Ausstellungen. 1. Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein Land versandt, bei dem es sich nicht um eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, handelt, und nach der Ausstellung zur Einfuhr ins Vereinigte Königreich oder in die Schweiz verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen dieses Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, (a) dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus dem Vereinigten Königreich oder aus der Schweiz in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat; (b) dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz verkauft oder überlassen hat; (c) dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind; und (d) dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zu der Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind. 2. Nach Massgabe des Titels V ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind. 3. Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder - ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.
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Samples: Handelsabkommen, Handelsabkommen
Ausstellungen. (1. ) Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein Land versandt, bei dem es sich nicht um eines der in den Artikeln Artikel 3 und 4 genannten anderen Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, handelt, und nach der Ausstellung zur Einfuhr ins Vereinigte Königreich oder in die Schweiz eine Vertragspartei verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen dieses des jeweiligen Abkommens, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlandes glaubhaft dargelegt wird,, dass
(a) dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus dem Vereinigten Königreich oder aus der Schweiz einer Vertragspartei in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat;,
(b) dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz einer anderen Vertragspartei verkauft oder anderweitig überlassen hat;,
(c) dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind; sind und
(d) dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zu der Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind.
(2. ) Nach Massgabe Maßgabe der Bestimmungen des Titels V ist wird ein Ursprungsnachweis auszustellen ausgestellt oder auszufertigen ausgefertigt und den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegenvorgelegt. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.
(3. ) Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder - ausstellungen -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.
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Samples: Regional Agreement
Ausstellungen. (1. ) Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein Land versandtausserhalb der Vertrags- parteien oder, bei dem es sich nicht um eines wenn Artikel 4 Anwendung findet, ausserhalb Israels, Ägyptens oder der in den Artikeln 3 Westbank und 4 genannten anderen Länderdes Gaza-Streifens, mit denen die Kumulierung zulässig ist, handelt, versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr ins Vereinigte Königreich Ein- fuhr in einen EFTA-Staat oder in die Schweiz Jordanien verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen dieses des Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird,, dass
(a) dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus dem Vereinigten Königreich einem EFTA-Staat oder aus der Schweiz Jordanien in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat;
(b) dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger im Vereinigten Königreich in einem EFTA-Staat oder in der Schweiz Jordanien verkauft oder überlassen hat;
(c) dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem ZustandZu- stand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind; , und
(d) dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zu der zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung dieser Ausstel- lung verwendet worden sind.
(2. ) Nach Massgabe des Titels V ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei des Einfuhrlandes unter den üblichen Voraussetzungen Voraus- setzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugebenan- zugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.
(3. ) Absatz 1 gilt für alle Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen Handwerks- messen oder - ausstellungen -ausstellungen und ähnliche öffentliche ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.
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Samples: Freihandelsabkommen
Ausstellungen. (1. ) Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein Land versandtausserhalb der Vertrags- parteien oder, bei dem es sich nicht um eines wenn Artikel 4 Anwendung findet, ausserhalb Israels, Ägyptens oder der in den Artikeln 3 Westbank und 4 genannten anderen Länderdes Gaza-Streifens, mit denen die Kumulierung zulässig ist, handelt, versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr ins Vereinigte Königreich Ein- fuhr in einen EFTA-Staat oder in die Schweiz Jordanien verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen dieses des Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird,, dass
(a) dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus dem Vereinigten Königreich einem EFTA-Staat oder aus der Schweiz Jordanien in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat;
(b) dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger im Vereinigten Königreich in einem EFTA-Staat oder in der Schweiz Jordanien verkauft oder überlassen hat;
(c) dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden wor- den sind; , und
(d) dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zu der zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung dieser Ausstel- lung verwendet worden sind.
(2. ) Nach Massgabe des Titels V ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen aus- zufertigen und den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei des Einfuhrlandes unter den üblichen Voraussetzungen Voraus- setzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.
(3. ) Absatz 1 gilt für alle Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen Handwerksmes- sen oder - ausstellungen -ausstellungen und ähnliche öffentliche ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen Veran- staltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.
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Samples: Freihandelsabkommen
Ausstellungen. 1. Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein Land versandt, bei dem es sich nicht um eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, handelt, Drittland gesandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr ins Vereinigte Königreich in einen EFTA-Staat oder in die Schweiz Mexiko verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen dieses des Abkommens, sofern den Zollbehörden Zoll- behörden glaubhaft dargelegt wird,, dass
(a) dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus dem Vereinigten Königreich einem EFTA-Staat oder aus der Schweiz Mexiko in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat;
(b) dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger im Vereinigten Königreich in einem EFTA-Staat oder in der Schweiz Mexiko verkauft oder überlassen hat;
(c) dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden wor- den sind; und
(d) dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zu der zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung dieser Ausstel- lung verwendet worden sind.
2. Nach Massgabe des Titels V ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.
3. Absatz 1 gilt für alle Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen Handwerksmes- sen oder - ausstellungen -ausstellungen und ähnliche öffentliche ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen Veran- staltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen. Die Zollbehörden des Einfuhrlandes können sowohl den Nachweis, dass die Produkte im Ausstellungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben sind, als auch einen zusätzlichen dokumentierten Nachweis über die Aus- stellungsbedingungen verlangen.
3. Nach Massgabe des Titels V ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszu- fertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlandes unter den üblichen Voraussetzun- gen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Im Falle einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 sind diese Angaben im Feld «Bemerkungen» einzutragen.
