Aussetzung des Vertrags Musterklauseln

Aussetzung des Vertrags. Wenn der Versicherungsnehmer die Aussetzung des Vertrags beantragt, muss er eine Anfrage an die Gesellschaft senden, wobei die Modalitäten gemäß Art. 10.23 „“ befolgt werden müssen Der Antrag auf Aussetzung kann in freier Form erfolgen; lediglich zur Erleichterung des Versicherungsnehmers stellt die Gesellschaft ein Formular zur Verfügung, das: • angefordert werden kann durch einen Anruf beim Kundendienst unter der Nummer 00.00.000.000 von 8.30 bis 19.30 Uhr von Montag bis Samstag, oder • auf der Website xxx.xxxxxx-xxxxxxx.xx im Abschnitt 'Dokumente' heruntergeladen werden kann. • ab 24.00 Uhr des im Antrag auf Aussetzung angegebenen Datums, wenn seitens des Versicherungsnehmers bei der Gesellschaft bis zum selben Datum eine entsprechende Mitteilung eingeht; • ab 24.00 Uhr des Tages der Absendung, wenn der Antrag zu einem späteren als dem im Antrag angegebenen Zeitpunkt bei der Gesellschaft eingeht. Spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten der Aussetzung, muss der Versicherungsnehmer der Gesellschaft den Versicherungsschein und den Auslandsschutzbrief, der sich gegebenenfalls in seinem Besitz befindet, im Original zusenden. Falls im Vertrag die Aufteilung der Prämie auf Raten vereinbart wurde, verzichtet die Gesellschaft auf die folgende Rate. Falls der Vertrag eine halbjährliche Ratenzahlung vorsieht und der Versicherungsnehmer die erste Rate mit Kreditkarte bezahlt hat, muss der Antrag auf Aussetzung, um die Belastung der zweiten Rate zu vermeiden, mindestens 15 Tage vor deren Fälligkeit eintreffen. Anderenfalls belastet die Gesellschaft die geschuldete Prämie 10 Tage vor Fälligkeit der Rate. Im Falle des Diebstahls des Fahrzeugs ist keine Aussetzung vorgesehen, da sich daraus die Auflösung des Vertrags ergibt. Wenn der Versicherungsnehmer nach Ablauf von 12 Monaten nach der Aussetzung nicht die Reaktivierung des Versicherungsschutzes beantragt, wird der Vertrag aufgelöst und die nicht genutzte Prämie verbleibt bei der Gesellschaft. Die Gesellschaft erstattet die bezahlte und nicht genutzte Prämie nur für den Fall des nachgewiesenen Verkaufs, der Verschrottung oder der Einstellung der Verwendung im Straßenverkehr (Art. 103 der Straßenverkehrsordnung) im Zeitraum der Aussetzung. ZURICH CONNECT AUTO.CGA - Fassung 04.2020 - Seite 76 von 107 Der Vertrag kann nur ein Mal während seiner Laufzeit ausgesetzt werden. Folglich ist es nicht möglich, den nach der Reaktivierung ausgestellten Vertrag erneut auszusetzen. Die Gesellschaft stellt einen ordnun...
Aussetzung des Vertrags. Ohne Präjudiz für die anderen Rechte ist Fenner Dunlop B.V. berechtigt, die eigenen vertraglichen Pflichten (einschließlich der Lieferfristen) auszusetzen, wenn der Kunde eine oder mehrere seiner vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, oder wenn ein Fall von Höherer Gewalt vorliegt. Wenn Fenner Dunlop B.V. sich auf das Recht beruft, die eigenen Leistungen auszusetzen, ist Fenner Dunlop B.V. berechtigt, dem Kunden eine abschließende Frist zur Wiederinkraftsetzung des Vertrags aufzugeben, nach deren Ablauf Fenner Dunlop B.V. das Recht hat, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen, ohne dass Fenner Dunlop B.V. daraus eine Verpflichtung zum Schadenersatz erwächst, und ohne Präjudiz für die anderen Rechte von Fenner Dunlop B.V.
Aussetzung des Vertrags. Wenn der Versicherungsnehmer die Aussetzung des Vertrags beantragt, muss er eine Anfrage an die Gesellschaft senden, wobei die Modalitäten gemäß Art. 8.21 „Mitteilungen“ befolgt werden müssen. Der Antrag auf Aussetzung kann in freier Form erfolgen; lediglich zur Erleichterung des Versicherungsnehmers stellt die Gesellschaft ein Formular zur Verfügung, das: • angefordert werden kann durch einen Anruf beim Kundendienst unter der Nummer 00.00.000.000 von 8.30 bis 19.30 Uhr von Montag bis Samstag, oder • auf der Website Error! Hyperlink reference not valid. im Abschnitt „Dokumente“ heruntergeladen werden kann. • ab 24.00 Uhr des im Antrag auf Aussetzung angegebenen Datums, wenn seitens des Versicherungsnehmers bei der Gesellschaft bis zum selben Datum eine entsprechende Mitteilung eingeht; • ab 24.00 Uhr des Tages der Absendung, wenn der Antrag an die Gesellschaft zu einem späteren als dem im Antrag angegebenen Zeitpunkt versandt wird. Im Falle des Diebstahls des Fahrzeugs ist keine Aussetzung vorgesehen, da sich daraus die Auflösung des Vertrags ergibt. Wenn der Versicherungsnehmer nach Ablauf von 12 Monaten nach der Aussetzung nicht die Reaktivierung der Garantie beantragt, wird der Vertrag aufgelöst und die nicht genutzte Prämie verbleibt bei der Gesellschaft. Die Gesellschaft erstattet die bezahlte und nicht genutzte Prämie nur für den Fall des nachgewiesenen Verkaufs, der Verschrottung oder der Einstellung der Verwendung im Straßenverkehr (Art. 103 der Straßenverkehrsordnung) im Zeitraum der Aussetzung.
Aussetzung des Vertrags. Unbeschadet des Rechts der Kommission zur Kündigung des Vertrags kann sie jederzeit ohne Angabe von Gründen die Ausführung des Vertrags, der laufenden Aufträge oder der Einzelverträge ganz oder teilweise unterbrechen. Die Aussetzung wird an dem Tag wirksam, an dem der Auftragnehmer die per Einschreiben mit Rückschein bzw. auf gleichwertige Art versandte Mitteilung erhält bzw. zu einem späteren in der Mitteilung genannten Zeitpunkt. Die Kommission kann den Auftragnehmer jederzeit auffordern, die ruhenden Arbeiten wieder aufzunehmen. Der Auftragnehmer kann aus der Unterbrechung des Vertrags bzw. eines Teils des Vertrags, eines Auftrags oder eines Einzelvertrags keine Schadensersatzansprüche herleiten.
Aussetzung des Vertrags. Wir behalten uns vor, die Verfügbarkeit des Einlöse-Shops und/oder die Auslieferung bereits bestellter Produkte vorübergehend auszusetzen bzw. zu unterbrechen, um a) technische Probleme zu beheben oder kleinere technische Änderungen vorzunehmen, b) das Produkt an die Änderungen der einschlägigen Gesetze und behördlichen Anforderungen anzupassen und c) sonstige Änderungen am Produkt vorzunehmen.
Aussetzung des Vertrags. 11.3.1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Ausführung der nach diesem EPK geschuldeten Leis- tungen zu verweigern, solange nicht sämtliche Ansprüche und Forderungen des Auftragnehmer ge- gen den Auftraggeber aus diesem Vertrag, insbesondere aber auch solche aus dem Vertrag Nr. W- 04325-V03 erfüllt sind. Aufgrund von Aussetzungen resultierende Ausfallzeiten gelten bei der Berech- nung der Jahresverfügbarkeit gemäß § 6 als verfügbar. Kosten für die Beseitigung etwaiger aus der Aussetzung entstandener Schäden trägt der Auftraggeber. 11.3.2. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängel- rügen und Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Auftraggeber nur aufgrund solcher Gegenansprüche berechtigt, die aus demselben Vertragsverhältnis stammen.

