Rücknahme und den Umtausch von Anteilen des OGAW zeitweise aussetzen, sofern dies im Interesse der Anleger gerechtfertigt ist, insbesondere: a) 1. wenn ein Markt, welcher Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des Vermögens des OGAW bildet, geschlossen ist oder wenn der Handel an einem solchen Markt beschränkt oder ausgesetzt ist; b) 2. bei politischen, wirtschaftlichen oder anderen Notfällen; oder c) 3. wenn wegen Beschränkungen der Übertragung von Vermögenswerten Geschäfte für den OGAW undurchführbar werden. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten. Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag Fondsvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiert. Daneben ist die Verwaltungsgesellschaft unter Wahrung der Interessen der Anleger berechtigt, erhebliche Rück- nahmen Rücknahmen erst zu tätigen, d.h. die Rücknahme zeitweilig auszusetzen, nachdem entsprechende Vermögenswerte des OGAW ohne Verzögerung unter Wahrung der Interessen der Anleger verkauft werden können. Solange die Rücknahme der Anteile ausgesetzt ist, werden keine neuen Anteile des OGAW ausgegeben. Der Umtausch von Anteilen, deren Rückgabe vorübergehend eingeschränkt ist, ist nicht möglich. Die Verwaltungsgesellschaft achtet darauf, dass dem Fondsvermögen ausreichende flüssige Mittel zur Verfügung stehen, damit eine Rücknahme bzw. der Umtausch von Anteilen auf Antrag von Anlegern unter normalen Umständen unverzüglich erfolgen kann. Die Verwaltungsgesellschaft teilt die Aussetzung der Anteilsrücknahme und -auszahlung unverzüglich der FMA und in geeigneter Weise den Anlegern mit. Zeichnungs-, Rücknahme bzw. Umtauschanträge werden nach Wiederaufnahme der Berechnung des Nettoinventarwertes abgerechnet. Der Anleger kann seinen Zeichnungs-, Rücknahme- bzw. Umtauschantrag bis zur Wiederaufnahme des Anteilshandels widerrufen. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Berechnung des Nettoinventarwertes auszusetzen (Sistierung des Fonds), sofern das gesetzlich vorgeschriebene Mindestnettovermögen unterschritten wird, oder sofern ein im Verhältnis zu den Kosten des Fonds ungenügendes Nettovermögen vorliegt. Zeichnungen und Rücknahmen welche durch die Sistierung nicht abgerechnet werden konnten, werden für den nächsten offiziell publizierten NAV vorgemerkt und mit diesem ausgeführt.