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Samples: Freihandelsabkommen
Ausstellungen. 1. Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein Land versandt, bei dem es sich nicht um eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, handelt, Drittland gesandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr ins Vereinigte Königreich in einen EFTA-Staat oder in die Schweiz Mexiko verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen dieses des Abkommens, sofern den Zollbehörden Zoll- behörden glaubhaft dargelegt wird,, dass
(a) dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus dem Vereinigten Königreich einem EFTA-Staat oder aus der Schweiz Mexiko in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat;
(b) dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger im Vereinigten Königreich in einem EFTA-Staat oder in der Schweiz Mexiko verkauft oder überlassen hat;
(c) dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem ZustandZu- stand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind; und
(d) dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zu der zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung dieser Ausstel- lung verwendet worden sind.
2. Nach Massgabe des Titels V ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.
3. Absatz 1 gilt für alle Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen Handwerksmes- sen oder - ausstellungen -ausstellungen und ähnliche öffentliche ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen Veran- staltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen. Die Zollbehörden des Einfuhrlandes können sowohl den Nachweis, dass die Produkte im Ausstellungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben sind, als auch einen zusätzlichen dokumentierten Nachweis über die Aus- stellungsbedingungen verlangen.
3. Nach Massgabe des Titels V ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszu- fertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlandes unter den üblichen Voraussetzun- gen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Im Falle einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 sind diese Angaben im Feld «Bemerkungen» einzutragen.
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Samples: Freihandelsabkommen
Ausstellungen. 1. 1 Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein Land versandt, bei dem es sich nicht um eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, handelt, Drittland gesandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr ins Vereinigte Königreich oder in die Schweiz eine Vertragspartei verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen dieses des Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft glaub- haft dargelegt wird,, dass:
(a) dass ein Ausführer Exporteur diese Erzeugnisse aus dem Vereinigten Königreich oder aus der Schweiz einer Vertragspartei in das Ausstellungsland Ausstel- lungsland versandt und dort ausgestellt hat;
(b) dass dieser Ausführer Exporteur die Erzeugnisse einem Empfänger im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz einer Vertragspartei verkauft oder überlassen hat;
(c) dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem ZustandZu- stand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind; und
(d) dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zu der zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung dieser Ausstel- lung verwendet worden sind.
2. Nach Massgabe des Titels V ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.
3. 2 Absatz 1 gilt für alle Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder - ausstellungen -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen Ver- anstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden Lä- den oder Geschäftslokalen. Die Zollbehörde des Einfuhrlandes kann bei der Einfuhr Nachweise verlangen, welche belegen, dass die Erzeugnisse im Ausstellungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben sind, sowie auch weitere Nachweise über die Bedingungen, unter welchen sie ausgestellt worden waren. Wenn diese fehlen, kann die Präferenzbehandlung verweigert werden.
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Samples: Freihandelsabkommen
Ausstellungen. (1. ) Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein Land versandt, bei dem es sich nicht um eines aus einem Mitgliedstaat aus- serhalb der in den Artikeln 3 und Artikel 4 genannten anderen Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, handelt, Länder oder der Europäischen Gemeinschaft ver- sandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr ins Vereinigte Königreich oder in die Schweiz einen anderen Mitgliedstaat verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen dieses des Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird,, dass
(a) dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus dem Vereinigten Königreich oder aus der Schweiz einem Mitgliedstaat in das Ausstellungsland Ausstel- lungsland versandt und dort ausgestellt hat;
(b) dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz einem anderen Mit- gliedstaat verkauft oder überlassen hat;
(c) dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem ZustandZu- stand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind; und
(d) dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zu der zur Ausstellung versandt wurdenwur- den, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der dieser Ausstellung verwendet worden sind.
(2. ) Nach Massgabe des Titels V ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen aus- zufertigen und den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei des Einfuhrlandes unter den üblichen Voraussetzungen Voraus- setzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugebenanzu- geben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt ver- langt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.
(3. ) Absatz 1 gilt für alle Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen Handwerksmes- sen oder - ausstellungen -ausstellungen und ähnliche öffentliche ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen Veran- staltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.
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Samples: Abkommen Zur Änderung Des Übereinkommens Zur Errichtung Der Europäischen Freihandelsassoziation
Ausstellungen. 1. Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein Land versandt, bei dem es sich nicht um eines der in den Artikeln 3 7 und 4 8 genannten anderen LänderLänder handelt, mit denen die Kumulierung zulässig ist, handelt, und nach der Ausstellung zur Einfuhr ins Vereinigte Königreich oder in die Schweiz eine Vertragspartei verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen dieses AbkommensAb- kommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird,, dass:
(a) dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus dem Vereinigten Königreich oder aus der Schweiz einer Vertragspartei in das Ausstellungsland Ausstellungs- land versandt und dort ausgestellt hat;
(b) dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz anderen Vertrags- partei verkauft oder überlassen hat;
(c) dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem ZustandZu- stand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind; und
(d) dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zu der zur Ausstellung versandt wurdenwur- den, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet ver- wendet worden sind.
2. Nach Massgabe des Titels V des Protokolls ist ein Ursprungsnachweis auszustellen auszustel- len oder auszufertigen und den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.
3. Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder - ausstellungen o- der ‑ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse Erzeug- nisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder GeschäftslokalenGe- schäftslokalen.
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Samples: Handelsabkommen