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  • Umzug / Übertragung des Vertrags 10.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Marktlokations-ID in Textform mitzuteilen. 10.2. Die EWS wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat. 10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot. 10.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der EWS zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle bleiben unberührt. 10.5. Die EWS ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührt.

  • Übertragung des Vertrages Die Vertragspartner sind berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem jeweils anderen Vertragspartner rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der andere Vertragspartner das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der andere Vertragspartner vom übertragenden Vertragspartner in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes oder in Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 EnWG, bleiben von dieser Ziffer unberührt.

  • Vorzeitige Vertragsauflösung (1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder –gegenstandes kann das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. (2) Gibt das Unternehmen das Revier auf, so ist es ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.

  • Änderungen des Vertrages Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie allen rechtserheblichen Erklärungen bedürfen der Schriftform.

  • Beendigung des Vertragsverhältnisses Der Vertrag kann im beiderseitigen Einvernehmen oder durch Kündigung eines Vertragspartners beendet werden. Im Übrigen endet das Vertragsverhältnis mit dem Tod der Bewohnerin/des Bewohners.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

  • Beendigung des Vertrags (1) Der Vertrag endet mit Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung. (2) Der Vertrag kann – wenn und soweit er einen Dienstvertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB darstellt – von jedem Vertragspartner außerordentlich gekündigt werden, es sei denn, es handelt sich um ein Dienstverhältnis mit festen Bezügen, § 627 Abs. 1 BGB; die Kündigung hat in Textform zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer Vereinbarung, die zwischen Steuerberater und Auftraggeber auszuhandeln ist. (3) Bei Kündigung des Vertrags durch den Steuerberater sind zur Vermeidung von Rechtsnachteilen des Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen durch den Steuerberater vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z. B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf). (4) Der Steuerberater ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält oder erhalten hat und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Außerdem ist der Steuerberater verpflichtet, dem Auftraggeber auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen. (5) Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber dem Steuerberater die beim Auftraggeber zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. sie von der Festplatte zu löschen. (6) Nach Beendigung des Auftragsverhältnisses sind die Unterlagen beim Steuerberater abzuholen. (7) Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch des Steuerberaters nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer gesonderten Vereinbarung in Textform.

  • Kündigung des Vertrags G.7.5 Im Falle der Veräußerung können der Erwerber nach G.2.5 und G.2.6 oder wir nach G.3.7 den Vertrag kündigen. Dann können wir den Beitrag nur von Ihnen verlangen.

  • Laufzeit des Vertrags Den vereinbarten Vertragsbeginn finden Sie in den beigefügten Allgemeinen Vertragsdaten. Dort ist auch der vereinbarte Ablauf der Versicherung angegeben.

  • Kündigung des Vertrages Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahr- schule nur aus wichtigem Grund ge- kündigt werden: Ein wichtiger Grund liegt insbesonde- re vor, wenn der Fahrschüler a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluß mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht, b) den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprü- fung nach jeweils zweimaliger Wie- derholung nicht bestanden hat, c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt. Eine Kündigung des Ausbildungsver- trages ist nur wirksam, wenn sie in Textform erfolgt,