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Samples: Fondsvertrag

Aussetzung der Berechnung des Nettoinventarwertes und der Ausgabe, der Rücknahme und des Umtausches von Anteilen. Die Verwaltungsgesellschaft kann die Berechnung des Nettoinventarwertes und/oder die Ausgabe, die Rücknahme und den Umtausch von Anteilen des OGAW eines Teilfonds zeitweise aussetzen, sofern dies im Interesse der Anleger gerechtfertigt ist, insbesondere: a) 1. wenn ein Markt, welcher Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des Vermögens des OGAW Teilfonds bildet, geschlossen ist oder wenn der Handel an einem solchen Markt beschränkt oder ausgesetzt ist; b) 2. bei politischen, wirtschaftlichen oder anderen Notfällen; oder c) 3. wenn wegen Beschränkungen der Übertragung von Vermögenswerten Geschäfte für den OGAW undurchführbar werden. Die Aussetzung der Berechnung des Nettoinventarwertes eines Teilfonds beeinträchtigt die Berechnung des Nettoinventarwertes der anderen Teilfonds nicht, wenn keine der oben angeführten Bedingungen auf die anderen Teilfonds zutreffen. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten. Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiert. Daneben ist die Verwaltungsgesellschaft unter Wahrung der Interessen der Anleger berechtigt, erhebliche Rück- nahmen erst zu tätigen, d.h. die Rücknahme zeitweilig auszusetzen, nachdem entsprechende Vermögenswerte des OGAW jeweiligen Teilfonds ohne Verzögerung unter Wahrung der Interessen der Anleger verkauft werden können. Solange die Rücknahme der Anteile ausgesetzt ist, werden keine neuen Anteile des OGAW dieses Teilfonds ausgegeben. Der Umtausch von Anteilen, deren Rückgabe vorübergehend eingeschränkt ist, ist nicht möglich. Die zeitweilige Aussetzung der Rücknahme von Anteilen eines Teilfonds führt nicht zur zeitweiligen Einstellung der Rücknahme anderer Teilfonds, die von den betreffenden Ereignissen nicht berührt sind. Die Verwaltungsgesellschaft achtet darauf, dass dem Fondsvermögen jeweiligen Teilfondsvermögen ausreichende flüssige Mittel zur Verfügung stehen, damit eine Rücknahme bzw. der Umtausch von Anteilen auf Antrag von Anlegern unter normalen Umständen unverzüglich erfolgen kann. Die Verwaltungsgesellschaft teilt die Aussetzung der Anteilsrücknahme und -auszahlung unverzüglich der FMA und in geeigneter Weise den Anlegern mit. Zeichnungs-, Rücknahme bzw. Umtauschanträge werden nach Wiederaufnahme der Berechnung des Nettoinventarwertes abgerechnet. Der Anleger kann seinen Zeichnungs-, Rücknahme- bzw. Umtauschantrag bis zur Wiederaufnahme des Anteilshandels widerrufen. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Berechnung des Nettoinventarwertes auszusetzen (Sistierung des Fonds), sofern das gesetzlich vorgeschriebene Mindestnettovermögen unterschritten wird, oder sofern ein im Verhältnis zu den Kosten des Fonds ungenügendes Nettovermögen vorliegt. Zeichnungen und Rücknahmen welche durch die Sistierung nicht abgerechnet werden konnten, werden für den nächsten offiziell publizierten NAV vorgemerkt und mit diesem ausgeführt.

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Samples: Prospectus and Trust Agreement

Aussetzung der Berechnung des Nettoinventarwertes und der Ausgabe, der Rücknahme und des Umtausches von Anteilen. Die Verwaltungsgesellschaft kann die Berechnung des Nettoinventarwertes und/oder die Ausgabe, die Rücknahme Rücknah- me und den die Umtausch von Anteilen des OGAW eines Teilfonds zeitweise aussetzen, sofern dies im Interesse der Anleger gerechtfertigt ist, insbesondere: a1) wenn ein Markt, welcher Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des Vermögens des OGAW Teil- fonds bildet, geschlossen ist oder wenn der Handel an einem solchen Markt beschränkt oder ausgesetzt ist; b2) bei politischen, wirtschaftlichen oder anderen Notfällen; oder c3) wenn wegen Beschränkungen der Übertragung von Vermögenswerten Geschäfte für den OGAW undurchführbar undurch- führbar werden. Die Aussetzung der Berechnung des Nettovermögenswertes eines Teilfonds beeinträchtigt die Berechnung des Nettovermögenswertes der anderen Teilfonds nicht, wenn keine der oben angeführten Bedingungen auf die an- deren Teilfonds zutreffen. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten. Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes Nettoinven- tarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung Einstel- lung informiert. Daneben ist die Verwaltungsgesellschaft unter Wahrung der Interessen der Anleger berechtigt, erhebliche Rück- nahmen erst zu tätigen, d.h. die Rücknahme zeitweilig auszusetzen, nachdem entsprechende Vermögenswerte des OGAW jeweiligen Teilfonds ohne Verzögerung unter Wahrung der Interessen der Anleger verkauft werden können. Solange die Rücknahme der Anteile ausgesetzt ist, werden keine neuen Anteile des OGAW dieses Teilfonds ausgegeben. Der Umtausch Umtäusche von Anteilen, deren Rückgabe vorübergehend eingeschränkt ist, ist sind nicht möglich. Die zeitweilige Aussetzung der Rücknahmen von Anteilen eines Teilfonds führt nicht zur zeitweiligen Einstellung der Rücknahme anderer Teilfonds, die von den betreffenden Ereignissen nicht berührt sind. Die Verwaltungsgesellschaft achtet darauf, dass dem Fondsvermögen jeweiligen Teilfondsvermögen ausreichende flüssige Mittel zur Verfügung stehen, damit eine Rücknahme bzw. der Umtausch von Anteilen auf Antrag von Anlegern unter normalen Umständen unverzüglich erfolgen kann. Die Verwaltungsgesellschaft teilt die Aussetzung der Anteilsrücknahme und -auszahlung - auszahlung unverzüglich der FMA und in geeigneter Weise den Anlegern mit. Zeichnungs-, Rücknahme bzw. Umtauschanträge werden nach Wiederaufnahme Wie- deraufnahme der Berechnung des Nettoinventarwertes abgerechnet. Der Anleger kann seinen Zeichnungs-, Rücknahme- bzw. Umtauschantrag bis zur Wiederaufnahme des Anteilshandels widerrufen. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Berechnung des Nettoinventarwertes auszusetzen (Sistierung des Fonds), sofern das gesetzlich vorgeschriebene Mindestnettovermögen unterschritten wird, oder sofern ein im Verhältnis zu den Kosten des Fonds ungenügendes Nettovermögen vorliegt. Zeichnungen Zeichnun- gen und Rücknahmen welche durch die Sistierung nicht abgerechnet werden konnten, werden für den nächsten offiziell publizierten NAV vorgemerkt und mit diesem ausgeführt.

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Samples: Treuhandvertrag

Aussetzung der Berechnung des Nettoinventarwertes und der Ausgabe, der Rücknahme und des Umtausches von Anteilen. Die Verwaltungsgesellschaft kann die Berechnung des Nettoinventarwertes und/oder die Ausgabe, die Rücknahme und den Umtausch von Anteilen des OGAW jeweiligen Teilfonds zeitweise aussetzen, sofern dies im Interesse der Anleger gerechtfertigt ist, insbesondere: a) 1. wenn ein Markt, welcher Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des Vermögens des OGAW jeweiligen Teilfonds bildet, geschlossen ist oder wenn der Handel an einem solchen Markt beschränkt oder ausgesetzt ist; b) 2. bei politischen, wirtschaftlichen oder anderen Notfällen; oder c) 3. wenn wegen Beschränkungen der Übertragung von Vermögenswerten Geschäfte für den OGAW jewei- ligen Teilfonds undurchführbar werden. Die Aussetzung der Berechnung des Nettoinventarwertes eines Teilfonds beeinträchtigt die Berech- nung des Nettoinventarwertes der anderen Teilfonds nicht, wenn keine der oben angeführten Be- dingungen auf die anderen Teilfonds zutreffen. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen beein- trächtigen könnten. Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag Treuhand- vertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, Email oder VergleichbaresVergleich- bares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiert. Daneben ist die Verwaltungsgesellschaft unter Wahrung der Interessen der Anleger berechtigt, erhebliche Rück- nahmen er- hebliche Rücknahmen erst zu tätigen, d.h. die Rücknahme zeitweilig auszusetzen, nachdem entsprechende entspre- chende Vermögenswerte des OGAW jeweiligen Teilfonds ohne Verzögerung unter Wahrung der Interessen der Anleger verkauft werden können. Solange die Rücknahme der Anteile ausgesetzt ist, werden keine neuen Anteile des OGAW ausgegebendieses Teilfonds aus- gegeben. Der Umtausch von Anteilen, deren Rückgabe vorübergehend eingeschränkt ist, ist nicht möglich. Die zeitweilige Aussetzung der Rücknahme von Anteilen eines Teilfonds führt nicht zur zeit- weiligen Einstellung der Rücknahme von Anteilen eines anderen Teilfonds, die von den betreffenden Erreignissen nicht berührt sind. Die Verwaltungsgesellschaft achtet darauf, dass dem Fondsvermögen jeweiligen Teilfonds ausreichende flüssige Mittel Mit- tel zur Verfügung stehen, damit eine Rücknahme bzw. der Umtausch von Anteilen auf Antrag von Anlegern unter normalen Umständen unverzüglich erfolgen kann. Die Verwaltungsgesellschaft teilt die Aussetzung der Anteilsrücknahme und -auszahlung unverzüglich unverzüg- lich der FMA und in geeigneter Weise den Anlegern mit. Zeichnungs-, Rücknahme bzw. Umtauschanträge Umtauschan- träge werden nach Wiederaufnahme der Berechnung des Nettoinventarwertes abgerechnet. Der Anleger kann seinen Zeichnungs-, Rücknahme- bzw. Umtauschantrag bis zur Wiederaufnahme des Anteilshandels widerrufen. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Berechnung des Nettoinventarwertes auszusetzen (Sistierung des Fonds), sofern das gesetzlich vorgeschriebene Mindestnettovermögen unterschritten wird, oder sofern ein im Verhältnis zu den Kosten des Fonds ungenügendes Nettovermögen vorliegt. Zeichnungen und Rücknahmen welche durch die Sistierung nicht abgerechnet werden konnten, werden für den nächsten offiziell publizierten NAV vorgemerkt und mit diesem ausgeführt.

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Samples: Prospectus and Trust Agreement

Aussetzung der Berechnung des Nettoinventarwertes und der Ausgabe, der Rücknahme und des Umtausches von Anteilen. Die Verwaltungsgesellschaft kann die Berechnung des Nettoinventarwertes und/oder die Ausgabe, die Rücknahme und den Umtausch von Anteilen des OGAW eines Teilfonds zeitweise aussetzen, sofern dies im Interesse Inte- resse der Anleger gerechtfertigt ist, insbesondere: a) wenn ein Markt, welcher Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des Vermögens des OGAW Teilfonds bildet, unerwartet geschlossen ist oder wenn der Handel an einem solchen Markt beschränkt be- schränkt oder ausgesetzt ist; b) bei politischen, wirtschaftlichen oder anderen Notfällen; oder c) wenn wegen Beschränkungen der Übertragung von Vermögenswerten Geschäfte für den OGAW undurchführbar werden. Die Aussetzung der Berechnung des Nettoinventarwertes eines Teilfonds beeinträchtigt die Berech- nung des Nettoinventarwertes der anderen Teilfonds nicht, wenn keine der oben angeführten Bedin- gungen auf die anderen Teilfonds zutreffen. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung Aus- setzung der Ausgabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen beeinträchti- gen könnten. Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes Net- toinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger An- leger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern dauerhafter Datenträger (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiert. Daneben ist die Verwaltungsgesellschaft unter Wahrung der Interessen der Anleger berechtigt, erhebliche Rück- nahmen erheb- liche Rücknahmen erst zu tätigen, d.h. die Rücknahme zeitweilig auszusetzen, nachdem entsprechende entspre- chende Vermögenswerte des OGAW jeweiligen Teilfonds ohne Verzögerung unter Wahrung der Interessen der Anleger verkauft werden können. Solange die Rücknahme der Anteile ausgesetzt ist, werden keine neuen Anteile des OGAW ausgegebendieses Teilfonds ausge- geben. Der Umtausch von Anteilen, deren Rückgabe vorübergehend eingeschränkt ist, ist nicht möglichmög- lich. Die zeitweilige Aussetzung der Rücknahme von Anteilen eines Teilfonds führt nicht zur zeitweili- gen Einstellung der Rücknahme anderer Teilfonds, die von den betreffenden Ereignissen nicht berührt sind. Die Verwaltungsgesellschaft achtet darauf, dass dem Fondsvermögen jeweiligen Teilfondsvermögen ausreichende flüssige flüs- sige Mittel zur Verfügung stehen, damit eine Rücknahme bzw. der Umtausch von Anteilen auf Antrag von Anlegern unter normalen Umständen unverzüglich erfolgen kann. Die Verwaltungsgesellschaft teilt die Aussetzung der Anteilsrücknahme und -auszahlung unverzüglich der FMA und in geeigneter Weise den Anlegern mit. Zeichnungs-, Rücknahme bzw. Umtauschanträge werden nach Wiederaufnahme der Berechnung des Nettoinventarwertes abgerechnet. Der Anleger kann seinen Zeichnungs-, Rücknahme- bzw. Umtauschantrag bis zur Wiederaufnahme des Anteilshandels Anteilshan- dels widerrufen. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Berechnung des Nettoinventarwertes auszusetzen (Sistierung des Fonds), sofern das gesetzlich vorgeschriebene Mindestnettovermögen unterschritten wird, oder sofern ein im Verhältnis zu den Kosten des Fonds ungenügendes Nettovermögen vorliegt. Zeichnungen und Rücknahmen welche durch die Sistierung nicht abgerechnet werden konnten, werden für den nächsten offiziell publizierten NAV vorgemerkt und mit diesem ausgeführt.

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Samples: Treuhandvertrag

Aussetzung der Berechnung des Nettoinventarwertes und der Ausgabe, der Rücknahme und des Umtausches von Anteilen. Die Verwaltungsgesellschaft kann die Berechnung des Nettoinventarwertes und/oder die Ausgabe, die Rücknahme und den Umtausch von Anteilen des OGAW zeitweise aussetzen, sofern dies im Interesse der Anleger gerechtfertigt ist, insbesondere: a) wenn ein Markt, welcher Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des Vermögens des OGAW bildet, geschlossen ist oder wenn der Handel an einem solchen Markt beschränkt oder ausgesetzt ist; b) bei politischen, wirtschaftlichen oder anderen Notfällen; oder c) wenn wegen Beschränkungen der Übertragung von Vermögenswerten Geschäfte für den OGAW undurchführbar werden. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten. Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiert. Daneben ist die Verwaltungsgesellschaft unter Wahrung der Interessen der Anleger berechtigt, erhebliche Rück- nahmen erst zu tätigen, d.h. die Rücknahme zeitweilig auszusetzen, nachdem entsprechende Vermögenswerte des OGAW ohne Verzögerung unter Wahrung der Interessen der Anleger verkauft werden können. Solange die Rücknahme der Anteile ausgesetzt ist, werden keine neuen Anteile des OGAW ausgegeben. Der Umtausch von Anteilen, deren Rückgabe vorübergehend eingeschränkt ist, ist nicht möglich. Die Verwaltungsgesellschaft achtet darauf, dass dem Fondsvermögen ausreichende flüssige Mittel zur Verfügung stehen, damit eine Rücknahme bzw. der Umtausch von Anteilen auf Antrag von Anlegern unter normalen Umständen unverzüglich erfolgen kann. Die Verwaltungsgesellschaft teilt die Aussetzung der Anteilsrücknahme und -auszahlung unverzüglich der FMA und in geeigneter Weise den Anlegern mit. Zeichnungs-, Rücknahme bzw. Umtauschanträge werden nach Wiederaufnahme der Berechnung des Nettoinventarwertes abgerechnet. Der Anleger kann seinen Zeichnungs-, Rücknahme- bzw. Umtauschantrag bis zur Wiederaufnahme des Anteilshandels widerrufen. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Berechnung des Nettoinventarwertes auszusetzen (Sistierung des FondsOGAW), sofern das gesetzlich vorgeschriebene Mindestnettovermögen unterschritten wird, oder sofern ein im Verhältnis zu den Kosten des Fonds OGAW ungenügendes Nettovermögen vorliegt. Zeichnungen und Rücknahmen welche durch die Sistierung nicht abgerechnet werden konnten, werden für den nächsten offiziell publizierten NAV vorgemerkt und mit diesem ausgeführt.

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Samples: Treuhandvertrag

Aussetzung der Berechnung des Nettoinventarwertes und der Ausgabe, der Rücknahme und des Umtausches von Anteilen. Die Verwaltungsgesellschaft kann die Berechnung des Nettoinventarwertes und/oder die Ausgabe, die Rücknahme und den Umtausch von Anteilen des eines OGAW zeitweise aussetzen, sofern dies im Interesse der Anleger gerechtfertigt ist, insbesondere: a1) wenn ein Markt, welcher Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des Vermögens des OGAW bildet, geschlossen ist oder wenn der Handel an einem solchen Markt beschränkt oder ausgesetzt ist; b2) bei politischen, wirtschaftlichen oder anderen Notfällen; oder c3) wenn wegen Beschränkungen der Übertragung von Vermögenswerten Geschäfte für den OGAW undurchführbar werden. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten. Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiert. Daneben ist die Verwaltungsgesellschaft unter Wahrung der Interessen der Anleger berechtigt, erhebliche Rück- nahmen Rücknahmen erst zu tätigen, d.h. die Rücknahme zeitweilig auszusetzen, nachdem entsprechende Vermögenswerte des OGAW ohne Verzögerung unter Wahrung der Interessen der Anleger verkauft werden können. Solange die Rücknahme der Anteile ausgesetzt ist, werden keine neuen Anteile des OGAW ausgegeben. Der Umtausch Umtäusche von Anteilen, deren Rückgabe vorübergehend eingeschränkt ist, ist sind nicht möglich. Die Verwaltungsgesellschaft achtet darauf, dass dem Fondsvermögen ausreichende flüssige Mittel zur Verfügung stehen, damit eine Rücknahme bzw. der Umtausch von Anteilen auf Antrag von Anlegern unter normalen Umständen unverzüglich erfolgen kann. Die Verwaltungsgesellschaft teilt die Aussetzung der Anteilsrücknahme und -auszahlung - auszahlung unverzüglich der FMA und in geeigneter Weise den Anlegern mit. Zeichnungs-, Rücknahme bzw. Umtauschanträge werden nach Wiederaufnahme der Berechnung des Nettoinventarwertes abgerechnet. Der Anleger kann seinen Zeichnungs-, Rücknahme- bzw. Umtauschantrag bis zur Wiederaufnahme des Anteilshandels widerrufen. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Berechnung des Nettoinventarwertes auszusetzen (Sistierung des FondsOGAW), sofern das gesetzlich vorgeschriebene Mindestnettovermögen unterschritten wird, oder sofern ein im Verhältnis zu den Kosten des Fonds OGAW ungenügendes Nettovermögen vorliegt. Zeichnungen und Rücknahmen welche durch die Sistierung nicht abgerechnet werden konnten, werden für den nächsten offiziell publizierten NAV vorgemerkt und mit diesem ausgeführt.

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Samples: Treuhandvertrag

Aussetzung der Berechnung des Nettoinventarwertes und der Ausgabe, der Rücknahme und des Umtausches von Anteilen. Die Verwaltungsgesellschaft kann die Berechnung des Nettoinventarwertes und/oder die Ausgabe, die Rücknahme und den Umtausch von Anteilen des OGAW eines Teilfonds zeitweise aussetzen, sofern dies im Interesse Inte- resse der Anleger gerechtfertigt ist, insbesondere: a) wenn ein Markt, welcher Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des Vermögens des OGAW Teilfonds bildet, geschlossen ist oder wenn der Handel an einem solchen Markt beschränkt oder ausgesetzt ist; b) bei politischen, wirtschaftlichen oder anderen Notfällen; oder c) wenn wegen Beschränkungen der Übertragung von Vermögenswerten Geschäfte für den OGAW undurchführbar werden. Die Aussetzung der Berechnung des Nettovermögenswertes eines Teilfonds beeinträchtigt die Berech- nung des Nettovermögenswertes der anderen Teilfonds nicht, wenn keine der oben angeführten Bedin- gungen auf die anderen Teilfonds zutreffen. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung Aus- setzung der Ausgabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen beeinträchti- gen könnten. Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes Net- toinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger An- leger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern dauerhafter Datenträger (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiert. Daneben ist die Verwaltungsgesellschaft unter Wahrung der Interessen der Anleger berechtigt, erhebliche Rück- nahmen erheb- liche Rücknahmen erst zu tätigen, d.h. die Rücknahme zeitweilig auszusetzen, nachdem entsprechende entspre- chende Vermögenswerte des OGAW jeweiligen Teilfonds ohne Verzögerung unter Wahrung der Interessen der Anleger verkauft werden können. Solange die Rücknahme der Anteile ausgesetzt ist, werden keine neuen Anteile des OGAW ausgegebendieses Teilfonds ausge- geben. Der Umtausch Umtausche von Anteilen, deren Rückgabe vorübergehend eingeschränkt ist, ist sind nicht möglich. Die zeitweilige Aussetzung der Rücknahmen von Anteilen eines Teilfonds führt nicht zur zeitweiligen Einstellung der Rücknahme anderer Teilfonds, die von den betreffenden Ereignissen nicht berührt sind. Die Verwaltungsgesellschaft achtet darauf, dass dem Fondsvermögen jeweiligen Teilfondsvermögen ausreichende flüssige flüs- sige Mittel zur Verfügung stehen, damit eine Rücknahme bzw. der Umtausch von Anteilen auf Antrag von Anlegern unter normalen Umständen unverzüglich erfolgen kann. Die Verwaltungsgesellschaft teilt die Aussetzung der Anteilsrücknahme und -auszahlung - auszahlung unverzüglich der FMA und in geeigneter Weise den Anlegern mit. Zeichnungs-, Rücknahme bzw. Umtauschanträge werden nach Wiederaufnahme der Berechnung des Nettoinventarwertes abgerechnet. Der Anleger kann seinen Zeichnungs-, Rücknahme- bzw. Umtauschantrag bis zur Wiederaufnahme des Anteilshandels Anteilshan- dels widerrufen. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Berechnung des Nettoinventarwertes auszusetzen (Sistierung des Fonds), sofern das gesetzlich vorgeschriebene Mindestnettovermögen unterschritten wird, oder sofern ein im Verhältnis zu den Kosten des Fonds ungenügendes Nettovermögen vorliegt. Zeichnungen und Rücknahmen welche durch die Sistierung nicht abgerechnet werden konnten, werden für den nächsten offiziell publizierten NAV vorgemerkt und mit diesem ausgeführt.

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Aussetzung der Berechnung des Nettoinventarwertes und der Ausgabe, der Rücknahme und des Umtausches von Anteilen. Die Verwaltungsgesellschaft kann die Berechnung des Nettoinventarwertes und/oder die Ausgabe, die Rücknahme und den Umtausch von Anteilen des OGAW zeitweise aussetzen, sofern dies im Interesse In- teresse der Anleger gerechtfertigt ist, insbesondere: a) 1. wenn ein Markt, welcher Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des Vermögens des OGAW bildet, geschlossen ist oder wenn der Handel an einem solchen Markt beschränkt oder ausgesetzt ist; b) 2. bei politischen, wirtschaftlichen oder anderen Notfällen; oder c) 3. wenn wegen Beschränkungen der Übertragung von Vermögenswerten Geschäfte für den OGAW undurchführbar werden. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen be- einträchtigen könnten. Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag Treu- handvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, Email oder VergleichbaresVer- gleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiert. Daneben ist die Verwaltungsgesellschaft unter Wahrung der Interessen der Anleger berechtigt, erhebliche Rück- nahmen er- hebliche Rücknahmen erst zu tätigen, d.h. die Rücknahme zeitweilig auszusetzen, nachdem entsprechende ent- sprechende Vermögenswerte des OGAW ohne Verzögerung unter Wahrung der Interessen der Anleger An- leger verkauft werden können. Solange die Rücknahme der Anteile ausgesetzt ist, werden keine neuen Anteile des OGAW ausgegebenausge- geben. Der Umtausch von Anteilen, deren Rückgabe vorübergehend eingeschränkt ist, ist nicht möglich. Die Verwaltungsgesellschaft achtet darauf, dass dem Fondsvermögen ausreichende flüssige Mittel zur Verfügung stehen, damit eine Rücknahme bzw. der Umtausch von Anteilen auf Antrag von Anlegern An- legern unter normalen Umständen unverzüglich erfolgen kann. Die Verwaltungsgesellschaft teilt die Aussetzung der Anteilsrücknahme und -auszahlung unverzüglich unverzüg- lich der FMA und in geeigneter Weise den Anlegern mit. Zeichnungs-, Rücknahme bzw. Umtauschanträge Um- tauschanträge werden nach Wiederaufnahme der Berechnung des Nettoinventarwertes abgerechnetabge- rechnet. Der Anleger kann seinen Zeichnungs-, Rücknahme- bzw. Umtauschantrag bis zur Wiederaufnahme Wieder- aufnahme des Anteilshandels widerrufen. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Berechnung des Nettoinventarwertes auszusetzen (Sistierung des Fonds), sofern das gesetzlich vorgeschriebene Mindestnettovermögen unterschritten wird, oder sofern ein im Verhältnis zu den Kosten des Fonds ungenügendes Nettovermögen vorliegt. Zeichnungen und Rücknahmen welche durch die Sistierung nicht abgerechnet werden konnten, werden für den nächsten offiziell publizierten NAV vorgemerkt und mit diesem ausgeführt.

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Samples: Treuhandvertrag

Aussetzung der Berechnung des Nettoinventarwertes und der Ausgabe, der Rücknahme und des Umtausches von Anteilen. Die Verwaltungsgesellschaft kann die Berechnung des Nettoinventarwertes und/oder die Ausgabe, die Rücknahme Rücknah- me und den Umtausch von Anteilen des OGAW eines Teilfonds zeitweise aussetzen, sofern dies im Interesse der Anleger gerechtfertigt ist, insbesondere: a) wenn ein Markt, welcher Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des Vermögens des OGAW Teil- fonds bildet, geschlossen ist oder wenn der Handel an einem solchen Markt beschränkt oder ausgesetzt ist; b) bei politischen, wirtschaftlichen oder anderen Notfällen; oder c) wenn wegen Beschränkungen der Übertragung von Vermögenswerten Geschäfte für den OGAW undurchführbar undurch- führbar werden. Die Aussetzung der Berechnung des Nettoinventarwertes eines Teilfonds beeinträchtigt die Berechnung des Nettoinventarwertes der anderen Teilfonds nicht, wenn keine der oben angeführten Bedingungen auf die anderen Teilfonds zutreffen. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten. Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes Nettoinven- tarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung Einstel- lung informiert. Daneben ist die Verwaltungsgesellschaft unter Wahrung der Interessen der Anleger berechtigt, erhebliche Rück- nahmen erst zu tätigen, d.h. die Rücknahme zeitweilig auszusetzen, nachdem entsprechende Vermögenswerte des OGAW jeweiligen Teilfonds ohne Verzögerung unter Wahrung der Interessen der Anleger verkauft werden können. Solange die Rücknahme der Anteile ausgesetzt ist, werden keine neuen Anteile des OGAW dieses Teilfonds ausgegeben. Der Umtausch von Anteilen, deren Rückgabe vorübergehend eingeschränkt ist, ist nicht möglich. Die zeitweilige Aussetzung der Rücknahme von Anteilen eines Teilfonds führt nicht zur zeitweiligen Einstellung der Rücknahme anderer Teilfonds, die von den betreffenden Ereignissen nicht berührt sind. Die Verwaltungsgesellschaft achtet darauf, dass dem Fondsvermögen jeweiligen Teilfondsvermögen ausreichende flüssige Mittel zur Verfügung stehen, damit eine Rücknahme bzw. der Umtausch von Anteilen auf Antrag von Anlegern unter normalen Umständen unverzüglich erfolgen kann. Die Verwaltungsgesellschaft teilt die Aussetzung der Anteilsrücknahme und -auszahlung unverzüglich der FMA und in geeigneter Weise den Anlegern mit. Zeichnungs-, Rücknahme bzw. Umtauschanträge werden nach Wiederaufnahme Wie- deraufnahme der Berechnung des Nettoinventarwertes abgerechnet. Der Anleger kann seinen Zeichnungs-, Rücknahme- bzw. Umtauschantrag bis zur Wiederaufnahme des Anteilshandels widerrufen. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Berechnung des Nettoinventarwertes auszusetzen (Sistierung des Fonds), sofern das gesetzlich vorgeschriebene Mindestnettovermögen unterschritten wird, oder sofern ein im Verhältnis zu den Kosten des Fonds ungenügendes Nettovermögen vorliegt. Zeichnungen Zeichnun- gen und Rücknahmen welche durch die Sistierung nicht abgerechnet werden konnten, werden für den nächsten offiziell publizierten NAV vorgemerkt und mit diesem ausgeführt.

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Samples: Treuhandvertrag